Urteil des VG Köln vom 14.07.2010

VG Köln (griechenland, subjektives recht, antragsteller, antrag, abschiebung, asylverfahren, anordnung, verwaltungsgericht, gebrauch, staat)

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 950/10.A
Datum:
14.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 950/10.A
Tenor:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 VwGO vorläufig für die Dauer von sechs Monaten
aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des
Antragstellers nach Griechenland auszusetzen. Ihr wird weiter
aufgegeben der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung
des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs
Monaten nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag des Antragstellers hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Statthaftes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist
vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1
VwGO.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -, juris.
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Dem Antrag steht nicht entgegen, dass gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in
einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht im
Wege einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 oder § 123 VwGO) ausgesetzt werden darf.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG sind zwar gegeben.
Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG
auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG in entsprechender Anwendung der
zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung des BVerfG
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vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49,
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verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten
Abschiebungen in durch § 34 a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten, namentlicher
solcher Abschiebungen, die auf der Grundlage der Dublin-II-VO ergehen, nicht generell
verbietet. Eine gerichtliche Prüfung, ob der Abschiebung in einen nach europäischem
Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer in Fortführung
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der in dem Urteil des BVerfG vom 14. Mai 1996 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze dann
erreichen, wenn ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in dem anderen Staat
i.S.v § 27 a AsylVfG nicht an den Standard heranreichen, den der nationale
Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG mit Wirkung vom 28. August 2007 vor
dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG
(Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und
den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12 -nachfolgend: RL
2004/83/EG, sog. Qualifikationsrichtlinie -) bei dem EG-Mitgliedstaat, der nach der
Dublin-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat und - nach Ablauf der
Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie am 10. Oktober 2006 (vgl. deren Art. 38 Abs.
1) - voraussetzen durfte.
Solche ernst zu nehmenden Anhaltspunkte liegen im Fall Griechenlands vor. Die
Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass es in Griechenland Defizite bei der
Bereitstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge gibt, und zwar
gerade auch im Hinblick auf die Unterbringung von sog. Dublin-Rückkehrern. Den
festgestellten Kapazitätsengpässen trägt die Ermessenspraxis der Antragsgegnerin
bislang - lediglich - dadurch Rechnung, dass bei besonders schutzwürdigen Personen
von Überstellungen nach Griechenland im Zweifel abgesehen und von dem
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht wird. Das gilt
insbesondere für Flüchtlinge hohen Alters, für minderjährige Flüchtlinge sowie für
Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit
oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt. Im Übrigen hat der Hohe
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), dessen Stellungnahmen nach
Erwägungsgrund 15 der Qualifikationsrichtlinie ein besonderes Gewicht zukommt, in
mehreren Memoranden Rechtsgrundlagen und Praxis griechischer Asylverfahren als
unzureichend kritisiert. Zuletzt hat er am 17. Juli 2009 erklärt, sich zukünftig nicht mehr
an Asylverfahren in Griechenland zu beteiligen, solange nicht durch strukturelle
Änderungen faire und effiziente Asylverfahren garantiert seien. Zur Begründung hat er
ausgeführt, er stelle mit großer Sorge fest, dass die durch den neuen Präsidialerlass Nr.
81/2009 vom 30. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 20. Juli 2009 eingeführten strukturellen
Änderungen die vom internationalen und europäischen Recht geforderte Fairness und
Effizienz des Asylverfahrens in Griechenland nicht ausreichend garantierten.
Insbesondere sei das - gemeinschaftsrechtlich gebotene - Recht auf effektiven
Rechtsschutz nicht gewährleistet. Dies wird dadurch bestätigt, dass Griechenland
offensichtlich seine Pflichten nach § 18 Abs. 1 bis 6 Dublin-II-VO missachtet. Unter
Berufung auf ernst zu nehmende Quellen haben daher in jüngerer Zeit sowohl das
BVerfG als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
vergleichbaren Fällen die Abschiebung der jeweiligen Antragsteller nach Griechenland
mit Blick auf die dortige Situation Asylsuchender ausgesetzt.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris, Beschluss vom
22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, juris und Beschluss vom 25.02.2010 - 2 BvR
2015/09 -. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -, juris.
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Der Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.
920 Abs. 2 ZPO) liegt vor. Der Antragsteller hat einen Anspruch, dass die
Antragsgegnerin von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des
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Selbsteintritts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Dies ist bislang nicht geschehen,
da sie verkannt hat, dass ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Griechenland nicht
an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a
AsylVfG als gegeben vorausgesetzt hat und voraussetzen durfte. Als unmittelbar
geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Dublin-II-VO auch eine geeignete Grundlage
für die Begründung subjektiver Rechte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO für Ausländer jedenfalls dann ein subjektives Recht auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts begründet, wenn die Entscheidung - wie hier im Hinblick auf
den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelhafte Sicherstellung
des Lebensunterhaltes im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat - durch
nationales Verfassungsrecht, namentlich durch die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
folgenden Schutzpflichten geprägt wird.
Der Antragsteller hat schließlich auch einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtigt ihn nach
Griechenland zurückzuführen. Aufgrund der unzulänglichen Situation für Asylsuchende
in Griechenland drohen dem Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Rechtsbeeinträchtigungen, die die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens
gefährden und die zudem während und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens
nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können.
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Durch die vorliegend befristet erlassene Anordnung erhält die Antragsgegnerin die
Möglichkeit, entweder von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder konkrete
Garantien Griechenlands für den Antragsteller dahingehend zu erwirken, dass sein
Asylantrag bei seiner Überstellung umgehend von den griechischen Behörden
registriert wird, dass ihm eine Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und eines
Rechtsbeistandes ermöglicht wird, dass er in einer angemessenen Unterkunft
untergebracht wird und dass er im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer
Versorgung erhält.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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