Urteil des VG Köln vom 11.04.2003

VG Köln: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, auflage, gaststätte, interessenabwägung, wahrscheinlichkeit, haus, vollziehung, rechtsgrundlage, gewissheit

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 628/03
Datum:
11.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 628/03
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der ( sinngemäße ) Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 19.03.2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
20.02.2003 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittel- androhung
anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Zunächst genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch
den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem der Antragsgegner dar- gelegt hat,
dass angesichts der mit der Fortführung der Gaststätte ( ohne Schall-
schutzmaßnahmen ) für die Nachbarn bestehenden Gesundheitsgefahren ein be-
sonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.
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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der im
Streit befindlichen Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers an der Ausset-
zung der Vollziehung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
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1. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann
nicht festgestellt werden, dass die in der Ordnungsverfügung des Antragsgeg- ners vom
20.02.2003 enthaltene Aufforderung zur Beibringung eines Schallschutz- gutachtens
offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Bei der da- nach
gebotenen allgemeinen Interessenabwägung ist von einem Überwiegen des
öffentlichen Interesses an der Vollziehbarkeit dieser Maßnahme auszugehen.
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Als Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung zur Beibringung
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eines Schallschutzgutachtens kommt allein § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG in Betracht. Danach
können dem Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder gegen
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des
Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt
werden.
Zunächst unterliegt keinen Bedenken, dass im Wege einer derartigen Auflage
grundsätzlich die Vorlage eines Schallschutzgutachtens gefordert werden kann. An-
deres mag gelten, wenn mit dem Gutachten der grundsätzlich von der Behörde selbst zu
führende Nachweis erbracht werden soll, dass die tatbestandlichen Vor- aussetzungen
für die Erteilung einer Auflage - etwa in Form schädlicher Umweltein- wirkungen -
vorliegen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da mit dem Gutachten allein die Ermittlung
der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung bereits zuvor vom An- tragsgegner
selbst mit Hilfe des Staatlichen Umweltamtes Köln ( StUA ) festgestellter erheblicher
Immissionen bezweckt wird. Die Gutachtenanforderung dient deshalb zumindest
mittelbar dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3
GastG. Sie erscheint im Übrigen auch mit Blick auf den Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatz
geboten oder jedenfalls bedenkenfrei, weil diese gegenüber einem sonst
möglicherweise auszusprechenden Widerruf der Gaststättenerlaubnis die we- sentlich
weniger belastende Maßnahme darstellt.
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Vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 05.01.1978 - IV A 1.78 -, Juris; ähnlich im
Immissionsschutzrecht : BVerwG, Urteil vom 07.06.1977 - I C 21.75 -, GewArch 1977, S.
385 ( 387 )
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Der Erteilung einer Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG steht auch nicht entge- gen,
dass das von Geräuschimmissionen aus der Gaststätte des Antragstellers be- troffene
Haus M. Str. 00 nach Angaben des Antragstellers nachträglich an- gebaut worden ist, da
dies nicht zum Wegfall der Schutzwürdigkeit des genannten Hauses führt. Gegenteiliges
mag dann gelten, wenn das Haus formell und materiell baurechtswidrig errichtet worden
wäre.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 7.90 - BayVBl. 1992, S. 441, 442.
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Hierfür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich. Allerdings ist nicht mit der für ein
Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit feststellbar, ob die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG für die Erteilung einer Auflage tatsächlich vorliegen. Zwar
spricht vieles dafür, dass vom Gaststättenbetrieb des Antragstellers schädliche
Umwelteinwirkungen für die Bewohner des Nachbargrundstückes M. Str. 00 ausgehen.
Die vom StUA in der Zeit vom 24.10. bis 08.11.02 im Schlafzimmer der in der M. Str. 00
wohnhaften Nachbarin C. mit Hilfe einer "BASS Station" vorgenommenen Messungen
haben ergeben, dass nach 22.00 Uhr vom Betrieb des Antragstellers Geräusche mit
einem (Durchschnitts-)Pegel von 37 dB(A) ausgehen. Darüber hinaus wurden
Spitzenpegel von 41,5 bzw. 42 dB(A) ermittelt. Diese Werte liegen erheblich über dem
nach allen in Betracht kommenden Regelwerken zu- lässigen Immissionsrichtwert (
innen ) von ( nachts ) 25 dB(A) bzw. dem zulässigen Spitzenwert von 35 dB(A).
Andererseits sind die vom StUA getroffenen Feststellungen nicht in jeder Hinsicht
zweifelsfrei, da nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Aufnahmen der
"BASS Station" durch von der Nachbarin C. selbst verursachte Geräusche beeinflusst
worden sind. So heißt es im StUA-Bericht vom 05.12.02:
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"Der Beschwerdeführerin wurde bei der Aufstellung der BASS Station erläutert, nur
dann eine Aufnahme zu starten, wenn die typische, sie störende Geräuschsituation
auftritt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass selbst verursachte Geräusche zu
diesem Zeitpunkt zu unterlassen sind".
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Auch wenn das StUA in seinem Bericht davon ausgeht, dass Manipulationsversuche
bei der Auswertung mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt würden, können diese
jedenfalls mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit nicht
ausgeschlossen werden, zumal es nach dem Akteninhalt in der Vergangenheit zu
Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Nachbarin C. bzw. deren
Angehörigen gekommen ist.
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Die nach allem erforderliche allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des
Antragstellers aus. Dies folgt zunächst daraus, dass trotz der oben genannten
Einschränkungen vieles dafür spricht, dass vom Gaststättenbetrieb des Antragstellers
schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Hierfür spricht abgesehen von den
aufgeführten Messergebnissen des StUA der Umstand, dass durch einen Bediensteten
des Antragsgegners anlässlich eines Ortstermins am 18.12.01 nach 23.00 Uhr in der
oben genannten Wohnung der Nachbarin C. deutlich Geräusche aus der Gaststätte des
Antragstellers ( Stühlerücken, Gläserklirren und Stimmen ) wahrgenommen werden
konnten und mittels eines Schallmessgeräts ein Spitzengeräuschpegel von 63,8 dB(A)
ermittelt worden ist. Es ist deshalb jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer empfindlichen Störung der Nachtruhe und damit der Gefahr einer
Gesundheitsbeeinträchtigung der Nachbarin C. auszugehen. Vor diesem Hintergrund
überwiegt im Hinblick auf die Verpflichtung des Antragsgegners, Bewohner von
Nachbargrundstücken vor schädlichen Geräuschimmissionen zu schützen, das
öffentliche Vollzugsinteresse das rein finanzielle Interesse des Antragstellers, vorerst
kein Schallschutzgutachten beibringen zu müssen.
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2. Auch hinsichtlich des gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 8 AGVwGO
statthaften Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung
fällt die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die
Zwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ( angesichts der
Ablehnung des Aussetzungsantrages bezüglich des Grundverwaltungsaktes ) ihre
Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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