Urteil des VG Köln vom 11.01.2006

VG Köln: verordnung, universität, studienjahr, hochschule, unbefristet, zahnmedizin, befristung, assistent, angestellter, verfügung

Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 165/05
Datum:
11.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Nc 165/05
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an
einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft
gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920
Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
3
Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausrei-
chenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwie- gend
wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, For- schung
und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2005/2006
(WS 05/06) festgesetzte Höchstzahl von 64 Studienplätzen für das erste Fachsemester -
FS - Zahnmedizin an der Universität zu Köln,
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vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die
Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006
vom 21.6.2005 (GVBl. NRW, S. 650), geändert durch Verordnung vom 14.11.2005
(GVBl. NRW, S. 864),
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die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren
Studienplätze zur Verfügung.
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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 und damit
auch für das WS 05/06 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord-
nung) vom 25.8.1994 (GVBl. NW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte
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Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW, S.
544).
Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine
rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie
eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten
Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln.
8
1. Lehrangebot
9
Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hier- bei ist
zunächst die Summe der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrver-
pflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstun-
den = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9
Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV)
vom 30.8.1999 (GVBl. NRW S. 518), geändert durch Verordnung vom 21.2.2004 (GVBl.
NRW S. 120), ergibt.
10
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 7.11.2005 das Lehrangebot der Universität
zu Köln im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2005/2006 wie folgt ermittelt:
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Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS C4 Universitätsprofessor 9 4 36 C3
Universitätsprofessor 9 4 36 C3 Universitätsprofessor a.Z. 9 0 0 C2
Universitätsprofessor 9 0 0 C2 Oberassistent 7 4 28 C2 Hochschuldozent 9 0 0 C1 Wiss.
Assistent 4 10 40 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9 A 15-13 AR ohne
ständige Lehraufgaben 5 3 15 BAT 1-2a Wiss.Ang (befristet) 4 23 92 BAT 1-2a
Wiss.Ang (unbefristet) 8 1 8 Insgesamt 50 264 Verminderungen, § 9 Abs. 2 KapVO 0,00
Durchschnittliches Deputat 5,28 Lehrauftragsstunden in SWS, § 10 KapVO 1,00
zusätzliches Lehrangebot 0,00 Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je
Semester, § 9 Abs. 1 KapVO 265,00
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Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebote- nen
summarischen Überprüfung keine Bedenken.
13
Die Lehreinheit verfügt - gegenüber dem Vorjahr unverändert - über 50 Planstellen mit
einem Gesamtlehrdeputat von 264 DS. Aufgrund der genannten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und
Fachhochschulen vom 21.2.2004 ist der Umfang der zu leistenden
Lehrveranstaltungsstunden zum Studienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt
worden. Mit Ausnahme der Wissenschaftlichen Assistenten (C1) hat das beamtete
Lehrpersonal eine DS mehr zu erbringen, d. h. die Universitätsprofessoren (C4, C3 und
C2) müssen 9 DS Lehre erbringen. Die Oberassistenten werden zu 7 DS Lehre
herangezogen und die Akademischen Räte ohne ständige Lehraufgaben sind zu 5 DS
Lehraufgaben verpflichtet. Die Wissenschaftlichen Angestellten verbleiben bei ihrem
bisherigen Lehrdeputat. Das gleiche gilt für die Wissenschaftlichen Assistenten (C1).
Die Bemessung der Lehrdeputate durch die Änderungsverordnung vom 21.2.2004 ist
durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-
Westfalen bereits im vorausgegangenen Studienjahr geprüft und nicht beanstandet
worden.
14
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24.1.2005 - 6 Nc 571/04 u. a. - und vom 29.12.2004 -
6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW vom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, 9.3.2005 -
13 C 127/05 -, 11.3.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.4.2005 - 13 C 177/05 -.
15
Dass Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im befristeten
Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen persönlich eine
höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht ersichtlich.
Vorbehaltlich näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren besteht bei keiner der
Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer eine
Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. 2 DS bei
den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im vorliegenden
Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen Stelleninhaber
eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung.
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Soweit die (ursprünglichen) Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen
Mitarbeiter bereits vor Inkrafttreten des durch Gesetz vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 693)
novellierten Hochschulrahmengesetzes - HRG 2002 - geschlossen worden sind, findet
sich in ihnen jeweils ein hinreichender Grund für die Befristung im Sinne der §§ 57a ff.
HRG in der bis zum 22.2.2002 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999
(BGBl. I, S. 18). Insoweit kann auf den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden
Beschluss der Kammer,
17
Beschluss vom 9.1.2003 - 6 Nc 226/02 u.a. -,
18
Bezug genommen werden, in dem diese Verträge überprüft worden sind. Auch die nach
§ 57 c HRG (Fassung 1999) einzuhaltende zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren ist
bei keinem der betreffenden Arbeitsverhältnisse überschritten. Den vorstehenden
Anforderungen werden im Übrigen auch die nach Bekanntgabe der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 (dazu sogleich), aber vor dem 31.12.2004
abgeschlossenen und ausdrücklich auf das HRG (Fassung 1999) gestützten
Arbeitsverträge mit Frau I. , Herrn I1. , Frau L. , Herrn M. , Frau N. , Herrn S. und Frau U.
gerecht. Auf sie sind die §§ 57 a ff. HRG (Fassung 1999) gemäß § 57 f Abs. 1 S. 3 HRG
neue Fassung entsprechend anwendbar. Soweit die Anstellungsverträge der befristet
beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten auf der Grundlage der §§ 57 a ff. HRG in
der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5.
HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I, S. 693) abgeschlossen worden sind, ist zu
berücksichtigen, dass dieses Gesetz - auch insoweit - durch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, S. 2803, wegen
fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist mit der
Folge, dass diesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen
worden ist.
19
Vgl. zu diesem Problemkomplex auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich -
Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, NZA
2004, S. 1065.
20
Nach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der
Fassung des 5. HRGÄndG, das für nach dem 22.2.2002 geschlossene Arbeitsverträge
gelten sollte, war die Befristung von Arbeitsverträgen nicht promovierter Angestellter
gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Nach
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abgeschlossener Promotion war eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im
Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig, wobei sich die zulässige
Befristungsdauer in dem Umfang verlängerte, in dem Zeiten einer befristeten
Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung im Sinne des
Satzes 1 zusammen weniger als 6 Jahre betrugen (§ 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG). Gemäß §
57 f Abs. 2 HRG war der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Sätze
1 und 2 HRG auch mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG in
einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule gestanden haben, auch nach
Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen
Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.2.2005 zulässig.
Diesen Voraussetzungen entsprachen vorliegend sämtliche auf der Grundlage des für
nichtig erklärten 5. HRGÄndG abgeschlossenen Verträge. Die Nichtigkeit der §§ 57 a ff.
des 5. HRGÄndG und die dadurch zum Stichtag 15.9.2004 wieder gegebene Gültigkeit
der §§ 57 a ff. HRG (1999) führt nicht dazu, dass sämtliche hiervon betroffenen
Personen kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte
zu behandeln, also mit einem höheren Stundendeputat in die Kapazitätsberechnung
einzustellen sind. Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, ob die befristeten Verträge
infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus arbeitsrechtlicher Sicht als
unbefristet anzusehen sind. Denn maßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist
regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), wonach für den Ansatz von Art und
Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich ist.
22
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N.
23
Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter
Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen
kapazitätsrechtlich grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu
hat das OVG NRW,
24
vgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa auch Beschluss
vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -,
25
u.a. ausgeführt:
26
„Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog.
Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt
festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört,
anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem
sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist,
wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle
entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen
anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich
der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen
Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von
Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential
entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und
erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung
des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich
erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen
27
Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen „hineingewachsen" ist (latente
individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete
Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der
Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges
individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle
dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine
entsprechende Änderung erfährt.
Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u.a. -.
28
Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die
Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-
Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung
einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient
oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum
oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar
auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder
unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr
auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines
„unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein,
wenn ein „Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben
eines „Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt
werden soll."
29
Diese vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen, denen sich die
Kammer anschließt, sind für die nach dem 22.2.2002 geschlossenen befristeten
Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation kann
nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen Stellen faktisch
willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat. Eine
längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung des betroffenen
Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. Dies hat der
Antragsgegner in der Antragserwiderung hervorgehoben und ausgeführt, dass die
Universität bzw. das Land Nordrhein-Westfalen alles unternehmen werde, um dem
Fristablauf der Arbeitsverhältnisse Geltung zu verschaffen.
30
Vgl. zu alledem bereits den das Wintersemester 2004/ 2005 betreffenden Beschluss der
Kammer vom 24.1.2005 - 6 Nc 571/04 u.a. -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom
11.3.2005 - 13 C 156/05 -.
31
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und
arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004
(BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften des HRG 2002 inhaltsgleich
wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1
HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt. Soweit in einem Fall (Wissenschaftlicher Mitarbeiter
T. ) die Höchstgrenze des § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 abgelaufen ist, ist auf die
Übergangsvorschrift des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HdaVÄndG hinzuweisen. Nach dieser
Vorschrift ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach §§ 57 b Abs. 1 Sätze 1 und
2 mit Personen, die bereits vor dem 23.2.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu
einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2
geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29.2.2008
32
zulässig.
Kapazitätsrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die laut Haushaltsplan zur
Verfügung stehenden Stellen C 1 - Wissenschaftlicher Assistent - teilweise mit befristet
beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, da nach der LVV das Lehrdeputat der
Wissenschaftlichen Assisten demjenigen der befristet beschäftigten Mitarbeiter
entspricht.
33
Soweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 2005/2006 (S. 202 f.) mit dem Stellenplan
nicht übereinstimmt, hat der Antragsgegner glaubhaft erklärt, welche
Personalveränderungen zu dieser Differenz geführt haben: Die im
Vorlesungsverzeichnis noch aufgeführten Mitarbeiter C. , Dr. I2. , S1. , Dr. E. , Kruse, T1.
und Dr. M1. sind vor dem Stichtag (15.9.2005) aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden.
34
Von den aufgeführten 50 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 b und c KapVO wegen der
Aufgaben in der (stationären und ambulanten) Krankenversorgung ein Stellenabzug
vorzunehmen.
35
Für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b KapVO
ein Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten vorzunehmen. Bei 6.575
Pflegetagen (7.970 angefallene Pflegetage abzüglich 1.395 Pflegetage für
Privatpatienten) ergeben sich (6.575:366=) 17,96 tagesbelegte Betten. Der Abzug für die
stationäre Krankenversorgung beträgt demnach (17,96:7,2=) 2,49 so dass
36
50 - 2,49= 47,51 Stellen
37
verbleiben.
38
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist anhand des § 9 Abs. 3 Nr.
2 Buchstabe c KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.1.2002 (GVBl.
NRW 82) zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die
ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30% der um den
Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten
Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht
39
30 % von 47,51 = 14,25 Stellen.
40
Damit verbleiben
41
47,51 - 14,25 = 33,26 Reststellen.
42
Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30% bestehen
im Ergebnis keine Bedenken.
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Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36% auf 30% zum
Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden
Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -.
44
Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,28 DS beträgt das um den
Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b und c KapVO bereinigte
45
Lehrangebot:
(50 - 2,49 - 14,25) x 5,28 DS = 175,61 DS.
46
Dieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 1,00 DS zu erhöhen, da in
Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004/2005 je eine Lehrauftragsstunde an
den außerplanmäßigen Professor Dr. G. vergeben wurde:
47
175,61 DS + 1,00 DS = 176,61 DS.
48
Für den Dienstleitungsexport in die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin (Vorlesung
„Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde I für Mediziner"), in welcher zum Studienjahr
2005/2006 205 Studierende (erstes klinisches Fachsemester) zugelassen sind, ist bei
Ansatz des denkbar niedrigsten Curricularanteils von 0,01 ein Abzug von (205:2= 102,5
x 0,01 =) 1,03 DS vorzunehmen:
49
176,61 DS - 1,03 DS = 175,58 DS.
50
2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
51
In Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines von der
Kammer und dem OVG NRW in der Vergangenheit bereits mehrfach gebilligten
Curriculareigenanteils von 6,11,
52
vgl. schon den Beschluss der Kammer vom 24.3.1999 - 6 Nc 362/98 - m.w.N.,
53
errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an
der Universität zu Köln von
54
2 x 175,58 : 6,11 = 57,47,
55
gerundet 57 Plätzen.
56
Soweit § 6 KapVO auf eine Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes hin im
Einzelnen zu überprüfen wäre, würde diese Prüfung den Rahmen des vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahrens sprengen; sie muss daher einem eventuellen
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
57
3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
58
Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des
Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 64.
59
Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in
höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den
Vorgaben des MIWFT 1/0,89. Die Handhabung der Schwundquote durch den
Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze
mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene
Jahresausbildungskapazität von
60
57 x 1/0,89 = 64,04,
61
gerundet 64 Studienplätzen.
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4. Erschöpfung der Kapazität
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Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im WS 2005/2006 alle 64
vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise
besetzt worden. Tatsächlich sind aufgrund Überbuchung durch die ZVS sogar 74
Studierende im ersten Fachsemester Zahnmedizin eingeschrieben.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG,
wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Nc-
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des
Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im
Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche
Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).
66