Urteil des VG Köln vom 12.07.2007

VG Köln: daten, innere sicherheit, analyse, nötigung, hauptsache, straftat, interessenabwägung, erfüllung, erkenntnis, zukunft

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5777/05
Datum:
12.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 5777/05
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der
Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Landeskriminalamtes vom 15.09.2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 28.01.2005 verpflichtet, die Daten des
Klägers in der DNA-Analyse-Datei zu löschen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der am 12.12.1974 geborene Kläger wurde 1993 wegen Sachbeschädigung, begangen
im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, und 1998 wegen Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt, bevor er mit Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 27.09.2000 (Az.: 613 Ls 69/00) wegen sexueller Nötigung und
versuchter sexueller Nötigung - jeweils in einem minderschweren Fall - zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde. Wegen des zu Grunde
liegenden Tatgeschehens wird auf die Urteilsbegründung des Amtsgerichtes Köln
verwiesen (Bl. 44 ff. der Beiakte 1). In diesem Zusammenhang wurden von dem Kläger
aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 20.07.2000 (505 Gs 2160/00)
gem. § 81 g StPO Speichelproben zwecks DNA- Analyse entnommen und
molekulargenetisch untersucht. Die dabei gewonnenen Daten wurden durch den
Beklagten in die DNA-Analyse-Datei (DAD) bei dem Bundeskriminalamt (BKA)
eingespeist. Mit Schreiben vom 20.03.2004 bat der Kläger um Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und beantragte unter dem
02.08.2004 die Löschung derselben. Dabei berief er sich darauf, dass ihm mit
Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 23.01.2004 gem. § 45 b StGB vorzeitig die gem.
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§ 45 StGB aberkannten Rechte wiedererteilt worden seien. Auch habe er seit Juni 2000
keinen Anlass gegeben, strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn zu führen. Die
Erwartung, dass er zukünftig Straftaten begehen werde, widerspreche dem Beschluss
des Amtsgerichts Köln, in welchem die Überzeugung des Gerichtes zum Ausdruck
gekommen sei, dass er zukünftig keine Straftaten mehr begehen werde. Unter dem
15.09.2004 teilte der Beklagte mit, dass zu der Person des Klägers zum einen Daten in
der auf Bundesebene eingerichteten Verbunddatei PIOS „Innere Sicherheit" (APIS)
gespeichert seien. Dabei handele es sich um einen Datensatz zu der Verurteilung des
Klägers durch das Amtsgericht Köln zu 30 Tagessätzen á 50,00 DM (121 Js 24/98)
wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Zum
anderen seien in der DAD ein Datensatz zur Person des Klägers sowie acht DNA-
Merkmale als DNA-Identifizierungsmuster gespeichert. Zugleich lehnte der Beklagte
den Antrag des Klägers auf Löschung der Daten in den Dateien ab und führte im
Wesentlichen aus, die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten sei so
lange zulässig, wie es zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der
speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich sei. Hierbei sei das öffentliche
Interesse gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen
Person abzuwägen. Diese Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Klägers aus. Im
Sinne einer verallgemeinernden Interessenabwägung seien Unterlagen nach vorheriger
Prüfung gem. §§ 24 Abs. 2 Satz 3, 22 PolG NRW regelmäßig nach zehn Jahren
auszusondern, wenn in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Aufnahme von
(weiteren/neuen) Erkenntnissen in die kriminalpolizeiliche Sammlung nicht vorgelegen
hätten. Eine Verkürzung dieser Frist sei nach Nr. 5.2.2 der Richtlinien für
Kriminalpolizeiliche Sammlungen (KpS- Richtlinien) bei Delikten von geringer
Bedeutung möglich, worunter das vom Kläger begangene Delikt aber nicht falle. Die
weitere Speicherung der Daten sei zudem geeignet, erforderlich und angemessen. Die
in der DAD gespeicherten Daten erhielten keinen Eingang in ein polizeiliches
Führungszeugnis und seien daher nicht für Dritte, insbesondere den Arbeitgeber
einsehbar. Vielmehr dienten sie als Erkenntnis- und Entscheidungsgrundlage für
Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Aufgrund seiner Verurteilung wegen sexueller
Nötigung sei nach kriminalistischer Erfahrung nicht auszuschließen, dass der Kläger
künftig als Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung in Frage
komme. Die in der DAD gespeicherten personenbezogenen Daten dienten dazu, den
Kläger als möglichen Tatverdächtigen zu identifizieren oder auszuschließen. Als
aktuelles Aussonderungsprüfdatum sei der 20.07.2010 vorgesehen. Gegen diesen
Bescheid legte der Kläger unter dem 12.10.2004 Widerspruch ein, den er mit Schreiben
vom 22.10.2005 im Wesentlichen damit begründete, dass die anlässlich seines
Antrages auf Löschung der Daten vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht erfolgt sei.
Die Begründung des Beklagten erschöpfe sich in allgemeinen Feststellungen und
analysiere nicht den vorliegenden Fall. Zudem sei die seinerzeit vom Amtsgericht Köln
angeordnete Zellentnahme und molekularbiologische Untersuchung zu Unrecht
angeordnet worden. Zumindest aber sei die Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt anders
vorzunehmen. Zum einen habe er die Tat zum Anlass genommen, sein seinerzeit
bestehendes Alkoholproblem wirksam zu bekämpfen. Er habe sich einer Beratung beim
Sozialdienst Katholischer Männer (SKM) unterzogen und gelernt, dass er ab einer
bestimmten Blutalkoholkonzentration keine verlässliche Kontrolle mehr über sein
weiteres Verhalten habe. In diesem Wissen habe er seinen Umgang mit Alkohol
entsprechend angepasst. Dies schließe den gelegentlichen Genuss von Alkohol nicht
aus. Auch habe er seit Mai 2001 eine Arbeitsstelle inne, die ihn fordere und ausfülle,
aber auch mit den nötigen Erfolgserlebnissen versorge und finanziell lukrativ sei, was
zur Zeit der Tatbegehung, als er Haustechniker bei der Staatsanwaltschaft L. gewesen
sei, nicht der Fall gewesen sei. Vor allem aber habe er im Juli 2000 seine jetzige Frau
kennen gelernt und lebe seitdem in festen Verhältnissen und auch unter sozialer
Kontrolle. Seit September 2000 sei er dementsprechend auch nicht mehr strafrechtlich
in Erscheinung getreten. Da mithin davon ausgegangen werden könne, dass er künftig
keine Straftaten mehr begehen werde, sei die weitere Speicherung der durch das LKA
gespeicherten Daten zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich. Hierin sähe er sich auch
durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2004 bestätigt. Mit
Widerspruchsbescheid vom 28.01.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, die Rechtmäßigkeit
der damaligen Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Speichelproben gem. §
81 g StPO durch das Amtsgericht Köln könne nicht angezweifelt werden, da diese durch
einen Richter angeordnet worden sei. Die Speicherung der erlangten Daten durch das
Landeskriminalamt beruhe auf § 24 Abs. 2 PolG NRW, wonach bereits das Einleiten
eines Ermittlungsverfahrens ausreiche, um eine Maßnahme gem. § 24 Abs. 2 PolG
NRW vorzunehmen. Weiterhin sei das Landeskriminalamt NRW an die durch das
Amtsgericht vorgenommene Prognoseentscheidung nicht gebunden, es würden andere
Prognosemaßstäbe gelten. Insofern sei eine von der Entscheidung des Amtsgerichts
Köln unabhängige Sozialprognose hinsichtlich der weiteren Speicherung der
personenbezogenen Daten zu präventiv polizeilichen Zwecken vorzunehmen. Diese
falle zu Lasten des Klägers aus. Wegen der diesbezüglich ausführlich dargestellten
Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 106 - 113 der Beiakte
1). Der Kläger hat rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben,
welche mit dortigem Beschluss vom 26.09.2005 an das Verwaltungsgericht Köln
verwiesen worden ist. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, der
Beklagte habe die angesichts des massiven Eingriffs in das Grundrecht der
informationellen Selbstbestimmung erforderliche Individual- und Einzelfallbetrachtung,
verbunden mit einer den jeweiligen Datenverarbeitungsvorgang betreffenden
Einzelabwägung, nicht vorgenommen. Insbesondere habe die in dem Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 23.01.2004 enthaltene positive Prognose nicht ignoriert werden
können. Des Weiteren trägt der Kläger umfassend zu den einzelnen Wertungen des
Beklagten im Widerspruchsbescheid vor und führt weiter aus, die Daten des Klägers
seien für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten nicht mehr erforderlich i. S. d. § 32
Abs. 2 Satz 1 BKAG. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden Prognoseentscheidung
sei insbesondere die Einbeziehung der Täterpersönlichkeit des Betroffenen erforderlich.
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setze das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte
voraus, die einen entsprechenden Gefahrenverdacht zu begründen geeignet seien. In
die Bewertung dürften dabei zwar Erfahrungswerte einfließen. Diese müssten aber
objektivierbar und nicht allein entfernt wahrscheinlich sein. Insbesondere werde in den
einschlägigen Gerichtsentscheidungen zwecks Versagung der Löschung auf eine
strukturelle Ähnlichkeit mehrerer einschlägiger Delikte abgestellt sowie auf
Persönlichkeitsmerkmale und jeweilige Motivationen, die einen Sinneswandel des
Betroffenen gerade nicht hätten erwarten lassen. Vorliegend könne aber weder eine
Mehrzahl strukturell ähnlicher Delikte des Klägers festgestellt werden, noch lägen
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein in den Delikten zum Ausdruck kommender
etwaiger Persönlichkeitsmangel nach der letzten Verurteilung heute noch fortsetze und
dementsprechend vergleichbare oder andere Taten vom Kläger zu erwarten seien. In
der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ausführlich angehört worden. Wegen des
Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Während des Klageverfahrens
hat der Beklagte die Daten des Klägers in der der PIOS- Datei gelöscht. Diesbezüglich
habe die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes
vom 15.09.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2005 zu verpflichten, die
Daten in der DNA-Analyse-Datei zu löschen.
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Der Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt unter Darlegung weiterer
Einzelheiten zu der Persönlichkeit des Klägers und dessen Vortaten, sowie Art,
Ausführung und Schwere der Tat der sexuellen Nötigung einschließlich des Verhaltens
des Klägers nach der Tat, dessen Lebensverhältnisse und der Verhältnismäßigkeit der
Maßnahme aus, dass diese Einzelfallprüfung zu Lasten des Kläger ausfalle. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den
beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die in dem Verfahren 20 K
5407/05 beigezogenen Strafakten (43 Js 176/00) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es
in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die
Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine in der bei dem
Bundeskriminalamt (BKA) geführten DNA- Analyse-Datei (DAD) gespeicherten
persönlichen Daten und acht DNA-Merkmale (als DNA- Identifizierungsmuster) gelöscht
werden. Die dies verwehrenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der vom
Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht ergibt sich der
Anspruch der Klägers auf Löschung der Daten nicht aus dem Polizeigesetz des Landes
Nordrhein- Westfalen (§ 32 PolG NRW), sondern aus § 32 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt., Abs. 9
Satz 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), worauf auch in der Errichtungsanordnung für
die DNA- Analyse -Datei (Stand: 13.02.2007) mehrfach hingewiesen wird, z. B. in Ziff.
8.4 und 8.5. vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom
16.12.2004, - 11 UE 2982/02 -, juris- Dokumentation, Rnr. 38, zur Passivlegitimation
einer Polizeibehörde bei Speicherung von Daten in einer BKA- Datei. Danach hat die
Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 BKAG trägt - hier
der Beklagte, der die Daten des Klägers unmittelbar in die DAD eingegeben hat - , vgl.
auch § 11 Abs. 3 BKAG und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
22.10.2003 - 6 C 3/03 -, juris-Dokumentation, Rnr. 20, die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung
nich mehr erforderlich ist. Hierbei kann zunächst offen bleiben, ob - wie der Kläger
insbesondere im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat - die Daten seinerzeit zu
Unrecht erhoben wurden, da die Voraussetzungen des § 81g StPO nicht vorlagen,
woran die Kammer allerdings keine Zweifel hat. Denn nach Überzeugung der Kammer
ist jedenfalls die weitere Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich. Eine weitere
Speicherung von personenbezogenen Daten setzt voraus, dass der festgestellte, den
Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller
Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und
Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner
Persönlichkeit sowie der Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er
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strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme
bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis
potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und
dass die Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den
Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B
61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO Nr.1 zu § 81b StPO und OVG NRW, Beschluss vom
13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, DÖV 1999, 522 zu § 14 Abs. 1 PolG NRW. Im Rahmen der
insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse,
zu Zwecken der Strafverfolgung auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können,
und dem Interesse des Klägers, nicht wegen des Verdachts von Straftaten als
potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, überwiegt hier das private Interesse
des Klägers, wobei - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - der Beschluss des
Amtsgerichtes Köln zur vorzeitigen Wiedererlangung der nach § 45 StGB entzogenen
staatsbürgerlichen Rechte keinerlei präjudizielle Wirkung entfaltet. Die Kammer ist nach
intensiver Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung - insbesondere auch
aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sie vom Kläger gewonnen hat - der
Meinung, dass jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kläger
auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter
an einer strafbaren Handlung, insbesonder gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
einbezogen werden könnte. Diese Einschätzung beruht zunächst wesentlich darauf,
dass der Kläger bei den Straftaten, die er in der Vergangenheit begangen hat, immer
unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss stand und inzwischen seine persönliche
Einstellung zu seinem Alkoholkonsum grundlegend geändert hat. Dies hat dazu geführt,
dass der Kläger seit seiner letzten Straftat nur noch geringe Mengen Alkohol zu sich
nimmt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich
bereits kurz nach Begehen der letzten Straftat an die ambulante Beratungs- und
Behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige des Psychosozialen
Dienstes des Sozialdienstes Katholischer Männer e.V. Köln gewandt und dort mit der
Leiterin der Beratungsstelle, Frau L1. , insgesamt drei Gespräche geführt hat (vgl. hierzu
die Bescheinigung vom 14.09.2000). Dabei sei ihm klar geworden, dass seine bisherige
Strategie, sich vorzunehmen, in Zukunft die geselligen Runden mit seinen
Arbeitskollegen, bei denen es immer wieder zu erhöhtem Alkoholkonsum gekommen
sei, und die den Straftaten stets vorausgegangen seien, früher zu verlassen oder den
Alkoholkonsum früher zu beenden, nicht funktionieren könne. Er habe sich deshalb in
Absprache mit Frau L1. entschieden, den Alkoholkonsum so stark einzuschränken, dass
ein Kontrollverlust nicht mehr möglich sei. Dies sei ihm seitdem auch gelungen. Eine
weitere Behandlung sei deshalb nicht nötig gewesen und ihm auch von Frau L1. nicht
empfohlen worden. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei Personen mit
Alkoholproblemen grundsätzlich die Gefahr bestehen kann, dass sie - auch wenn sie im
Alltag ihren Alkoholkonsum gut kontrollieren können - in Stresssituationen,
insbesondere im engen persönlichen Umfeld - einen Rückfall erleiden. Diese Gefahr ist
bei dem Kläger nach Auffassung der Kammer aber als äußert gering einzuschätzen, da
dieser, wie er glaubhaft vorgetragen hat, kein Alkoholiker und - wie sich auch aus den
Erkenntnissen aus dem Strafverfahren ergibt - kein „Frusttrinker" war. Vielmehr hat er in
geselliger Runde unter Männern nicht zuletzt aus Statusgründen unkontrolliert eine
erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen, was bei ihm zu einem Kontrollverlust
geführt hat. In diesem Zusammenhang ist zudem von Gewicht, dass der Kläger keinen
Kontakt zu seinem damaligen Umfeld mehr hat, in einer Ehe lebt und inzwischen auch
Vater eines Sohnes geworden ist. Diese Umstände dürften entscheidend dazu
beitragen, dass der Kläger auch in Zukunft verantwortungsbewusst mit seinem
Alkoholkonsum umgeht und nicht mehr in vergleichbare Situationen gerät, zumal er
seinerzeit erst 25 Jahre alt war. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind
auch deshalb glaubhaft, weil er offen zugegeben hat, dass erst die letzte und schwerste
Straftat einschließlich der Untersuchungshaft ihn zu der Erkenntnis gebracht habe, er
müsse seinen Umgang mit Alkohol - auch mit Hilfe von außen - überdenken. Auch hat er
glaubhaft dargestellt, dass die von ihm im Alkoholrausch begangenen Taten eigentlich
nicht zu seinem Charakter passen. In diesem Zusammenhang hat er sich deutlich von
der damaligen Tat distanziert und sein Fehlverhalten in keiner Weise beschönigt.
Insoweit ist auch auf das Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 27.09.2000 (- 613 Ls 69/00
- ) hinzuweisen, wonach die damaligen Feststellungen zum Tatgeschehen auf dem
umfassenden und von Reue getragenen Geständnis des Klägers beruhten. Auch die
übrigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (Art, Schwere und Begehungsweise der
begangenen Straftaten) führen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handelt
es sich bei der zuletzt begangenen sexuellen Nötigung um eine schwere Straftat. Zum
einen hat das Amtsgericht Köln jedoch in seinem Strafurteil nicht festgestellt, dass es
sich bei dem Kläger um einen Triebtäter handelt und jeweils einen minderschweren Fall
festgestellt. Zum anderen stand der Kläger wie bei den anderen Straftaten auch unter
erheblichem Alkoholeinfluss, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die geänderte
Grundeinstellung des Klägers zu seinem Alkoholkonsum maßgeblich gegen eine
Wiederholungsgefahr spricht. Schließlich fällt zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass
mittlerweile seit der letzten Tat sieben Jahre vergangen sind, ohne dass er strafrechtlich
in Erscheinung getreten ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die gem. §§ 32 Abs. 9
i. V. m. Abs. 3, 34 Abs. 1 Nr. 8 BKAG i. V. m. Ziff. 8.1 der Errichtungsanordnung zur DAD
(und nicht wie der Beklagte meint §§ 24 Abs. 2, 22 PolG NRW i. V. m. den Richtlinien für
die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogenen Sammlungen - KpS- )
festgelegte Prüffrist von 10 Jahren vorliegend noch nicht abgelaufen ist. Denn diese hat
in Bezug auf die aufgrund des Löschungsantrages des Klägers vorzunehmende
Einzelfallprüfung grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung. Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren dem Beklagten auch die
Kosten bezüglich des in der Hauptsache erledigten Teils aufzuerlegen, weil er insoweit
ebenfalls unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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