Urteil des VG Köln vom 29.02.2008

VG Köln: aufschiebende wirkung, interessenabwägung, aussetzung, ausnahme, vollziehung, telekommunikation, elektrizität, gas, datum, post

Verwaltungsgericht Köln, 21 L 254/08
Datum:
29.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 L 254/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der am 22. Februar 2008 gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 1408/08 gegen den Beschluss der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
vom 20. Februar 2008 [ ] anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag erweist sich ungeachtet der unter dem Blickwinkel des
Rechtsschutzinteresses nicht unproblematischen Frage seiner Zulässigkeit jedenfalls
als unbegründet, weil die bei der Entscheidung über ein Aussetzungsgesuch nach § 80
Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende
Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausgeht.
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Dabei kann gegenwärtig weder festgestellt werden, dass der angegriffene Beschluss
offensichtlich rechtmäßig ist, noch ist die Annahme gerechtfertigt, dass er offensichtlich
rechtswidrig ist. Der Ausgang des dem vorliegenden Antrag zugrunde liegenden
Hauptsacheverfahrens 21 K 1408/08 ist im Hinblick darauf als offen zu bewerten, dass
der Bestand des angegriffenen Beschlusses vom 20. Februar 2008 davon abhängt, ob
der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21. Januar 2008, der Gegen-stand des
zugleich entschiedenen Verfahrens 21 L 100/08 und der noch anhängigen Klage 21 K
568/08 ist, im Hauptsacheverfahren der Aufhebung unterliegt. Hierzu hat die Kammer in
ihrem Beschluss vom heutigen Tage 21 L 100/08 festgestellt, dass die
Erfolgsaussichten der gegen den Beschluss vom 21. Januar 2008 gerichteten Klage
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nicht verlässlich abschätzbar seien und der Ausgang des Verfahrens daher offen sei.
Eine Interessenabwägung, die losgelöst von den Erfolgsaussichten der gegen den
vorliegend streitbefangenen Beschluss erhobenen Klage vorgenommen wird, führt nicht
zu der Annahme, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses vom 20. Februar 2008
überwiegt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Kammer durch unanfechtbaren
Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 21 L 100/08 es abgelehnt hat, die
Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 21. Januar
2008 anzuordnen, führte die hier beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2008 dazu,
dass die Antragstellerin gehindert wäre, für die von ihr nach Maßgabe des Vertrages
über das Telekom Virtual Private Network Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz (T-
VPN Rh.-Pf.) und der im Rahmen dieses Vertrages abgeschlossenen „Nutzerverträge"
zu erbringenden Telekommunikationsleistungen Entgelte zu erheben. Das dürfte weder
im Interesse der Antragstellerin liegen noch eine für die „Nutzer" zuträgliche Situation
sein. Bei einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen
Beschlusses werden diese Folgen demgegenüber insoweit ausgeschlossen, als die
Antragstellerin berechtigt ist, für die von ihr auf der genannten vertraglichen Grundlage
erbrachten Leistungen die von ihr mit Schreiben vom 24. Januar 2008 vorgeschlagenen
Entgelte zu erheben. Dabei spricht gegen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse
zudem der Umstand, dass diese Entgelte von der Antragstellerin selbst vorgeschlagen
worden sind, so dass es nahe liegt anzunehmen, dass sie „wettbewerbsfähig" sind und
sie die Antragstellerin nicht in eine aussichtslose Marktposition bringen. Auf diesem
Hintergrund misst die Kammer auch der Befürchtung der Antragstellerin, es werde
seitens der kommunalen Spitzenverbände des Landes Rheinland-Pfalz zur Ausübung
des Sonderkündigungsrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 2 T-VPN Rh.-Pf. kommen, kein
nennenswertes Gewicht bei.
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Hiernach sind besondere Umstände, die es ermöglichen könnten, als Ausnahme von
der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende
Wirkung der Klage anzuordnen, nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.
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