Urteil des VG Köln vom 22.11.2005
VG Köln: stadt, grundstück, abnahme, erneuerung, satzung, aufwand, kanalisation, wiederherstellung, beitragsforderung, beitragspflicht
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6466/03
Datum:
22.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6466/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Kölner Innenstadt gelegenen Grundstücks
Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000, mit der Lagebezeichnung T.-----ring 00; sie hat
das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 10. September 1997 von der Stadt Köln
erworben. Das seit 1999 mit einem sechs-geschossigen Wohn- und Geschäftshaus in
Rundbauform bebaute, in etwa trapezförmig geschnittene Grundstück liegt innerhalb
eines Straßengevierts, das aus dem T.-----ring , der U. Straße, der Q.---------------gasse
und dem Q1.---------wall gebildet wird. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen
Gegebenheiten wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte
2, Blatt 92) verwiesen.
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Mit der rückwirkend zum 24. November 1997 in Kraft getretenen 150. Satzung vom 30.
Oktober 1998 über die Festlegungen gemäß § 9 der Satzung der Stadt Köln vom 05.
März 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für
straßenbauliche Maßnahmen legte die Stadt Köln fest, dass in der Q.--------- ------gasse
im Abschnitt vom Q1.---------wall bis zum T.-----ring der Mischwasserkanal erneuert
sowie Sinkkästen ein- und umgebaut werden sollten; die Q.--------------- gasse wurde als
Haupterschließungsstraße eingestuft. Die Kanalverlegungsarbeiten wurden zwischen
November 1997 und November 1998 durchgeführt; die Arbeiten zur straßenbaulichen
Wiederherstellung wurden laut Abnahmeprotokoll am 24. Oktober 2000 abgenommen.
Im Zuge der Baumaßnahme wurde in der Q.--------------- gasse anstelle des
vorhandenen, etwa aus dem Jahr 1924 stammenden Mischwasserkanals der Dimension
DN 200/300 ein neuer Mischwasserkanal (Steinzeugrohrkanal) mit der Dimensionierung
DN 300 eingebaut. Die Kanalverlegungsarbeiten wurden in etwa parallel zu der Tief-
und Hochbaumaßnahme auf dem Grundstück der Klägerin durchgeführt und mit dieser
abgestimmt.
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Mit an die Gesellschafter der Klägerin gerichteten Beitragsbescheiden vom 08. Mai
2003 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 34.646,81
EUR heran.
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Gegen die Heranziehung erhob die Klägerin am 10. Juni 2003 Widerspruch, den der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2003, den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 03. September 2003, als
unbegründet zurückwies.
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Am Montag, dem 06. Oktober 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren
Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Beitragsbescheide seien unverständlich,
weil der geltend gemachte Kostenaufwand lediglich pauschal angegeben werde. Die
Rückwirkung der Maßnahmesatzung verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die Baumaßnahme löse keine Beitragspflichten aus, weil weder der Straßenkanal
verschlissen noch dessen Nutzungszeit abgelaufen gewesen sei. Es handele sich nicht
um eine nachmalige Herstellung des Kanals, sondern mit Blick auf die jetzige
Dimension des Mischwasserkanals allenfalls um eine nicht beitragsfähige
Verbesserung oder um bloße Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen. Ein
wirtschaftlicher Vorteil werde durch die Erneuerung des Kanals nicht geboten. Ihr
Grundstück sei bereits anderweitig an die Kanalisation angeschlossen. Die
Aufwandsermittlung sei angesichts der pauschalen Angaben des Beklagten in den
angegriffenen Bescheiden nicht nachvollziehbar. Die Aufwandsverteilung sei
unverständlich. Es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte die zugrunde gelegte
Geschossfläche ermittelt habe. Zudem sei ihr keine Eckgrundstücksvergünstigung
gewährt worden. Der Beitragsanspruch sei verjährt. Es komme nicht auf die Abnahme
der Arbeiten zur Wiederherstellung der Straße im Oktober 2000 an, sondern auf die
Beendigung der straßenbaulichen Maßnahmen im November 1998; es werde bestritten,
dass am 24. Oktober 2000 eine Abnahme stattgefunden habe. Mit der Beitragserhebung
verletze der Beklagte Grundsätze des Vertrauensschutzes. Im Rahmen der
Vertragsverhandlungen über den Erwerb des Grundstücks hätten die Beteiligten einen
festen Kaufpreis für ein voll erschlossenes Grundstück vereinbart. Zwar sei zum
Zeitpunkt des Grundstückskaufs und im Zuge der Koordination der Baumaßnahmen der
Klägerin und der Stadt Köln die Rede von durchzuführenden Kanalarbeiten gewesen.
Zu keinem Zeitpunkt sei es allerdings um eine beitragspflichtige Erneuerung des
Mischwasserkanals gegangen. Bereits im Jahre 1994 sei die Verlegung eines neuen
Kanals als dringlich bezeichnet worden. Gleichwohl habe die Stadt Köln mit der
Maßnahme zugewartet, bis die Klägerin das Grundstück erworben habe, um ihr die
Kosten in Rechnung stellen zu können. Bei den Vertragsverhandlungen und dem
Vertragsabschluss habe der Beklagte die Klägerin nicht über die Beitragslasten
aufgeklärt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beitragsbescheide des Beklagten vom 08. Mai 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01. September 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und verweist darüber hinaus
auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
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Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 08. Mai 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01. September 2003 sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenbaubeiträgen für die
Erneuerung des Mischwasserkanals sowie wegen des Ein- und Umbaus von
Sinkkästen in der Q.---------------gasse im Abschnitt vom Q1.---------wall bis zum T.--- --ring
ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen -
Straßenbaubeitragssatzung (SBS) - vom 05. März 1989 i.d.F. der zweiten Satzung zur
Änderung der SBS vom 30. September 1994 sowie i.V.m. der 150. Satzung vom 30.
Oktober 1998 über die Festlegungen gemäß § 9 der SBS, rückwirkend zum 24.
November 1997 - also zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Maßnahme und der Abnahme
- in Kraft getreten.
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Vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung einer Maßnahmesatzung OVG NRW, Urteil vom
22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, KStZ 1997, 117 m.w.N.
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In formeller Hinsicht ist der Beitragsbescheid nicht zu beanstanden, insbesondere
unterliegt seine Begründung keinen Bedenken. Der Bescheid entspricht dem Üblichen
und war in seiner standardisierten Form bereits mehrfach Gegenstand erst- und
zweitinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren, ohne dass Anlass zu
Beanstandungen bestanden hätte. Es reicht aus, wenn in der Begründung bzw. in der
Anlage des Bescheides die für den Beitrag unmittelbar erheblichen Parameter
(umlagefähiger Aufwand, anrechenbare Grundstücksfläche mit Angabe des
Nutzungsfaktors, Größe des Abrechnungsgebietes, Kostenfaktor) aufgeführt sind.
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Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 426 f. m.w.N.
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All dies ist hier vorhanden. Weitergehende Angaben sind aus Rechtsgründen nicht
erforderlich. Der Bescheid braucht insbesondere keine erschöpfende Wiedergabe der
Aufwandsermittlung und sämtlicher Berechnungsgrundlagen für die Aufwandsverteilung
zu enthalten.
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Auch in materieller Hinsicht unterliegt die Beitragserhebung nicht den von der Klägerin
geltend gemachten Bedenken. Vielmehr ist sie dem Grunde und der Höhe nach
gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der
SBS i.V.m. der Maßnahmesatzung der Stadt Köln vorliegen.
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Nach § 1 der SBS erhebt die Stadt Köln Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die
Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch u.a. den
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Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile
Beiträge nach Maßgabe der SBS.
Die streitgegenständliche Maßnahme ist beitragspflichtig, weil mit der Verlegung eines
neuen Mischwasserkanals sowie dem Ein- und Umbau der Sinkkästen die
Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG NRW nachmalig
hergestellt (erneuert) worden ist. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der
Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung
nach Ablauf der zu erwartenden üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer
Unterhaltung und Instandsetzung erneuerungsbedürftig (d.h. verschlissen) ist, durch
eine im Wesentlichen gleichartige neue Einrichtung ersetzt wird.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871
m.w.N.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 46 ff. m.w.N.
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Die Frage, wann die Nutzungsdauer abgelaufen ist, hat die Gemeinde nach
pflichtgemäßem Ermessen zu beantworten. Hinsichtlich der üblichen Standzeiten für
bestimmte Teileinrichtungen hat sie sich an Erfahrungswerten zu orientieren.
25
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 32 Rdnr. 20 m.w.N.
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Dass die Kanalisation und damit die gesamte Einrichtung zur Straßenentwässerung im
Bereich des Salierrings und der angrenzenden Straßen bei Beginn der
Ausbaumaßnahmen im Jahre 1997 erhebliche Schäden aufwies und
erneuerungsbedürftig war, hat der Beklagte im Abrechnungsvorgang hinreichend
dargelegt (vgl. Beiakte 2, Blatt 4). Gegen diese Darstellung hat die Klägerin nichts
Substantiiertes vorgebracht. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung des Beklagten
zweifelhaft sein könnte, liegen auch sonst nicht vor. Vielmehr spricht angesichts des
Alters des Mischwasserkanals in der Q.---------------gasse die Lebenserfahrung dafür,
dass die Anlage verschlissen war. Die im Abrechnungsvorgang befindliche
Stellungnahme des Ingenieurbüros für Tiefbau Wolfgang Münscher vom 29. Juli 2003
und die Reinpläne aus den Jahren 1924 bzw. 1925 dokumentieren, dass der
Mischwasserkanal etwa im Jahre 1924 hergestellt und seither nicht mehr erneuert
worden war. Der alte Kanal hatte damit eine Nutzungszeit von rund 72 Jahren in einem
dicht bebauten und zudem von Kriegseinwirkungen stark zerstörten Viertel in der Kölner
Innenstadt hinter sich. Bei dieser Sachlage sind die von dem Beklagten erwähnten
Kanalschäden ohne weiteres plausibel.
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Der Beklagte geht ferner zu Recht davon aus, bei Beginn der Ausbaumaßnahmen im
Jahre 1997 sei die übliche Nutzungszeit des rund 72 Jahre alten Kanals abgelaufen
gewesen. Bei einem Entwässerungskanal ist in der Regel nach 50 Jahren, jedenfalls
aber nach rund 80 Jahren die übliche Nutzungszeit abgelaufen.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 - und vom 29. Januar
2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871 m.w.N., sowie Driehaus, Erschließungs-
und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 32 Rdnr. 20 m.w.N.
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Mit rund 72 Jahren Standzeit hatte der alte Mischwasserkanal in der Q.------------- --gasse
zudem ein Alter erreicht, in dem er kalkulatorisch abgeschrieben war. Wie
gerichtsbekannt ist, setzen die Abwasserwerke der Stadt Köln für die Berechnung der
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kalkulatorischen Kosten von Straßenkanälen deren Nutzungsdauer mit 72 Jahren an,
was unbedenklich ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, NVwZ-RR 1998,
392, und vom 01. September 1999 - 9 A 5715/98 -, Juris.
31
War die Teileinrichtung sonach verschlissen und die übliche Nutzungszeit abgelaufen,
kommt es nicht mehr darauf an, ob die Stadt Köln vor der streitigen Kanalerneuerung
tatsächlich die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
durchgeführt hatte.
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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -.
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Insgesamt gesehen war die Maßnahme damit entgegen der Ansicht der Klägerin auch
erforderlich.
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Eine Verbesserung der Entwässerungseinrichtung - die im Übrigen entgegen der
Ansicht der Klägerin nach § 8 KAG NRW bei Vorliegen der beitragstatbestandlichen
Voraussetzungen grundsätzlich ebenso beitragsfähig sein könnte,
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vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 102 ff. m.w.N. -
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hat die Stadt Köln nicht vorgenommen. Zwar ist der neue Kanal anders dimensioniert
als der alte. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht
vorgebracht, dass das auf der Straße anfallende Regenwasser infolge der Maßnahme
rascher (besser) abgeleitet wird und dadurch die Verkehrssicherheit erhöht worden ist.
Die Klägerin verkennt, dass die Stadt Köln einen Mischwasserkanal verlegt hat, der der
Grundstückentwässerung bezüglich des Niederschlags- wie auch des Schmutzwassers
und der Straßenentwässerung dient und darüber hinaus eine bessere hydraulische
Leistungsfähigkeit innerhalb des städtischen Entwässerungssystems haben soll. Nach
den Ermittlungen des Beklagten hätte ein nur der Entwässerung der Straßenoberfläche
dienender Kanal aber gleichfalls einen Durchmesser von 300 mm; das ist die kleinste in
Köln heute gebräuchliche Dimension.
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Der Klägerin sind durch die Baumaßnahmen darüber hinaus wirtschaftliche Vorteile
i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW entstanden. Der wirtschaftliche Vorteil für die
Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung
des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Diese besteht
in aller Regel darin, dass wegen der maßnahmebedingten leichteren, gefahrloseren
oder sonstwie vorteilhafteren Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten oder
erneuerten Anlage die Erreichbarkeit der betroffenen Grundstücke verbessert wird.
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Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 126, 131 ff.
jeweils m.w.N.
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Die durch die (nachmalige) Herstellung des Mischwasserkanals bezogen auf seine
Funktion als Straßenentwässerungskanal und den Ein- und Umbau der Sinkkästen
erreichte geordnete Straßenentwässerung stellt die vor der Abnutzung der früheren
Anlage vorhanden gewesene Erschließungssituation wieder her und sichert sie auf
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Dauer. Ob sich die aus der Schadhaftigkeit des alten Kanals bzw. wegen der
unzureichenden Abflüsse ergebenden Gefahren bislang schon einmal realisiert haben,
ist dabei nicht entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlieger subjektiv die
ausgebaute Anlage als in jeder Hinsicht vorteilhafter empfinden, sondern darauf, ob die
typischen Herstellungs- oder Verbesserungsvorteile eines Ausbaues gewährt werden.
OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -.
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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die weitere
Anschlussmöglichkeit zur Entwässerung der auf ihrem Grundstück anfallenden
Oberflächen- und sonstigen Abwässer zur Q.---------------gasse hin ihr keine
wirtschaftlichen Vorteile biete, geht ihr Vorbringen an der Sache vorbei. Der Beitrag wird
nicht hierfür, sondern für den mit der Erneuerung der Straßenentwässerung der Q.---------
------gasse gewährten Vorteil erhoben.
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Ferner ist die Beitragshöhe nicht zu beanstanden, denn der Beklagte hat den
beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt und den Beitrag für das Grundstück der
Klägerin korrekt festgesetzt.
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Der Beklagte hat bei der Aufwandsermittlung zu Recht die Herstellungskosten des
Mischwasserkanals zugrunde gelegt und von den so ermittelten Kosten der Kanalisation
einen Anteil von 46 % als beitragsfähigen Aufwand für die Herstellung der
Straßenentwässerung berechnet. Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Aufwand
für den Kanalbau in der Q.---------------gasse bei der Aufschlüsselung der Kosten für die
Gesamtmaßnahme zur Kanalsanierung am T.-----ring und den angrenzenden Straßen
fehlerhaft ermittelt worden ist, liegen nicht vor; das behauptet auch die Klägerin nicht.
Hinsichtlich der von dem Beklagten für die Beitragsberechnung angesetzten Parameter
wird zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Begründung auf die zutreffenden
Ausführungen in der Klageerwiderung (dort unter Punkt 2) und die Aufstellung in dem
Abrechnungsvorgang (Beiakte 2, Blatt 78-80, Beiakte 4, Blatt 11 ff., 23 ff.) verwiesen.
Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist für den hier
vorliegenden Fall eines vollständigen Mischsystems, bei dem also der
Mischwasserkanal der Grundstücksentwässerung bezüglich des Niederschlags- wie
auch des Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dient, die Verteilung des
Aufwandes in dem Verhältnis vorzunehmen, das sich aus der Höhe des Aufwandes für
eine selbständige, der Grundstücksentwässerung sowohl bezüglich des Niederschlags-
als auch des Schmutzwassers dienende Kanalisation einerseits und für eine
selbständige der Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation
andererseits ergibt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02. September 1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE 47, 79 ff.;
Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 261 ff. m.w.N.
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Es sind also die hypothetischen Kosten zweier fiktiver Kanäle ins Verhältnis zu setzen,
wie es der Beklagte getan hat. Der von dem Beklagten angesetzte Anteil für die
Straßenentwässerungseinrichtung von 46 % ist nicht zu beanstanden, wie die Prüfung
der einschlägigen Berechnungsunterlagen durch die Kammer im Rahmen eines
anderen straßenbaubeitragsrechtlichen Verfahrens ergeben hat; insoweit trägt auch die
Klägerin nichts Substantiiertes vor. Von dem auf die Straßenentwässerung entfallenden
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Kostenanteil hat der Beklagte schließlich 30 % auf die Beitragspflichtigen umgelegt,
weil er die Q.---------------gasse i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 SBS als Haupterschließungsstraße
eingestuft hat. Auch das lässt sich der erwähnten Berechnung im Abrechnungsvorgang
(ebenso dem Beitragsbescheid) entnehmen und begegnet mit Blick auf die Lage der
Straße innerhalb der Kölner Innenstadt keinen Bedenken.
Die Bedenken der Klägerin gegen die Aufwandsverteilung greifen ebensowenig durch.
Das Abrechnungsgebiet und die für die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke
maßgeblichen Parameter für die Aufwandsverteilung können der Abrechnungsakte
entnommen werden. Rechtliche Bedenken drängen sich insoweit nicht auf. Wegen der
für das Grundstück der Klägerin maßgeblichen Berechnung der Geschossfläche durch
den Beklagten wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der Klageerwiderung
(dort Punkt 3) zur weiteren Begründung Bezug genommen. Diese Erläuterungen hat die
Klägerin nicht mehr konkret angegriffen. Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, dass
der Beklagte ihr keine Eckgrundstücksermäßigung gewährt habe. Es liegt im Ermessen
des Ortsgesetzgebers, ob eine Eckermäßigung gewährt werden soll oder nicht, so dass
sich der Ortsgesetzgeber ohne Rechtsverstoß auch dahin entscheiden kann, von einer
Eckermäßigung gänzlich abzusehen.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 m.w.N.
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Der Beitragsanspruch ist weiterhin nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, §
170 Abs. 1 AO erloschen. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein
bestimmtes Grundstück entstandenen Beitragsforderung nach den genannten
Vorschriften nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die
Beitragsforderung entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1
KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Dies wird vom Umfang her im
allgemeinen umschrieben durch die Formulierung „mit der vollständigen Verwirklichung
des Bauprogramms". Vom Zeitpunkt her ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der
Abnahme der jeweiligen Bauarbeiten.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 15 A 2430/99 -, ZKF 2000, 37
m.w.N.
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Die Beitragspflicht entstand hier ausweislich des im Abrechnungsvorgangs enthaltenen
Abnahmeprotokolls mit der Abnahme der letzten Bauarbeiten zur Wiederherstellung der
Straße am 24. Oktober 2000. Denn erst mit vollständiger Wiederherstellung der Straße
war die Entwässerungseinrichtung der Straße fertiggestellt; auf den früheren Zeitpunkt
der Herstellung des Straßenkanals selbst bzw. auf die Abnahme dieser Arbeiten kommt
es nicht an. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann am 01. Januar 2001. Demgemäß
ist der Beitragsbescheid rechtzeitig ergangen.
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Schließlich ist die Beitragserhebung nicht durch vertragliche Regelungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin ausgeschlossen.
Sie verstößt auch nicht gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes. In seiner
Klageerwiderung hat der Beklagte zutreffend auf die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 des
zwischen der Klägerin und der Stadt Köln abgeschlossenen Kaufvertrages über das
beitragspflichtige Grundstück verwiesen. Dort ist vereinbart, dass die Klägerin Beiträge
nach dem KAG NRW ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs (der 01. Oktober 1997) mit
Bekanntgabe des entsprechenden Beitragsbescheides trägt. Da die im Streit befindliche
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Straßenbaumaßnahme erst durchgeführt wurde, nachdem der Besitz an dem
Grundstück von der Stadt Köln auf die Klägerin übergangen war, hat diese nach der
vertraglichen Abrede die Beiträge zu tragen. Ob die Klägerin bei Vertragsschluss gar
keine oder abweichende Vorstellungen von der Beitragspflichtigkeit der Maßnahme
hatte, ist unerheblich. Grundsätze des Vertrauensschutzes hat die Stadt Köln schon
deshalb nicht verletzt, weil sie unstreitig die Arbeiten zur Erneuerung des
Mischwasserkanals bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und des
Grundstückskaufs mit Wissen der Klägerin (und ihrer Gesellschafter) geplant und die
Maßnahme anschließend in Abstimmung mit der Klägerin durchgeführt hat.
Ob die Klägerin mit Blick darauf, dass sie für die Herstellung von
Entwässerungseinrichtungen in der U. Straße, der Q.---------------gasse und im Q1.---------
wall mit Beitragsforderungen i.H.v. insgesamt rund 129.000,00 EUR belastet wird, einen
Anspruch auf die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen i.S.v. § 163 Abs. 1 AO i.V.m. §
12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW haben könnte, bedarf an dieser Stelle keiner
weiteren Vertiefung. Die Beitragsfestsetzung wird durch einen etwa erforderlichen, aber
unterbliebenen Billigkeitserlass nicht rechtswidrig, und zwar auch nicht aus rein
verfahrensrechtlichen Gründen. Den Interessen des Beitragspflichtigen wird hinreichend
dadurch Rechnung getragen, dass er Billigkeitsgründe im Rahmen eines gesonderten
Erlassverfahrens und ggfs. einer Verpflichtungsklage geltend machen kann.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188
m.w.N.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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