Urteil des VG Köln vom 11.05.2010

VG Köln (erlass, zahlung, kläger, fälligkeit, aufschiebende wirkung, abfall, einziehung, zusage, kag, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1092/09
Datum:
11.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1092/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand Der Kläger war Mitgesellschafter der GbR P. N. und N1. N. . Dieser GbR
gehörten die Grundstücke X.-----weg 0 (Kassenzeichen 000.000.000.000) und X.-----weg
0, WE 2 (Kassenzeichen 000.000.000.000) in 00000 L. . Für diese Grundstücke wurde
die GbR wie folgt zu Abfall- bzw. Abwassergebühren herangezogen:
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X.-----weg 0 Abfall- und Abwassergebührenbescheid vom 17. Januar 2003 für 2003
1.656,16 EUR Absetzungsbescheid für Abfallgebühren 2003 vom 17. März 2003 -
1.084,93 EUR Abwassergebührenbescheid vom 12. November 2003 für 2003 302,50
EUR Abwassergebührenbescheid vom 16. Januar 2004 für 2004 709,63 EUR X.-----weg
0, WE 2 Abfallgebührenbescheid vom 17. März 2003 für 2003 542,47
Abfallgebührenbescheid vom 16. Januar 2004 für 2004 650,96 EUR
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Diese Gebührenforderungen wurden vollständig erfüllt. Nach Ansicht des Beklagten
erfolgten jedoch Zahlungen zu spät, weswegen Säumniszuschläge und Mahngebühren
erhoben wurden.
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X1. weg 0 Abfall- und Abwassergebührenbescheid vom 17. Januar 2003 und
Absetzungsbescheid für Abfallgebühren vom 17. März 2003 für 2003 Fälligkeit 4.
Quartal 2003 15. November 2003: 88,56 EUR Zahlung 7. Juli 2006 Säumniszuschläge
16,00 EUR. Abwassergebührenbescheid vom 12. November 2003 für 2003 Fälligkeit
15. Dezember 2003: 302,50 EUR Zahlung 7. Juli 2006 Säumniszuschläge 93,00 EUR
Abwassergebührenbescheid vom 16. Januar 2004 für 2004 Fälligkeit 1. Quartal 15.
Februar 2004: 177,40 EUR Zahlung 18. März 2004 Säumniszuschläge 3,00 EUR
Abwassergebührenbescheid vom 16. Januar 2004 für 2004 Fälligkeit 2. Quartal 15. Mai
2004: 177,40 EUR Zahlung 2. Juni 2004 Säumniszuschläge 1,50 EUR
Abwassergebührenbescheid vom 16. Januar 2004 für 2004 Fälligkeit 3 Quartal: 15.
August 2004: 177,40 EUR Zahlung 14. September 2004 Säumniszuschläge 1,50 EUR
Abwassergebührenbescheid vom 16. Januar 2004 für 2004 Fälligkeit 4 Quartal 15.
November 2004: 177,43 EUR Zahlung 7. Dezember 2004 Säumniszuschläge 1,50 X.----
-weg 0, WE 2 Abfallgebührenbescheid vom 17. März 2003 für 2003 Fälligkeit 1. Quartal
20. April 2003, 54,25 EUR Zahlung 6. Februar 2007 Säumniszuschläge 23,00 EUR
4
Abfallgebührenbescheid vom 16. Januar 2004 für 2004 (zuzüglich
Grundsteuerforderung von 2.329,95 EUR) Fälligkeit 1. Quartal 15. Februar 2004: 745,23
EUR Zahlung 18. März 2004 Säumniszuschläge 14,00 EUR Abfallgebührenbescheid
vom 16. Januar 2004 für 2004 (zuzüglich Grundsteuerforderung von 2.329,95 EUR)
Fälligkeit 2. Quartal 2. Juni 2004: 745,23 EUR Zahlung 2. Juni 2004 Säumniszuschläge
7,00 EUR Abfallgebührenbescheid vom 16. Januar 2004 für 2004 (zuzüglich
Grundsteuerforderung von 2.329,95 EUR) Fälligkeit 3 Quartal 15. August 2004 : 745,23
Zahlung 14. September 2004 Säumniszuschläge 7,00 EUR Abfallgebührenbescheid
vom 16. Januar 2004 für 2004 über 650,96 EUR (zuzüglich Grundsteuerforderung von
2.329,95 EUR) Fälligkeit 4. Quartal 15. November 2004 745,22 EUR Zahlung 7.
Dezember 2004 Säumniszuschläge 7,00 EUR
Wegen des Objektes X.-----weg 0 fielen Mahngebühren in Höhe von 36,00 EUR an
(Mahnungen vom 16. Januar 2004, 5. März 2004, 27. August 2004 und 26. November
2004). Wegen des Objektes X.-----weg 0, WE 2 fielen Mahngebühren in Höhe von
102,00 EUR an, die jedoch nicht im Einzelnen den Abfallgebühren zugeordnet werden
können.
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Am 27. Februar 2008 beantragte der Kläger den Erlass der Säumniszuschläge und
Mahngebühren. Die Hauptforderungen seien nun bezahlt. In Verzug geraten sei er
damals wegen der umfangreichen Neuveranlagungen und Umbuchungen, die man
habe aufklären müssen. Mit Bescheid vom 13. März 2008 lehnte der Beklagte einen
Erlass ab. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Säumniszuschläge u.a. ausgeführt,
dass weder persönliche noch sachliche Erlassgründe vorlägen. Öffentlich - rechtliche
Abgaben seien so rechtzeitig zu entrichten, dass sie spätestens am Fälligkeitstag dem
Girokonto der Stadtkasse gutgeschrieben würden. Einwände gegen die Festsetzung
dieser Abgaben hätten keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gelte, wenn noch
Aufklärungsbedarf im Zusammenhang mit einer Neu-Veranlagung bestehen sollte.
Sofern eine fristgerechte Zahlung vorübergehend nicht möglich gewesen sein sollte,
habe die Möglichkeit bestanden um Stundung nachzusuchen. Solche
Stundungsanträge seien aber nicht gestellt worden. Auch die Voraussetzungen für
einen Erlass der Mahngebühren nach § 14 KostO NW lägen nicht vor.
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Am 22. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen,
dass Frau L1. von der Stadt zugesichert habe, dass die Säumniszuschläge und
Nebenforderungen erlassen werden könnten, wenn die Hauptforderungen bezahlt
seien. Dies sei geschehen. Weiter seien die Säumniszuschläge und Mahngebühren
seinerzeit durch fehlerhafte Änderungsbescheide und Fehlbuchungen entstanden. Auch
insgesamt sei auf alle Bescheide bezahlt worden, es liege sogar eine Überzahlung vor.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. März 2008 zu verpflichten,
die auf die Grundstücke X.-----weg 0 (Kassenzeichen 000.000.000.000) und X.-----weg
0, WE 2 (Kassenzeichen 000.000.000.000) in 00000 L. entfallenden Säumniszuschläge
und Mahngebühren für Abfall- bzw. Abwassergebühren zu erlassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Soweit der
Vertreter des Klägers - Herr P1. N. - behaupte, dass ihm im Rahmen persönlicher
Vorsprachen mündlich ein Erlass der Nebenforderungen zugesichert worden sei, sei
dies nicht zutreffend. Eine derartige Zusage sei in den Unterlagen nicht vermerkt.
Dementsprechend verweise der Kläger nunmehr nur auf eine Zusage dahingehend,
dass nach Zahlung der Hauptforderungen erlassen werden könne. Mit Entscheidung
vom 13. März 2008 sei der Erlass im Rahmen einer Ermessenentscheidung abgelehnt
worden.
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Mit Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2008 wurde der Kläger u.a. für Schulden der
GbR P. N. und N1. N. bezüglich des Objektes X.-----weg 0, WE 2 (Kassenzeichen
000.000.000.000) in 00000 L. in Haftung genommen. Zu diesen Schulden gehören u.a.
die Nebenforderungen und Kosten, die den Abfallgebührenbescheiden vom 17. März
2003 und 16. Januar 2004 zuzuordnen sind.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 17 K 2830/08, 17 K
56/09, 14 K 167/09 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren für Abfall- bzw.
Abwassergebühren, die auf die Grundstücke X.-----weg 0 (Kassenzeichen
000.000.000.000) und X.-----weg 0, WE 2 (Kassenzeichen 000.000.000.000) in 00000 L.
entfallen; der Bescheid des Beklagten vom 13. März 2008 ist rechtmäßig.
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Hinsichtlich des Objektes Grundstücke X.-----weg 0 (Kassenzeichen 000.000.000.000)
ist die Klage schon deshalb unbegründet, da der Kläger nicht aktivlegitimiert ist. Nach §
12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NW i.V.m. § 227 AO können Ansprüche aus dem
Abgabenschuldverhältnis zwar erlassen werden. Den Erlass kann jedoch nur derjenige
verlangen, der Schuldner des Abgabenschuldverhältnisses ist. Schuldner des
Abgabenschuldverhältnisses war hier aber nur die GbR P. N. und N1. N. . Allein diese
GbR war gebührenpflichtig, weshalb die Gebührenbescheide zu Recht auch ihr
gegenüber ergingen. Entsprechendes gilt für einen Erlass der Mahngebühren nach § 14
Abs. 2 KostO NRW. Einen Erlass dieser Gebühren kann nur derjenige verlangen der
gemahnt wurde. Dies war aber nur die GbR.
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Zur Gebührenpflichtigkeit der GbR nach dem KAG NW siehe OVG NRW, Urteil vom 7.
Mai 2002 - 15 A 5299/900 - , NVwZ-RR 2003, 149.
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Hinsichtlich des Objektes X.-----weg 0, WE 2 (Kassenzeichen 000.000.000.000) ist die
Klage aus sachlichen Gesichtspunkten heraus unbegründet. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a) KAG NW i.V.m. § 227 AO können Ansprüche aus dem
Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig
wäre. Dabei stellt die Regelung - wie sich schon aus dem Wort "Einziehung" ergibt -
darauf ab, dass die Abgaben festgesetzt bzw. die Nebenforderung entstanden sind.
Einwände, welche die Festsetzung bzw. die Nichtentstehung der Nebenforderungen
betreffen, sind allein in den dafür vorgesehenen Verfahren - z.B. im Verfahren nach §
218 Abs. 2 AO (Erlass eines Abrechnungsbescheids) - zu prüfen.
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Vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009 § 227 Rdnr. 1 f.; Bruschke, in: Pump/Leibner,
AO, Stand November 2005, § 227 Rn. 1 f.
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Ein Erlass von Säumniszuschlägen gemäß § 227 AO ist aus sachlichen
Billigkeitsgründen geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit
Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der
Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der
Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Dagegen
rechtfertigen Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen
Tatbestandes einer abgabenrechtlichen Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat,
keinen Erlass aus Billigkeitsgründen. Jedoch ist ein Erlass dann in den Blick zu
nehmen, wenn hinsichtlich der Hauptforderung eine Stundungs- oder Erlasssituation
gegeben war oder wenn dem Betroffenen eine Zahlung der Hauptforderung unzumutbar
war.
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Vgl. z.B. BFH, Urteil vom 7. Juli 1999 - X R 87/96 - , BFH/NV 2000, 161 und Beschluss
vom 15. Oktober 2004 - III B 2/04 - , juris; Groll, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler,
AO/FGO, Stand August 2005, § 227 Rn. 173, 229 ff.
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Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn der
Abgabenpflichtige Erlassbedürftig ist und eine Erlasswürdigkeit vorliegt.
Dementsprechend ist ein Erlass von Säumniszuschlägen dann zu erwägen, wenn die
Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Abgabenpflichtigen
vernichten oder ernstlich gefährden würde. Allein der Vorteil, dass bei einem Erlass der
Säumniszuschläge die Schuld erlischt, rechtfertigt keinen Billigkeitserlass, denn § 227
AO betrifft nach Wortlaut und systematischer Stellung im Erhebungsverfahren nur die in
der Einziehung liegenden Unbilligkeiten.
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Vgl. z.B. BFH, Urteil vom 7. Juli 1999, a.a.O.; Groll, a.a.O., Rdnr. 296 ff.
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Danach liegen hier Erlassgründe nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, dass die
Säumniszuschläge erlassen werden müssten, da die Hauptforderungen fristgerecht
bezahlt worden seien (und sogar eine Überzahlung vorliege), kann dieser "Einwand"
nicht im Erlassverfahren - sondern nur u.a. im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO - geltend
gemacht werden. Denn wenn die Hauptforderungen fristgerecht bezahlt worden sein
sollten, sind gar keine Säumniszuschläge entstanden, von deren Einziehung aus
Billigkeitsgründen abgesehen werden könnte. Sachliche Billigkeitsgründe liegen im
Übrigen nicht vor. Selbst wenn die Abgabenerhebung "verwirrend" gewesen sein sollte,
so ist im Hinblick auf die gesetzliche Regelung doch nicht ersichtlich, dass dem Kläger
eine Zahlung unzumutbar gewesen sein sollte. Denn die Zahlung der Abgaben musste
ungeachtet einer Verständlichkeit zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen erfolgen. Der
Kläger hatte nur die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen und eine Aussetzung der
Vollziehung zu beantragen bzw. einen Stundungsantrag zu stellen. Beides hat er nicht
getan. Dass seinerzeit die Hauptforderungen zu erlassen (§ 163 AO) oder zu stunden (§
222 AO) gewesen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenfalls ist nicht
ersichtlich, dass durch die Erhebung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche oder
persönliche Existenz des Klägers vernichtet oder ernstlich gefährdet werden würde.
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Auch ein Erlass der Mahngebühren scheidet aus. Nach § 14 Abs. 2 KostO NW kann die
Behörde von der Beitreibung von Gebühren ganz oder teilweise absehen, wenn es sich
um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die
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Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder sonst nur
neue, nicht vertretbar Kosten verursachen würde. Die hier erhobenen Mahngebühren
von 102,00 EUR sind nicht geringfügig, auch ist nicht ersichtlich, dass durch deren
Beitreibung eine unbillige Härte entstünde, oder sonst nur nicht vertretbare Kosten
verursacht würden. Ob die Mahngebühren zu Recht erhoben worden sind ist im
Verfahren nach § 14 Abs. 2 KostO NW nicht zu prüfen. Dort ist nur die Beitreibung von
zu Recht erhobenen Gebühren geregelt. Soweit der Kläger geltend macht, dass die
Mahnungen zu Unrecht erhoben worden seien, da er immer bezahlt habe, ist er auf
andere Verfahren verwiesen (vgl. § 218 AO).
Schließlich scheidet auch ein Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren aus
dem Gesichtspunkt einer diesbezüglichen Zusage bzw. Zusicherung aus. Weder § 227
AO noch § 14 Abs. 2 KostO NW erfassen den Fall, dass ein Erlass von
Nebenforderungen bei Zahlung der Hauptforderungen "in den Raum" gestellt wird.
Vertrauensschutz kann im Rahmen der genannten Vorschriften insoweit schon deshalb
nicht gewährt werden, da es bei normativer Betrachtungsweise daran fehlt, dass
aufgrund eines etwaigen Vertrauens eine Disposition veranlasst wurde. Der Kläger war
zur Zahlung der Hauptforderungen verpflichtet. Hinsichtlich der Säumniszuschläge liegt
ersichtlich auch keine verbindliche Auskunft nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG NW
i.V.m. § 89 Abs. 2 AO vor; auf die ältere Rechtsprechung des BFH zur Abgabe von
Zusagen kann nach dem Inkrafttreten von § 89 Abs. 2 AO nicht mehr zurückgegriffen
werden. Hinsichtlich der Mahngebühren scheitert die Erteilung einer (selbstständigen)
wirksamen Zusage jedenfalls daran, dass die Schriftform nach § 38 VwVfG NW nicht
gewahrt ist.
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Vgl. zur Ablösung der älteren Rechtsprechung des BFH durch § 89 Abs. 2 AO z.B.
Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 204 Rdnr. 19 ff.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Berufungszulassungsgründe gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
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