Urteil des VG Köln vom 17.12.2003

VG Köln: kostenbeitrag, nettoeinkommen, einkünfte, haushalt, unterbringung, anteil, form, datum, unterkunftskosten, selbstbehalt

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 8252/02
Datum:
17.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 8252/02
Tenor:
Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 wird
insoweit aufgehoben, als darin gegenüber den Klägern ein den Betrag
von 7.704,00 DM (3.938,99 EUR) übersteigender Kostenbeitrag
festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu
9/10 und der Beklagte zu 1/10.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger sind die leiblichen Eltern der am 01. Juli 1980 geborenen Claudia E. und der
am 16. Oktober 1981 und am 10. März 1985 geborenen Andreas und Stefan E. . Der
Beklagte gewährte der Tochter der Kläger für die Zeit vom 23. April 1997 bis zum 30.
Juni 1998 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. In
dieser Zeit war die Klägerin in zwei Pflegefamilien untergebracht. Zuvor - in der Zeit vom
28. März 1997 bis zum 23. April 1997 - wurde die Tochter der Kläger zur Klärung der
weiteren Vorgehensweise in Obhut genommen. In dieser Zeit lebte die Tochter der
Kläger in einem Frauenhaus.
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Mit Rechtswahrungsanzeige vom 12. Juni 1997 wies der Beklagte die Kläger auf den
Umstand der Hilfegewährung hin und forderte sie zur Abgabe einer Auskunft über ihre
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.
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Mit Bescheid vom 04. September 1997 zog der Beklagte die Kläger vorläufig zu einem
monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 495,00 DM heran. Die Tochter der Kläger, die
am 01. September 1997 eine Ausbildung zur Justizfachangestellten mit einem
monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 898,09 DM aufnahm, zog der Beklagte mit
Bescheid vom 06. Januar 1998 ab Ausbildungsbeginn zu einem monatlichen
Kostenbeitrag in Höhe von 528,00 DM heran.
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Nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 erließ der
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Beklagte einen neuen Kostenbeitragsbescheid mit Datum vom 22. Juli 1998, in dem er
die Kläger für die Zeit ab dem 28. März 1997 zu einem monatlichen Kostenbeitrag von
455,00 DM und für den Zeitraum vom 01. September 1997 bis zum 30. Juni 1998 zu
einen monatlichen Betrag in Höhe von 80,00 DM heranzog. Bei einer persönlichen
Vorsprache am 19. August 1998 teilte der Kläger zu 1) mit, dass die von ihm
angegebenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000,00 DM auf einem
Durchschnittswert der vergangenen Jahre basierten. Mit Schreiben vom 20. August
1998 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 22. Juli 1998 Widerspruch ein, den sie
im Wesentlichen damit begründeten, dass der Kläger zu 1) im Jahre 1997 über ein
wesentlich niedrigeres Einkommen als in dem in der Einkommensberechnung
herangezogenen Jahr 1996 verfügte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1999 wies
der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 22.
Juli 1998 zurück und zog sie für die Zeit vom 23. April 1997 bis zum 30. Juni 1997 zu
einem monatlichen Kostenbeitrag von 585,00 DM und für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis
zum 30. Juni 1998 zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 455,00 DM heran. In der
Folgezeit hob der Beklagte den Kostenbeitragsbescheid vom 22. Juli 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 auf. Zur Begründung wies er im
Wesentlichen darauf hin, dass die Klägerin zu 2) entgegen ihren Angaben über den
gesamten Zeitraum der Hilfegewährung erwerbstätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 02. Februar 2001 zog der Beklagte die Kläger für den Zeitraum vom
23. April 1997 bis zum 30. Juni 1998 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von
585,00 DM, mithin einem Gesamtbetrag in Höhe von 8.346,00 DM, heran. Abzüglich der
von den Klägern bereits geleisteten 1.800,00 DM wurde eine Restforderung von
6.546,00 DM geltend gemacht. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches
Nettoeinkommen des Klägers zu 1) in Höhe von 6.396,32 DM zuzüglich eines
monatlichen Einkommens aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.000,00 DM zugrunde.
Hinzu kam ein monatlicher Betrag in Höhe von 132,27 DM aus
Einkommensteuererstattungen der Jahre 1997 und 1998 und ein monatliches
Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 1007,00 DM. Einkommensmindernd
berücksichtigte der Beklagte Fahrtkosten in Höhe von 684,00 DM sowie
Schuldverpflichtungen in Höhe von 1.364,00 DM.
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Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2001 Widerspruch, den
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2002, den
Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 30. August 2002, zurückwies.
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Am 30. September 2002 haben die Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe bei der
Einkommensermittlung zu Unrecht monatliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in
Höhe von 1.000,00 DM berücksichtigt. Tatsächlich habe der Kläger zu 1) im Jahr 1997
einen Verlust in Höhe von 15.356,00 DM erwirtschaftet. Auch seien die bereits im
Verwaltungsverfahren geltend gemachten Hauslasten - monatliche Tilgungszahlungen
in Höhe von 1.523,60 DM - einkommensmindernd zu berücksichtigen, da diese
Kreditverbindlichkeiten den für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen
Lebensstandard der Familie der Kläger mit geprägt hätten. Auch müsse die im Jahre
1997 geleistete Steuernachzahlung in Höhe von 780,45 DM von dem Einkommen der
Kläger abgesetzt werden. Ab dem 01. September 1997 sei das Nettoeinkommen der
Tochter der Kläger bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Überdies sei das
nicht an die Kläger ausgezahlte Kindergeld in voller Höhe von dem Unterhaltsbedarf der
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Tochter abzusetzen. Die Kläger dürften bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
nicht zu einem höheren Betrag verpflichtet werden, als wenn sie unmittelbar auf Zahlung
von Unterhalt in Anspruch genommen worden wären.
Die Kläger beantragen,
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den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 insoweit aufzuheben, als ein Betrag von
mehr als 1.800,00 DM verlangt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das zu versteuernde Einkommen aus
einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht identisch mit dem unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommen. Aus diesem Grunde könne ein steuerlicher Verlust nicht zu
einer Reduzierung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens führen. Der Kläger
zu 1) habe selber darauf hingewiesen, dass er über Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit in Höhe von 1.000,00 DM verfüge. Bei der Berücksichtigung der
Steuernachzahlungen und -erstattungen handele es sich um tatsächliche Einnahmen
der Jahre 1997 und 1998. Da auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen
Nettoeinkommens der Klägerin zu 2) auf die Zeit von Januar 1997 bis Juni 1998
abgestellt worden sei, sei die Anrechnung des auf 24 Monate umgelegten Saldos in
Höhe von 132,27 DM nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Hauslasten in
Höhe von 1.523,60 DM seien nicht bei der Berechnung des Nettoeinkommens der
Kläger abzusetzen, weil in dem Selbstbe- halt/Bedarfskontrollbetrag des
Unterhaltspflichtigen bereits ein Anteil von mindestens 40% für Unterkunftskosten
vorgesehen sei und auch in den Unterhaltsansprüchen der im Haushalt lebenden
Personen ein Wohnkostenanteil von 20% berücksichtigt werde. Erhöhte
Unterkunftskosten seien erst bei der Bemessung des Bedarfskon- trollbetrages zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der Ausbildungsvergütung weist er darauf hin, dass diese
bereits bei der Heranziehung der Tochter der Kläger zu dem Kostenbeitrag in Höhe von
528,00 DM berücksichtigt worden seien. Eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung
bei der Festsetzung des Kostenbeitrags der Kläger scheide auch deshalb aus, weil ihre
Tochter die Ausbildung erst nach Beginn der Hilfe zur Erziehung angetreten habe. Von
dem ermittelten Unterhaltsbetrag sei kein Abschlag von 20 % insbesondere für
Aufwendungen zur Kontaktpflege vorzunehmen, da die Kläger über den gesamten
Zeitraum der Hilfegewährung keinen Kontakt zur Tochter aufgenommen haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21 K 7419/99 sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage hat nur in dem im Tenor angegebenen Umfang Erfolg.
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Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in
ihren Rechten, soweit darin ein höherer Kostenbeitrag als 7.704,00 DM festgesetzt wird,
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vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 Nr. 4 b) und
Abs. 5, § 92 Abs. 3 Halbsatz 2, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch 8.
Buch (SGB VIII).
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Der Beklagte ist dem Grunde nach berechtigt, die Kläger zu einem Kostenbeitrag
heranzuziehen. Wird - wie vorliegend - Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
nach §§ 27, 33 SGB VIII gewährt, sind der Jugendliche und die Eltern zu den hierfür
entstehenden Kosten heranzuziehen, § 91 Abs. 1 Nr. 4 b) SGB VIII. Da die Tochter der
Kläger die Kosten nicht selbst in voller Höhe tragen kann, sind auch die Kläger
kostenpflichtig, § 91 Abs. 5 SGB VIII. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines
Kostenbeitrags, § 93 Abs. 1 SGB VIII, der bei der Hilfe zur Erziehung in Form der
Vollzeitpflege nach Maßgabe von § 94 SGB VIII zu ermitteln ist. Lebten die Eltern vor
Beginn der Hilfe mit dem Jugendlichen zusammen, so sind sie in der Regel in Höhe der
durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten
heranzuziehen, § 94 Abs. 2 SGB VIII.
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So liegt der Fall hier. Zwar hat die Klägerin in der Zeit vom 28. März 1997 bis zum 23.
April 1997 in einem Frauenhaus gewohnt. Da die Inobhutnahme der Tochter der Kläger
jedoch lediglich zur Klärung der weiteren Vorgehensweise erfolgte, stellt die
zwischenzeitliche Unterbringung im Frauenhaus das Erfordernis des vorherigen
Zusammenlebens mit den Klägern nicht in Frage. Denn als Beginn der Hilfeleistung im
Sinne des § 94 Abs. 2 SGB VIII ist bereits der Zeitpunkt anzusehen, zu dem der
Beklagte von dem Hilfebedarf Kenntnis erlangt und die formellen und materiellen
Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung prüft. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der
Aufnahme der konkreten Hilfeleistung würde nicht den Besonderheiten der von § 94
SGB VIII erfassten Hilfeleistungen gerecht, da die Entscheidung über die im Einzelfall
angezeigte Hilfeart in den seltensten Fällen sofort getroffen werden kann, zumal in der
Regel ein Zusammenwirken des Trägers der Jugendhilfe mit dem Hilfeempfänger und
dessen Personensorgeberechtigten erforderlich ist.
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Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sollen für die durch die auswärtige Unterbringung des
Kindes oder Jugendlichen ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen
gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden. Eine solche verbindliche Festlegung
gestaffelter Pauschalbeträge ist bislang nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund begegnet
die Verwaltungspraxis des Beklagten, die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" zur
Ermittlung der ersparten Aufwendungen heranzuziehen, keinen rechtlichen Bedenken.
Die Düsseldorfer Tabelle genügt den Anforderungen, die an ein pauschalierendes
System im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu stellen sind. Da der Gesetzgeber
mit der Ermächtigung zu Pauschalbeträgen notwendig gewisse Toleranzen zugelassen
hat, hat das Gericht insoweit lediglich zu prüfen, ob mit der gebotenen Sorgfalt verfahren
worden ist und ob die Festlegungen sich auf ausreichende Erfahrungswerte stützen
können.
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Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25/97-,
BVerwGE 108, 222.
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Das ist hinsichtlich der Düsseldorfer Tabelle der Fall. Die Düsseldorfer Tabelle weist
Richtsätze für den Kindesunterhalt aus, die auf der obergerichtlichen Rechtsprechung
zum Unterhaltsrecht basieren. Diese Richtsätze beziehen sich auf eine dem Ehegatten
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und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Person und sind vom Alter des
Kindes sowie vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.
Der von dem Beklagten nach dieser Methode ermittelte und festgesetzte Kostenbeitrag
ist rechtswidrig, soweit die Kläger zu einem höheren Kostenbeitrag als 7.704,00 DM
herangezogen werden.
25
Zunächst durfte der Beklagte bei der Ermittlung des Kostenbeitrages nur ein bereinigtes
Nettoeinkommen der Kläger in Höhe von 5.290,29 DM berücksichtigen, das sich wie
folgt errechnet:
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Ausgangspunkt ist das von den Beteiligten übereinstimmend zugrunde gelegte jährliche
Bruttoeinkommen des Klägers zu 1) des Jahres 1997 in Höhe von 111.454,25 DM,
vermindert um die gesetzlichen Abzüge für Lohnsteuer in Höhe von 14.669,97 DM, die
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 18.920,88 DM,
den Solidaritätszuschlag von 653,28 DM sowie den Arbeitgeberanteil der
vermögenswirksamen Leistungen, der 454,25 DM beträgt. Darüber hinaus ist die
Steuernachzahlung für das Jahr 1995 in Höhe von 780,45 DM abzusetzen, da sie im
Jahr 1997 an das Finanzamt zu leisten war. Hieraus folgt ein monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von 6.331,29 DM. Hinzu kommt das durchschnittliche
Monatseinkommen der Klägerin zu 2), das von den Beteiligten übereinstimmend auf
einen Betrag von 1.007,00 DM beziffert wurde. Dem so ermittelten Nettoeinkommen in
Höhe von 7.338,29 DM können entgegen der Ansicht des Beklagten nicht monatliche
Einkünfte des Klägers zu 1) aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000,00 DM
zugeschlagen werden. Zwar beruht dieser Betrag auf entsprechenden früheren
Angaben des Klägers zu 1). Insoweit war dem Beklagten jedoch bereits seit der
persönlichen Vorsprache des Klägers zu 1) vom 19. August 1998 bekannt, dass es sich
hierbei um eine Schätzung, basierend auf einem Durchschnittswert der vergangenen
Jahre, handelt. Ausweislich des Einkommens- teuerbescheides für das Jahr 1997, der
dem Beklagten bei Erlass des angefochtenen Bescheides vorlag, hat der Kläger zu 1) in
1997 einen Verlust in Höhe von 15.356,00 DM erwirtschaftet. Selbst wenn man bei der
Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entsprechend der
unterhaltsrechtlichen Praxis das Durchschnittseinkommen aus drei
aufeinanderfolgenden Jahren zugrunde legt (4.982,00 DM im Jahr 1995, 4.192,00 DM
im Jahr 1996, -15.356,00 DM im Jahr 1997), so ergibt sich im Fall des Klägers zu 1) kein
positives, das Nettoeinkommen der Kläger erhöhendes Saldo.
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Das so ermittelte monatliche Nettoeinkommen der Kläger in Höhe von 7.338,29 DM ist
zu bereinigen um berufsbedingte Aufwendungen des Klägers zu 1) in Höhe von 684,00
DM. Insoweit gehen auch die Beteiligten offensichtlich übereinstimmend davon aus,
dass der Kläger zu 1) höhere Aufwendungen als die nach der Düsseldorfer Tabelle
grundsätzlich anzusetzende Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, höchstens
260,00 DM/Monat, nachgewiesen hat. Dabei hat der Beklagte zur Ermittlung der
Fahrtkosten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständige (ZSEG) eine Kilometerpauschale von 0,40 DM zugrunde
gelegt, die auch in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung häufig berücksichtigt wird.
Ferner bestehen keine rechtlichen Bedenken, die von den Beteiligten übereinstimmend
abgesetzten Schuldverpflichtungen in Höhe von 1.364,00 DM einkommensmindernd zu
be- rücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die geltend gemachten
Hausbelastungen in Höhe von 1.523,60 DM nicht geeignet, das die Leistungsfähigkeit
der Kläger bestimmende Einkommen zu reduzieren. Da Wohnbedarfskosten in dem
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Selbstbehalt/Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen mit einem Anteil von 40 %
und in den Unterhaltsansprüchen der im Haushalt lebenden Personen mit einem Anteil
von 20 % enthalten sind, ist ihnen erst im Rahmen der Bedarfskontrollberechnung
Rechnung zu tragen.
Ist hiernach nach Abzug der o.g. Aufwendungen von einem monatlichen
Nettoeinkommen von 5.290,29 DM auszugehen, so bestimmt sich der Kostenbeitrag der
Kläger auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle wie folgt: Da die Düsseldorfer
Tabelle von einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und zwei
unterhaltspflichtigen Kindern ausgeht, waren die Kläger wegen der größeren Anzahl
unterhaltsberechtigter Personen von der Stufe 7 (Einkommen von 4.900,00 bis 5.800,00
DM) in die nächst niedrigere Stufe 6 einzuordnen, vgl. Anmerkung A.1. der Tabelle.
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Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 5.290,29 DM die Summe
aus den Unterhaltsansprüchen der Kinder der Kläger (3 x 735,00 DM) und des
notwendigen Eigenbehalts von 1.100,00 DM der erwerbstätigen Klägerin zu 2), die mit
dem Kläger zu 1) in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ab, so unterschreitet das
verbleibende zur Verfügung stehende Einkommmen von 1.985,29 DM den
Bedarfskontrollbetrag von 2.100,00 DM. Da der Bedarfskontrollbetrag eine
ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten soll, ist in diesem Fall gemäß Anmerkung
A.6. der Tabelle der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen.
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Unter Zugrundelegung des nunmehr nach Stufe 5 zu ermittelnden Unterhaltsanspruchs
der Kinder der Kläger in Höhe von 2.025,00 DM (3 x 675,00 DM) sowie des
Eigenbehalts der Klägerin zu 2) von 1.100,00 DM verbleibt ein überschießendes
Nettoeinkommen in Höhe von 2.165,29 DM, das den Bedarfskontrollbetrag von 1.950,00
DM um 215,29 DM überschreitet.
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Eine weitere Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle ist nicht vorzunehmen.
Die von dem Beklagten anerkannten Hauslasten in Höhe von 1.523,60 DM sind bis auf
einen Betrag von 38,31 DM durch die Wohnkostenanteile, die in dem
Bedarfskontrollbetrag (40 % von 1.950,00 DM, also 780,00 DM), in dem Eigenbehalt der
Klägerin zu 2) (20 % von 1.100,00 DM, mithin 220,00 DM) und in den
Unterhaltsansprüchen der im Haushalt lebenden Kinder (jeweils 20 % von 675,00 DM,
also 270,00 DM) enthalten sind, sowie durch das verbleibende Einkommen in Höhe von
215,29 DM gedeckt. Insoweit ist es sachgerecht, den Betrag von 38,31 DM zu Lasten
Klägers zu 1) zu berücksichtigen, dem dann noch immer ein höherer Betrag als der
notwendige Selbstbehalt zur Verfügung steht.
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Von dem mithin nach Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbetrag der
Tochter der Kläger in Höhe von 675,00 DM ist ein Betrag von 20 % abzusetzen. In der
Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass von den nach der Düsseldorfer Tabelle
ermittelten Unterhaltsbeträgen ein Abschlag von 20 % für den Eltern regelmäßig noch
verbleibenden sonstigen Aufwendungen, insbesondere für die Kontaktpflege mit dem
Jugendlichen, vorzunehmen ist.
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vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998, a.a.O..
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Das Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Falle von dieser
Rechtsprechungspraxis abzuweichen. Auch wenn die Kläger nach Angaben des
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Beklagten in dem streitbefangenen Zeitraum nicht den Kontakt zu ihrer Tochter gesucht
haben, so sind ihnen nicht zuletzt aufgrund des Verwaltungsverfahrens dennoch
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tochter entstanden. Ungeachtet dieser -
nicht konkretisierten - Aufwendungen hält es das Gericht aber auch für unzulässig,
einerseits auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle eine pauschale Berechnung des
Kostenbeitrags durchzuführen, einen besonderen Berechnungsfaktor aber wegen
individueller Besonderheiten aus der Pauschalierung wieder herauszunehmen.
Der so ermittelte monatliche Kostenbeitrag von 540,00 DM ist für den gesamten
streitbefangenen Zeitraum vom 23. April 1997 bis zum 30. Juni 1998 festzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Kläger wirkt sich das ab September 1997 von der Tochter der
Kläger erzielte Einkommen allenfalls mittelbar auf die Höhe des Kostenbeitrags der
Kläger aus. Dies folgt bereits daraus, dass der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelte
Unterhaltsbedarf nicht zwangsläufig mit dem tatsächlich vorhandenen Bedarf des
Jugendlichen identisch ist und überdies nur einen Ersatz für die noch nicht nach § 94
Abs. 2 Satz 2 SGB VIII festgelegten Pauschalbeträge darstellt. Da die Tochter der
Kläger überdies aufgrund ihres Einkommens ebenfalls zu einem Kostenbeitrag
heranzuziehen ist, der dem Kostenbeitrag der Kläger sogar vorrangig ist, vgl. § 91 Abs.
5 SGB VIII, wirkt sich ihr Einkommen zunächst nur auf die offenen Kosten der Hilfe zur
Erziehung aus, die ihrerseits die Obergrenze der Kostenheranziehung bilden. Sinken
die Aufwendungen des Jugendamtes nach Abzug des Kostenbeitrags der Tochter unter
den nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Kostenbeitrag der Kläger, so ist
dieser entsprechend zu kürzen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beklagten
entstanden in der Zeit vom 23. April 1997 bis zum 22. Dezember 1997 monatliche
Aufwendungen von 1.262,00 DM für das den Pflegeeltern gewährte Pflegegeld und in
der Zeit vom 23. Dezember 1997 bis zum 30. Juni 1998 Aufwendungen von 1.331,00
DM/Monat. Mithin sanken die dem Beklagten tatsächlich entstandenen Kosten der Hilfe
zur Erziehung auch nach Berücksichtigung des Kostenbeitrags der Tochter in Höhe von
528,00 DM nicht unter den für die Kläger ermittelten Kostenbeitrag.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
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