Urteil des VG Köln vom 21.11.2003

VG Köln: vorbehalt des gesetzes, ausbildung, schutzwürdiges interesse, verwaltungsakt, empfehlung, form, beurteilungsspielraum, vertreter, polizei, anfechtungsklage

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 9537/02
Datum:
21.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 9537/02
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des
Innenministeriums vom 16. Oktober 2002 verurteilt, die
Eignungsfeststellung in dessen Teilnahmebescheinigung vom 13. Mai
2002 aufzuheben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand: Der am 12. April 1964 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar
(Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und ist beim
Polizeiausbildungsinstitut C. als Fachlehrer beschäftigt.
1
Er hatte erstmals im Jahre 2000 am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung
im Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten teilgenommen und
war nach der Absolvierung des schriftlichen Vorverfahrens durch Bescheid des
Innenministeriums vom 3. März 2000 wegen Nichterfüllung der von diesem aufgestellten
Anforderungen vom weiteren Verlauf dieses Auswahlverfahrens ausgeschlossen
worden.
2
Aufgrund einer erneuten Bewerbung nahm der Kläger auch im Jahre 2002 am
Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung im Laufbahnabschnitt III teil. Dieses
beim Polizeifortbildungsinstitut Neuss durchgeführte Auswahlverfahren gliederte sich in
eine "wissenschaftliche schriftliche Eignungsuntersuchung" (Vorfahren) am 24. Januar
2002, eine "wissenschaftliche mündliche Eignungsuntersuchung" am 25. März 2002
sowie die "Vorstellung vor einer Auswahlkommission" des Innenministeriums am 10.
Mai 2002 (Hauptverfahren). Die Ergebnisse der jeweils von der Deutschen Gesellschaft
für Personalwesen (DGP) e.V. im Auftrag des Innenministeriums durchgeführten
schriftlichen und mündliche Eignungsuntersuchung wurden in einem von einem Diplom-
Psychologen der DGP erstellten "Psychologischen Untersuchungsbefund" vom 25.
März 2002 niedergelegt (vgl. Beiakte Heft 4, Bl. 9 ff.), der eine "Leistungsbeurteilung"
3
und eine "Verhaltensbeurteilung" umfasst und mit dem "Gesamturteil" abschließt, dass
Leistung und Verhalten des Klägers "nur teilweise den Anforderungen entsprechen";
dieses Gesamturteil stützt sich auf eine tabellarische Darstellung der dem Kläger im
Rahmen der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Eignungsuntersuchung
zuerkannten Einzelbewertungen (in Form von Punktwerten), die ergänzend wie folgt
erläutert werden:
"LEISTUNGSBEURTEILUNG: Die schriftlichen Testergebnisse zeigen eine
hervorragende Leistung im Umgang mit figuralem Material und Stärken bei der
Einfallsmenge und der Merkfähigkeit. Schwächen bei der Bearbeitungsgeschwindigkeit
und dem Umgang mit numerischem Material werden somit kompensiert. Die
orthographischen Fähigkeiten sind nicht anforderungsgerecht (4,5).
VERHALTENSBEOBACHTUNG: Im Rundgespräch ist Herr N. sehr bemüht, sich
intellektuell und sicher zu präsentieren. Seine Gestik, Mimik und Rhetorik wirken
aufgesetzt und unecht. Die sachlichen Informationen, die er liefert, sind eher vage und
wenig differenziert. Auffallend in seinem Verhalten sind Lenkungsansätze, bei denen er
sich wenig sensibel für die Bedürfnisse seiner Teammitglieder zeigt. Gegensätzliche
Meinungen bleiben unberücksichtigt, die Erörterung eines Aspekts wird von ihm ohne
Rücksprache abgebrochen. Insgesamt bleibt er bei der Leitung der Diskussion
unauffällig und weiß zur Thematik wenig beizutragen. Bei der gemeinsamen
Gruppenaufgabe geht Herr N. unkooperativ vor. Statt erst einmal die gemeinsame
Vorgehensweise mit der Gruppe zu klären, beginnt er unaufgefordert mit dem
Brainstorming. Auch hier werden Ansätze seines Geltungsstrebens deutlich („Haben wir
kein Meta-Plan", Zitat), wobei er inhaltlich mehr an der Oberfläche des gestellten
Problems bleibt. Neue Aspekte die er aufwirft, werden gedanklich nicht weiterentwickelt,
sondern als Frage formuliert und zur Beantwortung an die Gruppe weitergegeben. Im
Einzelgespräch bleibt Herr N. zu Fragen der Aufstiegs- und Führungsmotivation eher
vage. Seine Äußerungen lassen erkennen, dass er sich inhaltlich noch wenig mit der
angestrebten Position auseinandergesetzt hat. Auffällig im Kontaktverhalten ist hier
wiederum der Versuch sich positiv darzustellen. Unaufgefordert spricht Herr N. über
seine Ziele in den Gruppenstationen („Authentizität"), lässt die konkrete Fragestellung
nach Stärken/Schwächen außer acht. Seine Äußerungen sind - wie schon im
Rundgespräch - pauschalierend („Zufriedene Mitarbeiter erbringen mehr Leistung - wir
alle wissen, dass es so ist", Zitat) (2,5). SCHLUSSFOLGERUNG: Im Vergleich zum 1.
Aufstiegsversuch 2000 hat sich Herr N. in der schriftlichen Testleistung verbessert. Im
Verhaltensbereich zeigt er sich bei der gedanklichen Auseinandersetzung mit den
gestellten Themen überfordert und in der Gruppe wenig teamfähig. Seine Ausführungen
zu Menschenführung und zur Position h. D. Pol. sind inhaltlich wenig differenziert und
vage. Eine Empfehlung für die angestrebte Position kann nicht ausgesprochen werden
(3)."
4
Der vom Innenministerium bestellten Auswahlkommission gehörten folgende Mitglieder
an: Ministerialrat Gretzinger (Innenministerium) als Vorsitzender, Polizeipräsidentin
Fahlberg (Hamm), Polizeipräsident Schnitzler (Bonn), Kriminaldirektor Stephan (Leiter
des Polizeifortbildungsinstituts Neuss) und Leitender Polizeidirektor Janiesch (Essen).
Unter dem 13. Mai 2002 erteilte das Innenministerium dem Kläger eine
"Teilnahmebescheinigung" über seine Teilnahme am Auswahlverfahren für die
Zulassung zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III, in der abschließend ausgeführt
wird: "Die Auswahlkommission hat am 10.05.2002 folgenden Eignungsgrad
beschlossen: 'mit Einschränkungen geeignet'." Diese Eignungsfeststellung führte nicht
zu einer Zulassung des Klägers zur Aufstiegausbildung; einen Bescheid über die
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Versagung der Zulassung erhielt er nicht. Nach Angaben des Beklagten wurden im
Jahre 2002 insgesamt 28 Beamte zur Ausbildung im Laufbahnabschnitt III zugelassen,
denen nach Abschluss des Auswahlverfahrens der Eignungsgrad "geeignet" zuerkannt
worden war.
Am 27. August 2002 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Auswahlkommission,
seinen Eignungsgrad als "mit Einschränkungen" zu bewerten, beim Innenministerium
Widerspruch ein, den er nach einer mündlichen Erläuterung der Ergebnisse der im
Rahmen des Auswahlverfahrens durchgeführten "Eignungsuntersuchungen" durch
Mitarbeiter der DGP am 17. September 2002 mit Einwendungen gegen die nach seiner
Auffassung sachlich unzutreffende "Verhaltensbeurteilung" begründete. Das
Innenministerium wies den Widerspruch durch Bescheid vom 16. Oktober 2002 als
unzulässig zurück und führte zur Begründung aus: Der Beschluss der
Auswahlkommission über den Eignungsgrad sei kein auf unmittelbare Rechtswirkungen
gerichteter Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger, die endgültige Entscheidung
über die Zulassung zur Ausbildung im Laufbahnabschnitt III vorbereitender
Verfahrensschritt, an dessen Aufhebung der Kläger mangels selbständiger Beschwer
kein Rechtsschutzinteresse mehr geltend machen könne, weil das Zulassungsverfahren
des Jahres 2002 durch die mit Schnellbrief vom 24. Mai 2002 verfügte Zulassung von 28
anderen Bewerbern bereits abgeschlossen sei. Am Ende der Gründe des
Widerspruchsbescheides wies das Innenministerium informatorisch darauf hin, dass die
von dem Kläger vorgebrachten inhaltlichen Einwände gegen die Einschätzungen und
Wertungen des psychologischen Untersuchungsbefundes nur von geringer rechtlicher
Relevanz seien, da die Auswahlkommission bei der Bewertung der
Eignungsuntersuchung im Auswahlverfahren einen Beurteilungsspielraum habe, der
nur sehr eingeschränkt rechtlich überprüfbar sei.
6
Am 13. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die
eingeschränkte Eignungsfeststellung in der Teilnahmebescheinigung des
Innenministeriums vom 13. Mai 2002 wendet. Nach seiner Ansicht beinhaltet die
angegriffene Eignungsfeststellung einen Verwaltungsakt. Die verbindliche Feststellung
seiner nur mit Einschränkungen gegebenen Eignung für den Aufstieg in den höheren
Polizeivollzugsdienst sei gleichbedeutend mit der Nichtzulassung zum Aufstieg, über
die ihm vom Innenministerium kein weiterer Bescheid erteilt worden sei; durch die
Eignungsfeststellung werde ihm zudem der angestrebte Aufstieg in den
Laufbahnabschnitt III endgültig verwehrt. Zur Begründung der Klage in der Sache
bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
7
Er beantragt,
8
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Innenministeriums
vom 16. Oktober 2002 zu verurteilen, die Eignungsfeststellung in dessen
Teilnahmebescheinigung vom 13. Mai 2002 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er trägt in Ergänzung der Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid im
Wesentlichen vor: Die Zuerkennung des Eignungsgrades "mit Einschränkung geeignet"
in der dem Kläger erteilten Bescheinigung über dessen Teilnahme am
12
Auswahlverfahren für die Zulassung zum Laufbahnabschnitt III stelle keinen mit der
Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt dar, sondern sei als unselbständiger
Teilakt des Verfahrens über die Zulassung zum Aufstieg anzusehen, das erst durch die
Zulassungsentscheidung des Innenministeriums abgeschlossen werde. Eine
verbindlich Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg sei durch die angegriffenen
Eignungsfeststellung entgegen der Auffassung des Klägers nicht getroffen worden; dies
ergebe sich bereits daraus, dass in der Vergangenheit auch nur mit Einschränkungen
geeignete Bewerber zum Aufstieg in die Laufbahnabschnitt III zugelassen worden seien.
Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Aufstieg in den
Laufbahnabschnitt III unterliege anders als beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen auch
nicht dem Vorbehalt des Gesetzes, sondern werde als bloße Berufsausübungsregelung
durch die Regelungen der §§ 19 und 21 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol)
in hinreichendem Umfang rechtsatzmäßig reglementiert. Zur Stützung seiner
Rechtsauffassung verweist der Beklagte im Übrigen auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 - (BVerwGE 114,
149 ff.) sowie den Inhalt des in Kopie vorgelegten Schriftsatzes des Oberbundesanwalts
vom 23. November 2000 zu diesem beim BVerwG anhängig gewesenen
Revisionsverfahren und den Parallelverfahren 2 C 7 - 32.00.
In dem am 31. März 2003 vor dem Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin hat
der Vertreter des Beklagten zur Niederschrift des Gerichts erklärt: Für den Fall, dass der
Kläger infolge der Dauer des vorliegenden Klageverfahrens die Höchstaltersgrenze des
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol - das vollendete 40. Lebensjahr - überschreite, werde ihm dies
nicht als Hindernis für eine neuerliche Teilnahme am Auswahlverfahren für die
Zulassung zur Ausbildung im Laufbahnabschnitt III entgegengehalten werden. Falls der
Kläger während der Dauer des Klageverfahrens das 40. Lebensjahr vollende, werde
das beklagte Land ihm insoweit eine Ausnahme nach § 19 Abs. 3 LVOPol erteilen,
wenn er mit seiner Klage obsiege.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der beigezogenen Personalakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Innenministeriums Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.
15
Das auf die Aufhebung der Eignungsfeststellung in der Teilnahmebescheinigung des
Innenministeriums vom 13. Mai 2002 gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist
als allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) statthaft.
Durch die unkommentierte Mitteilung des Votums der Auswahlkommission über den
dem Kläger aufgrund der Teilnahme am Auswahlverfahrens des Jahres 2002 für die
Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III nach § 21 der Verordnung über
die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen
(Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol) vom 04.01.1995 (GV NRW S. 42, ber. S.
126 und S. 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.03.2001, GV NRW S. 84)
zuerkannten Eignungsgrad "mit Einschränkungen geeignet" hat sich das
Innenministerium die von dieser Kommission gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 LVOPol
insoweit abzugebende Empfehlung konkludent als Eignungsfeststellung zueigen
gemacht. Diese Eignungsfeststellung des Innenministeriums ist mangels
Regelungswirkung nicht als mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO
anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren, sondern
als beurteilungsähnliche Maßnahme mit dem Rechtscharakter schlicht- hoheitlichen
16
Verwaltungshandelns, gegen die der Beamte nach vorheriger Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens (§ 126 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO)
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Form der allgemeinen Leistungsklage in
Anspruch nehmen kann. Die dem Kläger in der Teilnahmebescheinigung bekannt
gegebene Eignungsbewertung schließt zwar das durch § 21 Abs. 3 bis 8 LVOPol
prüfungsähnlich ausgestaltete Verfahren zur Feststellung der Eignung der Bewerber um
eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ab, ist aber nach seinem
materiellen Gehalt nicht darauf gerichtet, unmittelbare Rechtswirkungen zu begründen,
wie dies bei einem feststellenden Verwaltungsakt der Fall ist. Die Eignungsfeststellung
bildet vielmehr die Grundlage der von dem Innenminister gemäß § 22 Abs. 1 LVOPol
nach Maßgabe des Personalbedarfs und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes
des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung über die Zulassung oder
Nichtzulassung der einzelnen Bewerber zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III.
Erst diese das Auswahlverfahren nach § 21 LVOPol beendende
Zulassungsentscheidung entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem
einzelnen Aufstiegsbewerber, da hierdurch über seine Teilnahme oder Nichtteilnahme
an der Ausbildung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt III
(vgl. § 23 LVOPol) verbindlich befunden wird. Die angegriffene Eignungsfeststellung ist
daher rechtssystematisch mit einer aus Anlass einer Beförderungsbewerbung erstellten
dienstlichen Bedarfsbeurteilung (mit Eignungsurteil) vergleichbar, die ihrerseits eine
Grundlage der einen Verwaltungsakt beinhaltenden Beförderungsauswahlentscheidung
des zuständigen Dienstvorgesetzten darstellt, ohne selbst ein Verwaltungsakt zu sein.
Der Umstand, dass das Innenministerium die Bewerbung des Klägers - wie die der
übrigen nicht zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassenen Bewerber -
nicht förmlich beschieden hat, ändert nichts am objektiven Rechtscharakter der
Eignungsfeststellung als schlicht-hoheitlichem Verwaltungshandeln.
Die auf die Aufhebung der Eignungsfeststellung vom 13. Mai 2002 beschränkte
Leistungsabwehrklage des Klägers ist auch nicht wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses deshalb unzulässig, weil das Auswahlverfahren des Jahres
2002 für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III bereits im Zeitpunkt
der Klageerhebung durch die anderweitige Vergabe aller verfügbaren
Ausbildungsplätze endgültig beendet war. Infolge des Abschlusses des
Auswahlverfahrens hat sich die Eignungsfeststellung nämlich nicht in jeder Hinsicht
erledigt; sie entfaltet vielmehr bis heute wegen § 21 Abs. 9 Halbsatz 1 LVOPol
fortdauernde mittelbare Rechtswirkungen, an deren Beseitigung der Kläger ein
schutzwürdiges Interesse geltend machen kann. Denn nach der genannten Vorschrift
können Beamte das Auswahlverfahren, dessen erfolgreiche Absolvierung zu den
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III gehört
(vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol), nur einmal wiederholen, sofern sie am
Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da der Kläger schon
am Auswahlverfahren 2000 (ohne Erfolg) teilgenommen hat, wäre er danach von einer
weiteren Teilnahme an einem künftigen Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn die
angegriffene Eignungsfeststellung, die seine Erfolglosigkeit im Auswahlverfahren 2002
zur Folge hatte, Bestand hat. Das Rechtsschutzinteresse für die Klage ist schließlich
nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger im Zeitpunkt des regulären
Zulassungstermins für nächste anstehende Auswahlverfahren, dem 1. August 2004 (vgl.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 LVOPol), das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben wird. Insoweit
hat der Vertreter des Beklagten dem Kläger im gerichtlichen Erörterungstermin am 31.
März 2003 zur Niederschrift des Gerichts die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach
§§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 9 Halbsatz 2 LVOPol von dieser Höchstaltersgrenze (§ 19
17
Abs. 1 Nr. 2 LVOPol) für den Fall zugesagt, dass er im vorliegenden Klageverfahren
obsiege.
Die Klage ist auch begründet. Die gegenüber dem Kläger getroffene
Eignungsfeststellung vom 13. Mai 2002, d.h. die Zuerkennung des Eignungsgrades "mit
Einschränkungen geeignet" für eine Zulassung zur Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt III, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
18
Für die Beurteilung der Begründetheit der Klage kommt es nicht darauf an, ob die
normative Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Ausbildung für
den Laufbahnabschnitt III durch die Regelungen des § 21 Abs. 3 bis 8 LVOPol - in
gleicher Weise wie beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen - dem
verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes für berufsbezogenen Prüfungen (Art. 12
Abs. 1 Satz 2 und 33 Abs. 2 GG) unterliegt und ob diese Regelungen ggf. den
Anforderungen des Gesetzesvorbehalts gerecht werden.
19
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324 ff. (zu den
den Zugang zu einer Beamtenlaufbahn regelnden Prüfungen); OVG NRW, Beschluss
vom 16.08.1999 - 6 A 3061/97 - IÖD 2000, 50 ff. (zu §§ 15 Abs. 2 Satz 2 LVOPol 1983
i.d.F. der 4. ÄndVO und § 17 Abs. 1, 6 und 7 LVOPol i.d.F. der 2. ÄndVO) sowie
Beschluss vom 07.07.2003 - 6 B 1098/03 -, n.v. (offenlassend zu § 21 LVOPol)
20
Denn die angegriffene Eignungsfeststellung erweist sich auch unter Zugrundelegung
der Vorschriften des § 21 Abs. 1 bis 8 LVOPol - ungeachtet der Frage nach ihrer
Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - aus anderen Gründen als rechtswidrig.
21
Das als Voraussetzung für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III
zu absolvierende Auswahlverfahren dient nach § 21 Abs. 3 LVOPol der Feststellung,
inwieweit die einzelnen Bewerber für eine Zulassung zu dieser Ausbildung geeignet
sind. Diesem Zweck entspricht es, das nach § 21 Abs. 4 und 5 LVOPol aus einer
"wissenschaftlichen schriftlichen Eignungsuntersuchung" (Vorfahren) und einer
"wissenschaftlichen mündlichen Eignungsuntersuchung" sowie einer "Vorstellung vor
einer Auswahlkommission" (Hauptverfahren) bestehende Auswahlverfahren mit einer
zusammenfassenden Eignungsfeststellung abzuschließen, die das Innenministerium
als für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde (§ 22 Abs. 1 LVOPol) auf der
Grundlage der von der Auswahlkommission gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 LVOPol
abzugebenden diesbezüglichen Empfehlung zu treffen hat. Gegenstand dieser
Eignungsfeststellung kann nur die Prognose darüber sein, ob und inwieweit der
einzelne Bewerber in Würdigung der Ergebnisse der Eignungsuntersuchungen und des
Vorstellungsgesprächs sowie unter Berücksichtigung seiner Leistungen und seines
Verhaltens im Laufbahnabschnitt II (vgl. § 21 Abs. 7 Satz LVOPol) die Anforderungen
der mit der III. Fachprüfung abzuschließenden Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III
voraussichtlich erfüllen wird. Bei einer derartigen Beurteilung der Eignung des Beamten
handelt es sich um einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn
handelnden Dienstvorgesetzten vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, bei dem ihm
ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die verwaltungsgerichtliche
Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher bei Maßnahmen dieser Art - ebenso wie bei
dienstlichen Beurteilungen - darauf zu beschränken, ob die Behörde
Verfahrensvorschriften verletzt, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen
Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, einen unrichtigen
Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
22
sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Vgl. st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 §
20 SaarLBG Nr. 1, vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 ff., vom 24.11.1983 -
2 C 28.82 - BVerwGE 85, 177 ff. und Beschluss vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, DÖV
1982, 76 f.
23
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die angegriffene Eignungsfeststellung schon
deshalb rechtswidrig, weil sie nicht in einem ordnungsgemäßen, dem
Gleichbehandlungsgrundssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Verfahren zustande
gekommen ist. Da die Vorschriften des § 21 Abs. 3 bis 8 LVOPol lediglich die
Zweckbestimmung und die Bestandteile des Auswahlverfahrens für eine Zulassung zur
Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III regeln, ohne die im Rahmen der schriftlichen
und mündlichen Eignungsuntersuchungen und des Vorstellungsgesprächs zu
bewertenden Kriterien sowie deren jeweilige Gewichtung untereinander und die
Gewichtung der in den Verfahrensabschnitten erzielten Ergebnisse für die Bildung des
abschließenden Eignungsurteils im Einzelnen zu beschreiben, war es mit Rücksicht auf
den allgemeinen Gleichheitssatz unverzichtbar, die Wahrung gleicher
Beurteilungsmaßstäbe und die Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch
Verwaltungsvorschriften bzw. Dienstanweisungen des Innenministeriums
sicherzustellen. Dies ist nach den Aussagen des Vertreters des Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht geschehen. Zwar hat das
Innenministerium hiernach die im Wesentlichen von der DGP entwickelte Konzeption für
die dieser Personalberatungsgesellschaft übertragenen schriftlichen und mündlichen
Eignungsuntersuchungen einschließlich des aus dem Vordruck über den
"Psychologischen Untersuchungsbefund" ersichtlichen Beurteilungs- und
Bewertungssystems bei der Auftragsvergabe gebilligt. Vorkehrungen zur gleichmäßigen
und einheitlichen Anwendung dieses Beurteilungs- und Bewertungskonzepts durch die
mit den Eignungsuntersuchungen betrauten Mitarbeiter der DGP wurden seitens des
Innenministeriums aber nicht getroffen, obwohl die Durchführung dieser
Untersuchungen ohne jede Beteiligung eines Bediensten des Innenministeriums oder
des Polizeivollzugsdienstes des Beklagten von der Personalberatungsgesellschaft
eigenverantwortlich durchgeführt werden. Für den Ablauf und die Gegenstände des
Vorstellungsgesprächs vor der Auswahlkommission sowie die für die Abgrenzung der
Eignungsgrade "nicht hinreichend geeignet", "mit Einschränkungen geeignet" und
"geeignet" hat das Innenministerium den von ihm berufenen Kommissionsmitgliedern
nach Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bisher
keinerlei Vorgaben in Form von Verwaltungsvorschriften oder Dienstanweisungen
gemacht. Den Kommissionsmitgliedern fehlt des Weiteren jegliche allgemeine
Anweisung darüber, nach welchen Maßstäben und mit welcher Gewichtung die
Auswahlkommission bei der ihr obliegenden Empfehlung zur Eignungsbeurteilung der
einzelnen Bewerber "die Ergebnisse der Eignungsuntersuchung und der Vorstellung
sowie Leistungen und Verhalten im Laufbahnabschnitt II" berücksichtigen soll - wie von
§ 21 Abs. 7 Satz 2 LVOPol verlangt. Dies erscheint insbesondere dann rechtlich in
hohem Maße bedenklich, wenn die Auswahlkommission nach dem in der Regel eine
nur halbe Stunde dauernden Vorstellungseinzelgespräch mit jedem Bewerber über
dessen Eignungsgrad "autonom entscheidet" - wie von dem Terminsvertreter des
Beklagten vor der Kammer bekundet -, während die vorausgegangene schriftliche und
mündliche Eignungsuntersuchung durch die DGP nach der unwidersprochenen
Darstellung des Klägers jeweils mehrere Stunden in Anspruch nimmt. Aus dem Fehlen
der die rudimentären Vorschriften des § 21 Abs. 3 bis 8 LVOPol konkretisierenden
24
Verwaltungsvorschriften oder Dienstanweisungen über die Inhalte des
Auswahlverfahrens kann nur gefolgert werden, dass die den Kläger betreffende
Eignungsfeststellung nicht unter Einhaltung gleicher und einheitlich angewandter
Bewertungsmaßstäbe, die für alle Teilnehmer des Auswahlverfahrens 2002 hätten
gelten müssen, zustande gekommen ist. Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der
Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) stellt einen Verfahrensfehler dar, der die
Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme begründet.
Außerdem ist die Eignungsfeststellung vom 13. Mai 2002 deshalb rechtswidrig, weil
nicht festgestellt werden kann, dass das Innenministerium bei der Zuerkennung des
Eignungsgrades "mit Einschränkungen geeignet" gegenüber dem Kläger von einem
richtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die in der Teilnahmebescheinigung
ausgesprochene Eignungsfeststellung beschränkt sich in Ermangelung einer (von § 21
LVOPol auch nicht vorgeschriebenen) Begründung auf ein reines Werturteil. Eine
derartige Eignungsbewertung ist von dem zuständigen Dienstvorgesetzten nach den für
die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen mit
Beurteilungsspielraum geltenden Grundsätzen auf hinreichend begründete
Einwendungen des betroffenen Beamten durch weitere Darlegungen in
nachvollziehbarer Weise zu erläutern und zu konkretisieren, was durch die Anführung
tatsächlicher Vorgänge und/oder weiterer (Teil-)Werturteile geschehen kann.
25
Vgl. st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteile vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff.
und vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12
26
Obwohl der Kläger in der anwaltlichen Widerspruchsbegründung vom 23. September
2002 (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 4-8) gegen die der angegriffenen Eignungsfeststellung
zugrunde liegenden Verhaltensbeurteilung in dem "Psychologischen
Untersuchungsbefund" des Diplom-Psychologen der DGP vom 25. März 2002
hinreichend substantiierte Einwendungen zu nahezu sämtlichen darin kritisch
bewerteten Verhaltensweisen und Äußerungen erhoben hat, ist seitens des
Innenministeriums sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren
jegliche Plausibilisierung der einschränkenden Eignungsfeststellung unterblieben.
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Der Beklagte war danach zu danach zu verurteilen, die jedenfalls in zweifacher Hinsicht
rechtwidrige Eignungsfeststellung in der Teilnahmebescheinigung des
Innenministeriums vom 13. Mai 2002 aufzuheben.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.
29