Urteil des VG Köln vom 26.10.2006

VG Köln: abrechnung, rechtsschutzinteresse, klageänderung, feststellungsklage, anfechtungsklage, gesamtumsatz, fristablauf, wiederholungsgefahr, eugh, sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 6302/02
Datum:
26.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6302/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Bei-
geladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bei-
zutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz in Deutschland ist für die ver-
schiedenen Telekommunikationsdienste in Gassen aufgeteilt. In der Gasse 0137, die
aus 10 Teilgassen besteht, wurden seit dem Jahr 2000 von der Beigeladenen soge-
nannte MABEZ-Dienste angeboten. Das Kürzel „MABEZ" steht für „Massenverkehr zu
bestimmten Zielen". Es bezeichnet ein hohes Verkehrsvolumen, das typischer- weise
kurzfristig aufgrund einer Vielzahl gleichzeitig auftretender Anrufversuche auf- tritt und
dem im Ziel nur eine begrenzte Zahl von Abfragemöglichkeiten zur Verfü- gung steht.
Kunden, die diesen (Vote-Call-) Dienst in Anspruch nehmen, sind Pro- grammanbieter
oder Rundfunkanstalten.
2
Ab April 2002 schloss die Beigeladene mit der Klägerin, die ebenfalls Betreiberin eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist, und anderen Interconnectionpart- nern (ICP)
für die Durchführung von MABEZ-Diensten in deren Netz Zusammen-
schaltungsvereinbarungen, die für den Zeitraum ab dem 01.07.2002 u.a. die Erbrin-
gung der Interconnection-Leistung ICP-O.7 (Verbindungen mit Ursprung in anderen
nationalen Telefonnetzen und Mobilfunknetzen zum ICP-Vote-Call unter den Zu-
gangskennzahlen 0137 1-9 im Online-Billing-Verfahren) vorsahen und stellte am
3
30.04.2002 bei der Regulierungsbehörde einen nach Hauptantrag und 2 Hilfsbegeh- ren
gestaffelten Entgeltgenehmigungsantrag für die Erbringung ihrer im Rahmen von ICP-
O.7 anfallenden Transportleistung.
Mit Bescheid vom 28.06.2002 genehmigte die Regulierungsbehörde - entspre- chend
dem äußersten Hilfsantrag der Beigeladenen und unter Ablehnung des Antra- ges im
Übrigen - befristet bis zum 30.11.2002 die Entgelte für den Transportanteil der
Beigeladenen an der Leistung ICP-O.7 in den Rufnummerngassen 0137-1 bis 5 und -8
und -9 ab dem 01.07.2002 und in den Rufnummerngassen 0137-6 und -7 ab dem
01.08.2002 auf der Grundlage des sog. EBC 475-Systems in im Einzelnen be-
zeichneter Höhe als Blocktarif (Einheitspreis pro Verbindung). Hinsichtlich des Block-
tarifs unterstellte die Regulierungsbehörde eine durchschnittliche Verbindungsdauer
von 30 Sekunden. Bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Verbindungsdau- er
um mehr als 30% sollte eine Nachberechnung der Transportkostenerstattung in Höhe
der über die unterstellte Verbindungsdauer hinausgehenden tatsächlichen
Verbindungsdauer erfolgen. Nach Ziff. 2 des Bescheides sollte die Genehmigung sich
auf die bislang sowie die bis zum 10.07.2002 vereinbarten bzw. angeordneten
Zusammenschaltungen erstre- cken, soweit die Leistungen in dem jeweiligen Vertrag
oder der jeweiligen Anordnung enthalten seien. Zur Begründung führte die
Regulierungsbehörde u.a. aus: Die Entgelte seien nach § 39 1. Alt. TKG (1996)
genehmigungspflichtig, da der Zuführungs- bzw. Transitteil der Beigeladenen an der
Leistung ICP-O.7 die Gewährung eines besonderen Netzzu- gangs betreffe. Auch wenn
die Beigeladene die Leistung ICP-O.7 vom ICP einkaufe, erbringe sie selbst eine
eigene Leistung, nämlich die Transportleistung, in ihrem Netz. Die Entgelte hierfür
sowie für ersparte Aufwendungen des ICP würden vom Gesamtpreis gegenüber dem
Endkunden abgezogen und von der Beigeladenen ein- behalten. Insofern zahle auch
der ICP an die Beigeladene ein Leistungsentgelt. Die genehmigungspflichtigen
Transportleistungsentgelte der Beigeladenen entsprächen bei Verbindungen mit
Ursprung im eigenen Netz dem Entgelt für die Leistung Tele- kom-B.2, bei
Verbindungen mit Ursprung in einem anderen Netz dem Entgelt für den Transitanteil,
der in den Tarif O.2 einfließe, zuzüglich des pauschalierten Auszah- lungssatzes an den
Ursprungs-ICP. Bei Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknet- zen werde das Entgelt
für die Transportleistung aus dem Transitanteil der Leistung Telekom-O.2 in der
Tarifzone I zuzüglich eines Zuschlages ermittelt. Die konkreten Zahlenwerte würden
errechnet, indem die mit Bescheid vom 12.10.2001 genehmig- ten Werte für die
Leistungen Telekom-B.2 bzw. für den Transitanteil aus Telekom- O.2 durch 2 dividiert
würden, da die eingesetzten Beträge auf Minutenbasis geneh- migt worden seien,
wohingegen der Preis für ICP-O.7 auf halbminütiger Basis kalku- liert werde.
4
Am 19.07.2002 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
5
Die Beigeladene hat auf Anfrage des Gerichts mit Stellungnahme vom 09.08.2006
Folgendes ausgeführt: In den Monaten Juli 2002 bis November 2002 seien insgesamt
13.094 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 12.550 Minuten zum Vote-Call-Dienst
der Klägerin in der Gasse 0137 registriert worden. Die durchschnittliche Dauer je
Verbindung habe mithin 0,95845 Minuten bzw. 57,50725 Sekunden betragen, was zu
einem Gesamtumsatz von 4.937 Euro geführt habe. Dieser Gesamtumsatz beziehe sich
allerdings auf die im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.11.2002 mit der Leistung ICP-O.7
erbrachte Leistung insgesamt, wohingegen im streitgegenständlichen Bescheid nur die
Entgelte für den von der Beigeladenen erbrachten Transportanteil an der Leistung ICP-
O.7 (blocktarifiert) genehmigt worden seien. Dieser stelle nur einen kleinen Anteil am
6
genannten Gesamtumsatz dar. Bei sekundengenauer Abrechnung hätte die Klägerin für
die im Rahmen von 13.094 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 12.550 Minuten
erbrachte Transportleistung der Beigeladenen insgesamt 108,40 Euro zahlen müssen.
Da die durchschnittliche Verbindungsdauer 57,5 Sekunden betragen habe und damit
91% über der durchschnittlichen Verbindungsdauer von 30 Sekunden gelegen habe,
seien die Voraussetzungen einer Nachberechnung aufgrund der Nach- zahlungsklausel
erfüllt gewesen, d.h. die Beigeladene hätte zusätzlich über den abgerechneten
Blocktarif hinaus weitere 27,5 Sekunden an Verbindungsleistungen abrechnen können,
was zum exakt gleichen Ergebnis wie bei sekundengenauer Abrechnung geführt hätte.
Tatsächlich seien der Klägerin für die erbrachte Trans- portleistung für die Zeit von Juli
bis November 2002 auf der Basis der genehmigten Blocktarife aber nur 57,85 Euro
berechnet worden. Bei sekundengenauer Abrechnung hätte die Klägerin deshalb 50,55
Euro mehr zahlen müssen. Die Beigeladene habe allerdings keine Nachberechnung
durchgeführt und den Differenzbetrag von 50,55 Euro nicht nachgefordert, weil der
Aufwand ein Vielfaches dieses Differenzbetrages betragen hätte. Die Beigeladene
verzichte nochmals ausdrücklich und förmlich auf eine Nacherhebung diese Betrages.
Aus diesem Grunde habe sie auch die rückwirkende Aufhebung der
Nachzahlungsklausel bei der Regulierungsbehörde beantragt.
Die Klägerin trägt vor: Sie verfüge über das notwendige Rechtsschutzinteresse zur
Durchführung des Verfahrens. Selbst wenn nach den von der Beigeladenen getroffenen
Feststellungen eine sekundengenaue Abrechnung für sie keine Vergünstigung
hinsichtlich der im Genehmigungszeitraum zu zahlenden Entgelte bedeute, werde sie
längerfristig besser gestellt, da eine sekundengenaue Abrechnung für sie insgesamt
günstiger und sicherer kalkulierbar sei. Im Übrigen reiche das Interesse der Klägerin
weit über das vorliegende Verfahren hinaus. So seien mehrere Verfahren ruhend
gestellt, um den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten. Zumindest seit
2003 führe die Klägerin MABEZ-Veranstaltungen mit einer durchschnittlichen
Verbindungsdauer durch, die mehrere Sekunden unterhalb des genehmigten Blocktarifs
lägen. Auch in den anderen Verfahren wende die Klägerin sich gegen eine
Blocktarifierung und fordere eine sekundengenaue Abrechnung oder einen Blocktarif,
der ihrer durchschnittlichen Verbindungsdauer - und nicht der durchschnittlichen
Verbindungsdauer sämtlicher Marktteilnehmer - entspreche. Wenn in der vorliegenden
Konstellation ein Rechtsschutzinteresse verneint würde, könne ein Wettbewerber
niemals ein blocktarifiertes Entgelt angreifen, da im Zeit- punkt der Klageerhebung nie
eine 100 %ige Gewissheit bestehen könne, ob der Blocktarif unter- oder überschritten
werde. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Bei der Beurteilung der Frage des
Bestehens eines Rechtsschutzinteresses müsse deshalb auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt werden. Eine andere Betrachtungsweise sei im
Hinblick auf den durch Art. 4 Rahmenrichtlinie 2002/21/EG garantierten umfassenden
und effektiven Rechtsschutz untragbar. Im Übrigen stehe sich die Klägerin bei
Verwirklichung ihres Rechtsschutzzieles jedenfalls nicht wirtschaftlich schlechter, da die
Höhe der Transportkostenerstattung bei sekundengenauer Abrechnung
notwendigerweise der Blocktarifierung einschließlich Nachberechnung entspräche. Die
Nachberechnung könne auch nicht außer Betracht bleiben, da die Beigeladene
verpflichtet sei, ihre Nachzahlungsansprüche gegenüber der Klägerin durchzusetzen.
Dies ergebe sich aus § 29 TKG (1996), der auch eine Unterschreitung der genehmigten
Entgelte verbiete. Der von der Beigeladenen ausdrücklich erklärte Verzicht entfalte
keine rechtlichen Wirkungen, da es hierzu gemäß § 397 BGB eines Erlassvertrages
bedurft hätte, dem die Klägerin nicht zugestimmt habe. Im Übrigen wäre eine derartige
Vereinbarung wegen § 134 BGB iVm § 29 Abs. 2 TKG (1996) unwirksam. Die
7
Nachforderungsansprüche seien auch noch nicht verjährt, da die Verjährung durch
Verhandlungen iSd § 203 BGB gehemmt worden sei, die in den von der Klägerin und
der Beigeladenen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen
Stellungnahmen und Erörterungen zu erblicken seien.
Sollte ein Rechtsschutzinteresse gleichwohl verneint werden, so sei jedenfalls die
hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Blocktarife der Beigeladenen für die
Vorleistung ICP-O.7 nicht den Maßstäben der Entgeltregulierung nach § 24 TKG (1996)
entsprächen, zulässig. Der Antrag stelle eine bloße Erweiterung der Klage nach § 173
VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO und keine Klageänderung dar. Selbst wenn eine
Klageänderung vorliege, sei diese als sachdienlich anzusehen. Die Klägerin verfüge
auch über das erforderliche Feststellungsinteresse. Ferner stehe dem
Feststellungsantrag auch nicht die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage
entgegen, da die Beklagte bereits mehrfach und bis zuletzt die Entgelte ohne die
begehrte sekundengenaue Abrechnung genehmigt habe. Die Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes und die Prozessökonomie geböten eine schnellstmögliche Klärung der
Genehmigungsfähigkeit einer Blocktarifierung. Die nach allem zulässige Klage habe
auch in der Sache Erfolg. Hierzu trägt die Klägerin umfänglich vor.
8
Die Klägerin beantragt,
9
1. den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 28.06.2002 (BK 4e-02-015/E30.04.02)
aufzuheben,
10
2. hilfsweise festzustellen, dass der vorgenannte Bescheid rechtswid- rig war,
11
3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Blocktarife gemäß § 24 TKG (1996) unzulässig
sind.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie trägt vor: Der Klägerin fehle für ihren Hauptantrag das Rechtsschutzbedürfnis, da die
Klägerin durch die mit diesem erstrebte sekundengenaue Abrechnung der
Transportleistung der Beigeladenen keine wirtschaftliche oder rechtliche Besserstellung
erreichen könne, wie sich aus der Stellungnahme der Beigeladenen vom 09.08.2006
ergebe. Für den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle das
Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Dauer
des Blocktarifs sei von der Regulierungsbehörde in den nachfolgenden
Entgeltgenehmigungen erheblich abgesenkt worden. Im letzten Bescheid vom
13.04.2006 sei ein Blocktarif mit einer Dauer von nur noch 9 Sekunden bis zum
30.11.2006 genehmigt worden.
15
Sofern die Klägerin losgelöst vom vorliegenden Fall die Klärung der allgemeinen Frage
zur Entscheidung stellen wolle, ob ein Blocktarif genehmigt werden dürfe, sei die Klage
unzulässig, weil kein konkretes Rechtsschutzbegehren bezogen auf einen konkreten
Fall geltend gemacht werde.
16
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
17
die Klage abzuweisen.
18
Sie trägt vor: Hauptantrag und erster Hilfsantrag seien mangels Rechtsschutzinteresses
der Klägerin unzulässig. Hierzu verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 09.08.2006.
19
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es auch sowohl mit EG-Recht als auch mit
dem Grundgesetz vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem
Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen, da Klagen von Bürgern nach beiden
Rechtskreisen nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen, sondern der Verfolgung
wirtschaftlicher oder sonstiger schutzwürdiger Interessen dienten. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs
sei anerkannt, dass ein bei Klageerhebung bestehendes Rechtschutzinteresse auch im
Entscheidungszeitpunkt fortbestehen müsse. Auch der weiter hilfsweise gestellte
Feststellungsantrag sei unzulässig. Dieser stelle keine privilegierte Klageerweiterung
nach § 264 ZPO, sondern eine Veränderung des Klagegrundes und damit eine
Klageänderung dar, der widersprochen werde. Die Kla- geänderung sei im Hinblick
darauf, dass blocktarifierte Abrechnungen bereits Gegen- stand anderer Klageverfahren
seien, auch nicht sachdienlich. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag auch unzulässig,
weil er gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO verstoße. Die von
der Klägerin anhängig gemachten Anfechtungsklagen gegen nachfolgende
Genehmigungen von Blocktarifierungen durch die Regulierungsbehörde seien nicht
mangels wirtschaftlichen Vorteils wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Die Klägerin könne ihre mit dem Feststellungsantrag verfolgten Rechte daher in diesen
Verfahren geltend machen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die Klage ist unzulässig.
23
1. Für den Hauptantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin begehrt mit ihrem
Anfechtungsantrag die Aufhebung der im Bescheid vom 28.06.2002 genehmigten
Blocktarifierung, um eine sekundengenaue Ab- rechnung der Transportleistung der
Beigeladenen im Rahmen des Tarifs ICP-O.7 zu erreichen. Eine sekundengenaue
Abrechnung der im Genehmigungszeitraum erbrachten Transportleistung der
Beigeladenen würde ihre rechtliche oder wirtschaftliche Stellung jedoch nicht
verbessern. Aus der Stellungnahme der Beigeladenen vom 09.08.2006, deren
inhaltliche Richtigkeit von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist, ergibt sich,
dass die Klägerin auf der Basis der genehmigten Blocktarifierung an die Beigeladene im
Genehmigungszeitraum vom 01.07.2002 bis 30.11.2002 für die von der Beigeladenen
erbrachte Transportleistung tatsächlich lediglich 57,85 Euro gezahlt hat. Bei
sekundengenauer Abrechnung hätte sie nach den von ihr nicht bestrittenen Angaben
der Beigeladenen 108,40 Euro, also sogar 50,55 Euro mehr, zahlen müssen. Selbst
wenn die Klägerin aufgrund der (bislang noch genehmigten) Nachzahlungsklausel mit
einer Nachveranlagung zu rechnen hätte - wovon aufgrund des Verzichts der
Beigeladenen jedenfalls tatsächlich nicht auszugehen ist - würde dies ebenfalls nur zu
dem exakt gleichen Gesamtentgelt wie bei sekundengenauer Abrechnung in Höhe von
108,40 Euro führen, wie die Beigeladene im Einzelnen - auch insoweit
unwidersprochen durch die Klägerin - dargelegt hat. Dies macht deutlich, dass die
24
Klägerin durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen hätte.
Soweit die Klägerin ausgeführt hat, sie stehe sich im Falle einer sekundengenauen
Abrechnung „längerfristig" besser, betrifft dies nicht die Aufhebung der konkret in Rede
stehenden Genehmigung, sondern allenfalls spätere Folgegenehmigungen, die
Gegenstand anderer Klageverfahren sind.
Auch der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 4 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG
führt zu keiner abweichenden Betrachtungsweise. Die genannten Vorschriften zwingen
insbesondere nicht dazu, das Rechtsschutzinteresse nicht als
Sachurteilsvoraussetzung, sondern als bloße Klagevoraussetzung anzusehen, mit der
Folge, dass es lediglich im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen müsste. Weder das
Grundgesetz noch Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Gerichte dazu, abstrakte
Rechtsfragen zu beantworten, die nicht oder nicht mehr der Verfolgung konkreter
wirtschaftlicher oder sonst schutzwürdiger Interessen dienen. In der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
ist vielmehr anerkannt, dass es mit dem Gebot, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten,
vereinbar ist, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden
Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen.
25
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, 1855 (1856);
BVerfGE 96, 27; EuGH, Urteil vom 19.10.1995, Rs. C-19/93 - Rendo -, Slg. I-3319
(3353), Rdn. 13.
26
Die Anfechtungsklage ist nach allem mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
27
2. Der als erster Hilfsantrag gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gleichfalls
unzulässig. Er ist nicht statthaft, da sich die im angegriffenen Bescheid ausgesprochene
Entgeltgenehmigung mit ihrem Fristablauf am 30.11.2002 nicht erledigt hat. Nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer gehen von einer befristeten
Entgeltgenehmigung auch nach Fristablauf weiterhin Rechtswirkungen aus, da sie die
Rechtsgrundlage für die von der Beigeladenen erhobenen Entgelte bildet. Ob es
darüber hinaus auch an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse bzw. einer
Wiederholungsgefahr fehlt, weil bei Folgeentscheidungen von der
Regulierungsbehörde andere Blocktarife genehmigt worden sind, kann daher auf sich
beruhen.
28
3. Der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Es kann
offen bleiben, ob in der Stellung des Feststellungsantrages eine Klageände- rung zu
erblicken ist und - sofern diese Frage bejaht wird - die Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 91 VwGO vorliegen. Der Feststellungsantrag ist nämlich auch aus anderen
Gründen unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO ist eine Feststellungsklage nur statthaft,
wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
begehrt wird. Hierunter ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer
Rechtsnorm ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person
oder einer Sache zu verstehen.
29
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rdn. 11 mwN.
30
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kommt
somit nur in Bezug auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt, nicht
dagegen zur Beantwortung abstrakter, nicht auf einen konkreten Sachverhalt bezogener
31
Rechtsfragen in Betracht.
Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 13 und 17.
32
Mit ihrem hier in Rede stehenden Hilfsantrag begehrt die Klägerin jedoch gerade die
gerichtliche Feststellung zu einer derartigen abstrakten Rechtsfrage, nämlich der nicht
auf eine konkrete Entgeltgenehmigung bezogenen Frage, ob „Blocktarife gemäß § 24
TKG (1996) unzulässig sind". Im Übrigen ist die Feststellungsklage auch wegen ihrer
Subsidiarität zur Anfechtungsklage unzulässig, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Sofern man
nicht sogar die vorliegende - grundsätzlich statthafte und nur aus anderen Gründen
unzulässige - Anfechtungsklage als vorrangig ansehen will, stehen - wie die
Beigeladene zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls die von der Klägerin erhobenen
Anfechtungsklagen gegen spätere ICP-O.7-Blocktarifierungsgenehmigungen, die aller
Voraussicht nach nicht aus den oben genannten Gründen mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig sind, dem Feststellungsantrag entgegen.
33
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für die Klägerin
abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs.
3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich daher
einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 und § 708 Nr. 11, §
711 ZPO.
34
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, § 135 S. 2 iVm § 132 Abs. 2 Nr.
1 und 2 VwGO.
35
36