Urteil des VG Köln vom 26.02.2004

VG Köln: wichtiger grund, ausbildung, physik, universität, amt, auskunft, anerkennung, vollstreckung, wechsel, prüfungsordnung

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 80/02
Datum:
26.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 80/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Nachdem die Klägerin zum Wintersemester 1992/1993 das Studium in der Fachrichtung
Elektrotechnik (Diplom) an der Fachhochschule Gelsenkirchen aufgenommen hatte,
studierte sie seit Sommersemester 1993 im Studiengang Lehramt für die Sekundarstufe
I mit den Fächern Mathematik und Physik an die Universität Münster. Ein wichtiger
Grund für den Fachrichtungswechsel zum neuen Studiengang wurde mit Bescheid vom
20. April 1993 anerkannt. Am 07. November 1996 schloss die Klägerin das Studium mit
der Ersten Staatsprüfung mit der Gesamtnote - gut - (1,8) ab. In den Jahren 1992 bis
1996 bezog sie darlehensweise Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
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Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 19. Mai 2001 stellte das
Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld mit 1.244,75 EUR fest, das Ende der
Förderungshöchstdauer setzte es auf den letzten Tag des Monats September 1996 und
den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2001 fest. Gegen die Festsetzung der
Förderungshöchstdauer legte die Klägerin am 28. Juni 2001 Widerspruch ein und
beantragte gleichzeitig die Gewährung eines leistungsabhängigen und eines
studiendauerab-hängigen Teilerlasses. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich
nach dem zweiten Semester an der Universität Münster in das vierte Semester
hochstufen lassen, um das Grundstudium nach dem zweiten Semester abschließen zu
können. Deswegen sei in den Bewilligungsbescheiden des Amtes für
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Ausbildungsförderung die ursprünglich auf Ende März 1997 festgesetzte
Förderungshöchstdauer auf Ende September 1996 herabgesetzt worden. Sie dürfe nicht
benachteiligt werden, obwohl sie aufgrund der Höherstufung ihr Studium schneller
absolviert habe.
Das Amt für Ausbildungsförderung - Studentenwerk Münster - teilte auf Nachfrage unter
dem 21. November 2001 mit, die Förderungshöchstdauer im Lehramt Sekundar-stufe I
sei tatsächlich wie gemeldet mit dem Ende des Monats September 1996 abgelaufen.
Die Förderungshöchstdauer sei nach der damals gültigen
Förderungshöchstdauerverordnung - FörderungshöchstdauerV - festgesetzt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001 wies das Bundesverwaltungsamt
den Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer unter Hinweis auf
die Auskunft des Amtes für Ausbildungsförderung zurück.
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Die Klägerin hat am 05. Januar 2002 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, in
ihren Fächern seien für Grund- und Hauptstudium jeweils 3 Semester vorgesehen
gewesen. Für die Aufnahme des Hauptstudiums sei der Abschluss des Grundstudiums
erforderlich gewesen. Der Abschluss des Grundstudiums habe die erfolgreiche
Teilnahme an den Vorlesungen Mathematik und Physik I bis III vorausgesetzt. Die
Veranstaltungen für Mathematik und Physik I und III hätten jeweils nur im
Wintersemester stattgefunden, die für Mathematik und Physik II nur im
Sommersemester. Um das Grundstudium ohne „Wartesemester" abschließen zu
können, habe Sie die erforder-lichen Scheine in nur zwei Fachsemestern erworben. Da
der Abschluss des Grund-studiums aber erst nach dem 3. Fachsemester möglich
gewesen sei, habe sie sich am 07. Februar 1994 zum Sommersemester 1994 in das 4.
Fachsemester hochstufen lassen. Nachdem sie die Höherstufung dem
Ausbildungsförderungsamt mitgeteilt habe, sei die Förderungshöchstdauer auf Ende
September 1996 herabgesetzt worden. Dadurch sei sie statt der vorgeschriebenen 8
Semester nur noch 7 Semester gefördert worden. Hätte sie sich hingegen ein
„Wartesemester" gegönnt, wäre ihr die Förderungshöchstdauer von 8 Semestern
verblieben. Es entspreche nicht dem Sinn der Ausbildungsförderung, wenn eine
zielstrebige Durchführung des Studiums durch geringere Förderung benachteiligt
werde.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2001 zu verpflichten, die
Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1997 festzu- setzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, die Förderungshöchstdauer für den Studiengang Lehramt
für die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen betrage nach § 5 Abs. 2 Ziffer 24
FörderungshöchstdauerV regulär 8 Semester. Sie hätte im Fall der Klägerin
normalerweise am 31. März 1997 geendet. Durch die von ihr veranlasste Hochstufung
vom 3. in das vierte Fachsemester habe sich die Klägerin bereits im Sommersemester
1996 im 8. Fachsemester befunden. Die Förderungshöchstdauer sei daher vom Amt für
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Ausbildungsförderung entsprechend auf das Ende des Sommersemesters 1996
herabgesetzt worden. Die Klägerin könne nicht verlangen, so gestellt zu werden, als
habe die Hochstufung nicht stattgefunden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar 2004 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungs-
amtes ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig,
die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung der
Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1997.
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Die Förderungshöchstdauer für das von der Klägerin seit dem Sommersemester
betriebene Studium - Lehramt für die Sekundarstufe I - beträgt gemäß § 15 Abs. 4, § 15
a Abs. 1 BAföG in hier anzuwendenden Fassung des 18. Änderungsgesetzes vom 17.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) i. V. m. § 5 Ziffer 24 FörderungshöchstdauerV in der Fassung
vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910) generell 8 Semester.
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Die abstrakt-generelle Festlegung der Förderungshöchstdauer besagt aber noch nichts,
über die förderungsrechtlich relevante Festsetzung der Förderungshöchstdauer im
individuellen Förderungsfall. Nach § 10 FörderungshöchstdauerV bestimmt
grundsätzlich die Zahl der Fachsemester die Förderungshöchstdauer, unabhängig
davon, ob in diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder Semester wiederholt
werden. Mit dem Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG) beginnt
grundsätzlich die Zählung der Fachsemester neu. Als Beginn der
Förderungshöchstdauer ist deshalb in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
BAföG der Beginn des Monats anzusetzen, in dem die neue Ausbildung aufgenommen
wurde. Dies war im Falle der Klägerin das Sommersemester 1993.
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Der Ablauf der Förderungshöchstdauer ist von der Beklagten unter Berücksichtigung der
Fachsemester zutreffend auf den letzten Tag des Monats September 1996 (Ende des
Sommersemesters 1996) festgesetzt worden. Denn die Klägerin befand sich laut
Studienbuch zum Sommersemester 1996 bereits im 8. Fachsemester.
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Unbeachtlich für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist hingegen, dass die
Klägerin faktisch nur 7 Fachsemester absolviert hat. Vielmehr war die Festlegung der
Förderungshöchstdauer um ein Semester herabzusetzen, weil die Klägerin aufgrund
einer Entscheidung der zuständigen Hochschulstellen zum Sommersemester 1994 vom
3. in das 4. Fachsemester hochgestuft wurde. Nach der Bestimmung des § 11 a Abs. 1
FörderungshöchstdauerV sind bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für eine
weitere oder andere Ausbildung vorhergehende Ausbildungszeiten zu berücksichtigen.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 FörderungshöchstdauerV heißt es weiter, dass das Amt für
Ausbildungsförderung die Förderungshöchstdauer unter Berücksichtigung der
jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung sowie die Umstände des Einzelfalles
festsetzt, wenn der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung über die
Anrechenbarkeit vorhergehender Ausbildungszeiten nicht vorlegt. Der Gesetzgeber geht
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also davon aus, dass Vorkenntnisse auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung
förderungsrechtlich zu berücksichtigen sind, da ansonsten Auszubildende, die in eine
andere Fachrichtung gewechselt haben, gegenüber denjenigen Studenten, die diese
Fachrichtung von Anfang an gewählt haben, begünstigt würden,
vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 28.79 -, FamRZ 1981,919 und vom 26.
November 1998 - 5 C 39/79 -, BVerwGE 108, 40.
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Die Anrechnung nach § 11 a Abs. 1 FörderungshöchstdauerV (heute § 15 a Abs. 2
BAföG n. F.) auf die Förderungshöchstdauer setzt eine Anerkennungsentscheidung
derart voraus, dass im Hinblick auf vorangegangen Ausbildungszeiten o. ä. der
Auszubildende in ein höheres Fachsemester eingestuft worden ist und sich damit die
reguläre Studiendauer verkürzt. Eine solche Anerkennungsentscheidung ist in der
Zulassung zu einem höheren Fachsemester mit der Folge der entsprechenden
Einschreibung zu sehen, sofern dies auf einer Entscheidung der Hochschulstelle beruht,
die für die Anerkennung ausbildungsrelevanter Vorkenntnisse und damit für die
Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester zuständig ist. Denn eine solche Einstufung
setzt regelmäßig die Anerkennung vorheriger Ausbildungskenntnisse voraus, indem
davon ausgegangen wird, das Studium könne in einer kürzeren Zeit als der regulären
Studienzeit abgeschlossen werden. Dann ist es aber auch nicht sachgerecht, dem
Studierenden die nach der FörderungshöchstdauerV bemessene längere
Förderungshöchstdauer einzuräumen,
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vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. (Stand April 2002), § 15 a Rn. 7.1.
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Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu Recht die Förderungshöchstdauer der Klägerin
im Hinblick auf die erfolgte Einstufung in ein höheres Fachsemester auf 7 Semester
herabgesetzt. Denn nach telefonischer Auskunft des Sekretariats der Universität
Münster, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, erfolgte die
vom Sekretariat als zuständiger Hochschulstelle vorgenommene Zulassung der
Klägerin zu einem höheren Fachsemester aufgrund von Bescheinigungen der
Fachbereiche, in denen bestimmte Vorleistungen der Klägerin anerkannt wurden.
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Die Klägerin kann eine Ungleichbehandlung nicht daraus herleiten, dass sie
hypothetische anstatt der Zulassung zu einem höheren Fachsemester ein
„Wartesemester" hätte einlegen können und es dann bei der regulären
Förderungshöchstdauer von 8 Semestern geblieben wäre. Denn die vorgenommene
Studienplanung beruhte auf einem eigenen Willensentschluss, von dem sie sich im
Hinblick auf die Dauer ihrer Ausbildung und den Zeitpunkt ihres Eintritts ins Berufsleben
Vorteile versprochen hat. Sie kann deshalb die späteren
ausbildungsförderungsrechtlichen Folgen nicht zu ihren Gunsten ins Feld führen, um mit
diesem eine angebliche Ungleichbehandlung gegenüber Studenten zu konstruieren, die
wegen fehlender ausbildungsrelevanter Vorkenntnisse keine Einstufung in eine höheres
Fachsemester erlangen können. Die von der Klägerin angestrebte Regelung würde zu
einer gleichsam doppelten Privilegierung von Auszubildenden führen, die ein Studium
mit spezifischen ausbildungsrelevanten Vorkenntnissen beginnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1
Zivilprozessordnung (ZPO).
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