Urteil des VG Köln vom 25.04.2007

VG Köln: einkünfte aus erwerbstätigkeit, verzicht, anrechenbares einkommen, vergleich, darlehen, rente, unterhaltspflicht, versorgung, erfüllung, doppelbelastung

Verwaltungsgericht Köln, 27 K 4263/05
Datum:
25.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 4263/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er war verheiratet und wurde
mit Urteil vom 02. April 1998 durch das Amtsgericht Rheinbach geschieden. Die frühere
Ehrefrau des Klägers hat am 29. Dezember 2006 erneut geheiratet. Aus der Ehe ist ein
1980 geborenes Kind hervorgegangen, für das beiden Eltern das Sorgerecht übertragen
wurde.
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Im Rahmen des Ehescheidungsfolgeverfahrens schlossen der Kläger und seine frühere
Ehefrau im April 1998 vor dem Amtsgericht Rheinbach folgenden Vergleich:
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"1. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt für den
gemeinsamen Sohn D. , geb. 00.00.1980 wie folgt zu zahlen:
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2. Die Parteien gehen bei der Festlegung des volljährigen Unterhaltes von folgenden
Beträgen aus: Anrechenbares Einkommen des Antragstellers DM 3.786,- (auf der
Grundlage des Urteils des OLG Köln, zuzüglich DM 135,- geringere Fahrtkosten). Auf
Seiten der Antragsgegnerin DM 2.989,- (auf der Grundlage des Urteils des OLG Köln)
ergibt 6.775,- gemeinsames Nettoeinkommen und eine Eingruppierung in die Gruppe 9
der Düsseldorfer Tabelle, so dass ein Betrag von DM 1.085,- auf die beiden Parteien
quotenmäßig im Verhältnis 1.986,- zu 1.989,- aufgeteilt wurde.
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3. ...
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4. ........
7
5. .......
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6. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Not. Sie
verzichten weiter auf jegliche vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche und auf
Zugewinnausgleichsansprüche."
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Im Zusammenhang mit der Scheidung wurden weiterhin durch Beschluss des
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Amtsgerichts Rheinbach vom 04. Juni 1999 zu Lasten der Versorgungsanwartschaften
des Klägers gegenüber der Beklagten für seine geschiedene Ehefrau
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
707,44 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1996, begründet.
Nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in den Ruhestand versetzt worden
war, setzte die Wehrbereichsverwaltung West (WBV West) mit Bescheid vom 22.
November 2004 seine Versorgungsbezüge seit dem 01. November 2004 fest. Mit
weiterem Bescheid vom 17. März 2005, der den Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet, kürzte sie diese Versorgungsbezüge ab dem 01. November 2004
aufgrund des bei der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches um 406,71
Euro. Gleichzeitig (Ziffer 4 des Bescheides) lehnte sie den Antrag des Klägers vom
September 2004 auf Abwendung dieser Kürzung ab.
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Die hiergegen vom Kläger erhobenen Widersprüche begründete er damit, dass seine
frühere Ehefrau gegen ihn einen Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt
habe und bisher noch keine Rente beziehe. Daher habe er nach § 5 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) einen Anspruch auf
Abwendung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge. Dem stehe auch nicht entgegen,
dass er und seine frühere Ehefrau in dem vor dem Amtsgericht Rheinbach
geschlossenen Vergleich wechselseitig auf Unterhalt verzichtet hätten. Der Verzicht sei
nämlich von seiner Ehefrau nur erklärt worden, weil er die Verpflichtung zur
Rückzahlung eines während der Ehezeit von ihm und seiner früheren Frau gemeinsam
aufgenommenen Darlehens in Höhe von 83.500 DM allein übernommen und seine
frühere Ehefrau von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem
Darlehnsgeber befreit habe. Mit diesem Kredit sei während der Ehezeit der laufende
Lebensbedarf gedeckt worden. Deshalb habe das OLG Köln im Prozess um die Höhe
des Trennungsunterhalts seiner früheren Ehefrau entschieden, dass dadurch, dass er
die Darlehensraten allein zurückführe, ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau
gegen ihn nicht bestehe. Die Übernahme der Pflicht zur Darlehensrückzahlung sei wie
eine Abfindung zu bewerten und wie eine solche im Rahmen des § 5 VAHRG zu
berücksichtigen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 (zugegangen 21. Juni 2005) wies die
WBV West den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen
darauf, dass nach dem Wortlaut des Ehescheidungsfolgenvergleichs die früheren
Eheleute wechselseitig auf den Unterhalt verzichtet hätten und daher der Kläger seiner
früheren Ehefrau nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sei. Es sei auch dem Wortlaut
des Vergleichs nicht zu entnehmen noch sonstwie hinreichend glaubhaft gemacht, dass
statt des Anspruchs auf laufenden Unterhalt ein Anspruch auf Abfindung zwischen den
Eheleuten vereinbart worden sei. Auch wenn der Kläger die gemeinsam eingegangene
Kreditverbindlichkeit allein tilge, komme dies nicht einer Abfindung zur Abgeltung von
Unterhaltsansprüchen gleich, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen (§ 1585
Abs. 2 BGB) oder vertraglichen (§ 1585c BGB) Grundlage fehle.
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Am 18. Juli 2005 hat der Kläger (fristgerecht) Klage erhoben. Zur Begründung
wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Der gegenseitige Verzicht auf
nacheheliche Unterhaltsansprüche sei vor dem Hintergrund der Annahmen und
Berechnungen erfolgt, die das OLG Köln zur Frage der Unterhaltspflicht im Urteil vom
Januar 1998 dargelegt habe, und auf die der Vergleich in Ziffer 2., Bezug nehme. Das
OLG Köln habe im Rahmen des Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt die Frage, ob
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er seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig sei, gerade deshalb verneint, weil
der Rückzahlungsbetrag für das Darlehen bei der Unterhaltsberechnung als sein
Einkommen mindernd berücksichtigt worden sei, weil das Darlehen während der
Ehezeit gemeinsam zur Deckung des Lebensbedarfs eingegangen worden sei und er
seine Ehefrau von den Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der
darlehensgewährenden Bank durch vollständige Erfüllung der
Rückzahlungsverpflichtung frei stelle. Seine geschiedene Ehefrau habe sich zunächst
darum bemüht, vom Darlehensgeber aus der Schuld entlassen zu werden. Als dies nicht
gelungen sei, habe er seine Ehefrau im Innenverhältnis frei gestellt und das Darlehen
allein abgezahlt. Ohne diese Freistellung hätte seine frühere Frau selbst die
Rückzahlung gegenüber der kreditgewährenden Bank erbringen müssen; gleichzeitig
hätte er ihr gegenüber Unterhalt leisten müssen. Er erbringe also abkürzend die
Leistung anstelle seiner Ehefrau gegenüber der Bank. Vor diesem Hintergrund und
allein mit Blick darauf habe seine Ehefrau auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet,
auch wenn der Vergleich dies nicht ausdrücklich ausspreche. Der Verzicht sei deshalb
wie eine Abfindungsregelung zu bewerten und müsse zur Abwendung der Kürzung
führen. Dies entspreche im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5
VAHRG. Auch nach der Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts
sei für die Abwendung der Kürzung allein maßgebend, ob der Verpflichtete in seiner
Lebensführung genauso eingeschränkt sei wie er dies sonst durch die Zahlung von
Unterhalt sei.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 17. März 2005 und den hierzu
ergangen Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, von der Kürzung seines Ruhegehaltes bis zur Wiederheirat seiner
geschiedenen Ehefrau, C. S. , abzusehen.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte)
ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 17. März 2005 und der hierzu
ergangene Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die
Beklagte hat die Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht gemäß § 55 c Abs. 1 Satz 1
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wegen der durch den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengerichts - Rheinbach vom 4. Juni 1999 zugunsten der geschiedenen Ehefrau
des Klägers begründeten Rentenanwartschaften gekürzt. Der Kläger hat keinen
Anspruch darauf, dass entsprechend seinem Antrag gemäß § 5 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) von der Kürzung der
Versorgungsbezüge abgesehen wird.
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Nach § 5 VAHRG wird die Versorgung des im Versorgungsausgleich Verpflichteten
nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen
den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der
Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich
beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Voraussetzungen dieser
Regelung, die auch auf das Recht der Soldatenversorgung anzuwenden ist - vgl.
BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25/98 -, BVerwGE 109,231, 236 -
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liegen für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Zurruhesetzung des Klägers bis
zur Wiederheirat seiner früheren Ehefrau nicht vor. Insbesondere hat die geschiedene
Ehefrau des Klägers, die noch keine Rente bezieht, gegen ihn keinen "Anspruch auf
Unterhalt" i. S. d. § 5 VAHRG.
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Die Frage, ob der geschiedene Ehegatte gegen den Versorgungsempfänger einen
Anspruch auf Unterhalt hat, beurteilt sich mangels eigenständiger Regelungen im
Besoldungsrecht nach den Regelungen des bürgerlichen Rechts.
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Nach den Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt in den §§ 1569 ff. BGB
erscheint bereits fraglich, ob die geschiedene Ehefrau gegen den Kläger einen
gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hat. Angesichts ihrer eigenen Erwerbstätigkeit
auch während der Ehezeit und dem Alter des gemeinsamen Sohnes, für den das
Sorgerecht beiden Elternteilen übertragen war, hätte sie allenfalls - was unstreitig ist -
Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB beanspruchen können. In seinem
Urteil vom Januar 1998 hat das OLG Köln jedoch gerade einen Anspruch der früheren
Ehefrau gegen den Kläger auf Aufstockungsunterhalt verneint. Dabei ging es davon
aus, dass die ehelichen Lebensverhältnisse durch beiderseitige Einkünfte aus
Erwerbstätigkeit einerseits und nicht unerhebliche Schuldverpflichtungen andererseits
geprägt worden waren. Ausgehend von dem monatlichen Einkommen des Klägers
ergab sich nach Abzug aller Kosten für ihn lediglich ein geringfügig höheres
Einkommen als das seiner geschiedenen Ehefrau. Dabei wurden die Kreditraten, die
der Kläger - allein - auf während der Ehezeit eingegangene Schuldverpflichtungen
leistete, bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen der
Unterhaltsverpflichtung zu seinen Gunsten von seinem Einkommen abgerechnet. Damit
wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nicht unerheblichen
Schuldverpflichtungen zur Pflege eines ehelichen Lebensstandards verwendet worden
waren, die über den Einkommensverhältnissen lagen, und dies der geschiedenen
Ehefrau auch nicht verborgen geblieben sein konnte, weil sie den 1994 geschlossenen
Kreditvertrag zur Aufnahme des Darlehens i.H.v. 83.500 DM mitunterzeichnet hatte.
Auch wenn das Urteil den Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB und nicht den hier
maßgeblichen Geschiedenen-Unterhalt betraf, der einen eigenständigen, vom
Geschiedenen-Unterhalt wesensverschiedenen Anspruch darstellt, stimmen beide
Ansprüche in der Grundstruktur und dem Zweck weitgehend überein.
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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (MüKo), 4. Aufl. 2000, zu § 1361,
Rz. 49; zu § 1569 Rz. 16f. .
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Daher gelten die Überlegungen und Berechnungen, die das OLG Köln im Urteil zum
Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB angestellt hat, in
gleicher Weise für die Frage des Anspruchs auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt
28
nach § 1573 Abs. 2 BGB. Ausgehend von den dort zu Grunde gelegten
Einkommensverhältnissen der Parteien und den zu tragenden Belastungen dürfte die
geschiedene Ehefrau jedenfalls zum Zeitpunkt des nur 2 ½ Monate später erfolgten
Scheidungsausspruchs auch keinen Anspruch auf nachehelichen
Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB gehabt haben.
Dies kann jedoch letztlich dahin stehen, denn die geschiedene Ehefrau des Klägers hat
jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen ihn, weil sie im
Unterhaltsvergleich, der vor dem AG Rheinbach im April 1998 abgeschlossen wurde,
gemäß § 1585 c BGB wirksam auf einen Unterhaltsanspruch verzichtet hat. Dieser
Verzicht ist auch nicht mit Blick auf § 5 VAHRG deshalb unschädlich, weil er gegen
Leistung einer Abfindung erklärt worden ist.
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§ 5 VAHRG setzt voraus, dass während der Zeit, für die die Kürzung der
Versorgungsbezüge unterbleiben soll, eine gesetzliche Pflicht des
Versorgungsempfängers gegenüber dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten
zur Gewährung von Unterhalt besteht. Dementsprechend kann die Kürzung einer
Versorgung grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 VAHRG wegfallen, wenn der
Berechtigte auf Unterhaltsansprüche wirksam verzichtet hat und der
Ausgleichsverpflichtete deshalb nicht mehr zu fortlaufenden Unterhaltsleistungen
verpflichtet ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Berechtigte den Verzicht nur
gegen eine Abfindung erklärt hat, d.h. wenn er im Rahmen eines Vergleichs nach §
1585c BGB statt eines Anspruchs auf fortlaufenden Unterhalt einen Anspruch auf
einmalige Leistung einer Unterhaltsabfindung erworben hat. Aus dem Sinn und Zweck
der Regelung des § 5 VAHRG. Mit dem Gesetz zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich kam der Gesetzgeber der Forderung des
Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Februar 1980
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BVerfGE 53, 257 ff.
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nach, die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von
Rentenanwartschaften, die durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und
Familienrechts vom 14. Juni 1976 eingeführt worden waren, durch Regelungen zu
ergänzen, um nachträglich eintretenden grundgesetzwidrigen Auswirkungen des
Versorgungsausgleichs zu begegnen. Das Bundesverfassungsgericht hatte zur
Vermeidung ungerechtfertigter Härten u.a. für den Fall eine ergänzende Regelung für
notwendig erachtet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte, dem die übertragenen
Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls noch nicht zugute kommen,
auf Unterhaltsleistungen des Verpflichteten angewiesen ist. Besteht jedoch ein
Unterhaltsanspruch nicht, weil die Ehegatten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit gemäß §
1585 c BGB einen vollständigen Unterhaltsverzicht vereinbart haben, kann auch die für
die Einführung des § 5 VAHRG maßgebliche Härte i.S. eines verfassungswidrigen
Zustandes nicht eintreten. Denn eine durch die Scheidungsfolgen bedingte
rechnerische - nicht gesetzliche - Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen wegen
Zahlung von Unterhalt bei gleichzeitiger Kürzung der Rente um die wegen des
Vorsorgeunterhalts gekürzten Anrechte kann dann nicht eintreten. Etwas anderes muss
jedoch gelten, wenn der Verzicht nur gegen eine Abfindung erklärt worden ist. Mit § 5
VAHRG ist aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine
pauschalierende Regelung geschaffen und bewusst davon abgesehen worden, einen
vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe
des geleisteten Unterhalts, einen Nachweis der tatsächlich erbrachten
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Unterhaltsleistungen oder eine bestimmte Form der Unterhaltsgewährung, wie sie nach
§§ 1585, 1585 c BGB zulässig ist, als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung
vorzusehen. Angesichts des bewussten Verzichts auf weitere tatbestandliche
Einschränkungen kann es daher für die Anwendung des § 5 VAHRG nicht darauf
ankommen, ob die Unterhaltspflicht durch Zahlung einer Geldrente fortlaufend oder
durch Zahlung einer Abfindung in Kapital einmalig erfüllt wird. Eben sowenig kommt es
darauf an, dass eine "Doppelbelastung" in der Weise "konkret" ist, dass es tatsächlich
zu einer fortlaufenden finanziellen Beeinträchtigung kommt. Nach den gesetzlichen
Voraussetzungen reicht es vielmehr aus, wenn nach materiellem Recht eine
Unterhaltsverpflichtung besteht.
So schon BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 -, NJW 1994, 2374-2375; ihm
folgend BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -, NJW 1994, 2481-2483; BVerwG,
Urteil vom 22. Juli 1999 -2 C 25/98-, BVerwGE 109, 231-236 (= NJW-RR 2000, 145-
147) jeweils m. zahlreichen Nachweisen.
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Ausgehend hiervon reicht es daher für die Abwendung der Kürzung gemäß § 5 VAHRG
aus, dass zunächst zwar eine Unterhaltspflicht des Versorgungsempfänger gegenüber
dem Unterhalts- und Versorgungsausgleichberechtigten bestand, die dann aber im
Wege der Kapitalabfindung vorab erfüllt wurde mit der Folge, dass der
Unterhaltsberechtigte für die Zukunft auf Unterhalt verzichtete. Es kann jedoch nicht
davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau eine solche
Vereinbarung getroffen haben. Nach der eindeutigen Formulierung unter Ziffer 6 des
Vergleichs haben die Parteien wechselseitig auch für den Fall der Not auf Unterhalt
verzichtet, ohne dass eine irgendwie geartete Ausgleichsleistung in Form einer
Abfindung oder vergleichbarer Leistungen an die geschiedenen Ehefrau für den
erklärten Verzicht darin erwähnt wird. Weiter verzichten die Parteien darüber hinaus auf
jegliche vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüche und auf Zugewinnausgleich.
Aufgrund dieser Vereinbarung kann der Kläger davon ausgehen, in der Zukunft keinen
Unterhaltspflichten gegenüber seiner früheren Ehefrau unabhängig von seinem
zukünftigen Einkommen oder der Bedarfslage seiner früheren Ehefrau als den
bestimmenden Elementen für die Frage der Unterhaltspflicht ausgesetzt zu sein. Die
Regelung soll damit erkennbar einen endgültigen Schlussstrich unter die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten ziehen. Für diese
Regelung mögen die Zahlungen des Klägers zur Tilgung des Darlehns aus der Ehezeit
zwar das Motiv dafür sein, diese aus Sicht der früheren Ehefrau ihren finanziellen
Interessen zuwiderlaufende Regelung zu treffen. Solche Zahlungen an Dritte könnten
auch zur Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung bzw. als Abfindungszahlung erfolgen
(abgekürzter Zahlungsweg) und wären dann möglicherweise auch als Abfindung i.S.d. §
5 VAHRG anzusehen. Ein solcher Zusammenhang zwischen dem Verzicht und den
Zahlungen hat aber im Wortlaut des Vergleichs keinen Niederschlag gefunden.
Vielmehr mussten die Parteien nach den dargelegten Feststellungen des OLG Köln im
Urteil von Januar 1998 davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber seiner früheren
Ehefrau gerade wegen dieser Zahlungen nicht zum Unterhalt verpflichtet war. Dann
können aber seine Zahlungen auch keine Unterhalts- oder Abfindungsleistung an sie
auf abgekürztem Weg darstellen. Gegen eine solche Bewertung spricht darüber hinaus,
dass es bei einem solchen rechtlichen Verständnis der Darlehenszahlungen des
Klägers nicht nur nahe gelegen hat, sondern zwingend gewesen wäre, dass er sich in
der Unterhaltsvereinbarung gleichzeitig rechtlich verbindlich gegenüber der
geschiedenen Ehefrau verpflichtete, die eingegangene Schuld zu übernehmen und das
Darlehen allein zu tilgen. Hierzu finden sich im Vergleich jedoch keinerlei
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Bestimmungen. Damit steht dem von der früheren Ehefrau wirksam erklärten Verzicht
auf einen Unterhaltsanspruch kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Kläger
auf Befreiung von der Darlehnsschuld gegenüber. Wenn schon nicht aus Gründen der
Rechtssicherheit, dann jedenfalls vor dem Hintergrund der Verhinderung eines
möglichen Rechtsmissbrauchs ist jedoch zu fordern, dass eine derart rechtlich
verbindliche Erklärung abgegeben und nicht lediglich wie hier tatsächlich entsprechend
gehandelt wird.
Ob der Kläger ohne das Vorhandensein der gemeinsamen Schulden zur Zahlung eines
Aufstockungsunterhalt verpflichtet wäre, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgebend
ist die tatsächlich gewählte Gestaltung.
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So im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Bewertung entsprechender in der
Unterhaltsvereinbarung getroffener Abreden BFH, Beschluss vom 8. März 1989 - X B
203/88 -; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2002 - 14 K 3935/00 E -, beide
nachgewiesen bei juris.
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Ein Anspruch auf Kürzung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus § 55c Abs. 1 Satz 2
SVG. Denn die Anwendung dieses sogenannten "Pensionistenprivilegs" (wort- bzw.
inhaltgleiche Regelungen finden sich in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und § 101 Abs. 3
SGB VI) setzt voraus, dass der aus dem Versorgungsausgleich Verpflichtete bereits im
Ruhestand ist, also bei Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich bereits ein Anspruch des Ausgleichspflichtigen auf eine
Versorgung besteht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22/92 -, NJW-RR 1994, 1218- 1219.
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Ist dies - wie hier - nicht der Fall, verbleibt es bei dem in § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG
aufgestellten Grundsatz der sofortigen und entgültigen Vollziehung des
Versorgungsausgleichs durch Kürzung der Versorgungsbezüge.
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Hat der Kläger nach alledem keinen Anspruch darauf, dass die Kürzung der
Versorgungsbezüge ausgesetzt wird, ist die Klage abzuweisen mit der Folge, dass er
gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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