Urteil des VG Köln vom 26.04.2002

VG Köln (anordnung, hauptsache, aufschiebende wirkung, antrag, erlass, anfechtungsklage, kläger, ablehnung, verwaltungsgericht, wirkung)

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 408/02
Datum:
26.04.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 408/02
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
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1. Zunächst hat der Hauptantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
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anzuordnen, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene unverzüglich nach § 30 Abs. 4
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu einer - bis zur rechtskräftigen Entscheidung
des Gerichts in der Hauptsache vorläufigen - Anpassung ihrer Entgelte für die
Leistungen "T-DSL" in Verbindung mit "T- ISDN 300" und "T-ISDN xxl" entsprechend
den Maßstäben des § 24 Abs. 2 TKG auffordert,
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- ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Bestimmtheit - keinen Erfolg.
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Zwar ist der gestellte Antrag auf Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung
statthaft, da die Antragstellerin die von ihr begehrte Anpassungsaufforderung nach § 30
Abs. 4 TKG in einem Hauptsacheverfahren nur mit der Verpflichtungsklage erstreiten
kann.
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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Wesen und Zweck der
einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO
grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in
vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren
erreichen könnte.
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Vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123 Rdn.13 ff.
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Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19
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Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu
erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären und das Begehren in der Hauptsache
schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines
strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Kopp/Schenke, § 123, Rdn. 14; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss
vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160 ff.
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Die von der Antragstellerin begehrte Anordnung läuft auf die - zeitlich - teilweise
Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Denn auch eine nur vorläufige
Anpassungsaufforderung hätte zunächst Gültigkeit und bliebe bis zur Entscheidung in
der Hauptsache in Kraft, ohne dass ihr inhaltlich eine geringere Bedeutung zukäme, als
einer von vornherein endgültigen Anordnung.
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Die danach erforderlichen, bereits genannten qualifizierten Anforderungen an
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vorliegend indes nicht erfüllt.
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Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im Falle eines Unterbleibens der
beantragten Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile zu gewärtigen hätte. Sind -
wie vorliegend - wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, ist dies in der Regel nämlich
nur dann anzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und die Antragstellerin
ohne den Erlass der begehrten Anordnung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet
wäre,
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so die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 03. August 2001 - 1
L 1260/01 - und vom 17. Dezember 2001 - 1 L 2575/01 -; vgl. auch: Hess.VGH,
Beschluss vom 09. Juni 1992 - 9 TG 2795/91 -, NVwZ-RR 1993, 145, 146; OVG NRW;
Beschluss vom 02. Juni 1992 - 19 B 358/92 - NWVBl. 1993, 58.
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Derart weitreichende Nachteile, insbesondere eine wirtschaftliche Existenzgefährdung,
hat die Antragstellerin nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
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Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin beträgt ihr Marktanteil auf dem hier in
Rede stehenden DSL-Markt derzeit lediglich 3 %. Dafür, dass selbst der Verlust dieser -
von der Antragstellerin selbst als marginal gekennzeichneten - Marktanteile zu einem
existentiellen Schaden der Antragstellerin führen könnte, ist nichts ersichtlich. Im
Gegenteil gibt die Antragstellerin an, es stehe derzeit nicht zu befürchten, dass sie durch
ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung insolvent werde. Entsprechend hat die
Antragstellerin etwaige ihr drohende wirtschaftliche Schäden auch nicht beziffert. Soweit
sie darauf verweist, angesichts langer Verfahrenslaufzeiten in Hauptsacheverfahren
werde ihr ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung der Marktzutritt
erschwert bzw. dieser werde vereitelt, rechtfertigt dies keine der Antragstellerin
günstigere Betrachtungsweise: Insoweit steht der beabsichtigte erstmalige Erwerb einer
bislang nicht inne gehabten Rechtsposition in Rede, dessen Beanspruchung eine
Vorwegnahme der Hauptsache gerade nicht rechtfertigen kann,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Juni 1992, a.a.O.
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2. Der hilfsweise - zur Sicherung des Hauptantrages zu 1. - gestellte Antrag nach §§ 80
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a Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO,
zugleich mit der beantragten einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der
Klage 1 K 1246/02 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2002
anzuordnen,
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hat hiernach ebenso wenig Erfolg, da der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung
- wie dargelegt - bereits am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitert.
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3. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage 1 K 1246/02 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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Mit der in der Hauptsache erhobenen Klage 1 K 1246/02 begehrt die Antragstellerin die
Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Beigeladene aufzufordern, ihre Entgelte für die
Leistung "T-DSL" in näher beschriebener Weise anzupassen.
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Als Form des einstweiligen Rechtsschutzes für ein - wie hier zutreffenderweise - mit der
Verpflichtungsklage verfolgtes Begehren stellt die Verwaltungsgerichtsordnung das
Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung; für mit der Anfechtungsklage zu
verfolgende Begehren ist demgegenüber der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
einschlägig.
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Zwar führt eine erfolgreiche Verpflichtungsklage inzidenter zu der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Ablehnung des vom Kläger verfolgten Begehrens durch die
Behörde. Um dieses klar zu stellen, wird vielfach - aus deklaratorischen Gründen - die
Verpflichtungsklage mit der Anfechtungsklage verbunden, ohne dass eine solche
kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Regel den Weg zu einem
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnete; insoweit fehlte es nämlich regelmäßig am
Rechtsschutzbedürfnis.
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Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn im Einzelfall einmal trotz Bestehens einer
Verpflichtungssituation ausnahmsweise eine isolierte Anfechtungsklage zulässig wäre,
der dann im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
korrespondierte,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Juli 2000 - 13 B 2019/99 -.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung einer isolierten Anfechtungsklage liegen indes
hier nicht vor:
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Ihre in ihrem Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 L 1917/99 - unter Hinweis darauf,
dass durch eine isolierte Anfechtung eines Nichtbeanstandungsbescheides die
Feststellungswirkung der Rechtmäßigkeit der Entgelte beseitigt werden könne,
vertretene gegenteilige Rechtsauffassung gibt die Kammer nach nochmaliger
Überprüfung ihres Rechtsstandpunktes aus nachfolgenden Erwägungen auf:
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Eine isolierte Anfechtungsklage ist dann zulässig, wenn sich das
Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder ein Kläger den Verwaltungsakt nicht mehr
erstrebt, die Ablehnung aber eine selbstständige Beschwer enthält, etwa weil ein Kläger
die Ablehnung einer beantragten Genehmigung mit der Erwägung anficht, für die
fragliche Betätigung bedürfe er keiner Genehmigung (mehr),
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vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 42 Rdn. 19 f.; Pietzcker in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 1 Rdn. 112, jeweils m.w.N.
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Lehnt jedoch die Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes ab, ist die
Verpflichtungsklage die allein richtige Klageart, wenn ein Kläger - wie hier - den Erlass
des beantragten Verwaltungsakts weiter verfolgt. Insoweit ist die Verpflichtungsklage in
der - hier gegebenen - Konstellation eines fortbestehenden Interesses am Erlass eines
begünstigenden Verwaltungsaktes die speziellere Rechtsschutzform,
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vgl. v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 42 Rdn. 32 f.;
Pietzcker, a.a.O., § 42 Abs. 1, Rdn. 111.
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Scheidet damit vorliegend in der Hauptsache eine isolierte Anfechtungsklage aus, kann
auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Verpflichtungsklage
der Antragstellerin nicht ausnahmsweise eine schutzbedürftige Rechtsposition sichern.
Insbesondere bedeutet nämlich der Einstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.
Januar 2002 nicht mehr als die Verweigerung des von der Antragstellerin erstrebten
Verwaltungsakts (= der Anpassungsaufforderung). Der angefochtene Bescheid hat nicht
etwa den Verlust einer bislang von der Antragstellerin inne gehabten Rechtsposition
bewirkt, die - trotz fortbestehender Verpflichtungssituation - ausnahmsweise im Wege
des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach
der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin
aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrages einem
Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs.
1 Satz 1 GKG.
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