Urteil des VG Köln vom 19.05.2010

VG Köln (auf probe, beamtenverhältnis, probe, zeitpunkt, unechte rückwirkung, gesetzliche grundlage, begründung, abschluss, altersgrenze, bewerber)

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 6754/08
Datum:
19.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 6754/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
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Sie ist die Mutter eines im Jahre 1997 geborenen Sohnes.
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Nach ihrem Abitur im Jahre 1984 nahm sie das Studium der Publizistik/
Kommunikationswissenschaften, Politikwissenschaft, Geschichte und
Volkswirtschaftslehre auf. Am 12.11.1993 wurde ihr von der Universität N. der
akademische Grad "Doktor der Philosophie" verliehen. Nachfolgend war sie als
Projektassistentin, Beraterin und Etatdirektorin beruflich tätig.
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Unter dem 27.10.2003 wurde ihre Promotion von der Bezirksregierung Münster als Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und
Gesamtschule - in den Fächern Sozialwissenschaften und Geschichte anerkannt. Am
31.01.2004 nahm sie den Vorbereitungsdienst auf und wurde zur Beamtin auf Widerruf
ernannt. Am 03.11.2005 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt mit der
Note "sehr gut". In der Folgezeit wurde sie zunächst mit mehreren befristeten
Arbeitsverträgen als Lehrerin beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 06.08.2008 erfolgte ihre
unbefristete Einstellung im Angestelltenverhältnis. Unter dem 26.07.2008 beantragte die
Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie führte an, zu Beginn
ihres Vorbereitungsdienstes habe der sog. Mangelfacherlass für ihre Fächerkombination
gegolten. Sie habe sich durch den Mangelfacherlass veranlasst gesehen, in den
Schuldienst mit der Perspektive der Verbeamtung einzutreten. Bei einem
Personalgespräch mit der Leiterin des 1. Bereichs im Studienseminar Siegburg, die für
die Lehrerausbildung zuständig gewesen sei, sei im Dezember 2003 die Aussicht auf
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die Verbeamtung im Sinne einer Zusage eröffnet und ausdrücklich auf die Möglichkeit
einer Verbeamtung hingewiesen worden. Auch im Laufe des Referendariats sei
mehrfach auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sie könne sich insbesondere
auch deswegen auf Vertrauensschutz berufen, weil sie sich bereits während der
Laufzeit des Mangelfacherlasses nach ihrer Zweiten Staatsprüfung um eine Einstellung
beworben habe.
Mit Bescheid vom 16.09.2008 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag der Klägerin
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 6 Abs. 1 LVO dürfe in das
Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet habe, soweit keiner der in der LVO vorgesehenen Ausnahmetatbestände
gegeben sei. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 sei nicht möglich. Mit Erlass vom
23.06.2006 sei der Erlass des Ministeriums für Schule und Wissenschaft aufgehoben
worden und es sei festgestellt worden, dass die Ausnahmeregelung letztmals bis zum
Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 Gültigkeit
habe. Bindende Zusicherungen seien nicht erfolgt.
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Am 17.10.2008 hat die Klägerin Klage erhoben, sie trägt weiterhin vor, sie habe beim
Eintritt in den öffentlichen Schuldienst darauf vertraut, dass aufgrund des
Mangelfacherlasses eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich sei. Im
Übrigen könne sich das beklagte Land auch nicht auf die zwischenzeitlich in Kraft
getretene Neufassung der Laufbahnverordnung berufen. Wegen des Verbots der
Rückwirkung könne diese keine rückwirkende Kraft haben. Sie habe bereits während
des Einstellungsgesprächs am 10.06.2008 geltend gemacht, dass sie in das
Beamtenverhältnis übernommen werden wolle.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung
Köln vom 16.09.2008 zu verpflichten, sie mit Wirkung vom 06.08.2008 in das
Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten,
über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu
entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die Begründung seines Ablehnungsbescheides. Die Klägerin habe
auch nach der geänderten Rechtslage keinen Anspruch auf die Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Sie sei zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Verbeamtung
bereits 43 Jahre alt gewesen. Kindererziehungszeiten könnten bei einem Kind nur bis
zu einer Dauer von 3 Jahren berücksichtigt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung ihres Übernahmeantrages
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der
ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht
nicht bereits aufgrund einer verbindlichen Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1
VwVfG. Hier ist zu keinem Zeitpunkt schriftlich von einem hierfür zuständigen Mitarbeiter
des beklagten Landes zugesagt worden, sie werde nach erfolgreichem Abschluss des
Vorbereitungsdienstes in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. In den von ihr
angeführten Gesprächen war lediglich unter Hinweis auf die damalige Erlasslage auf
die Möglichkeit der Verbeamtung hingewiesen worden.
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Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen,
dass sie die nach der Laufbahnverordnung in der derzeit geltenden Fassung
einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat. Rechtsgrundlage für das
Übernahmebegehren der Klägerin sind die §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über
die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher
Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) - LVO n. F.. Danach darf als
Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe
nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
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Die vorgenannte Neufassung der Laufbahnverordnung, die am 18. Juli 2009 in Kraft
getreten ist, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw.
Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Denn gemäß § 113 Abs. 5 VwGO darf einer
Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden, wenn die
Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den mit der
Klage begehrten Verwaltungsakt hat.
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Eine Fallgestaltung, die unter Berücksichtigung des insoweit ausschlaggebenden
materiellen Rechts einen abweichenden Beurteilungszeitraum gebietet, liegt hier nicht
vor. Ändert sich nämlich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der
Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte
Recht begründeten Sachverhalt beseitigt, verändert oder unberührt lässt. Entscheidend
ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen
Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, Juris.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht
geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in
der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem
einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen
Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer
späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die
Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze
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gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist
die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit
Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStatG).
Ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist schließlich auch nicht aus Gründen der
Billigkeit geboten, weil sonst ein effektiver Rechtsschutz verweigert würde. Der
Umstand, dass die nach der Laufbahnverordnung in der früheren Fassung (LVO a. F.)
bestehende Höchstaltersgrenze durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom
19. Februar 2009 für unwirksam erklärt wurde, bedeutet nicht, dass im Zeitpunkt der
Antragstellung der Klägerin ein regelungsfreier Zustand bestand, aufgrund dessen eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis ohne Berücksichtigung einer Höchstaltersgrenze
zulässig gewesen wäre. Denn der Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts
beschränkt sich auf die Beteiligten der damaligen Verwaltungsstreitverfahren. Für die
Klägerin des vorliegenden Verfahrens bedeutet das, dass sie, solange nicht der
Ausspruch der Unwirksamkeit der früheren Höchstaltersgrenze in einem von ihr selbst
geführten Klageverfahren erfolgt war, noch immer dieser früheren Höchstaltersgrenze
unterworfen war.
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Ebenso VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 -; so im Ergebnis
auch VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/09 - und vom 23. März
2010 - 2 K 7973/09 - m. w. N., alle veröffentlicht in NRWE.
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Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den Antrag
der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 26.07.2009 nicht
bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entschieden wurde.
Denn es konnte nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Februar 2009 dem Verordnungsgeber zunächst Gelegenheit gegeben werden,
diese Entscheidungen umzusetzen. Der Zeitraum von nur etwas mehr als drei Monaten
zwischen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anfang April 2009 und dem
Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 ist angesichts des
Umstandes, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung bezüglich der
Anhebung der Höchstaltersgrenze auf nunmehr 40 Jahre zu treffen war, sondern auch
die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der Umsetzung dieser Neuregelung
insbesondere in Bezug auf die Ausnahmebestimmungen zu beachten waren, nicht
unangemessen lang. Das Abwarten der (angekündigten) Neuregelung stellt deshalb
keine willkürliche Verzögerung der Bescheidung des Übernahmeantrags der Klägerin
dar.
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Die am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neuregelung der Höchstaltersgrenze in den §§ 6,
52 Abs. 1 und 84 LVO n. F. ist auch wirksam.
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Diese Regelungen sind durch die Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 LBG NRW
gedeckt. Auch wenn die Bestimmung von Altersgrenzen für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, bildet sie eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung laufbahnrechtlicher
Altersgrenzen, da Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die
herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. -. Juris.
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Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der
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Änderungsverordnung bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich nicht schon
daraus, dass möglicherweise eine hinreichende Beteiligung der zuständigen
Gewerkschaften und Berufsverbände unterblieben ist, weil diese Organisationen nur zu
einem Entwurf gehört worden sein sollen, der danach noch in wesentlichen Punkten
geändert wurde. Denn die fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften führt nicht zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung zur
Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -. Juris.
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Die geänderten Regelungen der Laufbahnverordnung sind auch materiell rechtmäßig.
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Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine
Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe werden auch nicht durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung
der Laufbahnbewerber unter Berücksichtigung ihres Alters verfolgt das im Sinne von §
10 Abs. 1 AGG legitime Ziel der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses
zwischen Dienstzeit und Versorgung im Ruhestand und von ausgewogenen
Altersstrukturen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bestimmung einer Altersgrenze
erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG sein.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, Juris.
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Mit der Heraufsetzung der bisherigen Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre hat der
Verordnungsgeber eine in diesem Sinne erforderliche und angemessene Regelung
geschaffen. Die Regelung hält sich insgesamt noch im Rahmen des
Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach Maßgabe der vorgenannten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt ist. Zwar führt auch die
nunmehr auf 40 Jahre angehobene Altersgrenze zu einer Beeinträchtigung des
Leistungsgrundsatzes. Dem wird jedoch durch eine Erweiterung der
Ausnahmevorschriften, die eine Überschreitung dieser Höchstgrenze zulassen,
Rechnung getragen, so dass der Verordnungsgeber eine insgesamt ausgewogene
Regelung getroffen hat, die die widerstreitenden Interessen der Bewerber um ein
Beamtenverhältnis einerseits und die öffentlichen Interessen des Landes, ein
ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen
sicherzustellen, andererseits hinreichend gewichtet.
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf,
Urteil vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 -, NRWE.
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Auch die Ausnahmefälle hat der Verordnungsgeber durch die neu gefasste
Laufbahnverordnung nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt. Zum einen sind
die zwingend zu beachtenden Überschreitungsgründe (§ 6 Abs. 2 LVO n. F.) erweitert
worden (Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, freiwilliges soziales Jahr, Verzögerungen im
Übernahmeverfahren). Zum anderen ist die Zulassung von Ausnahmen im
Ermessenswege nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen
der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVO n. F. näher umschriebenen Voraussetzungen
abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die im
Übrigen in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom
Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19. Februar 2009 an den
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Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von
Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im
Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.
Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen in § 84 Abs. 2
LVO n. F. ergeben sich nicht etwa deshalb, weil bei der Bezeichnung der
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung mehrfach auf
unbestimmte Rechtsbegriffe (dienstliches Interesse, beruflicher Werdegang, nicht zu
vertretende Gründe, unbillig) zurückgegriffen worden ist. Denn dem Verordnungsgeber
muss es möglich bleiben, die abschließende Regelung einzelner Sachverhalte oder
Gruppen von Sachverhalten der Verwaltung zu überlassen. Durch die Verwendung
auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe, für deren Auslegung die in der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, wird
einerseits der Verwaltung genügend Spielraum eingeräumt, zeitnah und effektiv
Einzelfallregelungen bei der Anwerbung von Fachkräften zu treffen, und andererseits
einer für die Bewerber unüberschaubaren und ggf. willkürlichen Verwaltungspraxis
vorgebeugt.
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Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG
Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE.
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Die Neuregelung der Laufbahnverordnung erweist sich schließlich auch nicht deshalb
als unwirksam, weil Übergangsregelungen hinsichtlich der Höchstaltersgrenze fehlen.
Denn die hier allenfalls vorliegende unechte Rückwirkung, nämlich das Einwirken auf
einen noch nicht - durch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe -
abgeschlossenen Sachverhalt, ist jedenfalls zulässig, weil etwaige
"Bestandsinteressen" der betroffenen Bewerber nicht die Veränderungsgründe des
Verordnungsgebers überwiegen. Die bei den Einstellungsbewerbern geweckten
Erwartungen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit
einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Übernahme in das
Beamtenverhältnis zu kommen, sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse des
Dienstherrn an der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von
Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen erreichen oder gar überwiegen würden.
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So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE.
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Die Bezirksregierung Köln hat ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise auf die Neuregelungen der Laufbahnverordnung gestützt. Die
Klägerin hatte bereits im Juni 2005 das 40. Lebensjahr vollendet. Im Zeitpunkt der
Stellung ihres - allein maßgeblichen schriftlichen - Antrages auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe am 26.07.2008 war sie 43 Jahre alt, so dass es schon in
zeitlicher Hinsicht keiner Entscheidung bedurfte, ob die Zeit der Kinderbetreuung für die
Überschreitung der Höchstaltersgrenze ursächlich war. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO
kann die Zeit der Betreuung eines Kindes höchstens bis zu einer Dauer von 3 Jahren
berücksichtigt werden.
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Die ablehnende Entscheidung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die
Bezirksregierung Köln die nach § 84 Abs. 2 LVO n. F. zu treffende
Billigkeitsentscheidung unterlassen hat.
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Anhaltspunkte für die Annahme, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für
eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO vorliegen könnten, sind von der insoweit
darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden und ergeben sich
auch nicht aus den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen zum beruflichen
Werdegang der Klägerin und dem von ihr abgedeckten fachspezifischen Bedarf. Der
Umstand, dass die Klägerin sich erst im fortgeschrittenen Alter um Einstellung in den
Schuldienst beworben hat, beruht darauf, dass sie zunächst eine andere Berufslaufbahn
eingeschlagen hatte. Die dadurch bedingte Verzögerung ihres Eintritts in den
Lehrerberuf ist mithin Folge einer eigenverantwortlichen Entscheidung und erfüllt
deshalb nicht die für eine Ausnahmeregelung erforderliche Ermessensvoraussetzung
der "nicht von dem Bewerber zu vertretenden Gründe". Angesichts dessen bedurfte es
weder Ermessenserwägungen des Beklagten noch einer entsprechenden Begründung
im Bescheid vom 16.09.2008. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch nicht unter dem Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes zu. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie auf den
Fortbestand des ursprünglich bis zum 31.07.2007 verlängerten Mangelfacherlass
vertraut habe. Es fehlt an einem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen der
Klägerin, das eine Beschränkung der Ermessensausübung des Beklagten hinsichtlich
einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Maßgabe des (aufgehobenen)
Mangelfacherlasses gebieten würde. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Vorbereitungsdienstes konnte die Klägerin allenfalls die Hoffnung hegen, dass sie
aufgrund des Mangelfacherlasses nach dem Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes die
Chance haben könnte, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Ob
dies tatsächlich der Fall sein würde, hing aber - neben dem erfolgreichen Abschluss des
Vorbereitungsdienstes - weiterhin noch davon ab, dass die Klägerin, deren
Dienstverhältnis mit dem beklagten Land mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
endete, auch in einem Stellenbesetzungsverfahren zum Zuge kommen würde. Ein
schutzwürdiges Vertrauen ist bei dieser Sachlage nicht gegeben. Insoweit unterscheidet
sich der Fall der Klägerin von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des VG
Düsseldorf vom 20.11.2007 - 2 K 1313/07 - zugrunde liegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen worden, weil die Frage der Wirksamkeit der hier zugrunde gelegten
Laufbahnverordnung in der geänderten Fassung von grundsätzlicher Bedeutung und
bislang noch nicht obergerichtlich geklärt ist.
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