Urteil des VG Köln vom 10.05.2010

VG Köln (aufschiebende wirkung, abschluss, snb, öffentliches interesse, interesse, antrag, verfügung, wirkung, vollziehung, vorschrift)

Verwaltungsgericht Köln, 18 L 620/10
Datum:
10.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 620/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich er der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.05.2010
gegen Ziffern 2 bis 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.04.2010 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am
vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG
gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist der
Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5
VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an
der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht
bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist
jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer
Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen
Bescheides ist nicht gefordert.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2000 - 20 B 959/00 - m.w.N.
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Mit Ziffer 2 des Bescheids vom 29.04.2010 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin
verpflichtet, über den Antrag der Beigeladenen vom 08.04.2010 auf Abschluss eines
Rahmenvertrags i.S.d. § 14a AEQ i. V. m. § 13 EIBV zur nächsten Fahrplanperiode bis
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zum 12.05.2010 erneut und unter der Maßgabe zu entscheiden, dass der Abschluss
weiterer Rahmenverträge jederzeit bis zum Ende einer Rahmenfahrplanperiode
erfolgen kann und somit nicht von den seitens der Antragstellerin auf ihren Internetseiten
i.V.m. Ziffer 4.6.3 ihrer Schienennetznutzungsbedingungen (SNB) veröffentlichten
Anmeldefrist, die hier vom 20.09.2010 bis 18.11.2010 reicht, abhängig gemacht werden
darf. Mit Ziffer 3 des genannten Bescheids hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin
untersagt, Anträge auf Abschluss "weiterer Rahmenverträge" i.S.d. § 13 Abs. 11 EIBV
(aperiodische Rahmenverträge) unter Bezugnahme auf die durch die Antragstellerin
i.V.m. Ziffer 4.6.3 ihrer SNB veröffentlichten Anmeldefristen abzulehnen bzw. die
Anträge bis zu der vorgenannten Anmeldefrist zurückzustellen. In Ziffer 4 des
angefochtenen Bescheids wurde ein Zwangsgeld angedroht.
Diese Verfügungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig, vielmehr spricht vieles für ihre
Rechtmäßigkeit.
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Unter formellen Gesichtspunkten ist der Bescheid der Regulierungsbehörde vom
29.04.2010 nicht zu beanstanden. Insbesondere hatte sie der Antragstellerin gegenüber
unstreitig erklärt, dass die unter dem 26.03.2010 erfolgte Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1
VwVfG für jeden künftigen Fall gelte, der dem der Anhörung explizit zugrunde liegenden
Fall, nämlich dem Schreiben der Antragstellerin vom 12.03.2010 auf das
Anmeldeschreiben der Beigeladenen vom 10.03.2010, vergleichbar sei. Das ist hier der
Fall. Die von Ziffer 2 des Bescheids vom 29.04.2010 erfassten Schreiben der
Beigeladenen vom 08.04.2010 an die Antragstellerin und deren Schreiben vom
12.04.2010 sind den zuvor genannten vergleichbar, weil sie dieselbe rechtliche
Konstellation betreffen, die hier zu prüfen ist, während die dafür in Rede stehenden
Trassen hier nicht relevant sind. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sind
die Verfügungen gemäß Ziffern 2 bis 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom
29.04.2010 auch hinreichend bestimmt, weil sie sich in Ziffer 2 auf den außerhalb der
von der Antragstellerin zugrunde gelegten Fristen gestellten Antrag der Beigeladenen
und in Ziffer 3 auf alle zukünftigen, außerhalb der von der Antragstellerin zugrunde
gelegten Fristen gestellten Anträge auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines
Rahmenvertrags beziehen. Solche Anträge bezeichnet die Antragsgegnerin als
aperiodische Rahmenverträge. Dies ist indes keine Frage der Bestimmtheit, sondern
allein hinsichtlich der Frage relevant, ob und mit welchen rechtlichen Konsequenzen
solche Verträge § 13 Abs. 11 EIBV unterfallen.
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Auch diesbezüglich spricht indes viel für die Rechtmäßigkeit der Ziffern 2 und 3 des
Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.04.2010. Rechtsgrundlage für die Ziffer 2 des
genannten Bescheids ist § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG. Danach verpflichtet die
Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIV) zur Änderung
seiner Entscheidung, wenn diese im Fall des § 14f Abs. 2 AEG das Recht eines
Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt. Gemäß § 14f Abs. 2
Satz 1 können die Entscheidungen des EIV durch die Regulierungsbehörde u.a. auf
Antrag überprüft werden, wenn eine Vereinbarung über einen Rahmenvertrag nach §
14a AEG nicht zustande kommt. Letzteres war hier der Fall. Ein Rahmenvertrag kam
trotz entsprechender Anmeldung der Beigeladenen in ihrem Schreiben vom 08.04.2010
nicht zustande, da die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.04.2010 erwiderte, die
Anmeldungen der Beigeladenen zum Abschluss von Rahmenverträgen nicht bearbeiten
zu können, weil die in ihren SNB 2010 veröffentlichte Anmeldefrist für Rahmenverträge
mit Wirkung ab dem Netzfahrplan 2011 bereits abgelaufen sei und Rahmenverträge mit
Wirkung ab dem Netzfahrplan 2012 gemäß den SNB 2011 (erst) in der Zeit vom 20.09.
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bis zum 18.10.2010 angemeldet werden könnten. Da das Schreiben der Beigeladenen
ersichtlich auf einen Rahmenvertragsschluss nach dem 09.04.2010 abzielte und bis
zum Ablauf dieses Tages die Rahmenvertragsangebote der Antragstellerin von anderen
Zugangsberechtigten angenommen werden konnten, war das Schreiben der
Beigeladenen als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) mit Sitz im Inland i.S.d. § 14
Abs. 2 Nr. 1 AEG auf den Abschluss eines Rahmenvertrags i.S.d. § 13 Abs. 11 Nr. 1
EIBV gerichtet. Nach dieser Vorschrift können nach Vertragsschluss auf der Grundlage
der Koordinierung gemäß § 13 Abs. 9 und 10 EIBV weitere Rahmenverträge nach § 13
Abs. 5 Satz 1 EIBV jederzeit bis zum Ende der Rahmenfahrplanperiode geschlossen
werden. Gegen diese Vorschrift verstößt die Entscheidung der Antragstellerin vom
12.04.2010, das Schreiben der Beigeladenen vom 08.04.2010 mangels Einhaltung der
in Klausel 4.6.3 SNB i.V.m. den auf der dort angegebenen Internetseite veröffentlichten
Fristen für die Anmeldung auf den Abschluss von Rahmenverträgen nicht zu bearbeiten.
Denn die in Klausel 4.6.3 der SNB der Antragstellerin genannten Anmeldefristen
können, so sie sich nach dem Wortlaut überhaupt auf Anmeldungen auf Abschluss von
Rahmenverträgen i.S.d. Abs. 11 des § 13 EIBV beziehen, was hier offen bleiben kann,
keine Geltung für solche Rahmenverträge beanspruchen. Bereits nach dem klaren
Wortlaut des § 13 Abs. 11 EIBV können nach Vertragsschluss auf der Grundlage der
Koordinierung gemäß den Absätzen 9 und 10, also nach Abschluss des
Koordinierungsverfahrens für Rahmenverträge i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 EIBV, der darauf
beruhenden Angebote des EIV und der Annahme seitens der Zugangsberechtigten,
weitere Rahmenverträge nicht etwa lediglich ihre Wirkung entfalten, sondern
"geschlossen werden". Spricht bereits dieser Wortlaut für eine zeitlich unbeschränkte,
von Anmeldefristen freie Abschlussmöglichkeit von Rahmenverträgen, wird dies darüber
hinaus auch durch die Systematik der Verordnung deutlich, wonach für § 13 Abs. 11
EIBV keine Anmeldezeiträume geregelt werden, wie es indes für Rahmenverträge i.S.d.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 EIBV durch § 13 Abs. 7 Satz 1 EIBV erfolgt. Schließlich lässt die
Formulierung "jederzeit" in § 13 Abs. 11 EIBV für eine Unklarheit keinen Raum mehr.
Das entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers. So lautet die Begründung zu §
13 Abs. 11 EIBV,
BR-Drucks. 249/05 vom 15.04.2005, S. 52 (Hervorhebung durch die Kammer):
11
"Die Vorschrift stellt klar, dass auch während einer Rahmenfahrplanperiode
Rahmenverträge abgeschlossen werden können." Einem zeitlich beschränkten
Zeitraum für eine vorherige Anmeldung zwecks späteren Rahmenvertragsschlusses
fehlte dagegen die innere Rechtfertigung. Der gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 EIBV
erforderliche zeitliche Rahmen für die Stellung von Anträgen auf Abgabe eines
Angebots zum Abschluss eines Rahmenvertrags dient nämlich "dazu, eine geordnete
Abstimmung zwischen verschiedenen Rahmenverträgen zu ermöglichen."
12
Vgl. Begründung zu § 13 Abs. 7 EIBV a.a.O., S. 51.
13
Eines solchen Koordinierungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 9 und 10 EIBV bedarf es
aber für Rahmenverträge i.S.d. § 13 Abs. 11 EIBV gerade nicht, weil nach dieser
Vorschrift "nach Vertragsschluss auf der Grundlage der Koordinierung gemäß den
Absätzen 9 und 10" weitere Rahmenverträge (nach Absatz 5 Satz 1 jederzeit bis zum
Ende der Rahmenfahrplanperiode) geschlossen werden können. Diese Formulierung
wäre völlig unverständlich, wenn auch für die Rahmenverträge nach § 13 Abs. 1 EIBV
ein Koordinierungsverfahren nach Absätzen 9 und 10 durchzuführen wäre.
14
Die dadurch gebahnte Vermarktung von nach erfolgter Durchführung eines
Koordinierungsverfahrens noch verbleibenden Restkapazitäten entspricht schließlich
dem verkehrspolitischen "Ziel, mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen",
15
vgl. Begründung zu § 12 EIBV a.a.O., S. 49,
16
und verwirklicht auf diese Weise den Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG, ein attraktives
Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten.
17
Entgegen der Meinung der Antragstellerin resultiert aus der zwingenden zeitlichen
Rangfolge abzuarbeitender Anträge auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss
aperiodischer Rahmenverträge schon deshalb keine Diskriminierung, weil das
Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG durch die EIBV konkretisiert wird
und nach deren § 13 Abs. 11 für Anträge mit dem Ziel eines aperiodischen
Rahmenvertrags im Gegensatz zum für den Abschluss periodischer Rahmenverträge
maßgeblichen Koordinierungsverfahren allein die zeitliche Reihenfolge verbindlich ist.
Im Übrigen steht es auch anderen Zugangsberechtigten frei, jederzeit Anträge auf
Abgabe von Angeboten für aperiodische Rahmenverträge zu stellen.
18
Soweit die Antragstellerin vorträgt, daraus, dass solche weiteren Rahmenverträge
abgeschlossen werden "können", folge, dass es keinen "direkten Anspruch auf
Abschluss von sog. aperiodischen Rahmenverträgen gemäß § 13 Abs. 11 EIBV" gebe,
verkennt sie zunächst, dass es in Ziffer 2 des Bescheids vom 29.04.2010 ebenso wenig
wie in dessen Ziffer 3 um einen Anspruch auf Abschluss von Rahmenverträgen geht.
Vielmehr verpflichtet die Antragsgegnerin darin die Antragstellerin lediglich, den Antrag
der Beigeladenen vom 08.04.2010 und künftige vergleichbare Anträge von
Zugangsberechtigten inhaltlich zu bescheiden, also nicht unter Hinweis auf von ihr
zugrunde gelegte Fristen unbearbeitet zu lassen. Soweit die Antragstellerin aus der
Formulierung "können" im Gegensatz zu anderen Formulierungen wie "darf nicht", "hat"
und "haben" in § 13 Abs. 8, 9 und 10 sowie in §§ 9 und 14 EIBV herleiten möchte, dass
es ihrem unternehmerischem Spielraum unterfalle, aperiodische Rahmenverträge i.S.d.
§ 13 Abs. 11 EIBV überhaupt abzuschließen, steht dem bereits entgegen, dass auch
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EIBV Rahmenverträge abgeschlossen werden "können". Dort
wie hier gilt indes, dass die Betreiber von Schienenwegen nicht völlig frei sind, ob und
wie sie dies tun. Sie sind vielmehr auch dabei an das Diskriminierungsverbot des § 14
Abs. 1 Satz 1 AEG gebunden,
19
vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.05.2009 - 18 L 542/09 -, S. 6 des
Entscheidungsabdrucks (zu § 13 Abs. 1 EIBV),
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der für periodische Verträge in § 13 Abs. 8 EIBV lediglich wiederholt wird. In diesem
Zusammenhang kann offen bleiben, ob ein Betreiber von Schienenwegen grundsätzlich
schon deshalb immer aperiodische Rahmenverträge i.S.d. § 13 Abs. 11 EIBV
abschließen muss, weil er periodische Rahmenverträge i.S.d. § 13 Abs. 1 EIBV
abschließt. Denn die Antragstellerin schließt grundsätzlich auch aperiodische
Rahmenverträge. Die dabei von ihr zugrunde gelegten Fristen werden nicht von ihrem
unternehmerischen Spielraum gedeckt, weil § 13 Abs. 11 EIBV nach den obigen
Erläuterungen entgegenstehende zwingende Vorgaben macht.
21
Rechtsgrundlage für die künftige Fälle erfassende Ziffer 3 des Bescheids der
Antragsgegnerin vom 29.04.2010 ist § 14c Abs. 1 AEG. Nach dieser Vorschrift kann die
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Antragsgegnerin in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen EIV
Maßnahmen treffen, die u.a. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften
des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind. Die
Eingriffsbefugnis nach dieser Generalklausel setzt demnach nicht voraus, dass bereits
ein Verstoß begangen wurde. Auch ein vorbeugendes Handeln ist möglich, sofern die
Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der
Haltung und konkreten Ankündigungen der Antragstellerin, ihre Praxis bezüglich
Anmeldungen für aperiodische Rahmenverträge nicht zu ändern, konkrete
Anhaltspunkte für ein gemäß den obigen Erläuterungen rechtswidriges Verhalten der
Antragstellerin in der Zukunft.
Die mit Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.04.2010 erlassenen
Verfügungen sind frei von Ermessensfehlern. Sie sind entgegen der Meinung der
Antragstellerin insbesondere im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
ergangen. Sie sind geeignet, das Verhalten der Antragstellerin so zu ändern, dass die
oben erläuterten Vorgaben des § 13 Abs. 11 EIBV umgesetzt werden.
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Dabei steht weder der Geeignetheit noch der Erforderlichkeit entgegen, dass die
Antragsgegnerin der Klausel 4.6.3 der SNB der Antragstellerin nicht im Wege der
Vorabkontrolle gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG widersprochen hat. Nach der Systematik
der §§ 14d, 14e und 14f AEG ist eine Beschränkung zu prüfender Umstände und
demzufolge ein Ausschluss von Beanstandungen aus dem Grund, dass die
Regulierungsbehörde einer Klausel nicht schon im Rahmen der Vorabkontrolle
widersprochen hat, im Gesetz nicht vorgesehen. Nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG haben
EIU die Regulierungsbehörde über die, also jede, beabsichtigte Neufassung oder
Änderung von SNB zu unterrichten, der von der Behörde gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG
widersprochen werden kann, soweit sie nicht den Vorschriften des
Eisenbahnregulierungsrechts entsprechen. Unter dieser Voraussetzung kann die
Regulierungsbehörde die SNB auch nach ihrem Inkrafttreten gemäß § 14f Abs. 1 Sätze
1 und 2 AEG von Amts wegen überprüfen und mit Wirkung für die Zukunft das EIU zur
Änderung nach ihren Maßgaben verpflichten oder die SNB für ungültig erklären. Ergibt
sich weder aus dem Wortlaut noch der Systematik der §§ 14d bis 14f AEG eine
Beschränkung der Beanstandungsbefugnis dergestalt, dass SNB, deren Neufassung
oder Änderung nicht im Wege der Vorabkontrolle beanstandet wurde, später oder selbst
bei unveränderter Aufnahme in eine im Übrigen neue Fassung von der
Regulierungsbehörde nicht erstmals beanstandet werden können und in diesem Sinne
einen Bestandsschutz genießen, würde eine solche "Präklusion" auf Seiten der
Regulierungsbehörde auch dem Zweck der Eisenbahninfrastrukturregulierung
widersprechen. Denn deren Ziel ist es gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, den Wettbewerb
auf den Eisenbahnverkehrsmärkten zu erhöhen. Mit diesem Ziel wäre es aber nicht
vereinbar, wenn die Regulierungsbehörde infolge einer sukzessiven Bearbeitung der
vielfältigen Problemkreise gezwungen wäre, sehenden Auges eisenbahnrechtswidrige
SNB endgültig unbeanstandet zu lassen.
24
Vgl. VG Köln, Urteil vom 21.08.2009 - 18 K 2722/07 -, S. 27 des
Entscheidungsabdrucks.
25
Neben einer gewissermaßen abstrakten nachträglichen Kontrolle i.S.d. § 14f Abs. 1
AEG hat der Gesetzgeber der Regulierungsbehörde zusätzlich gemäß § 14 Abs. 2 Satz
4 Nr. 1 AEG die - hier von ihr ergriffene - Möglichkeit eröffnet, u.a. anlässlich einer
konkreten Entscheidung eines EIU im Hinblick auf das Zustandekommen eines
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Rahmenvertrags "insbesondere" die SNB zu überprüfen und das Ergebnis einer
Entscheidung gemäß § 14f Abs. 3 AEG zugrundezulegen.
Die Möglichkeit, mit Trassenanmeldungen oder Anträgen auf Zuweisung einzelner
Zugtrassen i.S.d. Gelegenheitsverkehrs erfolgreich zu sein, stellt bereits aufgrund der
Wertung der EIBV, neben Trassenanmeldungen auch (periodische und aperiodische)
Rahmenverträge abschließen zu können, kein milderes Mittel dar.
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Auch die kurz bemessene Frist in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist erforderlich,
weil für die Beigeladene ausweislich ihrer E-Mail vom 13.04.2010 (Bl. 69 der BA 1) der
Abschluss eines Rahmenvertrags bis spätestens zum 31.05.2010 erforderlich ist, um
Fahrzeuginvestitionen zu tätigen, die einen von ihr avisierten Betriebsstart am
01.04.2011 ermöglichen. Die Investitionssicherheit stellt einen zulässigen
Gesichtspunkt dar, weil er vom Verordnungsgeber ausdrücklich anerkannt worden ist.
Danach sind Rahmenverträge "eine wesentliche Grundlage für
Investitionsentscheidungen", und der Vorteil eines Rahmenvertrages liegt u. a. darin,
dass er die "gesicherte Grundlage für eigene Investitionen bilden kann".
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Vgl. Begründung zu § 13 Abs. 1 a.a.O., S. 49; vgl. auch Koenig/ Hentschel,
Rahmenverträge über Zugtrassenbandbreiten im neuen Eisenbahnrecht, N & R 2006,
65.
29
Rahmenverträge stellen zwar kein beleihbares Recht dar; trotzdem haben sie
angesichts der rechtlich verbindlichen Sicherung von Bandbreiten bei Verhandlungen
über Beteiligungen oder Kredite mehr Bedeutung als allein Machbarkeitsstudien der
Antragstellerin.
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Vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.05.2010 - 18 L 542/09 -, S. 5 des
Entscheidungsabdrucks.
31
Diesen Erwägungen steht nicht der
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Beschluss des OVG NRW vom 22.07.2009 - 13 B 830/09 -,
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entgegen, wonach ein Wettbewerb um die statt auf der Schiene nicht in einem inneren
Zusammenhang mit Rahmenverträgen steht. Zum einen lag dieser Entscheidung eine
andere Konstellation, nämlich ein zeitversetzt beginnender Rahmenvertrag, zugrunde.
Zum anderen schließt die Antragstellerin ausweislich ihrer an die Beigeladene
gerichteten E-Mail vom 08.10.2009 (Bl. 116 BA 1) trotz einer einem
Zugangsberechtigten erst später zur Verfügung stehenden Zuggarnitur und somit trotz
aktuell fehlender Befähigung eines Zugangsberechtigten, am Markt teilzunehmen,
aperiodische Rahmenverträge. Wörtlich heißt es in der genannten Mitteilung: "Wir
gestatten uns in diesem Zusammenhang noch den Hinweis, dass es auch möglich ist,
Rahmenverträge mit einem späteren Beginn innerhalb des Jahres 2011 abzuschließen,
sofern Ihnen die geeigneten Zuggarnituren nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, also
beispielsweise beginnend ab Herbst 2011." Die Verfügung in Ziffer 2 des Bescheids der
Antragsgegnerin vom 29.04.2010 ist für die Antragstellerin auch nicht unangemessen
oder unzumutbar. Ihr Interesse an der Beibehaltung ihres Verfahrenssystems wiegt
angesichts einer einzigen ihr mit der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids
aufgegebenen Entscheidung nicht besonders schwer, wohingegen für die Beigeladene
ihr das Interesse, Investitionssicherheit zu erlangen, existenziell ist.
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Auch die der Antragstellerin mit Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids der
Antragsgegnerin aufgegebene Verpflichtung ist für die Antragstellerin nicht
unangemessen oder unzumutbar. Grundsätzlich sind die schwierigen
Koordinationsmaßnahmen für die Netz- und Rahmenfahrplanerstellung nur mit Hilfe
elektronischer Datenverarbeitung möglich. Diese steht der Antragstellerin aber auch zur
Verfügung. Ferner hat die Antragstellerin bei der Bearbeitung von Anträgen nach § 13
Abs. 11 EIBV - wie dargelegt - kein vollständiges Koordinierungsverfahren nach § 13
Abs. 9 und 10 EIBV durchzuführen. Außerdem werden die freien
Schienenwegkapazitäten mit zunehmendem Zeitablauf in der Regel geringer werden
und bereits deshalb wegen abnehmender Kombinationsmöglichkeiten zu einer
Beschleunigung der Entscheidungen der Antragstellerin beitragen. Die bereits für
periodische Rahmenverträge gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EIBV zu beachtende Grenze
von 75 % der auf diese Weise zu vergebenden Schienenwegkapazität ist
selbstverständlich auch im Rahmen der Abschlüsse aperiodischer Rahmenverträge
gemäß § 13 Abs. 11 EIBV zu beachten. Die aus einer nicht fristgebundenen Möglichkeit
von Anmeldungen für aperiodische Rahmenverträge resultierenden Schwierigkeiten
und möglicherweise erhöhten Kosten sind typische Folge der von § 13 Abs. 11 EIBV
vorgesehenen Verfahren. Das hat der Verordnungsgeber auch gesehen. So führt er in
der
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Begr. zur EIBV a.a.O., S. 34,
36
aus: "Die Verordnung bewirkt Kosten bei den Betreibern der Schienenwege, da auf
diese eine Reihe neuer Aufgaben zukommen." Ebenso sah der Verordnungsgeber auch
die Möglichkeit der Betreiber der Schienenwege, entstehende Kostenbelastungen auf
die EVU abzuwälzen. Im Übrigen geht die Antragstellerin selbst ausweislich S. 18 ihres
anwaltlichen Schriftsatzes vom 05.05.2010 lediglich davon aus, dass die von ihr mit
Ziffer 3 des Bescheids vom 29.04.2010 verlangte Vorgehensweise mit der
gegenwärtigen Personalstärke "voraussichtlich" nicht durchführbar ist, und benennt
auch nicht ungefähre Größenordnungen etwaiger zusätzlicher Kosten.
37
Angesichts dessen, dass die Ziffern 2 und 3 des in Rede stehenden Bescheids nicht
offensichtlich rechtswidrig sind, ist auch die Ziffer 4 nicht zu beanstanden.
Einwendungen allein gegen die Zwangsgeldandrohung hat die Antragstellerin auch
nicht vorgetragen.
38
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind damit nach dem derzeitigen
Verfahrensstand zumindest offen, so dass das nach § 37 AEG normativ vorgegebene
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das private
Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.
39
Die weitere Abwägung von privatem und öffentlichem Interesse kann sich hier von
vornherein auf solche Umstände konzentrieren, die die Antragstellerin vorgetragen hat
und die Annahme rechtfertigen könnten, dass im konkreten Fall von der
gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 37 AEG ausnahmsweise abzuweichen ist.
Dabei sind die Folgen, die sich für den Antragsteller mit der sofortigen Vollziehung
verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der
gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen
Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben.
40
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2009 - 13 B 1334/09 - und vom 20.08.2009 - 13
B 922/09 -, jeweils m.w.N.
41
Solche in diesem Sinne qualifizierten Argumente hat die Antragstellerin indes nicht
vorgebracht. Ihr Vortrag weist nicht auf besondere Umstände hin, auf Grund derer eine
Abwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Soweit sie tief
greifende Modifikationen und wirtschaftliche Nachteile anführt, vermag ihr insoweit
pauschales Vorbringen die Abwägung im Aussetzungsverfahren nicht zu ihren Gunsten
zu bestimmen. Die von der Antragstellerin im Fall einer Verfahrensmodifikation ins Feld
geführten zusätzlichen Kosten hat sie nämlich schon nicht fundiert dargelegt oder
geschätzt. Im Übrigen ist es fraglich, ob der von der Antragstellerin befürchtete
Zusatzaufwand tatsächlich nicht im Rahmen ihrer sonstigen Koordinationsarbeiten
mitbewältigt werden kann. Dies lässt sich erst feststellen, wenn die entsprechenden
Anträge vorliegen und abzusehen ist, in wie vielen Fällen es tatsächlich zu miteinander
unvereinbaren Anmeldungen kommt. Soweit sie auf die Möglichkeit abstellt, dass die
Beigeladene kein Interesse mehr an einem aperiodischen Rahmenvertrag hat, ergeben
sich Anhaltspunkte dafür - auch ohne Berücksichtigung der diesbezüglichen
Ausführungen der Beigeladenen - nicht aus den von der Antragstellerin zitierten
Mitteilungen der Beigeladenen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich
die Kammer für die Ziffer 2 des Bescheids vom 29.04.2010 an der Hälfte des in
Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts für eine zugunsten eines
Zugangsberechtigten erlassene behördliche Verfügung und setzt hinsichtlich der eine
Vielzahl möglicher Zugangsberechtigter betreffenden Ziffer 3 des Bescheids
zurückhaltend das Doppelte dieses Werts an. Die Zwangsgeldandrohung bleibt
entsprechend Ziffer 1.6.2 Satz 1 des so genannten Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 außer Ansatz.
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