Urteil des VG Köln vom 19.09.2000

VG Köln: fahrzeug, güterverkehr, geschäftsführer, eugh, güterbeförderung, gebühr, kontrolle, kennzeichen, abgrenzung, ergänzung

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 3445/97
Datum:
19.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3445/97
Tenor:
Hinsichtlich der Gebührenbescheide für das Jahr 1995 wird das Verfah-
ren eingestellt.
Die Gebührenbescheide der Beklagten für das Jahr 1996, die in der Zeit
vom 06.02.1996 bis 30.09.1996 erlassen wurden, sowie die Bescheide
der Beklagten vom 20.02.1997 und 25.03.1997 werden hinsichtlich der
Gebühren für das Jahr 1996 auf- gehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu
2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Si- cherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin stellt in ihrem Betrieb in J. Armaturen her. Zur externen Präsen- tation ihrer
Erzeugnisse verfügt sie über einen Sattelzug, bestehend aus einer vier- zehn Tonnen
schweren Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 00 sowie einem
gleichfalls vierzehn Tonnen schweren Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00
000. Der Auflieger ist u.a. mit einer fest-installierten Küche, ei- ner Heizung und einer
Klimaanlage ausgestattet. Außerdem enthält er Ausstellungs- flächen für die
verschiedenen Armaturenserien der Klägerin.
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Bei einer Kontrolle auf der A 44 am 17.03.1995 stellten Bediensteten der Beklag- ten
fest, dass für das Fahrzeug keine Autobahnbenutzungsgebühr gezahlt worden war. Erst
nach Zahlung der (Tages-)gebühr i.H.v. 11,53 DM wurde die Weiterfahrt erlaubt.
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In der Folge leitete die Beklagte wegen dieses Vorfalls ein Bußgeldverfahren ge- gen
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die Klägerin ein. Mit Bußgeldbescheid vom 18.05.1995 verhängte sie gegen den
Geschäftsführer der Klägerin ein Bußgeld i.H.v. 500,00 DM und setzte die daneben zu
zahlende Gebühren und Auslagen auf 36,00 DM fest. Den hiergegen gerichteten
Einspruch vom 23.05.1995 begründete die Klägerin damit, dass das von ihr verwen-
dete Fahrzeug nicht ausschließlich dem Güterkraftverkehr i. S. v. Art. 2 der Richtlinie
93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahr-
zeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebüh- ren
für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedsstaaten diene. Es handele sich vielmehr
um ein spezielles Ausstellungsfahrzeug, bei dem weder die solo fahrende Zugmaschine
als solche noch als Fahrzeugkombination mit dem bei der Kontrolle verwendeten
Auflieger zum Güterkraftverkehr geeignet sei. Es werde lediglich zur Beförderung von
Ausstellungsgut aus eigener Produktion verwendet.
Mit Urteil vom 05.03.1996 verurteilte das Amtsgericht Köln den Geschäftsführer der
Klägerin wegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ABBG
(Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge) zu einer Geldbu- ße
von 500,00 DM (813 Owi 5679/95).
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Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Köln
vom 02.07.1996 sprach das Oberlandesgericht Köln den Geschäftsführer der Klägerin
mit Urteil vom 03.09.1996 (Ss 309/96 (b) - 210 B -) frei. Der Vorwurf der Be- nutzung von
Autobahnen ohne Entrichtung der hierfür geschuldeten Gebühr nach dem
Autobahnbenutzungsgebührengesetz gegen den Geschäftsführer der Klägerin sei
unbegründet. Eine Gebührenpflicht habe nicht bestanden, da das von der Kläge- rin
eingesetzte Fahrzeug nicht ausschließlich zum Güterkraftverkehr bestimmt gewe- sen
sei. Zwar werde mit dem Fahrzeug u.a. Ausstellungsgut (Armaturen) von Ort zu Ort
befördert, in erster Linie diene es jedoch als Ausstellungsraum für die Produkte der
Klägerin. Der Transport der Ausstellungsstücke zum jeweiligen Aufstellungsort sei im
Gesamtkonzept bei lebensnaher Betrachtung lediglich von untergeordneter Bedeutung
und greife nicht in den Wettbewerb derjenigen Transportunternehmen ein, die
"ausschließlich" Güterverkehr betrieben.
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Mit Schreiben vom 23.01.1997 beantragte die Klägerin, die von ihr zwischen Ja- nuar
1995 und Dezember 1995 für die Ausstellungsfahrzeuge gezahlten Benut-
zungsgebühren i.H.v. insgesamt 582,28 DM und die zwischen Januar 1996 und Ok-
tober 1996 hierfür gezahlten Gebühren i.H.v. insgesamt 518,88 DM zu erstatten. Zur
Begründung verwies sie auf das Urteil des OLG Köln.
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Mit Bescheid vom 20.02.1997 lehnte die Beklagte die Erstattung unter Hinweis darauf
ab, dass es sich bei den vorgelegten Gebührenbescheinigungen nicht um
Jahresbescheinigungen gehandelt habe, für die allein nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des
Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen i.V.m. Art. 1 Satz 1 des Gesetzes zu diesem
Übereinkommen (BGBl. 1994, II, S. 1766 ff.) eine Erstattung möglich sei.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 07.03.1997 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 25.03.1997 als unbegründet zurück. Eine Erstattung der
Gebühren komme nicht in Betracht, weil sie in Erfüllung einer bestehenden Gebüh-
renpflicht gezahlt worden seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aus-
schließlichkeit der Bestimmung zum Güterkraftverkehr sei der der konkreten Benut-
zung der Straße. Zu diesem Zeitpunkt habe das Fahrzeug der Klägerin aber allein der
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Beförderung von Ausstellungsgütern gedient. Zudem habe das OLG Köln ver- kannt,
dass neben der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen die gerechte An- lastung der
Wegekosten zumindest in gleicher Weise Motiv für die Einführung der
Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge gewesen sei.
Die Klägerin hat am 27.04.1997 Klage erhoben. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres
bisherigen Vortrags führt sie weiter aus: Selbst wenn man die Beförderung des
Ausstellungsguts als Güterverkehr ansehe, bestehe für ihre Fahrzeugkombination keine
Gebührenpflicht, denn hierin habe nicht die einzige Bestimmung des Fahrzeugs
gelegen. Die Werbewirkung bzw. die Verwendung des Sattelschleppers als Büro- und
Wohnmobil habe vielmehr eindeutig im Vordergrund gestanden.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2000 hat die Klägerin die Klage
zurückgenommen, soweit hiermit auch die Aufhebung der im Jahre 1995 ergangenen
Gebührenbescheide beantragt worden war.
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Im übrigen beantragt sie,
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die Gebührenbescheide der Beklagten für das Jahr 1996 vom 06.02.1996 bis
30.09.1996 sowie den Bescheid vom 20.02.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Durch das
Merkmal der ausschließlichen Bestimmung für den Güterkraftverkehr habe nur
gewährleistet werden sollen, dass eine klare Abgrenzung zum Personenverkehr
gegeben sei.
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Die Beklagte hat im Verfahren das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 (C 193/98) vorgelegt, in dem der EuGH
auf Vorlage des OLG Köln eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 2
vierter Gedankenstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993 über die
Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von
Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedsstaaten
getroffen hat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
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Im übrigen ist die Klage zulässig und auch begründet.
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Es fehlt insbesondere nicht an der Durchführung eines ordnungsgemäßen
Vorverfahrens. Zwar hat die Klägerin gegen die im Jahr 1996 gegen sie ergangenen
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Gebührenfestsetzungen nie ausdrücklich Widerspruch eingelegt. Mit ihrem ausdrücklich
nur auf Erstattung der geleisteten Gebührenzahlungen gerichteten Antrag vom
20.01.1997 hat sie jedoch jedenfalls durch den Hinweis, dass sie die früheren
Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet habe, deutlich gemacht, dass sie auch die
Grundlage ihrer Heranziehung zu Autobahnbenutzungsgebühren rechtlich überprüfen
lassen wollte. Das somit auch als Widerspruch aufzufassende Schreiben wahrte
hinsichtlich der jetzt nur noch angefochtenen Gebührenbescheinigungen für 1996 auch
die Widerspruchsfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, da die jeweiligen
Bescheinigungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren und die
deshalb anwendbare Jahresfrist im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Klägerin
bei der Beklagten noch nicht abgelaufen war.
Die Klage ist auch begründet. Die Gebührenbescheinigungen der Beklagten vom 7.02.,
11.02., 29.02., 9.03., 20.03., 28.03., 11.04., 21.04., 23.04., 30.04., 16.05., 5.06., 8.06.,
14.06., 16.06., 21.06., 23.06., 5.07., 7.07., 11.07., 14.07., 9.08., 11.08., 13.09., 15.09.,
27.09., 29.09. und 30.09.1996 in der Fassung der Bescheide vom 20.02. und
25.03.1997 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO), denn sie unterlag weder mit der hier in Rede stehenden
Fahrzeugkombination insgesamt noch mit der Zugmaschine allein der Gebührenpflicht
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 9. Februar
1994 über die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen
(Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABBG -).
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Nach § 1 Abs. 1 ABBG wird entsprechend dem Übereinkommen vom 9.02.1994 für die
Benutzung von Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 der
Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober
1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die
Ergebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die
Mitgliedsstaaten - Richtlinie 93/89/EWG - (Abl. EG Nr. L 279 S. 32) eine Gebühr
erhoben. „Kraftfahrzeug" im Sinne von Art. 2 Richtlinie 93/89/EWG ist ein Kraftfahrzeug
oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt
sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Von dieser
Definition wird die Fahrzeugkombination bzw. die Zugmaschine der Klägerin nicht
erfasst.
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Zumindest hinsichtlich der solo fahrenden Zugmaschine fehlt es bereits von vornherein
an einer Bestimmung zum Güterkraftverkehr, weil sie mangels Ladefläche für sich
genommen in keinem Fall geeignet ist, Güter zu transportieren. Erst in Kombination mit
der Funktion des konkreten Aufliegers lässt sich für sie bestimmen, ob sie zur
Teilnahme am Güterkraftverkehr bestimmt ist oder nicht. Eine Gebührenpflicht entfällt
ungeachtet dessen aber auch deshalb, weil weder die Zugmaschine noch die
Fahrzeugkombination insgesamt ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind. Ob
ein Kraftfahrzeug in diesem Sinne ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt ist,
richtet sich nach seiner generellen Zweckbestimmung unabhängig vom
Verwendungszweck im Einzelfall,
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vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - C-193/98 -.
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Nach der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 93/89/EWG sollen mit ihr
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedsstaaten
durch die schrittweise Harmonisierung der Abgabesysteme und die Einführung
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gerechter Mechanismen zur Anlastung der Wegekosten an die Verkehrsunternehmer
beseitigt werden. Die zweite und die vierte Begründungserwägung der Richtlinie sieht
insofern eine stufenweise Verwirklichung dieses Ziels vor, wobei die Angleichung der
einzelstaatlichen Abgabensysteme unter den derzeitigen Umständen auf Nutzfahrzeuge
mit einem bestimmten Mindestgesamtgewicht beschränkt bleibt. Aus diesen
Erwägungen folgert der EuGH, dass auf der derzeit verwirklichten 1. Stufe der
Harmonisierung nur die Fahrzeuge betroffen seien, die aufgrund ihrer Merkmale
bestimmt seien, dauerhaft und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im
Güterkraftverkehr teilzunehmen. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende
Gericht an.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass in der ersten
Begründungserwägung der Richtlinie auch von einer gerechten Anlastung der
Wegekosten die Rede ist. Hierbei handelt es sich nämlich gerade nicht um ein
möglicherweise sogar gleichrangiges Ziel neben der Beseitigung der
Wettbewerbsverzerrung zwischen den Verkehrsunternehmen der Mitgliedsstaaten.
Vielmehr wird durch die Formulierung „Die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen
zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedsländern erfordert ... die Einführung
gerechter Mechanismen für die Anlastung der Wegekosten an die
Verkehrsunternehmer." deutlich, dass letzteres nur ein Mittel zur Erreichung des
eigentlichen Ziels, nämlich die Herbeiführung möglichst gleicher
Wettbewerbsbedingungen unter den Verkehrsunternehmern der Mitgliedsstaaten, sein
soll. Es soll hierdurch erreicht werden, dass einzelne Mitgliedsstaaten ihre
Verkehrsunternehmen nicht subventionieren, indem sie die durch sie verursachten
Wegekosten ganz oder teilweise auf andere Verkehrsteilnehmer bzw. die Allgemeinheit
umlegen.
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Nach diesen Grundsätzen sind weder die Zugmaschine der Klägerin für sich genommen
noch in Kombination mit dem Auflieger ausschließlich zur Teilnahme am
Güterkraftverkehr bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin durch die Beförderung
ihrer Ausstellungsstücke hiermit auch Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreibt, wie sich im Umkehrschluss aus der
Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG ergibt. Angesichts der konkreten und
offensichtlich dauerhaften Einrichtung der Fahrzeugkombination liegt ihr Hauptzweck
allerdings, wie auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 3.09.1996 zutreffend festgestellt
hat, in der Präsentation der eigenen Produktpalette der Klägerin in einer ausgefallenen
und daher werbewirksamen Umgebung. Nach den der Kammer hierzu vorliegenden
Unterlagen, insbesondere dem von der Klägerin im Bußgeldverfahren vorgelegten
Faltblatt „Armatouren" sowie den Ablichtungen der Kraftfahrzeugscheine für
Zugmaschine und Auflieger, dient sie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung zudem in
keinem Fall der Teilnahme am Wettbewerb im Güterverkehr. Damit besteht jedoch auch
keine rechtliche Grundlage für eine Heranziehung der Klägerin zu
Autobahnbenutzungsgebühren.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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