Urteil des VG Köln vom 24.08.2010

VG Köln (einstweilige verfügung, antragsteller, verfügung, verwaltungsgericht, kommentar, hauptsache, zuteilung, antrag, ort, ausland)

Verwaltungsgericht Köln, 33 L 1153/10.PVB
Datum:
24.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
33. Bundespersonalvertretungskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 L 1153/10.PVB
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe Der Antrag,
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im Wege der einstweiligen Verfügung bis zu einer Entscheidung der Fachkammer in der
Hauptsache vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller über den 30. Juni 2010
hinaus unverändert fortbesteht,
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über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche
Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden
konnte, hat keinen Erfolg.
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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß
den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO
voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen
Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des
Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die
Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen
werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder
teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen,
wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren
unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten
Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen
wird.
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Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller
keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat am 01. Juli
2010 seine Existenz verloren, weil die Dienststelle nach der mit Wirkung von diesem
Tage erfolgten Rückversetzung des Beamten I. ins Inland dauerhaft nicht mehr über fünf
Beschäftigte i.S. von § 4 BPersVG verfügt und damit nicht mehr die
Mindestvoraussetzungen zur Bildung eines Personalrats erfüllt (vgl. § 12 Abs. 1
BPersVG). Mit einem nicht nur vorübergehenden Absinken der regelmäßigen
Beschäftigtenzahl unter fünf ist die Dienststelle nicht mehr personalratsfähig und endet
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die Amtszeit deren Personalrats (vgl. z.B. Lorenzen u.a., Kommentar zum BPersVG, § 6
Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen). Wie der Beteiligte zu 1. substantiiert dargelegt hat,
sind in seiner Dienststelle keine eigenen zivilen Beschäftigten vorhanden, sondern
lediglich im Wege der Zuteilung nach § 12 Abs. 2 BPersVG vier Pfarrhelfer als zivile
Beschäftigte hinzugetreten. Damit bleibt jedoch die Mindestzahl von fünf Beschäftigten
unterschritten. Dass darüberhinaus eine Aufhebung der bisherigen Zuteilung der - aus
diesen vier Pfarrhelfern bestehenden - Dienststellen der Militärseelsorge seitens des
Beteiligten zu 2. beabsichtigt ist, ist nicht entscheidungserheblich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehören der Dienststelle des Beteiligten zu
1. über die genannten vier Pfarrhelfer hinaus keine weiteren Beschäftigten i.S. des § 4
BPersVG an. Soweit sich der Antragsteller insoweit auf das Vorhandensein von
Arbeitnehmern beruft, handelt es sich dabei nach den glaubhaften Angaben der
Beteiligten ausschließlich um sogenannte Ortskräfte, die kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung des § 91 Nr. 1 BPersVG nicht Beschäftigte i.S. des § 4 BPersVG
sind. In einem vergleichbaren Fall hat die Kammer zur Nichtberücksichtigung von
Ortskräften des Bundeswehrkommandos USA/Kanada als Beschäftigte i.S. des § 4
BPersVG durch rechtskräftige Beschlüsse vom 20. Februar 2009 - 33 L 83/09.PVB und
33 L 115/09.PVB u.a. ausgeführt:
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..."Darunter sind sowohl ausländische und als auch deutsche Mitarbeiter zu verstehen,
die im Ausland am Ort eingestellt und nicht von einer Inlandsdienststelle entsandt
werden (vgl. z.B. Lorenzen u.a., BPersVG, Kommentar, § 91 Rdnr. 10, Ilbertz/Widmaier,
BPersVG, Kommentar, 11. Auflage, Rdnr. 3). Von diesem Begriffsinhalt geht auch Art. IX
Abs. 4 NATO-Truppenstatut (NTS) aus, auf dessen Grundlage im Bereich der
Beteiligten zu 1. und 2. Arbeitsverträge mit als Ortskraft eingestellten Mitarbeitern
abgeschlossen wurden und werden. Dass hierbei nicht ausschließlich Ortsrecht,
sondern ergänzend auch - aus Gründen der Fürsorgepflicht - die Anwendung deutscher
Rechtsvorschriften vereinbart worden sind bzw. werden, ändert - entgegen der
anderslautenden Argumentation des Antragstellers - am Status des Mitarbeiters als
Ortskraft und der personalvertretungsrechtlichen Regelung des § 91 Nr. 1 BPersVG
nichts. Dies gilt selbst für die bei Auslandsvertretungen vor Ort eingestellten nicht
entsandten deutschen Staatsangehörigen, auf die der Tarifvertrag Beschäftigte Ausland
vom 01. November 2006 Anwendung findet. Denn tarifvertragliche Regeln können
gemäß § 3 BPersVG als minderrangige Rechtsquelle nicht § 91 Nr. 1 BPersVG
abändern (vgl. hierzu insbesondere Lorenzen, a.a.O., Rdnr 10a). Ortskräfte wählen zur
Wahrung ihrer Belange nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 BPersVG einen
Vertrauensmann (und höchstens zwei Stellvertreter)."
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Die Fachkammer hält an ihren Erwägungen, die auch im vorliegenden Fall einschlägig
sind, fest. Sie sieht sich durch das Antragsvorbringen weder zu einer Änderung ihrer
rechtlichen Beurteilung noch zu einer ergänzenden Begründung veranlasst.
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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
kein Raum.
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