Urteil des VG Köln vom 23.04.2001

VG Köln: aufschiebende wirkung, telekommunikation, post, unverzüglich, beförderung, lizenz, ausnahme, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 22 L 379/00
23.04.2001
Verwaltungsgericht Köln
22. Kammer
Beschluss
22 L 379/00
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem
Verfahren 22 K 1457/00 gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post vom 18.01.2000 wird insoweit
angeordnet, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben hat,
Briefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch
eigene Kräfte in Postfächer einzulegen, die der Beigeladenen am Vortag
zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt worden sind. Die
Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 1457/00
gegen die Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom
18.01.2000 insoweit anzuordnen, als damit die Antragstellerin verpflichtet wird,
Briefsendungen der Beigeladenen, die dieser am Vortag zur Beförderung übergeben oder
für sie bereit gestellt wurden, zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene
Kräfte einzulegen,
hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen gegen
Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post keine
aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die
aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensiv-
interesse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin
überwiegt.
Dies ist der Fall. Denn der Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post vom 18.01.2000 erweist sich bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5
VwGO gebotenen summarischen Prüfung insoweit als offensichtlich rechtswidrig, als die
Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und
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unverzüglich durch eigene Kräfte einzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur
Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt worden sind.
Das Interesse der Antragstellerin, an einer Postbeförderung nicht mitwirken zu müssen, die
weder rechtmäßig noch vollziehbar oder bestandskräftig genehmigt worden ist, überwiegt
das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die Beigeladene ist nicht
berechtigt, eine Briefbeförderung am Folgetag nach der Ab- holung (E + 1) durchzuführen.
Soweit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beigeladenen eine
Briefbeförderung am Folgetag (E + 1) erlaubt hat, ist die erteilte Lizenz vom 18.02.1999
weder rechtmäßig noch vollziehbar. Denn insoweit hat die Kammer in dem Verfahren 22 L
906/01 mit Beschluss gleichen Rubrums vom 23. April 2001 die aufschiebende Wirkung
der Klage der Antragstellerin gegen diese Lizenz angeordnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und
sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.