Urteil des VG Köln vom 12.02.2009

VG Köln: aufschiebende wirkung, kanal, härte, zisterne, festsetzungsverjährung, grundstück, abwasseranlage, einbau, offenkundig, verbrauch

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 1929/08
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1929/08
Tenor:
1) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens. 2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 267,93 Euro
festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 6842/08 gegen den
Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 06.10.2008 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, da nach
den Angaben des Antragsgegners dort der zwingend vor Inanspruchnahme des
Gerichts zu stellende Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht vorliegt.
Jedenfalls hat der Antragsgegner über einen solchen Antrag bisher keine Entscheidung
getroffen, was grundsätzlich nach § 80 Abs. 6 VwGO Voraussetzung für den Zugang zu
Gericht ist.
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Da schon das Vorliegen des Antrags als solches zweifelhaft ist, kann auch nicht
beurteilt werden, ob über einen -möglicherweise gestellten- Antrag nach § 80 Abs. 4
VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde.
Letztlich kann das Gericht dies hier offen lassen, da das Begehren auch in der Sache
keinen Erfolg hat.
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Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben und
Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die
aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise anordnen. In
entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies voraus, dass
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides
bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte
zur Folge hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden
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Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der
Sach- und Rechtslage hier nicht feststellen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu
Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 bis 2008 sind nicht erkennbar.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu den
Niederschlagswassergebühren sind die §§ 8 bis 14 der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck in den hier anzuwendenden
Fassungen der 21. bis 28. Nachtragssatzungen (BGebS).
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Zunächst ist der streitige Abgabenbescheid auch für das Jahr 2004 noch innerhalb der
gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren erlassen worden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m.
§§ 169, 170 der Abgabenordnung - AO -). Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die
Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres , in dem die Abgabe entstanden ist.
Nach den §§ 12 und 13 BGebS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss des
Grundstücks an den Kanal und wird sodann als Jahresgebühr erhoben, auf die
Abschlagszahlungen zu leisten sind. Daraus folgt, dass die Kanalbenutzungsgebühr für
das Jahr 2004 jedenfalls in diesem Jahr entstanden ist, so dass die
Festsetzungsverjährung am 01.01.2005 beginnt und am 31.12.2008 endet.
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Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen der Kanalbenutzungsgebührenpflicht des
Antragstellers sind auch für die Regenwasserentsorgung erfüllt. Da die Zisterne
unstreitig einen Überlauf in den Kanal besitzt, liegt eine „Inanspruchnahme der
gemeindlichen Abwasseranlage" als Grundvoraussetzung für die Gebührenpflicht (vgl.
insoweit § 8 Abs. 1 BGebS) unzweifelhaft vor.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die BGebS auch nicht etwa deshalb
fehlerhaft, weil sie das Vorhandensein einer Zisterne nicht berücksichtige. Der
Antragsteller macht geltend, er verwende jedenfalls einen Teil des anfallenden
Oberflächenwassers für die Gartenbewässerung, so dass dieser Teil nicht durch den
Kanal entsorgt werde.
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Nach § 11 Abs. 6 und 7 BGebS führt der anderweitige Einsatz des Regenwassers aber
durchaus unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Gebührenreduzierung. Dies gilt
zum einen für die Nutzung des Regenwassers beim Betrieb sanitärer Einrichtungen
und/oder in Waschmaschinen. Zum anderen wird in § 11 Abs. 7 Satz 3 BGebS auch §
10 Abs. 5 BGebS (uneingeschränkt) für anwendbar erklärt, so dass die auf dem
Grundstück verbrauchten oder zurück gehaltenen Wassermengen auch bei
Regenwasser abgezogen werden. Allerdings obliegt es in allen Fällen dem
Gebührenpflichtigen, hier also dem Antragsteller, den Nachweis über die nicht in den
Kanal eingeleitete Wassermenge (regelmäßig durch Einbau einer Wasseruhr) zu
erbringen. Außerdem ist vorliegend in der Satzung eine sog. Bagatellegrenze von 15
cbm pro Jahr festgelegt, bei deren Unterschreitung eine Gebührenreduzierung nicht
erfolgt. Wenn mithin im Falle des Antragstellers eine Reduzierung der
Abwassergebühren nicht erfolgt ist, dann beruht dies nicht auf mangelhaftem
Satzungsrecht, sondern darauf, dass er die erforderlichen Nachweise für den
anderweitigen Verbrauch des Regenwassers nicht erbracht hat.
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Gegen die Höhe der für die jeweiligen Jahre zu entrichtenden Gebühren und deren
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Ermittlung werden von dem Antragsteller keine Bedenken erhoben, sie sind auch nicht
offenkundig.
Schließlich werden auch Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte von dem
Antragsteller nicht geltend gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das
Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ der streitigen Gebühren
zugrunde gelegt.
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