Urteil des VG Köln vom 24.03.2006

VG Köln: irak, amnesty international, bundesamt für migration, widerruf, spiegel, anerkennung, genfer konvention, genfer flüchtlingskonvention, polizei, zukunft

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 6200/05.A
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6200/05.A
Tenor:
Der Bescheid vom 14.10.2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d
1
Der am 00.00.0000 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger
arabischer Volkszugehörigkeit und Baptist.
2
Am 14.05.2001 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei wegen des - unbegründeten -
Verdachts der Beteiligung am Schmuggel antiker Gegenstände inhaftiert und während
der Haft schwer gefoltert worden. Mit Bescheid vom 05.06.2001 lehnte das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab,
stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak
vorliegen. Die Feststellung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG wurde am
22.06.2001 bestandskräftig.
3
Am 13.12.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 S. 1
AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die
Anerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein sei mit einer politischen Verfolgung nicht mehr zu rechnen. Der Kläger
wurde hierzu mit Schreiben vom 10.01.2005 angehört. Zu dem beabsichtigten Widerruf
hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen; wegen der
Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.01.2005 Bezug genommen (Bl. 19 ff
Beiakte 1).
4
Mit Bescheid vom 14.10.2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung nach § 51 Abs.
1 AuslG und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
noch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Sturz des
Regimes von Saddam Hussein nicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.
Der Bescheid wurde am 17.10.2005 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post
5
gegeben.
Am 22.10.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Wegen der Begründung
im Einzelnen wird auf die umfangreichen Ausführungen seines
Prozessbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 22.02.2006 (Bl. 45 ff d.A.) Bezug
genommen.
6
Der Kläger beantragt,
7
1. den Widerrufsbescheid vom 14.10.2005 aufzuheben.
8
2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
vorliegen.
9
3.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
13
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.02.2006 der Berichterstatterin
als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylVfG.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16
Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides
des Bundesamtes vom 14.10.2005 ist § 73 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG
2005) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz - ZuwG -) zum 01.01.2005
geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der
vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber
nicht geschaffen,
17
vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 -, Juris.
18
Mit Inkrafttreten von Art. 1 ZuwG am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige
Ausländergesetz vom 09.07.1990 (AuslG 1990) ist gleichzeitig außer Kraft getreten.
Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG,
Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende
19
Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a AufenthG.
Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das
Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren
anzuwenden ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, a.a.O.
20
Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz
geänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am 30.09.2004 im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Widerrufsbescheides maßgebliche Rechtslage hat sich demnach
gegenüber der noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Widerrufsbescheiden betreffend irakische Flüchtlinge,
21
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89, zugrundeliegenden
Rechtslage entscheidungserheblich verändert.
22
Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 sind die Anerkennung als Asylberechtigter und
die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am
01.01.2005 außer Kraft getreten ist.
23
Voraussetzung für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 73
Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr politischer Verfolgung
im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, sich also die zum Zeitpunkt der Anerkennung
maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich verändert haben. Dies
gilt auch dann, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 von Anfang an rechtswidrig war,
24
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00
-, BVerwGE 112, 80; BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR
1997, 741.
25
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat
nicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist
daher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der
Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ob etwas anderes gilt, wenn
für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den
früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben, ist nicht abschließend geklärt,
26
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom
27.06.1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73
27
AsylVfG 1992 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266;
OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - .
Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im
Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten
Wegfall-der-Umstände-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) zu
beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie
übernommen worden ist,
28
vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, NVwZ-
RR 2006, 67.
29
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich,
30
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11. 2005, a.a.O.,
31
dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Konvention
auszulegen ist und sie ihrem Inhalt nach Art. 1 C (5) GFK entspricht.
32
Für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist danach entsprechend der
Wegfall-der-Umstände-Klausel des Art. 1 C (5) GFK erforderlich, dass eine
nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die
Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Unter Schutz im Sinne der
Beendigungsklausel ist nach dieser Entscheidung der Schutz vor erneuter Verfolgung
wegen asylrelevanter Merkmale zu verstehen. Dieser Schutz ist aber nicht auf den
Schutz vor der ursprünglichen Verfolgung beschränkt. Die Beendigungsklausel beruht
nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem
Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die
Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen,
33
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O. unter Bezugnahme auf das Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, Nr. 115.
34
Welche Anforderungen im Einzelnen sich daraus für die Art, die Dauer und die Stabilität
der Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, bleibt offen.
Allerdings muss nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts feststehen,
dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen
Verfolgung droht. Dabei sind im Hinblick auf die seit dem 01.01.2005 geänderte
Rechtslage insbesondere auch Gefahren durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60
Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG in den Blick zu nehmen.
35
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O., Rdnr. 23, 26.
36
Ab welcher Verfolgungsintensität diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann
hier dahinstehen. Denn gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die
Voraussetzungen für einen Widerruf im Falle des Irak schon deshalb nicht vor, weil
jedenfalls derzeit die Veränderungen im Irak nicht in der Hinsicht tiefgreifend und
dauerhaft sind, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung
gegenstandslos geworden ist,
37
vgl. hierzu auch Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. die
Qualifikationsrichtlinie - BR-Drucksache 1017/01, Art. 13, (1) e); vgl. nunmehr auch
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union, Nr. 35, b).
38
Die Kammer hält auch nach erneuter Prüfung der politischen Verhältnisse im Irak an
ihrer Auffassung,
39
vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O.,
40
fest, dass die Lage im Irak hochgradig instabil und die politische Zukunft des Landes
seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ungewisser denn je ist. Trotz des
Regimewechsels kann von einer dauerhaften und stabilen Entwicklung im Irak nach wie
vor nicht die Rede sein. Im Zuge dieser Entwicklung sind seit dem Sturz des Regimes
zahlreiche neue Verfolgungsgründe entstanden.
41
Zwar sind inzwischen weitere Schritte innerhalb des geplanten formalen
Demokratisierungsprozesses erfolgt. Die irakische Bevölkerung nahm am 15.10.2005 in
einem Referendum die neue irakische Verfassung bei einer Wahlbeteiligung von 63%
an. In den meisten Provinzen sprach sich eine deutliche Mehrheit für die neue
Verfassung aus, landesweit votierten 79% für den Verfassungstext. Ebenfalls planmäßig
fanden am 15.12.2005 Parlamentswahlen statt. Dabei hat allerdings das bisherige
Regierungsbündnis die Zweidrittelmehrheit, die es zur Wahl des Präsidenten und damit
zur Regierungsbildung brauchte, verfehlt. Für die Bildung einer stabilen Regierung ist
eine Zusammenarbeit der Schiitenallianz und der Kurdenallianz mit der Sunnitenallianz
nötig,
42
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Irak, 24.11.2005 (im Folgenden: Lagebericht vom 24.11.2005);
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der
Baath-Partei, 27.01.2006.
43
Bis heute konnte diese Einigung allerdings nicht erzielt werden. Die Regierungsbildung
ist immer noch nicht erfolgt und es ist auch nicht konkret absehbar, wann dies
geschehen wird. Inzwischen hat sich auch eine Front gegen den bisherigen irakischen
Interims-Premier Al-Dschaafari als neuen Regierungschef gebildet. Die erste
Parlamentssitzung fand erst am 16.03.2006 statt, wurde aber nach der Vereidigung der
Abgeordneten sogleich wieder beendet. Es wurde noch kein Parlamentspräsident
gewählt und in vielen Fragen besteht die Uneinigkeit unter den Parteien fort. Ein Datum
für die nächste Parlamentssitzung steht nicht fest. Sie soll nach weiteren Verhandlungen
zwischen den Parteien stattfinden,
44
vgl. "Front gegen Iraks Interims-Premier", SZ vom 03.03.2006; "Streit bei der ersten
Parlamentssitzung", Spiegel online vom 16.03.2006.
45
Nach wie vor ist der Fortgang des Demokratisierungsprozesses mit ganz erhebli- chen
Risiken verbunden. Der Machtkampf zwischen den verschiedenen politischen und
religiösen Gruppierungen hat sich in den letzten Monaten weiter zugespitzt. Es ist nach
wie vor unklar, welche Kräfte künftig effektiv den Irak beherrschen werden und welche
konkreten Auswirkungen dies für die irakische Bevölkerung haben wird. Für die
Sicherheit und Stabilität des Landes entscheidende Fragen wie der Inhalt und Umfang
46
einer Autonomieregelung für den Nordirak, der Status der Städte Mossul und Kerkuk,
die Einbindung der Sunniten in den politischen Prozess und die Integration bzw.
Auflösung bewaffneter Milizen sind weiterhin ungeklärt. Die Möglichkeiten der weiteren
politischen Entwicklung im Irak reichen von der Verfestigung diktatorischer Strukturen
über den offenen Ausbruch eines Bürgerkriegs bis hin zum völligen Zusammenbruch
und Zerfall der staatlichen Einheit,
vgl. "Bundesrepublik Irak", SZ vom 14.03.2006; "Wehrt Euch, rächt Euch - Kampf um die
Macht im Irak", SZ vom 24.02.2006; "Irak steht am Rande eines Bürgerkriegs", SZ
24.02.2006; "Regierungsbildung in blutigem Chaos", Spiegel online vom 23.02.2006;
"Irakische Szenarien", SZ vom 15.12.2005; "Auf dem Weg in die Diktatur", FR vom
09.11.2005.
47
Nicht zuletzt von führenden Politikern der alliierten Streitkräfte wird die Lage
übereinstimmend als angespannt und fragil bezeichnet. In erster Linie geht es in der
derzeitigen Situation offenbar darum, einen Bürgerkrieg und das Wiedererstarken von
Kräften des ehemaligen Saddam-Regimes zu verhindern. US- Verteidigungsminister
Donald Rumsfeld wird mit den Worten zitiert: "Dem Nachkriegs-Irak den Rücken
zuzukehren wäre etwa so, als würde man das Nach- kriegsdeutschland den Nazis
zurückgeben",
48
vgl. "Allawi spricht von Bürgerkrieg", KStA vom 20.03.2006; "Teilabzug aus dem Ort der
Schande", SZ vom 11./12.03.2006; "Furcht vor Bürgerkrieg im Irak", SZ vom 02.03.2006;
"Warten auf ruhigere Zeiten", SZ vom 09.02.2006.
49
Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen im Irak
eskalieren nahezu täglich. Einen vorläufigen Höhepunkt in dieser Eskalation stellte der
Anschlag auf die den Schiiten heilige Moschee von Samarra dar, der trotz Aufrufen
sowohl sunnitischer als auch schiitischer Religionsführer zur Mäßigung zu einer nahezu
unkontrollierten Welle der Gewalt geführt hat,
50
vgl. "Vergebliche Aufrufe zum Ende der Gewalt im Irak", SZ vom 27.02.2006; "Wehrt
Euch, rächt Euch - Kampf um die Macht im Irak", SZ vom 24.02.2006; "Irak steht am
Rande eines Bürgerkriegs", SZ vom 24.02.2006; "Regierungsbildung in blutigem
Chaos", Spiegel online vom 23.02.2006.
51
Nach Überzeugung des Gerichts kann daher nach wie vor nicht von einer dauerhaften
und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse ausgegangen werden. Zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass der Irak trotz formaler Selbstständigkeit und
Übergabe der Regierungsgewalt an die irakische Übergangsregierung nach wie vor
unter Besatzung steht und insbesondere alle Streitkräfte nach wie vor unter US-
Oberkommando stehen. Zu einer wirklich selbstständigen unabhängigen Entwicklung
im Irak, die eine einigermaßen gesicherte Prognose hinsichtlich der zukünftigen
Machtverhältnisse und Strukturen zuließe, ist es bislang nicht gekommen.
52
In dem allgegenwärtigen Klima der Gewalt haben sich inzwischen auch bereits
zahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl von
staatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von einer Vielzahl
unterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. Die Menschenrechtslage hat sich
nach Einschätzung führender Politiker wie etwa des irakischen Ex-Premier Allawi so
verschlechtert, dass es kaum noch Unterschiede zum Regime Saddam Husseins gebe.
53
Allawi wird mit den Worten zitiert: "Die Leute tun dasselbe wie zu Saddams Zeiten und
schlimmer",
vgl. "Wie zu Saddams Zeiten", SZ vom 28.11.2005.
54
Eines der gravierendsten Probleme ist die Unterwanderung der Polizei und
Sicherheitskräfte durch Aufständische und einzelne Milizen. Im Südirak kontrollieren
Berichten zufolge schiitische Milizen zumindest in Teilen die Sicherheitskräfte. Im
Zentralirak soll es den sunnitischen Aufständischen immer wieder gelingen,
sicherheitsrelevante Informationen aus den Reihen der Polizei zu erhalten. Diese
Informationen erleichtern deren Anschlagsplanung sowie die Bestimmung von
Fluchtwegen nach erfolgten Anschlägen. Zuletzt sollen etwa über 400 Al Quaida-
Anhänger versucht haben, die für die Bewachung der so genannten Grünen Zone
zuständige Einheit der irakischen Sicherheitskräfte zu infiltrieren,
55
vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department, Iraq - Country Reports on
Human Rights Practices, 2005 (im Folgenden: US State Department - 2005); "Die Killer
von Bagdad", Spiegel online vom 16.03.2006; "Regierung will Terrorkomplott vereitelt
haben", Spiegel online vom 14.03.2006; "Die Milizen beherrschen Bagdad", FR vom
09.11.2005.
56
Die irakische Polizei wendet in allen Landesteilen einschließlich der kurdischen
Autonomieregion bei Befragungen systematisch Folter an. Den irakischen
Sicherheitskräften und auch den alliierten Truppen werden systematische exzessive
Gewaltanwendung und Massenverhaftungen, etwa im Rahmen militärischer
Großoffensiven unter Führung der USA wie zuletzt der "Operation Schwärmer" und breit
angelegter Razzien gegen (vermeintlich) sunnitische Rebellen, vorgeworfen,
57
vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department - 2005; amnesty international,
Beyond Abu Ghraib: detention and torture in Iraq, März 2006 (im Folgenden: ai, Beyond
Abu Ghraib); Dutzende Festnahmen bei US- Großoffensive im Irak", Spiegel online vom
17.03.2006.
58
Innerhalb des Innenministeriums unter der Führung des Schiiten Wajan Bakr Solagh,
der zur Schiiten-Partei SCIRI gehört, haben sich Todesschwadronen aus den Reihen
der Sicherheitskräfte gebildet, die gezielt Sunniten töten oder spurlos verschwinden
lassen. Das irakische Innenministerium hat dahin gehende erstmals von der US-Armee
und von sunnitischen Organisationen veröffentlichte Berichte inzwischen bestätigt,
59
vgl. US State Department - 2005; "Todesschwadrone terrorisieren Sunniten", Spiegel
online vom 16.02.2006; "Folterfotos erzürnen die Iraker", SZ vom 17.02.2006; "Polizei
entdeckt 15 erdrosselte Männer", Spiegel online vom 14.03.2006.
60
Irakische und kurdische Sicherheitskräfte einschließlich der multinationalen Kräfte
halten zehntausende Gefangene, teilweise in geheimen Haftzentren, ohne
Gerichtsverfahren und ohne angemessenen Zugang zu Anwälten und Familien zum Teil
auf unbegrenzte Zeit fest. Die Zahl der Gefangenen alleine in den von den
multinationalen Streitkräften kontrollierten Gefängnissen wird mit 14.500 angegeben,
davon derzeit ca. 4.500 in dem durch den Folterskandal bekannt gewordenen Gefängnis
Abu Ghraib. Berichte von Folter und Gewalt bis hin zu Todesfällen im Gewahrsam der
Sicherheitskräfte und der multinationalen Kräfte häufen sich stetig,
61
vgl. US State Department - 2005; ai, Beyond Abu Ghraib.
62
Jenseits der Verwicklung irakischer staatlicher Stellen und der multinationalen Kräfte in
die geschilderten gravierenden Menschenrechtsverstöße hat jede Partei und
Organisation inzwischen ihre eigenen Söldner. Sie sind für gezielte Morde und
Vertreibungen, die bereits das Ausmaß ethnischer Säuberungen annehmen, im Irak
verantwortlich,
63
vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; "Allawi beklagt ethnische Säuberungen", Spiegel
online vom 20.03.2006.
64
Seit dem Anschlag auf die Moschee in Samarra hat sich insbesondere das
Konfliktpotenzial zwischen Sunniten und Schiiten dramatisch verschärft. Jede Seite ist
für gezielte Ermordungen, Verschwindenlassen und Entführungen von Mitgliedern der
anderen Seite sowie für zahlreiche Anschläge auf Moscheen der jeweils anderen
Glaubensrichtung verantwortlich,
65
vgl. "Die Killer von Bagdad", Spiegel online vom 16.03.2006.
66
Zwischen allen Fronten stehen inzwischen religiöse bzw. ethnische Minderheiten wie
Yeziden, Christen, Mandäer und Turkmenen,
67
vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von
Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005; US State Department -
2005; siehe auch VG Köln, Urteile vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris und vom
22.08.2005 - 18 K 8648/01.A -, Juris.
68
Auch Frauen sind zunehmend geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt, die sich
in Tötungen, Entführungen, Genitalverstümmelungen, Säureattentaten bis hin zur
weitgehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit und dem faktischen Ausschluss
von Bildungseinrichtungen manifestiert,
69
vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation
von Frauen im Irak, November 2005; US State Department - 2005.
70
Neben Ethnie, Religionszugehörigkeit und Geschlechtszugehörigkeit haben sich
weitere Gefährdungsprofile entwickelt. Besonders gefährdet sind etwa ehemalige
Angehörige der Elite des gestürzten Baath-Regimes, Polizisten, Soldaten, Intellektuelle,
Ärzte, Politiker, Journalisten und selbst Berufsgruppen wie Friseure unter dem Aspekt,
dass das Stutzen von Bärten gegen das religiöse Empfinden von Radikalen verstößt,
71
vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department - 2005; "Gezielte Gewalt treibt
Iraks Intellektuelle aus dem Land", FR vom 30.01.2006; "Tötet bitte keine Ärzte", Die
Zeit vom 08.12.2005; VG Köln, Urteile vom 09.01.2006 - 18 K 4241/05.A - und vom
03.03.2006 - 18 K 6635/03.A -.
72
Hinsichtlich keiner Bevölkerungsgruppe im Irak steht demnach zur Zeit fest, dass ihre
Angehörigen nicht Opfer gezielter Verfolgungsmaßnahmen wegen eines asylrelevanten
Merkmals werden. Die nach der oben zitierten jüngsten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts für einen Widerruf erforderliche Feststellung, dass dem
73
Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung
droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche Akteure, kann mithin derzeit und
auf absehbare Zukunft für den Irak nicht getroffen werden.
Für den Kläger des vorliegenden Verfahrens verschärft sich die Lage in besonderer
Weise, weil er Christ ist. Die Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten hat sich
seit dem Sturz des ehemaligen Regimes insgesamt spürbar verschlechtert. Dies gilt im
Besonderen für die Lage der Christen, die von Gewalttätern und Islamisten an der
Ausübung ihrer Riten gehindert, bedroht und ermordet werden. Effektiven Schutz vor
diesen Übergriffen können Christen allenfalls in den kurdischen Gebieten des Nordirak
erlangen; auch dort mangels entsprechenden Sicherheitspersonals aber nur
unzureichend,
74
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.11.2005; UNHCR,
Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im
Irak, April und Oktober 2005 sowie Gutachten an VG Stuttgart vom 06.09.2005;
Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg),
Gutachten vom 07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient- Institut, Gutachten vom
14.02.2005 an VG Köln, einschränkend nunmehr Gutachten vom 06.09.2005 an VG
Sigmaringen; amnesty international, Gutach- ten vom 29.06.2005 an VG Köln.
75
In der Rechtsprechung wird bislang - soweit ersichtlich - zwar ganz überwiegend eine
Gruppenverfolgung der Christen verneint,
76
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 - 9 A 1738/05.A -; VGH München, Urteil vom
03.03.2005 - 23 B 04.30734 - zitiert nach Juris, und vom 22.11.2004 - 13a ZB 04.30978 -
; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2005 - 10 A 10001/05.A - zitiert nach
Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 IA 323/04 - AuAS 2005, 65-67; VG
Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris; VG Aachen, Urteil vom
24.02.2005 - 4 K 2206/02.A - zitiert nach Juris; a.A. VG Regensburg, Urteil vom
17.01.2005 - RN 3 K 04.30621 - .
77
Es kommt aber im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahren nicht darauf an, ob
bereits derzeit die Annahme einer Gruppenverfolgung der Christen gerechtfertigt ist.
Entscheidungserheblich ist hier vielmehr alleine, dass die Lage der religiösen
Minderheiten und damit auch der Christen auf der Grundlage der genannten Berichte
und Gutachten mit besonderen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden ist. Die er-
forderliche Feststellung, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht
aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche
Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, kann gerade hinsichtlich
christlicher Religionszugehöriger aus Bagdad nicht getroffen werden,
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vgl. VG Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris und Urteil vom 14.11.2005
- 18 K 8609/03.A -.
79
Ob daneben allgemeine Gefahren von Bedeutung sind und bei der Anwendung des §
73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 in Übereinstimmung mit dem Konzept der internationalen
Schutzbedürftigkeit die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat mit
in den Blick zu nehmen ist mit der Folge, dass Flüchtlinge ihre Rechtsstellung nur dann
verlieren, wenn ihnen aufgrund des Wegfalls der die Flüchtlingseigenschaft
begründenden Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist und diese in
80
Sicherheit und Würde erfolgen kann,
so VG Köln, Urteil vom 10.06.2005, a.a.O.; ebenso VG Schleswig, Urteil vom
30.06.2005 - 6 A 59/05 -, Juris; VG München, Urteil vom 17.08.2005 - M 8 K 05.50119 -,
Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -,
81
oder ob es auf allgemeine Gefahren und Fragen der Zumutbarkeit der Rückkehr beim
Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht ankommt,
82
so BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.,
83
ist im Falle des Irak demnach derzeit nicht entscheidungserheblich.
84
Der Widerrufsbescheid vom 14.10.2005 erweist sich daneben auch deshalb als
rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene
Entscheidung ergangen ist.
85
Die vom Bundesverwaltungsgericht,
86
vgl. Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.,
87
ausdrücklich offen gelassene Frage, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 nur auf diejenigen
Fälle anzuwenden ist, in denen auch der Anerkennungsbescheid nach dem 31.12.2004
ergangen ist, ist zur Überzeugung des Gerichts dahin zu beantworten, dass die
Vorschrift auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden
Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren
anwendbar ist, in denen das Bundesamt nach dem 31.12.2004 über den Widerruf von
vor dem 01.01.2005 ergangenen Statusentscheidungen entschieden hat,
88
vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2005 - 9 E 1683/05.A (2) -, zitiert nach
www.asyl.net.Magazin.
89
Gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist nach Ablauf von drei Jahren nach
Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der
Ermessensentscheidung möglich. Dies folgt unter Berücksichtigung der
integrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73 Abs.
2a AsylVfG 2005 ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des
Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung herzustellen,
90
vgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O.
91
Hier sind seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend den
Kläger mehr als drei Jahre vergangen; ein Widerruf könnte deshalb wegen der bereits
eingetretenen Verfestigung der Aufenthaltsposition des Klägers gemäß § 73 Abs. 2a S.
3 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfol- gen. Hierauf
kann sich der Kläger auch berufen, da die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG
2005 nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen des
Asylberechtigten dient,
92
vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O.; offen gelassen
durch BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.
93
Aus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt, dass die
Feststellung zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso
wie die Regelung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegenstandslos ist,
94
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 zu § 53 AuslG
1990.
95
Über den Hilfsantrag des Klägers zu § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG,
96
siehe BVerwG a.a.O., S. 332,
97
musste hier folglich nicht entschieden werden.
98
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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