Urteil des VG Köln vom 14.09.2005
VG Köln: ausbildung, prüfungsergebnis, handwerk, wiederholung, berufsschule, benotung, firma, rechtswidrigkeit, notengebung, wand
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2511/05
Datum:
14.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2511/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger absolvierte vom 1.8.2001 bis zum 31.1.2005 eine Ausbildung als
Kraftfahrzeugmechaniker im Betrieb der Firma X. . Der Kläger hat -wie das Prü-
fungszeugnis vom 29.1.2005 ausweist- die Gesellenprüfung mit folgenden Ergebnis-
sen bestanden: Fertigkeitsprüfung: ausreichend; Kenntnisprüfung: befriedigend. Da-
gegen legte der Kläger bezogen auf die Benotung der Fertigkeitsprüfung Wider- spruch
ein. 70 v.H. der geforderten Arbeiten seien ihm während der Ausbildung nicht vermittelt
worden. Er sei handwerklich besser als „ausreichend", wie auch das No- tenbild der
überbetrieblichen Ausbildung zeige. Er hoffe, schnelllstmöglich in die ge- forderten
Arbeiten eingewiesen zu werden und dann die Prüfung neu ablegen zu können. Falls er
in allen Fächern die Note befriedigend erreiche, wolle er zur Berufs- feuerwehr gehen.
Mit der bestehenden Benotung habe er auf dem Arbeitsmarkt kei- ne Chance. Der
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Handwerkskam- mer zu Köln vom
22.4.2005 zurückgewiesen.
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Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bis- herigen
Vorbringens weist er darauf hin, dass er in der Berufsschule Drittbester sei- nes
Jahrgangs in Theorie gewesen sei und bei den überbetrieblichen Lehrgängen immer
Noten zwischen gut und befriedigend erzielt habe. Der Ausbildungsrahmen- plan sei
ihm nicht ausgehändigt worden und sei auch im Betrieb nicht ausgehängt gewesen. Er
habe daher nicht gewusst, dass seine Ausbildung lückenhaft gewesen sei und habe
dementsprechend auch keinen Anlass gehabt, sich diesbezüglich mit dem
Lehrlingswart oder der Kraftfahrzeuginnung in Verbindung zu setzen. Aus sei- nem
Berichtsheft sei zu ersehen, dass er in den verlangten Tätigkeiten nicht ausge- bildet
worden sei. Die Kraftfahrzeuginnung hätte ihn daher nicht zur Prüfung zulas- sen dürfen.
Das Angebot seines Ausbildungsbetriebes, ihn für 500.- Euro pro Monat noch weiter zu
beschäftigen, zeige deutlich, dass man dort wisse, ihn schlecht aus- gebildet zu haben.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 29.01.2005 und des
Widerspruchsbescheides der Handwerkskammer zu Köln vom 22.04.2005 zu
verpflichten, nach erneuter teilweiser Ab- solvierung der praktischen Ausbildung und
Wiederholung der Fertig- keitsprüfung erneut über das Prüfungsergebnis zu
entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Ausbildungsrahmenplan liege dem Ausbildungsvertrag bei und begleite den
Prüfling während der gesamten Ausbildung in der Berufsschule, überbetrieblichen
Unterweisungen und den Zwischenprüfungen und habe auch im Ausbildungsbetrieb
ausgehangen. Neben der Ausbildung im Betrieb werde auch in Form der überbe-
trieblichen Ausbildung der notwendige Wissenstoff vermittelt. Schließlich hätten kurz vor
der Gesellenprüfung noch zusätzliche Übungstage im Bildungszentrum in Hürth
stattgefunden, an denen der Kläger auch teilgenommen habe. Dort seien Bereiche
nochmals intensiv behandelt worden, in denen der Kläger nur die Note mangelhaft
erreicht habe. Die Führung des Berichtsheftes sei zwar Voraussetzung für die Zulas-
sung zur Prüfung, jedoch ergebe sich daraus nicht die vom Kläger angenommene
Möglichkeit für den Prüfungsausschuss, einen Prüfling von der Prüfung auszuschlie-
ßen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge-
richtsakte, der beigezogenen Prüfungsakten und der vom Kläger übersandten Unter-
lagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Das Prüfungszeugnis der Beklagten vom 29.01.2005 und der Widerspruchsbe- scheid
der Handwerkskammer zu Köln vom 22.04.2005 sind rechtmäßig und verlet- zen den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte nach erneuter teilweiser Absolvierung der praktischen Ausbildung und
Wiederholung der Fertigkeitsprüfung erneut über das Prüfungsergebnis ent- scheidet (§
113 Abs.5 VwGO).
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Die streitige Prüfung leidet nicht an Rechtsfehlern, die zur Aufhebung der Prü-
fungsentscheidung führen könnten. Der Kläger macht als Prüfungsmangel vorrangig
geltend, im Rahmen der Prüfung seien Arbeiten von ihm verlangt worden, die von seiner
Ausbildung nicht erfasst gewesen seien. Unabhängig davon, ob dieser Ein- wand des
Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutrifft (insoweit bestehen weiterhin Zwei- fel, einer
weiteren Klärung bedarf es aus rechtlichen Gründen jedoch nicht) kann der Kläger damit
nicht durchdringen. Diesbezüglich ist aus den vorgelegten Prüfungsun- terlagen nicht
ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, dass die in der praktischen
Prüfung geforderten Leistungen sich außerhalb des in § 9 Ausbil- dungsverordnung für
das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk geregelten Prüfungs- stoffs bewegt haben.
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Ansonsten führen aber Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit
der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung,
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vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 -6 B 36.92-, NVwZ-RR 1993, 188 =
Buchholz, 421.0 Prüfungswesen, Nr. 305; Bayr. VGH, Urteil vom 25.09.1985 - 7 B 82 A.
2336-, DÖV 1986, 478.
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Vielmehr muss der Prüfling eine eventuell unzureichende Ausbildung rechtzeitig
gegenüber den dafür zuständigen Stellen geltend machen und auf eine den Vorgaben
entsprechende Ausbildung dringen. Die Behauptung des Klägers, er habe die
Ausbildungsdefizite nicht erkennen können, führt jedenfalls nicht zu einem
abweichenden rechtlichen Ansatz. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn
die Ausbildung selber nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter hat, was
hier nicht der Fall ist.
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Soweit der Kläger sich darauf beruft, seine handwerklichen Fähigkeiten seien besser
als „vier", sie seien auch bei seiner überbetrieblichen Ausbildung besser bewertet
worden, vermag dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn
bei der Überprüfung der Notengebung ist nur relevant, welche Leistungen der Prüfling
bei der Prüfung erbracht hat. Dass der Antragsteller bei der praktischen Prüfung bessere
Leistungen als „ausreichend" gezeigt, diese aber falsch bewertet worden sind, macht er
jedoch selbst nicht geltend.
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Im Übrigen besteht kein Anspruch, einen Prüfungsteil nur zur Notenverbesserung
wiederholen zu können, weil weder die Gesellenprüfungsordnung der
Handwerkskammer zu Köln noch die Ausbildungsverordnung für das
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk eine derartige Möglichkeit vorsehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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