Urteil des VG Köln vom 01.06.2006

VG Köln: zollverwaltung, zulage, erstellung, ausstattung, schusswaffe, zugehörigkeit, aufwand, zwang, gesetzesänderung, flughafen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7720/04
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 7720/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger steht als Zollbetriebsinspektor - ZBI - (BesGr. A 9 BBesO) in den Diensten
der Beklagten. Mit Verfügung der OFD Köln vom 13.02.2004 wurde der Kläger mit
Wirkung vom 01.04.2004 von dem Hauptzollamt (HZA) Köln- Zollamt (ZA) Flughafen
Köln Bonn - an das Zollkriminalamt (ZKA) abgeordnet und mit Verfügung vom
23.06.2004 dorthin versetzt. Der Kläger wurde im ZKA im Fachbereich II 5/1 eingesetzt.
Dieser Arbeits- bereich wird mit „Verwaltung technischer Ausstattung/Gerätepool"
bezeichnet. Die Aufgaben des Bereichs sind wie folgt definiert: Verwaltung des Technik-
Pools ein- schließlich der Vorbereitung von Beschaffungsmaßnahmen für den Technik-
Pool, Wartung und Pflege der Pool-Geräte, Erstellung von Beiträgen zu den
Haushaltsvor- anschlägen im Zusammenhang mit dem Technik-Pool, Beurteilung des
durch den Fachbereich I/1 festgestellten Bedarfs in technischer Hinsicht,
Marktbeobachtung und Erprobung hinsichtlich neuer technischer Entwicklungen,
technische Unterstüt- zung bei der Anwendung der Einsatzmittel und Erstellung von
Leistungsbeschrei- bungen Technik-Teil.
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Beim ZA Flughafen war der Kläger gemäß Bericht des HZA Köln vom 13.11.2002 auf
einem die Polizeizulage berechtigenden Dienstposten eingesetzt. Mit Beginn der
Abordnung schied der Kläger nach Ansicht der Beklagten aus dem zulageberechti-
genden Tätigkeitsbereich aus. Daher wurde zum 01.04.2004 die Zahlung der
Polizeizulage eingestellt und mit Be- scheid vom 03.03.2004 eine Ausgleichszulage
nach § 13 Abs. 2 BBesG in Höhe von 127,38 Euro festgesetzt.
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Gegen diesen Festsetzungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.04.2004
Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben vom 17.08.2004 be- gründete. Dabei
führte er aus, dass er in seinem Fachbereich zuständig sei für die Unterstützung von
Überwachungsmaßnahmen nach § 100 c der Strafprozessord- nung. Er unterstütze
daher die Ermittlungsbeamten mit einsatzunterstützender Tech- nik und sei somit selbst
in einem als zulagenberechtigt bezeichneten Bereich tätig. Außerdem stehe das Referat
z.B. im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes über 365 Tage an 24 Stunden jederzeit zur
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Unterstützung von Ermittlungsmaßnahmen des ZKA und der Zollfahndungsämter, aber
auch z.B. von Polizeidienststellen, zur Verfü- gung. Dieser Bereitschaftsdienst werde
regelmäßig u.a. bei dringenden Einsatzlagen und auch an Wochenenden genutzt.
Zum 01.08.2004 wurde die dem Kläger ab 01.04.2004 nach § 13 Abs. 2 BBesG
gewährte Ausgleichszulage den Bestimmungen des § 13 BBesG entsprechend we- gen
einer allgemeinen Besoldungserhöhung und zum 01.09.2004 wegen des Auf- steigens
des Klägers in die nächsthöhere Dienstaltersstufe abgeschmolzen. Dies wurde dem
Kläger mit Festsetzungsbescheid vom 24.06.2004 mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid
legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2004 Widerspruch ein, den er mit Schreiben
vom 17.08.2004 begründete. Zur Begründung führte er aus, dass nach seiner
Auffassung die Ausgleichszulage, wenn überhaupt, nicht nach § 13 BBesG, sondern
nach § 83 BBesG abgeschmolzen werden müsse.
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Mit Widerspruchsbescheid der OFD Köln - Service-Center Besoldung - vom 17.09.2004
wurden die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Wirkung vom 01.01.2002 die
Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG geändert
worden sei. Seitdem gelte nicht mehr - wie zuvor - das sogenannte
„Dienststellenprinzip", sondern die Polizeizulage erhielten nur noch die „mit vollzugs-
polizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung". Die dazu vom BMF
erlassenen Verwal-
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tungsvorschriften (VV - BMF - PolZul) enthielten eine Liste der Bereiche, in denen die
Ausübung vollzugspolizeilicher Aufgaben unterstellt werden könne (sog. „Positiv- liste").
Der Arbeitsbereich des Klägers finde in der Positivliste des BMF keine Erwäh- nung.
Eine Zuordnung zum zulageberechtigten Arbeitsbereich „Ermittlungsunterstüt- zung" - in
der Positivliste aufgeführt - komme nicht in betracht. Die angeführte Posi- tivliste sei
zwar letztlich nur Teil einer Verwaltungsvorschrift. Sie allein lege daher nicht die
Einstufung der Tätigkeitsbereiche innerhalb der Zollverwaltung in polizeizu-
lageberechtigte oder nichtzulageberechtigte Bereiche fest. Maßgeblich sei aber, ob der
Kläger tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehme. Nach Auskunft der
Dienststelle des Klägers vom 16.09.2004 gehörten zu den Aufgaben des Klägers im
Wesentlichen neben der Geräteverwaltung auch die Marktbeobachtung hinsichtlich
neuer technischer Produkte. Er nehme weder selbst an Ermittlungsmaßnahmen teil
noch unterstütze er vor Ort Ermittlungsbeamte bei ihren Aufgaben und erfülle somit
keinerlei vollzugspolizeiliche Aufgaben, wodurch die Zahlung einer Stellenzulage ge-
rechtfertigt sein könnte. Daher sei mit Beginn der Abordnung an das ZKA zum
01.04.2004 die Zahlung der bis dahin gewährten Polizeizulage einzustellen gewesen.
Zur Abfederung daraus entstehender besoldungsrechtlicher Nachteile sei eine Aus-
gleichszulage festgesetzt worden, die als solche allerdings der Abschmelzung unter-
liege, und zwar nach der Vorschrift des § 13 BBesG. Die Bestimmung des § 83 BBesG
enthalte nur eine Übergangsregelung für diejenigen Zulagenempfänger, die am Stichtag
01.01.2002 durch die Neufassung der besoldungsrechtlichen Vorschrif- ten vom Wegfall
einer Stellenzulage im bisher polizeizulageberechtigten Bereich be- troffen gewesen
seien. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht.
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Der Kläger hat am 28.10.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vertiefend vor,
dass ihm die Polizeizulage weiterhin zustehe, da er auch in der Zollverwaltung mit
vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sei. Zumindest seien die vollzugspolizeilichen
Aufgaben für seinen Dienstposten prägend, was für eine Zulagenberechtigung
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ausreichend sei. Ermittlungstätigkeit ohne technische Unterstützung sei nahezu
unmöglich geworden. Die Wechselwirkung zwischen technischen Möglichkeiten und
Ermittlungstätigkeit erfordere eine einsatzbezogene technische Beratung und
Vorbereitung. Zudem bestehe ein ständiger Dialog, was technisch machbar
und technisch sinnvoll sei, in Abstimmung mit den ermittlungsführenden Beamten. Es
bestehe eine enge Verzahnung, die nicht getrennt werden könne. Die technische
Unterstützung sei unmittelbare Verbrechensbekämpfung. Sie schaffe erst die Grundlage
für den Eingriff. Schnelle und verantwortungsvolle Entscheidungen seien bei dem
Einsatz technischer Mittel erforderlich; ein unangemessener technischer Einsatz
gefährde die Ermittlungen und das Personal. Somit hätten die Beamten des Referats II 5
eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe. Auch die Dienstzeiten der Beamten des
Referates II 5 seien nicht deckungsgleich mit den regulären Arbeitszeiten. Die
physischen und psychischen Belastungen des Refe- rats seien enorm. Ferner sei zu
bedenken, dass bei den Einsatzkräften auch vor Ort ein Einweisungsbedarf bestehe.
Bei besonders aufwändiger und komplex zu bedienender Technik erfolge die
Anwendung der Technik durch die Beamten des Referats vor Ort bzw. am Objekt,
ebenso wie Instandsetzungen oder einsatzbezogene Anpassungen vor Ort erfolgten.
Aus alledem ergebe sich, dass die Beamten des Referats II 5 vollzugspolizeiliche
Aufgaben wahrnähmen und zwingend in die Positivliste hätte aufgenommen werden
müssen. Soweit sie in der Positivliste ausgenommen seien, aber auch soweit der
Zolldienst nur beschränkt zulagenfähig sei, gelte dennoch ein Anspruch auf
Weitergewährung der Polizeizulage. Dies ergebe sich aus dem
Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, aus
welchen sachlichen Gründen die Beamten im Zollwesen grundsätzlich schlechter
gestellt würden als Beamte beim BGS, den Feldjägern und der Steuerfahndung. Beim
Bundesgrenzschutz erhielten beispielsweise viele Beamte für reine Verwaltungstätigkeit
die Polizeizulage, weil sie „Polizeivollzugsbeamte" seien. Zu den begünstigten
Aufgabenbereichen bei der Polizei des Bundes und der Länder gehöre u.a. der Bereich
der „Einsatzunterstützenden Technik". Es sei nicht einzusehen, warum er, der genau in
diesem Bereich tätig sei, als Beamter der Zollverwaltung von der entsprechenden
Zulage ausgenommen werden solle.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der OFD Köln vom 03.03.2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides der OFD Köln vom 17.09.2004 zu verpflichten, dem
Kläger ab dem 01.04.2004 die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den
Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Polizeizulage) zu
gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
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hilfsweise
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der OFD Köln vom 25.06.2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides der OFD Köln vom 17.09.2004 zu verpflichten, dem
Kläger ab dem 01.04.2004 eine Ausgleichszulage nach § 83 BBesG zu gewähren nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vertiefend vor, aufgrund der Änderung der Vorbemerkung 9
habe das ZKA Mitte 2002 unter Berücksichtigung der Positivliste geprüft, in welchen
Bereichen der Dienststelle vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen würden.
Dabei seien für die im Bereich II 5/1 eingesetzten Beamten keine vollzugspolizeilichen
Aufgaben - zumindest nicht in prägendem Umfang - bejaht worden. Dem Vorbringen des
Klägers, ohne technische Unterstützung sei Ermittlungstätigkeit nahezu unmöglich
geworden, deshalb sei die Unterstützung unmittelbare Verbrechensbekämpfung, könne
nicht gefolgt werden. Auch die weiteren Argumente, wie z.B. schnelle und
verantwortungsvolle Entscheidungen, über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende
Dienstverrichtungen, griffen nicht. Die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben seien
wichtig und müssten selbstverständlich verantwortungsvoll durchgeführt werden, sie
seien aber keine vollzugspolizeilichen Aufgaben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt-, als auch des Hilfsantrages
unbegründet.
19
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung einer Polizeizulage. Der dies
versagende Bescheid der OFD Köln vom 03.03.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
20
Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Polizeizulage ist Nr. 9 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der seit dem 01.01.2002 geltenden
Fassung (6. BesÄndG vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702).
21
Nach Absatz 1 dieser Regelung erhalten diese Zulage die Polizeivollzugsbeamten des
Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der
Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der
Zollverwaltung.
22
Durch diese Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes,
insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst
verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten, vgl. Absatz 3 der
genannten Regelung.
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Für Stellenzulagen ist durch § 42 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 BBesG ausdrücklich
hervorgehoben, dass sie gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des jeweils besoldeten
Amtes „hervorgehobene Funktionen" voraussetzen. Die Zulageberechtigung setzt einen
Dienstposten voraus, der generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 42.88 -, ZBR 1991, 346; OVG NRW,
Beschluss vom 01.07.1999 - 6 A 5877/98 -, ZBR 2001, 341 f., m.w.N..
25
Ausgehend hiervon steht dem Kläger die begehrte Polizeizulage nicht zu.
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Zunächst erachtet das Gericht Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B als anwendbar und folgt nicht der Auffassung
des Klägers, wonach die Neuregelung gegen Art. 3 GG verstoße, indem allein bei den
Angehörigen der Zollverwaltung die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
vorausgesetzt werde, wohingegen die Polizeibeamten des Bundes und der Länder, die
Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der Feldjägertruppe die
Zulage unabhängig von ihrer konkret wahrgenommenen Tätigkeit erhielten.
27
Der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln.
Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, welche sachlichen Kriterien er als
Differenzierungsmerkmal für eine unterschiedliche Behandlung ansehen will. Ein
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nur dann vor, wenn der
Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht
berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber ist -
insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt, zu pauschalieren und zu typisieren,
ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen,
28
vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, S. 310, 318 ff..
29
In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere bei der Regelung des
Besoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung eine verhältnismäßig weite
Gestaltungsfreiheit. Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb
dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und
der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtpunkte
berücksichti-
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gen darf, steht nicht zur Prüfung, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste
und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insbesondere darf der Gesetzgeber das
Besoldungsgefüge als Ganzes und übergreifende Gesichtpunkte in den Blick nehmen.
Solange sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt, müssen
Unebenheiten, Friktionen, Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders
gelagerten Einzelfällen wegen der vielfältigen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden
Gesichtspunkte hingenommen werden,
31
vgl. BVerfG, a.a.O..
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Ausgehend hiervon verstößt die Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht gegen Art. 3 GG.
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So knüpft der Gesetzgeber nach der Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 die
Zulageberechtigung im Bereich der Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der
Länder, der Beamten des Steuerfahndungsdienstes und der Soldaten der
Feldjägertruppe an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder einer
bestimmten Gruppe, wobei die Tätigkeit dieser Beamten allein schon kraft ihrer
Zugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn oder Gruppe bei typisierender Betrachtung
auf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgerichtet ist. Demgegenüber
ist die Tätigkeit der Beamten der Zollverwaltung nicht ohne Weiteres auf die
Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgelegt.
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Diese Betrachtung des Gesetzgebers unter Würdigung des typischen Tätigkeitsbildes
innerhalb einer bestimmten Laufbahn oder einer Gruppe stellt nach Auffassung des
Gerichtes einen hinreichenden sachlichen Grund für die vorgenommene Differenzierung
dar,
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so auch VG Regensburg, Urteil vom 17.03.2003 - RO 1 K 03.716 -, veröffentlicht in Juris,
MWRE 116990300.
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Folglich kommt es darauf an, ob der Kläger entsprechend den tatbestandlichen
Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
B mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut ist.
37
Eine Betrauung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beamte nach dem nach außen
erkennbar gewordenen Willen seines Dienstherrn in diesem Aufgabenkreis tatsächlich
zum Einsatz kommt oder für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe planmäßig
vorgesehen ist.
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Im Wege einer Verwaltungsvorschrift hat das BMF für die einzelnen Bereiche der
Zollverwaltung in Form einer Positivliste die Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und
Funktionen benannt, bei welchen von einer Betrauung mit vollzugspolizeilichen
Aufgaben ausgegangen werden kann, vgl. Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der
Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Polizeizulage) für den Geschäftsbereich des
BMF - VV - BMF - PolZul.
39
Für den Bereich des Zollkriminalamtes sind nach dieser Positivliste unter anderem
Tätigkeiten in den Bereichen Ermittlungen/Ermittlungsunterstützung zulagebegründend.
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Nach Auffassung des Gerichts unterfällt der Arbeitsbereich des Klägers - Verwaltung
technischer Ausstattung/Gerätepool - nicht dieser Positivliste.
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Maßgebend für die Beurteilung, ob die Aufgaben dem Bereich Ermittlun-
gen/Ermittlungsunterstützung zuzurechnen sind, ist in erster Linie die
Dienstpostenbeschreibung.
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Als den Dienstposten des Klägers prägende Aufgaben wird von der Beklagten im
Wesentlichen die Verwaltung des Technik-Pools einschließlich der Vorbereitung von
Beschaffungsmaßnahmen für den Technik-Pool, Wartung und Pflege der Pool- Geräte,
Marktbeobachtung und Erprobung hinsichtlich neuer technischer Entwicklungen,
technische Unterstützung bei der Anwendung der Einsatzmittel und die Erstellung von
Leistungsbeschreibungen Technik-Teil genannt. So betrachtet steht beim Dienstposten
des Klägers damit die Verwaltung der technischen Ausstattung im Vordergrund. Der
Kläger gibt seinem Aufgabenbereich allerdings einen anderen Schwerpunkt. Nach
seinem Vortrag steht bei dem von ihm zu erfüllenden Aufgaben die die
Ermittlungsbeamten vor Ort einsatzunterstützende Technik im Vordergrund, gleichzeitig
hat er in der mündlichen Verhandlung allerdings auch eingeräumt, diese Tätigkeit
mache etwa die Hälfte seiner Aufgabenerfüllung aus. Hinsichtlich der von ihm
geforderten Ermittlungsunterstützung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vom 01.06.2006 vertiefte Ausführungen gemacht. Selbst wenn man diesen Vortrag
zugrunde legt, ist allerdings nicht festzustellen, dass der Kläger bei der von ihm
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geschilderten Ermittlungsunterstützung vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, was
für die Gewährung einer Polizeizulage nach den geänderten gesetzlichen Vorschriften
zwingend Voraussetzung ist.
Zunächst kommt eine Klassifizierung der Tätigkeit des Klägers als Ermittlungstätigkeit
nicht in Betracht. So ist nicht substantiiert dargetan, dass der Kläger in Wahrnehmung
seines Aufgabengebietes verantwortlich Ermittlungen führt. So hat er zwar geltend
gemacht, er sei vielfach vor Ort tätig und habe - z.B. bei der Aufdeckung von
Zigarettenschmuggel von Oktober 2004 bis August 2005 in Ungarn- nach Einrichtung
der hierzu notwendigen technischen Oberservationsgerätschaften hier in Deutschland
per Videokamera die dortigen Geschehnisse im Fahndungsbereich überwacht. Hierin
liegt jedoch noch keine Ermittlungsführerschaft im polizeidienstlichen Sinne, sondern
vielmehr eine vorgelagerte organisatorische Vorbereitungshandlung für die
Durchführung von Ermittlungen durch die Einsatzkräfte vor Ort.
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Die Tätigkeit des Klägers kann aber auch nicht als ermittlungsunterstützend im Sinne
der Positivliste angesehen werden. Der Kläger wirkt nicht an den Ermittlungen anderer
mit, sondern er bereitet diese auf verwaltungstechnischer Ebene vor. Entscheidend ist
insoweit, dass der Kläger eine organisatorische Vorarbeit für die Durchführung von
Ermittlungen durch andere leistet. Hierbei ist er auch im Wesentlichen in einem
sogenannten „geschützten Bereich" tätig, d.h. er setzt sich bei den von ihm
durchzuführenden technischen Vorbereitungen keiner unmittelbaren Gefahr aus. So
trägt der Kläger auch keine Schusswaffe und übt keinen unmittelbaren Zwang aus. Bei
der Installation der technischen Gerätschaften wird er durch die Ermittlungsbeamten
entsprechend abgesichert.
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Soweit die Aufgaben des Klägers der Vorbereitung bzw. Unterstützung von Ermittlungen
zuzurechnen sind, kommt allenfalls in Frage, den Dienstposten des Klägers als
Mischdienstposten im Sinne von Ziffer 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung
einer Polizeizulage anzusehen. Maßgebend ist insoweit, ob die vollzugspolizeilichen
Tätigkeiten prägend sind, wobei u.a. darauf abzustellen ist, ob der betroffene Beamte
berechtigt ist, eine Schusswaffe zu tragen oder unmittelbaren Zwang auszuüben. Dies
ist aber gerade nicht der Fall, aber auch nicht notwendig, da der Kläger im Wesentlichen
die technischen Vorbereitungen für einen vollzugspolizeilichen Einsatz trifft, am
eigentlichen Zugriff aber nicht unmittelbar beteiligt ist.
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Von einer Prägung der Tätigkeit des Klägers mit vollzugspolizeilichen Aufgaben kann
mithin nicht ausgegangen werden. Der Hauptantrag des Klägers muss mithin ohne
Erfolg bleiben.
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Der Hilfsantrag des Klägers, ihm ab dem 01.04.2004 nicht eine Ausgleichszulage nach
§ 13 BBesG, sondern nach § 83 BBesG zu gewähren, ist ebenfalls unbegründet. § 83
BBesG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Als Übergangsvorschrift regelt diese
Bestimmung die Gewährung einer Ausgleichszulage für die Beamten, deren
Dienstbezüge sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz verringert haben,
weil eine Zulage - hier die Polizeizulage nach Vorbemerkung 9 zu den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B - entfallen ist, obwohl sie weiterhin die gleichen Aufgaben
wahrnahmen wie am 31.12.2001. Es handelt sich damit um eine Stichtagsregelung, die
mit der Gesetzesänderung einhergehende Verschlechterungen ausgleichen sollte. Für
den Kläger ist seine Polizeizulage nicht durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2002,
sondern durch seine Umsetzung zum 01.04.2004 entfallen, so dass er nicht der
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Übergangsregelung des § 83 BBesG unterfällt.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen,
da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben erachtet.
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