Urteil des VG Köln vom 29.10.2009
VG Köln (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, versammlung, kläger, öffentliche sicherheit, auflage, aufschiebende wirkung, durchführung, veranstaltung, verwaltungsgericht, begründung)
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 1333/09
Datum:
29.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1333/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger meldete am 17.10.2008 beim Beklagten eine öffentliche Versammlung für
Samstag, den 09. Mai 2009 von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr an mit dem Thema "Nein zur
Islamisierung Europas - Nein zur Kölner Groß-Moschee". Als Versammlungsort wurde
der Roncalliplatz, hilfsweise Neumarkt oder Rudolfplatz in Köln benannt. Die erwartete
Teilnehmerzahl wurde mit ca. 1000 Personen angegeben. Am 07.01.2009 fand ein
Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des Beklagten und des Klägers statt, das
insbesondere den vom Kläger benannten Versammlungsort zum Gegenstand hatte. Die
Vertreter des Beklagten wiesen darauf hin, dass aus ihrer Sicht der Roncalliplatz als
Versammlungsort nicht geeignet sei. Als geeigneter Versammlungsort käme der Barmer
Platz im rechtsrheinischen Teil Kölns in Betracht. In einem Telefongespräch vom
21.01.2009 wurde dem als stellvertretenden Versammlungsleiter benannten Herrn N. S.
seitens des Beklagten eröffnet, dass beabsichtigt sei, die Durchführung der
Versammlung am 09. Mai auf dem Roncalliplatz per Auflage zu untersagen und
stattdessen den Bereich Barmer Platz als Kundgebungsort zuzuweisen. Auf ein
angebotenes weiteres Kooperationsgespräch zu diesem Punkte verzichtete Herr S. .
2
Unter dem 13.02.2009 bestätigte der Beklagte die Versammlung für Samstag, den
09.05.2009, von 9.00 bis 19.00 Uhr, und benannte als Versammlungsort den "Bereich
Barmer Platz". Diesbezüglich enthielt die Bestätigung die folgende Auflage: "Die
Versammlung darf nicht auf dem Roncalliplatz stattfinden. Zur Durchführung der
Versammlung wird Ihnen der Bereich Barmer Platz zugewiesen." Gleichzeitig wurde die
sofortige Vollziehung der verfügten Auflage angeordnet. Zur Begründung wurde im
3
Einzelnen ausgeführt, dass die Durchführung der Versammlung auf dem Roncalliplatz
aufgrund der Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht in Betracht komme, dabei
müsse bei der Gefahrenprognose insbesondere der Verlauf der Versammlung des
Klägers am 20.09.2008 auf dem Heumarkt sowie die Ereignisse im Zusammenhang mit
dieser Veranstaltung einbezogen werden. Auch im Rahmen der praktischen
Konkordanz müsse der angemeldete Versammlungsort Roncalliplatz verworfen werden;
die Gefährdung des Schutzgutes Freiheit sei hier derartig hoch, dass sie Vorrang vor der
freien Wahl des Versammlungsplatzes habe. Bei der Prüfung, welche Plätze im
Stadtbezirk Innenstadt zur Durchführung der geplanten Versammlung geeignet seien,
seien die unterschiedlichen Anreisemöglichkeiten ebenso berücksichtigt worden wie die
am 20.09.2008 gewonnenen Erfahrungen, danach habe sich der Bereich Barmer Platz
am ehesten zur Durchführung der Versammlung geeignet. Dieser sei eine
verkehrsgünstig gelegene Platzfläche im Stadtbezirk Innenstadt im rechtsrheinischen
Stadtteil Köln-Deutz in unmittelbarer Nähe zur Kölner Messe und dem Bahnhof Köln-
Messe/Deutz. Er sei von diesem Bahnhof und einer Vielzahl von Haltestellen des
öffentlichen Personennahverkehrs fußläufig sehr gut erreichbar, weiterhin bestünden
günstige Anreisemöglichkeiten mit Bus und Pkw über die Stadtautobahn. Die
Auswirkungen der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßnahmen wären bei weitem
nicht so stark ausgeprägt wie auf dem Roncalliplatz oder einem der linksrheinischen
innerstädtischen Plätze; gegenüber gewaltbereiten Störern ermöglichten die örtlichen
Gegebenheiten wirksamere polizeiliche Gegenmaßnahmen als im linksrheinischen
Bereich. Der Bahnhof Köln/Deutz sei deutlich übersichtlicher und die Besucherfrequenz
(25.000 Personen pro Tag) liege deutlich unter der des Hauptbahnhofs (250.000
Personen pro Tag). Sollte es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Blockaden
kommen, biete das Umfeld des Bereichs Barmer Platz ausreichend Raum für die
Polizei, um flexibel und angemessen agieren zu können.
Der Kläger hat gegen die verfügte Auflage am 06.03.2009 beim Verwaltungsgericht
Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage
wiederherzustellen. Zur Begründung trägt er vor, dass vorliegend gegen den Kläger als
Nichtstörer nicht hätte eingeschritten werden dürfen, da die Voraussetzungen des
sogenannten polizeilichen Notstandes nicht vorgelegen hätten. Der Beklagte habe zu
Unrecht die Versammlung auf einen engen, unbedeutenden Platz, nahe eines zur
Versammlungszeit leeren Messezentrums, in einem Vorort von Köln, der durch den
Rhein von der Innenstadt getrennt sei, verlegt. Der Beklagte habe die Auflage mit einer
Auflistung befürchteter Gewalttätigkeiten durch Gegendemonstranten begründet, ohne
sich dabei auf polizeilichen Notstand zu berufen. Hierbei handele es sich um bloße
Befürchtungen, die aus einem Polizeieinsatz anlässlich der Versammlung des Klägers
am 20.09.2008 geschlossen worden seien. Nachprüfbare Tatsachen als Grundlage
dieser Befürchtungen seien in der Auflage nicht mitgeteilt worden, dies sei aber zur
Beurteilung einer Gefahrenprognose unerlässlich. Bereits im Kooperationsgespräch
habe es der Beklagte versäumt, im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes für den
Roncalliplatz darzulegen, warum nicht unter Hinzuziehung auswärtiger Polizeikräfte die
Inanspruchnahme der Störer die befürchteten Ausschreitungen hätte verhindern können.
Hinzu komme, dass der Beklagte nicht ausgeführt habe, warum das von ihm
beschriebene und befürchtete Schreckensszenario gerade an dem durch die Auflage
zugewiesenen Barmer Platz in Köln-Deutz hätte ausbleiben sollen. Im Gegenteil sei
dieser Versammlungsort für Anschläge auf das Schienennetz und damit für den
Bahnverkehr viel anfälliger als der Kölner Hauptbahnhof, da es sich bei dem Bahnhof
Köln-Deutz um einen Verkehrsknotenpunkt handele. Zu Unrecht versuche der Beklagte
zu suggerieren, dass der Roncalliplatz mit polizeilichen Mitteln schlicht nicht zu
4
schützen sei. Dem stehe insbesondere entgegen, dass beispielsweise im Jahre 1999
bei angespannter Sicherheitslage im Rahmen eines ausführlichen
Sicherheitskonzeptes anlässlich des internationalen G8-Gipfels weiträumige
Absperrungen unter Einschluss des Roncalliplatzes und des Hauptbahnhofs erfolgt
seien. Dies müsse auch für inländische Staatsbürger wie die Angehörigen des Klägers
möglich sein. Auch in den folgenden Jahren habe nämlich auf dem Roncalliplatz eine
Vielzahl von Versammlungen unterschiedlicher Vereinigungen und Organisationen
stattgefunden. Für den Kläger habe der Versammlungsort Roncalliplatz für das mit der
Versammlung verbundene Anliegen wegen der unmittelbaren Nähe zum Kölner Dom
unverzichtbaren Charakter. Hinzu komme auch, dass das mit der Versammlung
verbundene Anliegen für den Kläger als Bürgerbewegung das zentrale Thema seines
Kommunalwahlkampfes für das Jahr 2009 sei. Der Beklagte habe auch zu Unrecht die
Religionsausübungsfreiheit der Gläubigen, die für einen kurzen Zeitraum der geplanten
Versammlung den Kölner Dom aufsuchen wollten, ohne nähere Darlegungen über die
Versammlungsfreiheit des Klägers gesetzt. Entsprechendes gelte, soweit der Beklagte
die Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern ins Feld führe. Durch die Verhängung
der Auflage sei der Kläger damit sowohl in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG als
auch in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer den Antrag des Klägers
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom
09.04.2009 - 20 L 308/09 - abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das
OVG NRW mit Beschluss vom 07.05.2009 - 5 B 510/09 - zurückgewiesen; das
Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen die Auflage gerichtet war, mit Beschluss vom 08.05.2009 - 1 BvR 1116/09 -
abgelehnt.
5
Der Kläger hat am 12.05.2009 seine Klage im Wege einer
Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO weiterverfolgt und zur
Begründung vorgetragen, dass sich das berechtigte Interesse an der begehrten
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage zum einen aus dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr ergebe (es solle auch im Jahre 2010 einen "Anti-
Islamisierungskongress" auf dem Roncalliplatz in Köln durchgeführt werden) sowie des
Weiteren aus dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses, da durch die Auflage in
schwerwiegender Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen
worden sei. Der Kläger beantragt,
6
festzustellen, dass die Auflage aus der Versammlungsbestätigung des Beklagten vom
13.02.2009 rechtswidrig war.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Er hält die Klage für unbegründet, denn die angegriffene Auflage betreffend die
Abänderung des von dem Kläger benannten Versammlungsortes sei auf der Grundlage
des § 15 Abs. 1 VersG in rechtmäßiger Weise verfügt worden. Es sei insoweit nicht
möglich gewesen, die Inanspruchnahme des Klägers als Nichtstörer mit
versammlungsrechtlichen Verfügungen gegenüber den Veranstaltern von
Gegendemonstrationen zu vermeiden. Soweit in der Vergangenheit diverse
10
Kurzveranstaltungen auf dem Roncalliplatz stattgefunden hätten, seien diese friedlich
und wie mit der Versammlungsbehörde vereinbart verlaufen. Bei keiner Veranstaltung
sei es bislang zum Auftreten von Störergruppen gekommen, deren Ziel es gewesen sei,
die Durchführung einer Veranstaltung um jeden Preis zu verhindern, und zwar auch
unter Gewaltanwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtsakte 20 L 308/09 sowie der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13
Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das berechtigte Interesse des Klägers an einer
gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen polizeilichen Maßnahme
ergibt sich bereits daraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in eine grundrechtlich
geschützte Position des Klägers zu bejahen ist, gegen den Rechtsschutz nur
nachträglich durch eine Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist.
Dabei sind in versammlungsrechtlichen Verfahren die Besonderheiten der
Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets vor, wenn die
angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt.
14
Vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 77 = DVBl. 2004, 822.
15
Dies ist vorliegend der Fall, denn dem Kläger wurde der von ihm als Veranstalter
gewählte Versammlungsort verwehrt und stattdesssen ein (völlig) anderer
Versammlungsort zugewiesen.
16
Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
17
Die vom Beklagten in der Versammlungsbestätigung vom 13.02.2009 verfügte Auflage
betreffend den Versammlungsort war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der angefochtenen Auflage ist § 15 Abs. 1
VersG, wonach die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von
bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der
Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei
Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
19
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 09.04.2009
im Verfahren 20 L 308/09 sowie den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss
des OVG NRW vom 07.05.2009 - 5 B 510/09 - verwiesen. Der Kläger ist den dortigen
Ausführungen im Klageverfahren nicht mehr entgegengetreten. Ergänzend wird auf
Folgendes hingewiesen: Der Umstand, dass es auf Grund der Anzahl und des
Verhaltens der Gegendemonstranten bei der Versammlung am 09.05.2009 tatsächlich
nicht zu Störungen vergleichbar zu denjenigen am 20.09.2008 gekommen ist, begründet
20
noch nicht die Annahme, dass die Gefahrenprognose des Beklagten fehlerhaft oder gar
unhaltbar gewesen ist. Vielmehr liegt die Annahme nicht fern, dass dies auch ein
Ergebnis der Auswahl des vom Beklagten zugewiesenen Versammlungsortes und des
Einsatzkonzeptes der Polizei gewesen ist.
Des Weiteren wird Bezug genommen auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2009 - 1 BvR 1116/09. Soweit das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass eine genauere
Prüfung der Frage, ob es angesichts der erheblichen Einschränkungen der Wirkung der
Versammlung an dem zugewiesenen Ort "Bereich Barmer Platz" weniger belastende
Alternativen gab, gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben
müsse, hat diese Überprüfung durch die Kammer keine Aspekte ergeben, die die
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auflage in Frage stellen würden. Dabei ist - auch im
Hinblick auf die erforderliche Kooperation seitens des Veranstalters - zu
berücksichtigen, dass der Kläger zunächst (und zwar bis zu seiner Beschwerde im
Eilverfahren) den Roncalliplatz als Versammlungsort für "unverzichtbar" erklärt hatte.
Soweit er unter dem 30.04.2009 dann die Zuweisung des Heumarkts als milderes Mittel
angeführt hat, schließt sich die Kammer der Würdigung des OVG NRW im Beschluss
vom 07.05.2009 an, dass schon mit Blick auf die zeitliche Nähe zu der für den
09.05.2009 angemeldeten Versammlung der Beklagte in Anbetracht der bereits seit dem
07.11.2008 dort von Gewerkschaftsseite angemeldeten Veranstaltung eine tauschweise
Verlegung zu Recht abgelehnt hat. Dies steht auch in Einklang mit den vom
Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätzen zur Berücksichtigung
gegenläufiger Interessen Dritter und der Allgemeinheit bei der Planung von
Versammlungen.
21
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 -, DVBl. 2005, 969.
22
Insbesondere kann dem Beklagten nicht der Vorwurf angelastet werden, dass er einer
späteren Anmeldung den Vorrang eingeräumt hätte, die allein oder überwiegend den
Zweck verfolgte, die von dem Kläger zuerst angemeldete Versammlung an dem
fraglichen Ort zu verhindern.
23
Andere geeignete und verfügbare Versammlungsorte im linksrheinischen Köln sind
weder von dem Kläger - auch nicht im Klageverfahren - bezeichnet worden noch
ansonsten ersichtlich. Insbesondere war der Neumarkt bereits vor der Anmeldung der
Versammlung des Klägers von der Stadt Köln für eine andere Veranstaltung vergeben
worden. Des Weiteren gingen (und gehen auch weiterhin) - soweit ersichtlich - beide
Beteiligten übereinstimmend - aus Sicht der Kammer zu Recht - davon aus, dass z.B.
der Rudolfplatz nicht als geeigneter Versammlungsort in Betracht kam.
24
Was im Übrigen die Öffentlichkeitswirksamkeit der Versammlung des Klägers auf dem
Barmer Platz anbetrifft, ist im Nachhinein festzustellen, dass über diese von den Medien
durchaus berichtet worden ist. Gegenteiliges trägt der Kläger auch nicht vor.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
26