Urteil des VG Köln vom 18.09.2006

VG Köln: stundung, verjährung, einzelrichter, rückzahlung, anhörung, zivilprozessordnung, gerichtsakte, vollstreckbarkeit, fälligkeit, meinung

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1909/06
Datum:
18.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
26 K 1909/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der
Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutrei- benden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist zur Rückzahlung von Ausbildungsförderungsdarlehen verpflich- tet, die
ihr während der Zeit ihres Studiums nach dem Bundesausbildungsförde- rungsgesetz
(BAföG) gewährt wurden. Die Beklagte stellte die Klägerin mehrfach von der
Verpflichtung zur Rückzahlung frei bzw. stundete bereits fällige Beträge. In dem
Freistellungsbescheid vom 28.05.1998 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass
die nächste Vierteljahresrate nach dem Freistellungsablauf zum 31.05.1999 zu zahlen
sei. Fällig gewordene Raten in Höhe von 4.000,00 DM stundete die Beklagte der
Klägerin bis zum 28.02.1999 und machte darauf aufmerksam, dass der gestun- dete
Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist umgehend einzuzahlen sei. Die Klägerin zahlte
in der Folgezeit nicht. Zahlungsaufforderungen der Beklagten und ein Vollstre-
ckungsversuch blieben erfolglos. Die Klägerin teilte der Beklagten auch nicht ihre
aktuelle Anschrift mit. Telefonisch meldete die Klägerin sich bei der Beklagten wieder
am 24.10.2005 und beantragte weitere Freistellung bzw. Stundung. Mit Bescheid vom
14.11.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin weitere Stundung. Mit Bescheid vom
08.11.2005 forderte die Beklagte die Klägerin wegen des Zah- lungsrückstandes in der
Zeit vom 31.03.1999 bis 27.10.2005 zur Zahlung von Ver- zugszinsen in Höhe von
4.638,40 EUR auf. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 02.12.2005
Widerspruch, ohne die- sen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006
wies die Beklagte den Widerspruch zu- rück. Die Klägerin hat am 10.04.2006 Klage
erhoben. Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung. Zudem sei die Forderung mit
Bescheid vom 28.05.1998 bis zum 28.02.1999 gestundet worden. Danach habe sich die
Beklagte bis April 2005 nicht mehr bei der Klägerin gemeldet. Die
Rückzahlungsvoraussetzungen hätten erst frü- hestens seit Herbst 2003 vorgelegen, da
die Klägerin sich von Oktober 2000 bis Sep- tember 2003 im Erziehungsurlaub
befunden habe. Die Klägerin habe im Anschluss an das mit Mitteln des BAföG
geförderte Studium ab 1986 noch ein Zweitstudium (Jura) absolviert, welches sie selbst
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finanziert habe. Im Jahr 1994 sei das Studium beendet gewesen. Von 1996 bis 1998
habe sie das Referendariat durchlaufen, so dass auch während dieser Jahre keine
Rückzahlungsverpflichtung bestanden ha- be.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 08.03.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Schreiben vom 20.04.2006 stellte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich des
Zinszeitraums vom 25.10.2005 bis 27.10.2005 (drei Zinstage) und sich eines daraus
ergebenden Zinsbetrages von 5,88 EUR klaglos, Mit Schreiben vom 27.07.2006
anerkannte die Beklagte die Einrede der Verjährung für die Zeit vom 01.04.1999 bis
31.12.2002 und sicherte zu, den sich hieraus ergebenden Zinsbetrag in Höhe von
2.645,48 EUR nicht geltend zu machen, insbesondere keine
Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Dem Vortrag der Klägerin tritt die Beklagte
entgegen und führt aus, die Rückzah- lungsverpflichtung richte sich entgegen der
Meinung der Klägerin nicht danach, was sie in bestimmten Jahren beruflich getan habe,
sondern danach, ob Freistellungs- /Stundungsanträge gestellt worden seien und die
gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.
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Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 31.07.2006 haben die Beteiligten die
empfohlenen Erledigungserklärungen nicht abgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgän- ge.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.06.2006 dem Berichter- statter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO.
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Mit Schreiben vom 12.06.2006 wurden die Beteiligten zu der Frage der Entschei- dung
durch Gerichtsbescheid angehört.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid
entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, §§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Soweit die Beklagte dem Begehren der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.651,36 EUR
entsprochen hat, ist die Klage unzulässig (geworden), da es für die weitere
Inanspruchnahme des Gerichts an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.
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Im übrigen ist die Klage unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom
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08.03.2006 sind in der Form, die sie durch die genannte Klaglosstellung erfahren
haben, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO. Die Zinsforderung in Höhe von noch 1.987,04 EUR ist nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und
Rechtslage. Insbesondere kann ihrer Rechtsauffassung, wegen Erziehungsurlaubs, des
Zweitstudiums und des Referendariats habe keine Rückzahlungsverpflichtung
bestanden, nicht gefolgt werden. Gerade als Rechtsanwältin sollte es der Klägerin
bekannt sein, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung und insbesondere die für die
Erhebung von Verzugszinsen bedeutsame Fälligkeit der Forderung nicht nach der
persönlichen Lebensgestaltung der Klägerin richten. Es wäre vielmehr an der Klägerin
gewesen, zeitgerecht weitere Freistellung- bzw. Stundungsanträge zu stellen. Die
Klägerin hat sich dagegen, nachdem ihr mit Bescheid vom 28.05.1998 Stundung bis
zum 28.02.1999 gewährt worden war, jahrelang nicht mehr bei der Beklagten gemeldet.
Dies hielt sie offenbar - wie der Telefonanruf vom 24.10.2005 zeigt - erst im Oktober
2005 für erforderlich. Die Erhebung der noch streitigen Verzugszinsen ist vor diesem
Hintergrund - auch betreffend die Berechnung - nicht zu beanstanden.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf die
zutreffenden Ausführungen der Beklagten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11
Zivilprozessordnung (ZPO).
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