Urteil des VG Köln vom 08.11.2002

VG Köln: gebühr, wissenschaftliche forschung, gleichbehandlung im unrecht, universität, juristische person, amtshandlung, ausschluss, form, anstalt, klinikum

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2156/01
Datum:
08.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 2156/01
Tenor:
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren ein-
gestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leis- tet.
T a t b e s t a n d
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Die Medizinischen Einrichtungen der Universitätsklinik Köln betrieben unter an- derem
die Zentrale Dienstleistungseinrichtung für Transfusionsmedizin, in dem die Beklagte
am 27. Juni 2000 eine zwei Stunden und 15 Minuten dauernde Inspektion gemäß § 64
des Arzneimittelgesetzes (AMG) durchführte. Dafür zog sie die Universi- tät Köln mit
Kostenbescheid vom 30. Oktober 2000 zu einer Gebühr in Höhe von 306,92 DM heran,
die sich laut der anliegenden Kostenermittlung aus dem Stunden- satz für Beamte des
Höheren Dienstes in Höhe von 127,00 DM für die Überprü- fungszeit zusammensetzte.
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Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Medizinischen Einrich- tungen
der Universität zu Köln geltend, sie genössen als besondere Betriebseinheit der
Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universität zu Köln", die zugleich eine Ein-
richtung des Landes mit Einbindung in den Landeshaushalt sei, gemäß § 8 Abs. 1
GebG NRW persönliche Gebührenbefreiung. Da die erhobene Gebühr gemäß den
einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bundespflegesatzverord-
nung, nicht unverändert und auf kürzestem Wege an Dritte weitergeleitet werden könne,
entfalle die Gebührenbefreiung auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 GebG NRW.
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Mit den Medizinischen Einrichtungen der Universität zu Köln am 28. Februar 2001
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zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2001 wies die Bezirksre- gierung
Köln den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Gemäß Ab- satz 2 des im
Jahr 1999 geänderten § 8 GebG NRW komme eine Gebührenbefrei- ung auch dann
nicht mehr in Betracht, wenn Dritte mit einer Gebühr nicht nur unmit- telbar, sondern
auch sonstwie belastet werden könnten. Damit würden nun auch Kosten erfasst, die
über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten, der zunächst noch nicht
festzustehen brauche, auferlegt werden könnten, ohne dass die Gebühr dem Dritten als
individualisierbarer Kostenbeitrag angelastet werden müsse.
Das Klinikum der Universität zu Köln hat, vertreten durch seinen Vorstand, dieser
vertreten durch den Kanzler der Universität zu Köln, am 19. März 2001 Klage erho- ben,
zu deren Begründung es vertiefend vorträgt: Es habe bereits deshalb keine Möglichkeit,
die Gebühr Dritten aufzuerlegen oder sonstwie Dritte mit ihr zu belasten, weil die
Transfusionsmedizin in erster Linie der Forschung und nicht der Krankenver- sorgung
diene. Darüber hinaus enthalte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Ziffer 3.2.2 die Regelung,
dass die persönliche Gebührenfreiheit nur dann entfalle, wenn ein enger, auf die
Wahrung der Identität gerichteter Zusammenhang zwischen der Gebühr und der
Belastung des Dritten mit ihr bestehe. Die Gebühr müsse also im Wesentlichen
unverändert, ohne vorher in Gemeinkosten ein- und unterzugehen, weitergegeben
werden können. Diese Vorschrift gelte auch für die neue Fassung des § 8 Abs. 2 GebG
NRW. Dessen Formulierung bedeute, dass bei der Abwälzung der Gebühr auf Dritte die
Gebühr als solche, etwa als eindeutig zu identifizierender Rechnungsposten in der
Forderung, noch erkennbar sein müsse. Das sei dem Klini- kum nicht möglich, weil als
Dritte nur die Sozialleistungsträger oder die Patienten in Betracht kämen. Wenn das
Klinikum die Gebühren an sie weitergeben solle, müssten sie sich in unveränderter
Form in den Pflegesätzen wiederfinden. Das sei bereits deshalb nicht der Fall, weil die
Besichtigung gemäß § 64 AMG einem ordnungsbe- hördlichen Zweck und nur sekundär
der Krankenversorgung diene.
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Nachdem die Beklagte den Gebührenbescheid im Termin zur mündlichen Verhandlung
auf 285,75 DM reduziert und der Kläger die Klage hinsichtlich der diesen Betrag
übersteigenden Gebühr zurückgenommen hat, beantragt der Klä- ger,
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den Gebührenbescheid der Bezirksregierung Köln vom 30. Oktober 2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001 und der zu Protokoll
erklärten Änderung durch die Bezirksregierung Köln aufzuhe- ben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vertiefend vor: Das Klinikum habe die Möglichkeit, die Kosten
für Blutpräparate einschließlich der Verwaltungsgebühren in die Pflegesatzberechnung
einfließen und von den Patienten bzw. den Krankenkassen tragen zu lassen. Es könne
die Gebühren bei den regelmäßigen Verhandlungen mit den Krankenkassen auf der
Grundlage der Leistungs-Kalkulationsaufstellung in die Kalkulation einbeziehen. Dass
eine Besichtigung gemäß § 64 AMG primär zu einem ordnungsbehördlichen Zweck und
damit im öffentlichen Interesse erfolge, stehe einer Gebührenerhebung nicht entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
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und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ver- wiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92
Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide
rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO.
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Der Kläger hat die Aktivlegitimation, weil die Klinik der Universität zu Köln als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der - bis auf § 19,
der gemäß § 24 Satz 1 am 23. Dezember 2000 in Kraft getreten ist,- am 01. Januar 2001
in Kraft getretenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der Universität
Köln (Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 01. Dezember
2000 (GVBl. NRW S. 721) - ErrV - insoweit nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErrV
Rechtsnachfolger der bisherigen Medizinischen Einrichtungen (deshalb im Folgenden:
der Kläger) nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GVBl. NRW S.190)
ist, die als Teilbereich die Zentrale Dienstleistungseinrichtung für Transfusionsmedizin
betrieben, in dem die Beklagte am 27. Juni 2000 eine zwei Stunden und 15 Minuten
dauernde Inspektion durchführte.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur angefochtenen Gebühr ist die
Tarifstelle (Ts.) 10.5.8 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) als Anlage zu § 1 der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
(AVwGebO NRW) in der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bei Beendigung der gebührenpflichtigen
Amtshandlung maßgeblichen Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 09. Mai 2000
(GVBl. NRW S. 434) sowie §§ 1, 2, 9 und 13 GebG NRW. Danach war für die
Besichtigung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu überwachender Betriebe
oder Einrichtungen (außer Besichtigung von Apotheken durch die Kreise und kreisfreien
Städte) eine Gebühr von 200 bis 50.000 DM zu erheben.
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Diese Tarifstelle ist wirksam, weil sie nicht durch Bundesrecht ausgeschlossen wird und
die Überprüfung nach § 64 AMG eine besondere öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung ist,
die aus den besonderen rechtlichen Bindungen des § 64 AMG folgt.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile
vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 und 9 A 412/99 - zu Verwaltungegebühren für die
Überwachung einer Apotheke und eines Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von
Apotheken nach § 64 AMG - .
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Die Beklagte konnte den Kläger zu der - nach Reduzierung - festgesetzten Gebühr in
Höhe von 285,75 DM heranziehen, weil sie als zuständige Behörde den Kläger, bei
dem gemäß § 4 Abs. 2 AMG als Arzneimittel geltende Blutzubereitungen zumindest
lagerten, im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 AMG überprüft hatte,
und aus der oben beschriebenen Sonderrechtsbeziehung die zurechenbare
Verursachung dieser Amtshandlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW folgt,
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die zur Gebührenschuldnerschaft des Klägers führt. Gegen die Ermittlung der
Gebührenhöhe durch Ansatz der Stundensätze für Beamte des Höheren Dienstes ist
weder dem Grunde nach noch - nach der erfolgten Reduzierung - der rechnerischen
Höhe nach rechtlich etwas einzuwenden, noch hat der Kläger sich dagegen gewendet.
Der Kläger ist auch nicht von der festgesetzten Gebühr befreit. Eine sachliche
Gebührenfreiheit nach § 7 GebG NRW ist von vornherein nicht einschlägig. Er genießt
aber auch keine persönliche Gebührenfreiheit im Sinne des § 8 GebG NRW.
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Da die Medizinischen Einrichtungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Überprüfung
durch die Beklagte gemäß § 34 Abs. 1 HG als besondere Betriebseinheit zur
Hochschule gehörten, war die Universität zu Köln als allein in Betracht kommende
Gebührenschuldnerin, deren Verpflichtungen das Universitätsklinikum als Anstalt des
öffentlichen Rechts lediglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen hat,
zwar grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW persönlich von der
Gebührenpflicht befreit, weil sie gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 10, 2 Abs. 1 Satz 1 HG
Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtung des Landes und damit
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die zudem nach dem Haushaltsplan
des Landes für Rechnung des Landes verwaltet wird, weil das Land gemäß § 2 Abs. 3
Satz 2 HG die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen nach den
Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts
bereitstellt und die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten gemäß § 107 Abs. 2 Nr.
2 HG staatliche Ange- legenheiten sind. Die persönliche Gebührenfreiheit besteht
jedoch gemäß den folgenden Absätzen 2 bis 4 unter den dort normierten
Voraussetzungen nicht.
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§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 GebG NRW, nach dem die in § 8 Abs. 1 GebG NRW genannten
Rechtsträger zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der unteren
Gesundheitsbehörden verpflichtet bleiben, ist hier allerdings nicht einschlägig, weil die
Bezirksregierungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst mittlere Landesgesundheitsbehörden sind.
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Offen bleiben kann, ob die Universitätsklinik, die als Teil der Universität gemäß § 2 Abs.
1 Satz 1 HG zugleich eine Einrichtung des Landes ist, ein öffentlich- rechtliches
Unternehmen, an dem das Land beteiligt ist, darstellt und gemäß § 8 Abs. 3 GebG NRW
keine persönliche Gebührenfreiheit genießt.
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§ 8 Abs. 2 Halbsatz 1 GebG NRW greift hier nicht ein, weil der Kläger die Gebühr nicht
unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit", also (zumindest nahezu) unverändert, einem Dritten
überbürden konnte, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des
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OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 1979 - II A 1606/78 und II A 2373/78 - , u.a. unter
Verweisung auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift,
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zu dieser Vorschrift erforderlich ist, weil sie nur als einer von mehreren
Rechnungsposten im Gesamthaushalt aufgeht und nur als solcher die von Dritten an
den Kläger zu zahlenden Entgelte beeinflusst.
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Jedoch tritt die Befreiung für den Kläger nach dem gemäß Art. 22 Satz 1 des Ersten
Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein- Westfalen
(Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GVBl. NRW S.
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386) am 14. Juli 1999 in Kraft getretenen und deshalb hier anwendbaren § 8 Abs. 2
Halbsatz 2 GebG NRW nicht ein, weil bereits zum Zeitpunkt der Amtshandlung und
auch der Heranziehung des Klägers zur Gebühr "sonstwie Dritte mit dem betreffenden
Betrag belastet werden" konnten. Danach ist eine nahezu unveränderte Überbürdung
einer Gebühr auf einen Dritten für die persönliche Gebührenfreiheit, wie von der oben
dargelegten Rechtsprechung für § 8 Abs. 2 GebG NRW a.F., der jetzt § 8 Abs. 2
Halbsatz 1 GebG NRW entspricht, gefordert, entgegen der Meinung des Klägers schon
deshalb keine Voraussetzung und kann sich die von ihm herangezogene
Verwaltungsvorschrift nicht auch auf den zweiten Halbsatz des § 8 Abs. 2 GebG NRW
beziehen bzw. könnte er sich deshalb mangels Anspruchs auf Gleichbehandlung im
Unrecht nicht auf sie in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
folgenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung berufen, weil die Normierung
des zweiten Halbsatzes des § 8 Abs. 2 GebG NRW anderenfalls überflüssig gewesen
wäre und weil die Verwendung des Wortes "sonstwie" verdeutlicht, dass dieser
Halbsatz auf eine Erweiterung der nach dem ersten Halbsatz erforderlichen
Voraussetzungen der persönlichen Gebührenfreiheit abzielt. Das war auch nach der
Einzelbegründung zur Änderung des § 8 Abs. 2 GebG NRW durch den Entwurf der
Landesregierung zu Art. 7 Nr. 3 des 1. ModernG NRW vom 25. Februar 1999 - LT-
Drucks. 12/3730, S. 117,
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beabsichtigt, weil danach die Änderung im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bewirken sollte, "dass
in Zukunft auch solche Fälle erfasst werden, in denen die Gebühr über eine
zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden soll", wobei nicht erforderlich
ist, "dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird",
sondern ausreicht, dass sie "auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren,
Beiträge oder private Entgelte einfliessen" kann.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der auch nach Pflegesätzen abrechnende
Kläger konnte diese Gebühr grundsätzlich in seine Kalkulation von Budget und
Pflegesätzen beim Basispflegesatz nach § 13 Abs. 3 der auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) beruhenden
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung -
BPflV) für nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen des
Krankenhauses ansetzen, wie bereits der Zeile 20 der Anlagen zu § 17 Abs. 4 BPflV zu
entnehmen ist, nach der Steuern, Abgaben und Versicherungen dem Basispflegesatz
zuzuordnen sind (Hervorhebung durch das Gericht).
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Dagegen spricht entgegen der zunächst vom Kläger geäußerten Meinung nicht § 17
Abs. 3 Nr. 2 KHG, nach dem im Pflegesatz Kosten für wissenschaftliche Forschung und
Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen, nicht zu
berücksichtigen sind, weil die hier in Form der Gebühr für die Überwachung der
Transfusionsmedizin angefallenen Kosten keine Kosten "für" wissenschaftliche
Forschung und Lehre sind, sondern Kosten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit, die allerdings wegen der oben dargelegten Sonderrechtsbeziehung und
Veranlassung durch den Kläger diesem aufzuerlegen sind. Forschung und Lehre
profitieren allenfalls tatsächlich von der beabsichtigten Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit im Sinne eines Rechtsreflexes, so dass selbst bei - nicht
angezeigter - Aufgliederung der hier entstandenen Kosten für die medizinische
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Versorgung einerseits und die wissenschaftliche Forschung und Lehre andererseits die
Kosten für letztere nicht über den normalen Krankenhausbetrieb im Sinne des § 17 Abs.
3 Nr. 2 KHG hinausgehen.
Dass die Transfusionsmedizin nicht nur der (teil)stationären, sondern auch ambulanten
Versorgung und darüber hinaus womöglich privatrechtlichen Zwecken dient, schließt
nicht grundsätzlich die Möglichkeit der Umlegung der Gebühr für die Amtshandlung
nach § 64 AMG aus, sondern nur die Einstellung der auf diese Teilbereiche entfallenden
Gebührenanteile in das Budget nach der Bundespflegesatzverordnung. Die
anteilsmäßig auf die nicht der (teil)stationären Versorgung entfallenden Kosten sind
gemäß § 1 Abs. 3 BPflV über §§ 115 a bzw. 115 b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder nach den sonstigen anwendbaren Vorschriften, Vereinbarungen
oder Tarifen bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, §§ 22 bis 24 BPflV nach
anderen Regelungen abzurechnen und auf diese Weise Dritten in Rechnung zu stellen.
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Auch die danach mögliche Vielzahl von Drittkostenträgern steht dem grundsätzlichen
Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 GebG
NRW gerade nicht (mehr) entgegen, wie auch der
33
Begründung zum Entwurf der Landesregierung zu einem 1. ModernG NRW a.a.O.,
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zu entnehmen ist, nach der "der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird,
zunächst noch nicht festzustehen" braucht. Dass der im Singular gebrauchte Begriff des
"Dritten" einer Mehrzahl letztlich mit den Kosten Belasteter nicht entgegensteht, ergibt
sich nicht nur aus dem Zweck des Halbsatzes 2 des § 8 Abs. 2 GebG NRW, nicht auf
die unveränderte Abwälzbarkeit der Gebühr angewiesen zu sein, sondern auch aus der
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Begründung zum Entwurf der Landesregierung zu einem 1. ModernG NRW a.a.O.,
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nach der die Gebühr "auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder
private Entgelte einfliessen " kann, wobei die Begründung als Beispiele Zweckverbände
benennt, die Müllverbrennungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen betreiben. Denn
solche Zweckverbände können gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit Beiträge und Gebühren in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts, also nach §§ 6 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erheben,
denen eine Abwälzung von Kosten auf viele Benutzer oder Beitragspflichtige
gemeinsam ist.
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Ebenso wenig steht dem Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2
Halbsatz 2 GebG NRW entgegen, dass der Kläger Gefahr lief, die ihm entstandenen
Kosten nicht vollständig erstattet zu erhalten. Diese Möglichkeit war nicht
auszuschließen, weil der Basispflegesatz gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BPflV aufgrund
einer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG und § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen
Vorauskalkulation für einen zukünftigen Zeitraum auf der Grundlage des (flexiblen)
Budgets im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KHG, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 12 BPflV unter
von § 3 Abs. 1 Satz 5 BPflV geforderter Beachtung des in § 6 BPflV geregelten
Grundsatzes der Beitragssatzstabilität von den Vertragsparteien aufgrund von
Pflegesatzverhandlungen vereinbart wird.
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Zunächst steht dem Ausschluss von der persönlichen Gebührenfreiheit nicht der
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Wortlaut des § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 GebG NRW mit der Formulierung, dass Dritte mit
dem "betreffenden" Betrag belastet werden können, entgegen, weil diese Formulierung
nicht bedeutet, dass die Abwälzbarkeit des gesamten Betrags der Gebühr zwingende
Voraussetzung für den Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit ist. Denn das
Wort "betreffend" wurde ersichtlich nur deshalb als Adjektiv dem Substantiv "Betrag"
vorangestellt, weil zum einen die Wiederholung des Begriffs "Gebühr" wegen der
engeren Voraussetzungen des ersten Halbsatzes, der dieses Wort verwendet,
vermieden werden sollte, um zu verdeutlichen, dass der Geld- Betrag gemäß dem
zweiten Halbsatz des § 8 Abs. 2 GebG NRW gerade nicht als Gebühr oder - was diesem
Begriff nach der o.g. Rechtsprechung zu § 8 Abs. 2 GebG NRW a.F. zu entnehmen ist -
wenigstens im Ganzen, also nahezu unverändert, auf Dritte abwälzbar sein muss, zum
anderen aber auch sprachlich ein Zusammenhang zwischen der (Höhe der)
festzusetzenden Gebühr und dem entsprechenden (oder "betreffenden"), nicht -
zwingend - als Gebühr zu quali- fizierenden, Geld- "Betrag" hergestellt werden sollte.
Es kann offen bleiben, ob gegen eine Teilbarkeit der Gebührenbefreiung bereits
grundsätzlich die Verwendung des Wortes "wenn" statt "soweit" spricht, weil eine
anteilige Gebührenbefreiung sowohl nach der bis zum 14. Juli 1999 geltenden Fassung
des § 8 Abs. 2 GebG NRW als auch nach seiner seitdem geltenden Fassung allenfalls
dann in Frage kommt, wenn von vornherein der Teilbetrag der Gebühr bestimmt oder
zumindest bestimmbar ist, der nicht auf Dritte abgewälzt werden kann. Das könnte
beispielsweise in Betracht kommen bei einer Gebührenerhebung für die Erteilung einer
Baugenehmigung für die Errichtung einer Sporthalle durch eine Kommune, die zur
Errichtung aus schulrechtlichen Gründen verpflichtet ist, wobei die Benutzung der Halle
zu Schulzwecken nach anderen Vorschriften unentgeltlich ist, die Halle aber über
diesen Bedarf hinaus um weitere Bereiche für die Nutzung durch Private erweitert wird.
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Vgl. zum baden-württembergischen Recht Schlabach (Hrsg.), Verwaltungskostenrecht,
Vorschriftensammlung und Kommentar zum Verwaltungskostengesetz des Bundes
sowie zum Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Lieferung 26 (Mai 1999), § 6
Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Rn. 17 bis 20.
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Im vorliegenden Verfahren war jedoch bei Vornahme der Amtshandlung oder
Festsetzung der Gebühr schon wegen des oben genannten - teils auf Pauschalierung
ausgerichteten - Systems der Pflegesatzverhandlungen samt Vorauskalkulation nicht
von vornherein bestimmt oder bestimmbar, ob die hier streitbefangene Gebühr und
gegebenenfalls welcher Anteil nicht über die oben dargestellten verschiedenen Entgelte
Dritten auferlegt werden konnte. Dem entsprechend hat der Kläger dazu auch nichts
vorgetragen. Abgesehen davon, dass ein solcher Gebührenanteil bereits grundsätzlich
kaum zu bestimmen sein dürfte, stehen jedenfalls einer nachträglichen Sicht und damit
einer Abhängigkeit von zukünftigen Ereignissen, hier in Form einer zukünftigen
Feststellung oder zumindest Feststellbarkeit, welcher Teil eines Betrags auf Dritte
abgewälzt werden kann, die auch für die Regelungen der persönlichen
Gebührenbefreiung geltenden abgabenrechtlichen Grundsätze der
Verwaltungspraktikabilität, der Pauschalierung und der Typisierung grundsätzlich
entgegen. Auch nach dem diese Grundsätze bekräftigenden Willen des Gesetzgebers
sollten solche Unwägbarkeiten keine Berücksichtigung finden, wie den von ihm in der
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Begründung zum Entwurf der Landesregierung zu einem 1. ModernG NRW a.a.O.
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genannten "Beispielen" zu entnehmen ist, nach denen die Abwälzung bei
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Zweckverbänden, die Müllverbrennungs- oder Abwasseranlagen betreiben, bejaht wird.
Denn diese Zweckverbände können, wie bereits oben erläutert, in entsprechender
Anwendung der §§ 6 und 8 KAG NRW Gebühren und Beiträge erheben, die mit dem
einer Kalkulation eigenen Risiko zu kalkulieren sind, dass nicht sämtliche Kosten
Dritten aufgebürdet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der von der
Beklagten wegen der aufgrund eines Rechenfehlers erst im Termin zur mündlichen
Verhandlung erfolgten Reduzierung der Gebühr nach § 155 Abs. 4 VwGO zu tragende
Anteil mit rund 2 Hundertsteln nur einen geringen Teil der gesamten Verfahrenskosten
ausmacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivil- prozessordnung.
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