Urteil des VG Köln vom 28.10.2009

VG Köln (antragsteller, einstellung, zustimmung, begründung, antrag, benachteiligung, belastung, schule, anleitung, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Köln, 34 K 1146/09.PVL
Datum:
28.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
34. Landespersonalvertretungskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 K 1146/09.PVL
Tenor:
Es wird festgestellt, dass durch die bis zum 14. Dezember 2008 erfolgte
Einstellung der Vertretungskräfte E. , M. , B. , L. , M1. , L1. , T. , W. , T1. ,
X. , D. und I. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt
worden ist, da dieser mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 die
Zustimmung zu diesen Maßnahmen mit beachtlichen Gründen
verweigert hat.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Beteiligte beantragte unter dem 21./24. November 2008 die Zustimmung des
Antragstellers zur jeweils befristeten Einstellung der Vertretungslehrkräfte E. , M. , B. , L.
, M1. , L1. , T. , W. und T1. im Rahmen des Programms "Flexible Mittel für
Vertretungsunterricht" (früher: "Geld statt Stellen"). Alle diese Lehrkräfte verfügen nicht
über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen und - von zwei
Ausnahmen abgesehen - auch nicht über ein Lehramtsstudium für Sonderpädagogik.
Der überwiegende Teil dieser Aushilfslehrkräfte war bereits vor dem beabsichtigten
Einstellungstermin an den jeweiligen Schulen befristet tätig gewesen. Die Einstellungen
sollten jeweils sofort nach erteilter Zustimmung des Antragstellers, spätestens am 14.
Dezember 2008 erfolgen und über den 31. Januar 2009, das Ende der ersten
Schulhalbjahrs, hinaus andauern.
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Unter dem 26. November 2008 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er
beabsichtige, den Einstellungen nicht zuzustimmen, und bat um Erörterung. Der
Beteiligte unterrichtete daraufhin den Antragsteller am 27. November 2008 davon, dass
er von der Möglichkeit des § 66 Abs. 8 LPVG Gebrauch machen werde und die Verträge
mit den Vertretungskräften bis zum 31. Januar 2009 abschließen werde, da die
Umsetzung der Maßnahmen keinen Aufschub duldeten.
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Am 3. Dezember 2008 fand das Erörterungsgespräch zwischen dem Antragsteller und
dem Beteiligten statt, bei dem der Beteiligte ergänzend die Zustimmung des
Antragstellers zu den befristeten Einstellungen der weiteren Vertretungskräfte X. , D.
und I. beantragte und diese Vorgänge auch in die Erörterung mit einbezog.
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Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zu
den vom Beteiligten beabsichtigten Maßnahmen. Zur Begründung machte er geltend:
Sämtliche Vertretungskräfte, deren Einstellung der Beteiligte beabsichtige, verfügten
nicht über die Zweite Staatsprüfung in Sonderpädagogik. An Förderschulen gebe es
jedoch eine Reihe von Tätigkeiten, die nur von sonderpädagogischen Fachkräften
ausgeübt werden könnten, u. a. die Erteilung von Unterricht nach Förderschwerpunkten,
die Gutachtenerstellung im Rahmen der AO-SF, die Erstellung individueller Förderpläne
sowie Tätigkeiten, die spezielles Wissen erforderten. Der Einsatz nicht
sonderpädagogisch ausgebildeter Kräfte habe daher Einfluss auf die
sonderpädagogische Unterrichtsqualität. Außerdem erhöhe sich dadurch die
Arbeitsbelastung des qualifizierten sonderpädagogischen Personals, da sie die nicht
ausgebildeten Kräfte anleiten, beraten und unterstützen müssten. Im zweiten
Schulhalbjahr ergebe sich für die Fachkräfte eine zusätzliche Mehrbelastung, da in
dieser Zeit die AO-SF-Gutachten zu erstellen seien, deren Anzahl ohnehin ständig
steige. Auch müssten die Fachkräfte zur Erstellung der Gutachten das jeweilige Kind im
Kindergarten oder der Schule aufsuchen, was dazu führe, dass die Schüler und
Schülerinnen ihrer jeweiligen eigenen Klassen auf andere Klassen verteilt werden
müssten, was wiederum zu einer erheblichen Zusatzbelastung der dort tätigen
Lehrkräfte führe. Darüber hinaus widersprächen die beabsichtigten Maßnahmen dem
MSW-Erlass betreffend die Abwanderung ausgebildeter Lehrer. Da zum 1. Februar
2009 ca. 600 Sonderpädagogen ihre Ausbildung beendeten, könne versucht werden,
Vertretungskräfte aus diesem Kreis zu gewinnen, vor allem mit Blick auf eine mögliche
Festanstellung zum 1. August 2009, da an einigen betroffenen Schulen zu diesem
Datum Stellen ausgeschrieben seien. Bedenken gegen die beabsichtigte Einstellung
nicht sonderpädagogisch ausgebildeter Vertretungskräfte bestünden zudem auch im
Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese.
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Der Antragsteller verwies weiterhin darauf, dass es mit den früher für die Einstellung von
Lehrkräften an Förderschulen zuständigen Schulämtern Vereinbarungen gegeben habe,
dass Verträge mit Nicht-Fachkräften so gestaltet worden seien, dass diese Verträge
jeweils zu den Terminen endeten, an denen Fachkräfte zur Verfügung standen. Diese
Praxis sei gerade für langfristige Vertretungsfälle besser.
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Das Schreiben endet mit einem Kompromissvorschlag dergestalt, dass der Beteiligte
die Schulen veranlassen solle, die Vertretungsstellen noch einmal auszuschreiben.
Falls bis Mitte Januar 2009 keine Bewerbungen von ausgebildeten Sonderpädagogen
auf diese Stellen erfolgt sein sollten, habe der Antragsteller keine Bedenken, die jetzt
bis zum 31. Januar 2009 befristeten Verträge zu verlängern.
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Der Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin unter dem 10. Dezember 2008 mit, dass
er die Verträge mit den Vertretungskräften wie ursprünglich beantragt abgeschlossen
habe, da die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers mangels Vorliegens von
Verweigerungsgründen im Sinne von § 66 Abs. 3 LPVG unbeachtlich sei.
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Am 28. Februar 2009 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren
eingeleitet, mit dem er die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts
aus § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG begehrt.
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Zur Begründung trägt er vor: Er habe die Zustimmung zu den beabsichtigten
Einstellungsmaßnahmen ordnungsgemäß verweigert, da er Gründe vorgetragen habe,
die eine Benachteiligung der vorhandenen Beschäftigten als möglich erscheinen lasse.
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Denn er habe dargelegt, dass eine Mehrbelastung der ausgebildeten Lehrkräfte durch
die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Nicht-Fachkräfte erfolgen werde. Auch
habe er ausführlich beschrieben, dass die Beschäftigten dadurch benachteiligt würden,
dass sich ihre Arbeitsbelastung durch die Einstellung nicht qualifizierten Personals
erheblich negativ verändere. Diese Benachteiligung sei nicht aus dienstlichen Gründen
gerechtfertigt, da sie durch die mögliche Neueinstellung qualifizierter Kräfte zum 1.
Februar 2009 ausgeschlossen werden könne. Auch die Rüge, dass der Grundsatz der
Bestenauslese verletzt sein könne, stelle eine zulässige Ablehnungsbegründung dar.
Bei den dargelegten Benachteiligungen handele es sich im Übrigen auch nicht lediglich
um "pauschale Erwägungen", wie der Beteiligte meine, sondern es sei hinreichend
ausgeführt worden, dass die befürchteten Belastungen gerade diejenigen Lehrkräfte
treffe, die mit der Anleitung der eingestellten Vertretungskräfte befasst seien. Eine
namentliche Benennung sei nicht erforderlich, da vorab nicht bekannt sei, welche
Kolleginnen und Kollegen an den einzelnen Schulen konkret hierzu herangezogen
werden würden.
Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass durch die bis zum 14. Dezember 2008 erfolgte Einstellung der
Vertretungskräfte E. , M. , B. , L. , M1. , L1. , T. , W. , T1. , X. , D. und I. das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden ist, da dieser mit Schreiben
vom 8. Dezember 2008 die Zustimmung zu diesen Maßnahmen mit beachtlichen
Gründen verweigert hat.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er vor, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei zu
Recht als unbeachtlich angesehen worden. Die vom Antragsteller geltend gemachte
Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Unterrichts sei nicht Gegenstand des
Mitbestimmungsrechts. Die darüber hinaus vorgebrachte Benachteiligungsbegründung
entspreche nicht den Erfordernissen des § 66 Abs. 3 Nr. 2 LPVG. Insoweit sei die
Darlegung konkreter Tatsachen im Einzelfall erforderlich, aus denen sich eine
Benachteiligung ergebe, d. h. ein Eingehen auf die konkrete Situation der jeweiligen
Schule angesichts der konkret vorgesehenen Einsatzkraft. Der Antragsteller habe
jedoch nur pauschale Erwägungen vorgetragen, die auch inhaltlich nicht zutreffend
seien. Denn abgesehen davon, dass die Eignung der Vertretungskräfte von den
jeweiligen Schulleitern geprüft und bestätigt worden sei, sei eine Anleitung und
Einweisung dieser Kräfte teilweise gar nicht mehr nötig gewesen, da sie bereits zuvor
an den jeweiligen Schulen gearbeitet hatten. Letztlich sei Hintergrund der Ablehnung
das Bestreben des Antragstellers, Einfluss auf die Befristungszeitpunkte der jeweiligen
Verträge zu nehmen, um diese zu einem Zeitpunkt enden zu lassen, an dem
Lehramtsanwärter für Sonderpädagogik ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Insoweit sei eine Mitbestimmung aber rechtlich nicht gegeben, was dem Antragsteller
mit Schreiben vom 21. November 2008 mitgeteilt worden sei. Im Übrigen habe auch
nach dem 1. Februar 2009 eine erhebliche Anzahl von nicht sonderpädagogisch
ausgebildeten Ersatzkräften eingestellt werden müssen, da entsprechende
Sonderpädagogen nicht zur Verfügung gestanden hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
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Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist zulässig.
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Für den Antrag besteht weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, obwohl die streitigen
Maßnahmen inzwischen umgesetzt sind. Bei personalvertretungsrechtlich streitigen
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung von Angestellten ist nämlich eine
Erledigung selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Einstellung - wie hier - durch
Abschluss eines Arbeitsvertrages bereits vollzogen ist. Denn die vertraglich vollzogene
Einstellung eines Arbeitnehmers zeitigt auch bei einem unberechtigten Abbruch des
Mitbestimmungsverfahrens - zumindest vorerst - fortdauernde Rechtswirkungen.
Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten Abbruch des die Einstellung
betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber
oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren Beschäftigungsverhältnisses
angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam
anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das abgebrochene
Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die kollektivrechtlichen Grundlagen der
Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 A 225/02.PVL -, Schütz, BeamtR
ES/D IV 1 Nr. 151, m. w. N..
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Der Antrag ist auch begründet.
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Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu den im Antrag bezeichneten
Maßnahmen war ausreichend begründet im Sinne von § 66 Abs. 3 Nr. 2 LPVG, soweit
der Antragsteller auf die erhebliche Belastung der sonderpädagogischen Fachkräfte
durch die Eingliederung der nicht sonderpädagogisch ausgebildeten Vertretungskräfte
hingewiesen hat. Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsverfahren ohne Berechtigung
abgebrochen.
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Nach § 66 Abs. 3 LPVG kann der Personalrat in den Fällen des § 72 Abs. 1 LPVG, zu
denen die hier streitige Personalmaßnahme Einstellung gehört (§ 72 Abs. 1 Nr. 1), seine
Zustimmung nur unter den in § 66 Abs. 3 Nr. 1. bis 3. LPVG genannten Gründen
verweigern. Die vom Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung geltend
gemachte erhebliche Belastung der an den jeweiligen Schulen tätigen
sonderpädagogischen Fachkräfte durch die mit der beabsichtigten Einstellung der nicht
sonderpädagogisch ausgebildeten Vertretungskräfte verbundenen (Zusatz-)Aufgaben
unterfällt dem in § 66 Abs. 3 Nr. 2 genannten Verweigerungsgrund. Danach kann der
Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete
Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere
Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen
Gründen gerechtfertigt ist. Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsteller für seine
Zustimmungsverweigerung angeführte Begründung jedenfalls insoweit, als darin auf die
erhebliche Belastung der vorhandenen sonderpädagogischen Fachkräfte durch die
einzustellenden Vertretungskräfte abgestellt wird. Denn im Rahmen des gesetzlichen
Zustimmungsverweigerungsgrundes der Benachteiligung der vorhandenen
Beschäftigten können auch durch die Einstellung bedingte spürbare faktische
Belastungen der vorhandenen Beschäftigten, soweit sie die Zumutbarkeitsgrenze
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überschreiten, geltend gemacht werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41/93 -, BVerwGE 99, 201 zu der
inhaltsgleichen Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG
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Unschädlich ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller nicht zu jedem Einzelfall
Umstände vorgetragen hat, aus denen sich die von ihm geltend gemachte Belastung für
die Fachkräfte der jeweiligen Schule ergibt. Denn der Antragsteller hat lediglich die aus
seiner Sicht auf jeden Einzelfall zutreffenden Ablehnungsgründe zusammengefasst, so
dass der nach Maßgabe des § 66 Abs. 3 Nr. 2 LPVG zu fordernde Bezug auf den
jeweiligen Einzelfall vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass an die
Formulierung der Ablehnungsbegründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen
sind und die angeführten Gründe auch nicht in sich widerspruchsfrei oder gar schlüssig
sein müssen. Vielmehr reicht es aus, dass der Personalrat die aus seiner Sicht
wesentlichen Bedenken offen legt und diese Einwendungen nicht außerhalb des
Rahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes liegen. Diese Anforderungen
sind hier erfüllt, da aus der vom Antragsteller gegebenen Begründung hinreichend
erkennbar wird, dass seine Einwendungen in Übereinstimmung mit dem Zweck des
Mitbestimmungstatbestandes, bei der Einstellung neuer Mitarbeiter die Interessen der in
der Dienststelle bereits Beschäftigten zu wahren, stehen. Ob die aufgeführten Gründe im
Einzelnen zutreffend sind und tatsächlich zu Bedenken gegen die beabsichtigten
Maßnahmen führen konnten, spielt für die Frage der Beachtlichkeit der für die
Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe keine Rolle. Dies hätte gegebenenfalls
im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens geklärt werden müssen. Für die hier
zu entscheidende Frage der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung kommt es
nämlich allein darauf an, ob die mit der Zustimmungsverweigerung genannten Gründe
"möglich" sind.
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Mit Rücksicht auf die danach gegebene Beachtlichkeit der auf den
Zustimmungsverweigerungsgrund der Benachteiligung der vorhandenen Beschäftigten
gestützten Begründung im Schreiben vom 8. Dezember 2008 ist es rechtlich ohne
Belang, ob auch die in diesem Schreiben weiterhin angeführten Gründe für die
Zustimmungsverweigerung die Anforderungen des § 66 Abs. 3 Nr. 2 LPVG erfüllen.
Auch fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Benachteiligungsbegründung
nur vorgeschoben wäre und der Antragsteller ausschließlich außerhalb des
Mitbestimmungstatbestandes liegende Ziele - hier ein Einwirken auf den Zeitpunkt der
Befristung der Verträge der Vertretungskräfte - verfolgen könnte. Für eine derartige
Annahme reicht allein der Umstand, dass der Antragsteller in seinem
Kompromissvorschlag seine Zustimmung zu den über den 31. Januar 2009
hinausgehenden Maßnahmen in Aussicht gestellt hat, falls sich zum 1. Februar 2009
nicht ausreichend sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte für die Vertretungsstellen
finden sollten, nicht aus.
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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
kein Raum.
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