Urteil des VG Köln vom 08.10.2010

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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 3922/10
Datum:
08.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3922/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Nachdem bei einer Radarkontrolle auf der BAB 544 bei km 1.835 in Fahrtrichtung
Aachen am 20.01.2010 um 10.47 Uhr festgestellt worden war, dass das Kraftfahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000, dessen Halter der Kläger war, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft
um 31 km/h überschritten worden war, versandte die Stadt Aachen unter dem
17.02.2010 an den Kläger, der Rechtsanwalt ist, einen Anhörungsbogen, woraufhin
dieser unter dem 23.02.2010 Angaben zu seiner Person machte und weiter ausführte, er
habe die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen. Er habe das Kraftfahrzeug am
Tattag, wie gelegentlich bereits früher, einem langjährigen Mandanten überlassen,
dessen Identität er unter Berufung auf die gesetzliche Schweigepflicht nach § 43a
BRAO und § 53 StPO nicht offenlegen dürfe. Nach Anforderung eines Passfotos des
Klägers, negativ verlaufener Befragung seiner Ehefrau in Amtshilfe durch den Beklagten
und persönlicher Vorsprache des Klägers, bei der er seine bisherigen Angaben
wiederholte, stellte die Stadt Aachen das Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels
Täterfeststellung am 06.04.2010 ein.
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Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21.04.2010 zum beabsichtigten
Erlass einer Fahrtenbuchauflage an, woraufhin der Kläger seine bisherigen
Ausführungen wiederholte, betonte, dass kein Fall des Unvermögens vorliege, weil er
sein Kraftfahrzeug kontrolliere und immer genau wisse, wer es fahre, dass er selbst ein
Fahrtenbuch mit dem Namen eines seiner Mandanten nicht herausgeben dürfte und es
sich hier um einen eine Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigenden Ausnahmefall
handele.
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Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 09.06.2010 erlegte der Beklagte dem Kläger
die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für den Zeitraum von 12 Monaten für das o.g.
Kraftfahrzeug auf und drohte für den Fall von Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld in
Höhe von 200,00 Euro an.
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Mit der dagegen am 25.06.2010 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein
bisheriges Vorbringen.
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Er beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.06.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt seine Fahrtenbuchauflage.
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Das Gericht hat den am 25.06.2010 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes mit mittlerweile unanfechtbarem Beschluss vom 12.08.2010 (18 L
899/10) abgelehnt.
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Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten
zu den Aktenzeichen 18 K 3922/10 und 18 L 899/10 sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Dass Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben.
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Die Klage hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und
deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur
Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO
Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung
und auf die Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters vom 12.08.2010 zum
Aktenzeichen 18 L 899/10. Dort hat das Gericht u.a. ausgeführt:
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"Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für die
Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, lagen vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift
kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines
Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften besteht darin, dass mit dem
Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000, dessen Halter der
Antragsteller war, - unstreitig - am 20.01.2010 die zulässige Höchstgeschwindigkeit
außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h überschritten wurde.
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Hier konnte auch nicht im Sinne des § 31a StVZO, nämlich in einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Fahrer festgestellt werden, weshalb das
Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i.S.d. § 31a StVZO unmöglich, wenn die
Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter
einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle
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angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen
Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im
Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein
Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter
Entlastungsgründe vorbringen kann. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des
Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein
Fahrzeug geführt hat. Ihm obliegt es, die Ermittlungen der Behörde durch
Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis der
Nutzungsberechtigten zu fördern. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der
Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht
zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen
zu betreiben. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage
allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die
unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt
namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist,
dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte,
weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen
Aufklärung mitzuwirken. Das ist etwa der Fall, wenn er auf einen erhaltenen
Anhörungsbogen nicht reagiert.
Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2007 a.a.O. m.w.N.
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Dabei steht die Ausübung des Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der
Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568;
BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385; OVG
NRW, Beschlüsse vom 06.05.2005 - 8 B 434/05 - und vom 04.11.2003 - 8 B
1464/03 -.
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Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine (präventive) Maßnahme
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, die
gewährleistet, dass künftig die Feststellung eines Fahrers nach einer
Verkehrszuwiderhandlung ohne Schwierigkeiten möglich ist.
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OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2003 a.a.O.
23
Eine Umgehung oder Aushöhlung des Zeugnis- oder
Aussageverweigerungsrechts liegt darin nicht; es bleibt vielmehr dabei, dass im
aktuellen (repressiven) Ordnungswidrigkeitenverfahren dieses Recht respektiert
wird.
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OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2008 - 8 B 491/08 -, Juris; OVG MP,
Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom
02.04.2008 - 10 K 323/07 -, Juris (jeweils m.w.N. aus der
verfassungsrechtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung).
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Nichts anderes gilt bezüglich eines berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrechts
i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO. Darüber hinaus erstreckt sich dieses
Zeugnisverweigerungsrecht weder auf den Umstand der Überlassung des privaten
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Kraftfahrzeugs des als Rechtsanwalt tätigen Antragstellers zur Nutzung durch
einen Dritten noch auf den Namen des Fahrzeugführers, weil diese Umstände dem
Antragsteller nicht, wie es § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO verlangt, "in Ausübung"
seiner anwaltlichen Tätigkeit bekannt wurden, sondern mit dieser allenfalls
mittelbar in Zusammenhang standen,
vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Meyer-Goßner/Cierniak, Strafprozessordnung,
Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen,
Kommentar, 52. Aufl. (2009), § 53 Rdnr. 7,
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und deshalb der privaten Sphäre des Antragstellers zuzurechnen sind.
28
Hier kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung zwischen einem Recht zur
Zeugnisverweigerung und einer Pflicht zur Verschwiegenheit im Zusammenhang
mit § 31a StVZO rechtlich relevant ist und ob gegebenenfalls im Fall einer Pflicht
zur Verschwiegenheit § 31a StVZO nicht anwendbar ist. Soweit der Antragsteller
sich diesbezüglich auf § 43a Abs. 2 BRAO beruft, kann dies seinem Antrag nämlich
ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtsanwalt zur
Verschwiegenheit verpflichtet (Satz 1) und bezieht diese Pflicht sich auf alles, was
ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist (Satz 2). Hier gelten indes
Erläuterungen zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO entsprechend. Denn die
Überlassung des privaten Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller an einen Dritten
erfolgte nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem vom Antragsteller geltend
gemachten Mandat und mit der Ausübung seines Berufs und wurde ihm deshalb
bloß anlässlich seiner Berufsausübung bekannt. Das reicht für die Bejahung der
Voraussetzungen des § 43a Abs. 2 BRAO nicht.
29
Vgl. Eylmann in: Henssler/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwaltsordnung,
Kommentar, 2. Aufl. (2004), § 43a BRAO Rdnr. 41.; Feurich/Braun,
Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 5. Aufl. (2000), § 43a BRAO Rdnr.
17.
30
Denn der Grund für die Regelung des § 43a BRAO liegt darin, dass der
Rechtsanwalt seine auch im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit als berufener
unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten nur
wirkungsvoll wahrnehmen kann, wenn der jeweilige Mandant ihm Vertrauen
schenkt.
31
Vgl. Feurich/Braun a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 12.
32
Zu dieser vertrauensbedürftigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts gehört aber nicht
das Ausleihen seines privaten Kraftfahrzeugs. Bei der Verwertung seines danach
privaten Wissens ist der Rechtsanwalt grundsätzlich frei.
33
Vgl. Eylmann a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 42; Feurich/Braun a.a.O., § 43a
BRAO Rdnr. 18.
34
Entsprechendes gilt für § 2 BORA.
35
Vgl. Eylmann a.a.O., § 2 BORA Rdnr. 1; Feurich/Braun a.a.O., § 2 BORA
Rdnr. 1.
36
Zwar fällt bereits die Tatsache, dass überhaupt jemand einen Rechtsanwalt
konsultiert hat, unter die Schweigepflicht,
37
vgl. Eylmann a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 38,
38
und muss der Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 2 BRAO schweigen, wenn die
privaten und beruflichen Interessen untrennbar verwoben sind.
39
Vgl. Eylmann a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 42 m.w.N. aus der Rspr.
40
Der Umstand, dass ein Dritter ein privates Kraftfahrzeug eines Rechtsanwalts führt
oder geführt hat, besagt indes nichts darüber, ob ein Mandatsverhältnis besteht
oder bestanden hat. Diese Verknüpfung hat der Antragsteller erst mit seiner
entsprechenden Mitteilung selbst hergestellt.
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Einen Hinweis durch die Behörden darauf, dass auch bei Ausübung eines
Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts eine mangelnde Mitwirkung bei der
Ermittlung des Fahrers vorliegt, verlangt § 31a Abs. 1 StVZO nicht.
42
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2005 a.a.O.
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Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das ursächlich dafür
gewesen ist, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Die
Überschreitung der Zweiwochenfrist ist rechtlich unerheblich, weil der Antragsteller
von vornherein nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit
mitzuwirken, indem er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht und eine
Verschwiegenheitspflicht berufen hat. Die Behörde hat gleichwohl Ermittlungen
angestellt, indem der Außendienst des Antragsgegners tätig geworden ist, dessen
Ermittlungen am 11., 16. und 18.03.2010 aber keine Klärung der Person des
Fahrers erbrachten. Die bei der Personalausweisbehörde angeforderte
Vergleichsfotografie erbrachte ebenfalls keine Klarheit. Mehr kann von der Behörde
nicht verlangt werden.
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Das dem Antragsgegner eröffnete und von ihm ausweislich der Begründung der
angefochtenen Verfügung erkannte Entschließungs- und Ausübungsermessen hat
er frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt
insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist selbst bei einem
erstmaligen Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, das Führen eines
Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer
Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu § 40
FeV bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Systems deckt sich mit dem
Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten
Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden
Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig
bereits bei erstmaliger Feststellung.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439.
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Die hier in Rede stehende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortslage um 31 km/h wäre nach Ziffer
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5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister
einzutragen gewesen. Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von so erheblichem
Gewicht, dass eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt ist. Es ist
hierfür nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare
Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2006 - 8 B 2172/06 - m.w.N.
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Die Fahrtenbuchauflage verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine
Strafe darstellt, sondern nur im Interesse der Verkehrssicherheit sicherstellen soll,
dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstoßen ohne weiteres möglich
ist und nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert.
Entgegen der Meinung des Antragstellers ist es unerheblich, ob er jederzeit weiß,
wer sein Kraftfahrzeug fährt. Die Fahrtenbuchauflage kommt nicht lediglich bei
Unvermögen des Kraftfahrzeughalters, den jeweiligen Führer zu benennen, in
Betracht, wie bereits der umfangreichen Rechtsprechung zur Problematik von
Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechten zu entnehmen ist. Entgegen der
Ansicht des Antragstellers ist die Fahrtenbuchauflage auch nicht deshalb
ungeeignet, weil er die Namen seiner Mandanten schwärzen müsste. Das trifft
bereits deshalb nicht zu, weil aus dem Namen der Kraftfahrzeugführer nicht
ersichtlich ist, ob sie Mandanten des Antragstellers sind; die Beziehung der
Kraftfahrzeugführer zum Kraftfahrzeughalter ist im Fahrtenbuch nicht einzutragen.
Daraus folgt zugleich, dass dem Antragsteller auch im Hinblick auf § 43a Abs. 2
BRAO nichts rechtlich Unmögliches abverlangt wird.
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Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Erstreckung der
Fahrtenbuchauflage auf jedes eventuelle Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen BN-00 000 setzt in nicht zu beanstandender Weise die der
Behörde durch § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO eingeräumte Möglichkeit um. Die in der
Ordnungsverfügung angeordnete Aufbewahrungspflicht bis zum sechsten Monat
nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 3 StVZO. Die in der
Ordnungsverfügung enthaltenen konkreten Anordnungen zum Führen des
Fahrtenbuchs ergeben sich aus § 31a Abs. 2 StVZO.
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...
51
Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgelds für den
Fall, dass das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht auf
Verlangen vorgelegt wird, in Höhe von 200,00 EUR beruht auf §§ 55 Abs. 1, 56
Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 , 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 3
Satz 1, Abs. 5 und 6 VwVfG NRW und beachtet dem Grunde und der Höhe nach
den in § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW konkretisierten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz."
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Da der Kläger dazu nichts Neues vorgetragen hat, wird auf die oben wiedergegebenen
Ausführungen im Beschluss vom 12.08.2010 verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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