Urteil des VG Köln vom 06.09.2004

VG Köln: aufschiebende wirkung, post, telekommunikation, ausnahme, zugang, telefonnetz, auflage, umkehrschluss, mitgliedstaat, universaldienst

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1832/04
Datum:
06.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1832/04
Tenor:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Ver-
pflichtungen aus dem Bescheid der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post vom 8. Juni 2004 (Az. 00 00 00/000) nicht
nach § 150 Abs. 1 des Tele- kommunikationsgesetzes vom 22. Juni
2004 wirksam geblieben sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die
Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert
wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Gründe: Der Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21.
Juni 2004 (Az. 1 K 4556/04) gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post vom 8. Juni 2004 (Az. 00 00 00/000) anzu- ordnen und 2.
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Verpflichtun- gen aus dem
Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. Juni 2004
nicht nach § 150 Abs. 1 des Telekommunikati- onsgesetzes vom 22. Juni 2004 wirksam
geblieben sind,
1
3.
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hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Für den Antrag zu 1. besteht seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsge- setzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) - TKG n.F. - kein Rechtsschutzinteresse mehr. Seit
dem Inkrafttreten des TKG n.F. sind nämlich die Verpflichtungen aus dem noch nach
dem TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5.
Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - TKG a.F. -, ergangenen streitgegenständlichen Bescheid
jedenfalls nicht mehr wirksam. Daher trifft ungeachtet der Frage, ob Paketangebote - wie
die Antragsgegnerin annimmt - der Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG a.F.
unterlagen, jedenfalls seit dem Inkrafttreten des TKG n.F. die Antragstellerin nicht (mehr)
unmittelbar kraft Gesetzes die Pflicht, für ihre von dem Bescheid betroffenen
Paketangebote "U.-Net 100", "U.- ISDN 100", U.-Net Calltime 120", "U.-ISDN Calltime
120", U.-Net xxl", "U.-ISDN xxl", "U.-ISDN xxl sunday" eine Genehmigung einzuholen.
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2.
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Dabei kann die Kammer offen lassen, ob der streitige Bescheid der Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post selbst seine Wirksamkeit auf die Gel-
tungsdauer des TKG a.F. beschränkt, das gemäß § 152 Abs. 2 TKG n.F. am 26. Juni
2004 außer Kraft getreten ist. Dafür spricht der Wortlaut des Bescheidtenors, wonach die
von der Antragstellerin erhobenen Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der genannten Paketangebote "der Geneh-
migungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG" unterliegen. Auf diese Frage kommt es jedoch
nicht an, weil die Feststellung der Genehmigungspflicht selbst ohne eine solche Be-
fristung auf den Bestand der bisherigen Rechtslage mit dem Inkrafttreten des TKG n.F.
unwirksam geworden ist.
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Zur Zulässigkeit eines die Genehmigungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes nach
altem Recht vgl. VG Köln, Urteil vom 6. April 2000 - 1 K 76076/97 -; OVG NRW,
Beschluss vom 5. Juli 2000 - 13 B 2019/99 - und Beschluss vom 27. Januar 2004 - 13 A
3253/01 -.
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Nicht gegen eine Weitergeltung der Genehmigungspflicht spricht allerdings - wie die
Antragstellerin meint - die Regelung des § 39 Abs. 1 TKG n.F., der nur von "Entgelten"
und - anders als § 25 TKG a.F. - nicht mehr von "entgeltrelevanten Bestandteilen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen" spricht. Zwar hat die Regulie- rungsbehörde für
Telekommunikation und Post ihre Feststellung der Genehmigungspflicht wesentlich auf
die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
genannten Paketangebote der Antragstellerin gestützt, jedoch betrifft § 39 Abs. 1 TKG
n.F. - wie sich aus den Regelungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1, §
28 Abs. 2 Nr. 3 TKG n.F. (Missbrauchsvermutung bei sachlich ungerechtfertigter
Bündelung beim Produktangebot) ergibt - nicht nur die eigentlichen Entgelte, sondern
auch weitere endnutzerrelevante Aspekte,
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vgl. insoweit auch Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 S. 51) - im Folgenden: URL -, der von der
Regulierung nicht nur der Endnutzertarife, sondern auch anderer endnutzerrelevanter
Aspekte spricht.
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Die Fortgeltung der festgestellten Genehmigungspflicht scheitert aber an § 150 Abs. 1
Satz 1 TKG n.F.. Nach dieser Vorschrift bleiben die von der Regulie- rungsbehörde vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbe- herrschender
Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen wirksam, bis sie durch neue
Entscheidungen nach Teil 2 des Gesetzes ersetzt werden. Das gilt auch dann, wenn die
Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung
eines Verwaltungsaktes sind, § 150 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F.. Aus dieser Regelung ergibt
sich im Umkehrschluss, dass Verpflichtungen, die von ihr nicht erfasst werden, nicht
wirksam bleiben sollen.
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Nach der Begründung zum - mit Ausnahme des Satzes 3 - mit § 150 Abs. 1 TKG n.F.
identischen § 148 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs
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- vgl. BR-Drs. 755/03 vom 17. Oktober 2003, S. 143 -
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setzt die Regelung die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe des Art. 27 der Richtlinie
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2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 S. 33) - im Folgenden: RRL - und des Art. 7 der Richtlinie
2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen
sowie deren Zu- sammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 S. 7) - im Folgenden:
ZRL - um. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 27 RRL erhalten die Mitgliedstaaten
alle im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen nach Art. 7 ZRL und nach
Art. 16 URL aufrecht, bis eine nationale Regulierungsbehörde gemäß Art. 16 RRL über
diese Verpflichtungen beschließt. Art. 7 ZRL betrifft bestimmte frühere, d.h. nach altem
Recht geltende Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammen- schaltung. Diese
Verpflichtungen
- es handelt sich im Einzelnen um die Verpflichtungen, die gemäß den Artt. 4, 6, 7, 8, 11,
12, und 14 der Richtlinie 97/33/EG - Zusammenschaltungsrichtlinie -, Art. 16 der
Richtlinie 98/10/EG - Sprachtelefondienst- und Universaldienstrichtlinie - sowie Artt. 7
und 8 der Richtlinie 92/44/EG - Mietleitungsrichtlinie -
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betreffen nicht die hier einschlägige Genehmigungsverpflichtung in Bezug auf
Endkundenentgelte. Art. 16 URL bezieht sich zwar auf "Endnutzertarife für die
Bereitstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und dessen Nutzung nach Art.
17" der Sprachtelefondienst- und Universaldienstrichtlinie, jedoch haben die dort
genannten Verpflichtungen nur Tarifgrundsätze zum Gegenstand, nicht jedoch die - hier
streitige - Genehmigungspflichtigkeit. Die in § 25 Abs. 1 TKG a.F. normierte
Genehmigungspflichtigkeit gehört demnach nicht zu den nach Art. 27 RRL i.V. mit Art.
16 URL vom Mitgliedstaat Deutschland aufrecht zu erhaltende Verpflichtung. Bestehen
mithin keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nach Art. 27 RRL und Art. 7 ZRL
hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer Genehmigungspflicht für Endkundenentgelte, so
spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zweck des § 150 Abs.
1 TKG n.F. nicht für ein Wirksambleiben der streitigen Verpflichtung. Ein
Wirksambleiben der hier streitigen Genehmigungsverpflichtung würde überdies zu
einem sachwidrigen Ergebnis führen, weil die Ziele der TKG-Novelle konterkariert
würden. In Abkehr von der bislang geltenden generellen Ex-ante Genehmigungs- pflicht
für Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst eines
marktbeherrschenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 TKG a.F. bildet die Ex-ante-
Regulierung von Endnutzerentgelten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
nach § 39 Abs. 1 TKG n.F. nur mehr die Ausnahme. Sie besteht nicht mehr kraft
Gesetzes generell, sondern kann von der Regulierungsbehörde (nur) unter bestimmten
Umständen eingeführt werden, nämlich wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl und
Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2
Abs. 2 führen würden. Den Regelfall bildet die nachträgliche Regulierung, § 39 Abs. 3
TKG n.F.. Würde die nur deklaratorische und ohne Einzelfallprüfung ergangene
Feststellung einer Genehmi- gungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG a.F. für
Endkundenentgelte - wie sie hier im Streit ist - nach § 150 Abs. 1 TKG n.F. wirksam
bleiben, dann würde das vom Gesetzgeber nunmehr vorgesehene Regel-Ausnahme-
Verhältnis umgekehrt und eine Genehmi- gungspflicht selbst dann bestehen, wenn die
strengen Anforderungen an die Auferle- gung einer Genehmigungspflicht nach § 39
Abs. 1 TKG n.F. nicht vorliegen. Die Ge- nehmigungspflichtigkeit bliebe dadurch
entgegen der gesetzlichen Neukonzeption vorrangiges Regulierungsinstrument. Diesen
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Inhalt soll die Übergangsvorschrift ersichtlich nicht haben. Ist mithin die Wirksamkeit der
Verpflichtung der Antragstellerin aus dem streitigen Bescheid der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post vom 8. Juni 2004 mit Inkrafttreten des TKG vom 22.
Juni 2004 erloschen, so kann die Regulie- rungsbehörde für Telekommunikation und
Post auch keine Konsequenzen mehr aus diesem Bescheid ziehen. Für das Begehren,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid
anzuordnen, besteht dann aber in dem für Zulässigkeitsfragen maßgeblichen Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
2. Der Antrag zu 2. ist hingegen zulässig und begründet.
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Der Antrag ist zulässig. Im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
kann auch eine vorläufige Feststellung begehrt werden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, 249 = AgrarR
1987, 283, zitiert nach juris; BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84 -
u.a., BVerfG 71, 305 = NJW 1986, 1483, zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO-
Kommentar, 13. Auflage 2003, § 123 Randnr. 9; Eyermann/Happ, VwGO-Kommentar,
11. Aufl. 2000, § 123 Randnrn. 36, 40,
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Der Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Haltung der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die vom Wirksambleiben der
Verpflichtung aus ihrem streitigen Beschluss ausgeht und der Antragstellerin in Aussicht
gestellt hat, Konsequenzen aus diesem Bescheid ziehen zu wollen. Dass auch ein
Anordnungsanspruch besteht, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V. mit § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG
i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
Dabei hat die Kammer für jeden der beiden Anträge - ausgehend von einem im
Hauptsacheverfahren jeweils zugrunde zu legenden Streitwert von 50.000,- EUR -
einen Streitwert von 25.000,- EUR angesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 i.V. mit § 132, § 150 Abs. 13 TKG n.F.
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