Urteil des VG Köln vom 04.08.2008

VG Köln: ausschluss, anschluss, bestätigung, tagesordnung, geschäftsordnung, versicherung, hauptsache, zuschauer, auszug, anweisung

Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1106/08
Datum:
04.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1106/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäße Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller zu den Sitzungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 11. August 2008 und
am 15. September 2008 zuzulassen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet.
Im Kommunalverfassungsstreit ist das Organ oder der Organteil richtiger Antragsgegner,
der der tatsächliche Streitgegner ist.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 78, Rdn. 2.
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Dies ist hier die Bezirksvertretung und nicht der Bezirksbürgermeister. Denn der
Sitzungsausschluss für die Sitzungen der Bezirksvertretung vom 11. August und 15.
September 2008 ist von der Bezirksvertretung in der Sitzung vom 16. Juni 2008
beschlossen und nicht etwa vom Bezirksbürgermeister verfügt worden. Da die
Zulassung zur Sitzung letztlich die Umkehrung des Beschlusses vom 16. Juni 2008
darstellen würde, kann die vom Antragsteller begehrte Zulassung nur durch die
Bezirksvertretung erfolgen.
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Unabhängig hiervon hat der Antragsteller den zum Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
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gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Eine Verpflichtung der Bezirksvertretung, den Antragsteller zu den Sitzungen am 11.
August und 15. September 2008 zuzulassen, würde voraussetzen, dass der Beschluss
vom 16. Juni 2008 über den Ausschluss des Antragstellers von der Teilnahme an
diesen Sitzungen rechtswidrig wäre. Dies ist zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht
der Fall.
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Der Ausschluss beruht auf §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates und
der Bezirksvertretungen der Stadt Köln vom 01. Februar 2005 in der Fassung der
Änderung vom 27. März 2007 (im Folgenden: GeschO). Danach kann ein Mitglied der
Bezirksvertretung, das die Ordnung gröblich verletzt, insbesondere sich den
Anordnungen des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin nicht fügt, von der
Sitzung ausgeschlossen werden und die Bezirksvertretung kann den Ausschluss bis auf
sieben Sitzungstage ausdehnen.
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Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. In formeller Hinsicht ist der
Beschluss der Bezirksvertretung, mit dem der Antragsteller von den Sitzungen am 11.
August und 15. September 2008 ausgeschlossen wurde, nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist der Beschluss entgegen der Auffassung des Antragsstellers in der
Sitzung der Bezirksvertretung vom 16. Juni 2008 und nicht vor Beginn der Sitzung
getroffen worden. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Auszugs aus dem
Wortprotokoll hat die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin als Sitzungsleiterin die
Sitzung eröffnet, indem sie die Anwesenden begrüßte, auf das Verbot von Foto-
und/oder Tonaufnahmen hinwies und entsprechend §§ 40 Abs. 1, 11 der GeschO
Stimmzähler bestimmte. Gerade hinsichtlich der Bestimmung der Stimmzähler widerlegt
das Wortprotokoll das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift und die
eidesstattliche Versicherung. Unbeachtlich ist, dass der Beschluss außerhalb der
Tagesordnung getroffen wurde. Denn es liegt geradezu im Wesen von
Ordnungsmaßnahmen, die - wie auch im vorliegenden Fall - unmittelbar im Anschluss
an das ordnungswidrige Verhalten ergriffen werden, dass sie nicht in die Tagesordnung
aufgenommen werden können. Darauf, ob die Abstimmung über die Bestätigung der
Ordnungsmaßnahme vom 19. Mai 2008 in die Tagesordnung hätte aufgenommen
werden müssen, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Beschluss über die
Bestätigung dieser Ordnungsmaßnahme nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist.
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Die vom Antragsteller zudem aufgeworfene Frage, ob dem Beschluss über den
Ausschluss eine Debatte vorausgehen muss oder kann, bedarf hier keiner Erörterung.
Vor dem hier alleine interessierenden Beschluss über den Ausschluss von den
Sitzungen am 11. August und 15. September 2008 hat kein Mitglied der
Bezirksvertretung das Wort gewünscht.
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Auch die materiellen Voraussetzungen für den Ausschluss von zwei Sitzungen der
Bezirksvertretung sind gegeben. Der Antragsteller hat die Ordnung in der Sitzung
gröblich verletzt, indem er den Anordnungen der stellvertretenden
Bezirksbürgermeisterin nicht gefolgt ist. Aufgrund der Umstände seines Ausschlusses
von der Sitzung der Bezirksvertretung vom 19. Mai 2008 war der Antragsteller nach §§
40 Abs. 1, 30 Abs. 5 Satz 3 GeschO von der Teilnahme an der Sitzung am 16. Juni 2006
ausgeschlossen. Ob dem Antragsteller dies aufgrund eigener Kenntnis der
Geschäftsordnung bekannt war und ob dies im Schreiben des Antragsgegners vom 29.
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Mai 2008 hinreichend deutlich ausgeführt wurde, kann dahinstehen. Denn die
stellvertretende Bezirksbürgermeisterin hat den Antragsteller, der trotz des
Ausschlusses an der Sitzung zunächst teilgenommen hat, unmittelbar im Anschluss an
den Beschluss zur Bestätigung des Sitzungsausschlusses vom 19. Mai 2008 -
nochmals - darauf hingewiesen, dass er von der Sitzung ausgeschlossen sei und nur
als Zuschauer hinter der Absperrung an der Sitzung teilnehmen könne. Dies ergibt sich
eindeutig aus dem - im Übrigen auch vom Antragsteller selbst vorgelegten - Auszug aus
dem Wortprotokoll der Sitzung vom 16. Juni 2008. Dieser eindeutigen und klaren
Anweisung der Sitzungsleiterin ist der Antragsteller nicht gefolgt. Zwar hat er in seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juli 2008 ausdrücklich erklärt, nachdem die
Sitzungsleiterin ihm mitgeteilt habe, er müsse den Saal verlassen, habe er sich sofort
aus dem Sitzungssaal entfernt. Diese Darstellung wird jedoch durch das Wortprotokoll
widerlegt. Es bezeugt hinhaltenden Widerstand des Antragstellers mit zahlreichen
Wortmeldungen, Einwürfen und Diskussionen mit der Sitzungsleiterin, deren
Darstellung im Protokoll fast 2 ½ Seiten in Anspruch nimmt. Schließlich musste die
Sitzung nach dem Protokoll wegen des entstandenen Tumultes sogar unterbrochen
werden. Davon, dass der Antragsteller den Sitzungssaal sofort verlassen hat, kann
daher keine Rede sein.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch durch seine permanenten Zwischenrufe, die
zum Teil auch Ordnungsrufe nach sich zogen, die Ordnung der Sitzung gröblich verletzt.
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Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Beschlusses der
Bezirksvertretung. §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 2 GeschO ermächtigten die
Bezirksvertretung zu einem Ausschluss für bis zu 7 Sitzungen. Gemessen hieran ist
nicht erkennbar, dass - angesichts des wiederholten ordnungswidrigen Verhalten des
Antragstellers - der Ausschluss für zwei Sitzungen den Antragsteller in seinen
mitgliedschaftlichen Rechten unangemessen beeinträchtigt.
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Unerheblich ist schließlich, dass den Mitgliedern der Bezirksvertretung im Anschluss an
die Sitzung zunächst ein unvollständiges Beschlussprotokoll übersandt wurde. Dies hat
keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, dessen Existenz schon
durch das Wortprotokoll belegt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert für das vorläufige
Rechtsschutzverfahren nicht reduziert, weil der Antragsteller mit seinem Antrag eine
Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
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