Urteil des VG Köln vom 10.12.2001
VG Köln: aufschiebende wirkung, annahme des antrages, gemeinsamer zweck, erwerb von grundstücken, geschäftsführer, geschäftsführung, extensive auslegung, auflage, juristische person, anleger
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 14 L 2204/01
10.12.2001
Verwaltungsgericht Köln
14. Kammer
Beschluss
14 L 2204/01
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
19. Juli 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des
Tenors des Be- scheides des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
vom 12. Juli 2001 wird an- geordnet. Die Antragsgegnerin trägt die
Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller ist Gesellschafter der "L. ".
Die "L. " ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschafts- vertrages (GV)
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf unbefristete Dauer ge- gründet worden ist
und deren Gegenstand und Zweck die gemeinsame private Kapi- talanlage in Devisen-,
Aktien- (Index-), Zins- und Terminmärkten ist. Alleinvertre- tungsberechtigter
Geschäftsführer der "L. " ist gemäß § 5 Abs. 1 GV deren Initia- tor-Gesellschafter L. aus B. ,
Antragsteller im Verfahren 14 L 2133/01. Gesellschafter kann gemäß § 4 Abs. 1 GV jede
natürliche oder juristische Person werden, die sich unter Anerkennung des GV sowie des
Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages (GVV) zur Leistung einer vollen Einlage von
mindestens 5.000,00 DM oder eines höheren auf volle 1.000,00 DM lautenden Betrages
ver- pflichtet; kleinere Beträge werden nur im Ausnahmefall angenommen. Beitretende
werden mit Zustimmung der Geschäftsführung durch Annahme des Antrages Gesell-
schafter; die Annahme des Antrages erfolgt, sobald die Geschäftsführung von dem
Treuhänder, der U. GmbH in L. , die Nachricht erhält, dass die vereinbarte Einlage dem
Treuhandkonto der Gesellschaft, über das der Alleingeschäftsführer der "L. " und der
Alleingeschäftsführer des Treuhänders nur gemeinsam verfügungsberech- tigt sind,
gutgeschrieben wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GV i.V.m. dem Treuhandver- trag). Für den
Zeichnungsbetrag erhält der Gesellschafter Anteile an der Gesellschaft im Verhältnis seiner
Einlage zum Gesamtvermögen der Gesellschaft, jeweils ausge- drückt in DM zum Zeitpunkt
der Komplettzeichnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GV). Die bei- getretenen Gesellschafter nehmen
ab dem nächsten Monatsersten, der auf den Ein- gang des kompletten Zeichnungsbetrages
auf dem Treuhandkonto folgt, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil; Gewinne und
Verluste werden entsprechend der Anzahl der Gesellschafteranteile quotal aufgeteilt (§ 4
Abs. 4 GV). Gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 GV wird zur Erreichung des
Gesellschaftszwecks das Gesell- schaftsvermögen als Treuhandvermögen unter
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Einschaltung von Tradern verwaltet, wobei die Wahl der einzelnen Finanzportfolioverwalter
dem Geschäftsführer vorbe- halten bleibt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVV kann sich die Geschäftsführung zur anlagemä- ßigen
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens Dritter, sog. Trader oder Händler, bedienen,
welchen lediglich eine eingeschränkte Handlungsvollmacht erteilt wird, die es ihnen
erlaubt, mechanistische Anweisungen nach den Handelssystemkomponen- ten der
Gesellschaft zu tätigen. Die grundsätzlichen Anlagerichtlinien werden von der Gesellschaft
bestimmt und ergeben sich aus dem GV sowie aus dem GVV (§ 7 Abs. 2 GV i.V.m. § 4 Abs.
1 Satz 1 GVV). Danach ist der Erwerb von Grundstücken oder grundstücksähnlichen
Rechten für die Gesellschaft ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GV i.V.m. § 4 Abs. 2 GVV).
Zudem ist der Trader zur Risikobegrenzung für das Gesellschaftsvermögen zu verpflichten,
den von ihm verwalteten Teil des Gesell- schaftsvermögens zu maximal 10% in einem Deal
zu binden sowie offene Positionen grundsätzlich durch "Stop-Loss-Orders" abzusichern (§
8 Abs. 1 GV). Innerhalb die- ser Anlagerichtlinien obliegt den Tradern gemäß § 4 Abs. 1
Satz 2 GVV der Vollzug der Anlageinstrumente bezüglich Art, Ausmaß und Zeitpunkt ihres
Einsatzes gemäß den Handelssystemkomponenten. Die potentiellen Tradingkomponenten
sind im Zeichnungsprospekt der "L. " näher beschrieben.
Am 17. Mai 1999 schloss Herr L. als Geschäftsführer der "L. " mit dem Antragsteller eine
Vertriebsvereinbarung. Danach soll der Antragsteller der Ge- schäftsführung der "L. " mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Gesell- schafter für eine Beteiligung am
Interbanken-, Devisen- und Terminmarkt-Handel nach den Computer-Handels-Systemen
der K Fonds ab 5.000,00 DM (in Ausnahme- fällen 1.000,00 DM) zuführen und die von ihm
geworbenen Gesellschafter betreuen. Die Geschäftsführung soll dem Antragsteller die
erforderlichen Unterlagen zur Verfü- gung stellen und ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit
durch Gesellschafterempfänge, Telefonate mit den Interessenten etc. unterstützen. Als
Provision erhält der An- tragsteller für jeden neu beitretenden, durch ihn geworbenen
Gesellschafter grund- sätzlich 10% des auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil entfallenden
Nettogewinns; bei neu zugeführten Vermittlern bzw. Untervermittlern beläuft sich die
Provision auf 5% bzw. 2,5% des auf das von ihnen jeweils vermittelte Anlagevolumen
entfallenden Nettogewinns.
In der Folgezeit richtete der Antragsteller zur Werbung von neuen Gesellschaftern für die
"L. " im Internet die Homepage "J. " ein.
Mit Anhörungsschreiben vom 2. August 2000 teilte das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen (BAKred) dem Antragsteller mit, dass aufgrund der von dem Antragsteller
eingerichteten Internet-Homepage "J. " die Annahme gerechtfertigt sei, dass der
Antragsteller mit der Übernahme der Beratung über bzw. des Vertriebs von
Anlageprogramme(n) der "L. " unerlaubt gewerbsmäßig die Anlagevermittlung i.S.d. § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) erbringe. Um dem BAKred
eine genaue Prüfung zu ermöglichen, wurde der Antragsteller gebeten, die Art und Weise
sowie den Umfang der fraglichen Geschäftstätigkeit möglichst eingehend zu schildern
sowie gegebenenfalls verwendete Vordrucke, Prospekte und Vertragsunterlagen
vorzulegen. Zudem wurde der Antragsteller gebeten darzustellen, wie die
Geschäftsaufnahme mit den Anlegern erfolge, auf welchen Konten die Einzahlungen der
Gesellschafter der "L. " eingingen und wer für diese Konten eine Kontovollmacht besitze.
Schließlich sollte der Antragsteller ein Exemplar der Vertriebsvereinbarung mit Herrn L.
sowie eine Übersicht über die von ihm bisher vereinnahmten Vermittlungsprovisionen an
das BAKred übersenden. Falls dem BAKred binnen zwei Wochen ab Datum des
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Schreibens keine oder keine vollständige Antwort vorliege, werde es zu entscheiden
haben, ob von dem Antragsteller gemäß § 44c KWG und unter Androhung von
Zwangsmitteln die Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der
Unterlagen verlangt werde.
In seinem Schreiben vom 28. August 2000 antwortete der Antragsteller dem BAKred, dass
die Vermittlung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie er sie betreibe
- nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterfalle, da diese Gesellschaftsanteile -
mangels Kapitalmarktfähigkeit - keine Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG seien. Die
konkreten Entscheidungen über die Anlage des Vermögens der "L. " würden vielmehr von
lizensierten Vermögensverwaltern getroffen; diese Anlagegeschäfte vermittle der
Antragsteller aber nur "indirekt" und bedürfe deshalb dafür keiner Erlaubnis. Die
gegenteilige Auffassung finde weder im Gesetzeswortlaut noch in der
Gesetzesbegründung eine Stütze und stelle unter Berücksichtigung des gesetzlichen
Bestimmtheitsgebotes, das hier wegen der Straf- bewehrung in § 54 KWG zu beachten sei,
eine nicht zulässige extensive Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG dar.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 schloss der Geschäftsführer L. für die "L. " mit der O. in
London eine Vereinbarung, wonach die O. als Vermögensverwalter der "L. " alle
Investment-Entscheidungen bezüglich der Anlagegelder nach ihrem alleinigen Ermessen
trifft.
Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2001 wies das BAKred den Antragsteller
auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2001 - VG 25 A 248.00 -
hin, nach dem die Vermittlung von Verträgen, die auf die Anlage von Kundengeldern in
Finanzinstrumenten abzielten, Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG sei,
auch wenn es sich bei diesen Verträgen um Beteiligungen an einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts handele. Von dem Erlass einer entsprechenden
Untersagungsverfügung gemäß § 37 KWG an den Antragsteller könne vorläufig nur
abgesehen werden, wenn dieser sich innerhalb von zwei Wochen ab Datum des
Schreibens bereit erkläre, ab sofort seine in Rede stehende Vermittlungstätigkeit
einzustellen und dem BAKred diesbezüglich Nachweise (wie z.B. die Kündigung der
Vertriebsvereinbarung mit einer entsprechenden Bestätigung des Vertragspartners)
vorzulegen. Ferner wurde der Antragsteller um Unterrichtung gebeten, falls er auch
hinsichtlich anderer Anlage- angebote Verträge über die Anschaffung und die Veräußerung
von Finanzinstrumenten vermitteln oder derartige Verträge nachweisen sollte.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 antwortete der Antragsteller dem BAKred, dass der zitierte
Beschluss des VG Berlin durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Januar
2001 - II ZR 331/00 - überholt sei, in welchem der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen
Rechts Rechtsfähigkeit zugebilligt werde, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr
eigene Rechte und Pflichten begründe. Im Übrigen habe in dem von dem VG Berlin
entschiedenen Fall eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 1008 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) vorgelegen, was aber für die "L. ", die als Gesamthandsgemeinschaft
ausgestaltet sei, nicht zutreffe.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 untersagte das BAKred dem Antragsteller gemäß § 37
KWG, die Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig oder in
einem Umfang zu erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert; dies umfasse insbesondere auch die Vermittlung einer
Beteiligung als Gesellschafter an der "L. "(I.). Zudem wurde dem Antragsteller nach § 37
KWG die Werbung für Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von
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Finanzinstrumenten untersagt (II.). Für den Fall, dass der Antragsteller nach Zustellung des
Bescheides der Untersagungsverfügung zu I. oder dem Werbeverbot zu II. zuwider handeln
sollte, drohte das BAKred ihm nach § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG)
i.V.m. § 50 KWG jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 50.000,00 DM an (III.).
Darüber hinaus gab das BAKred dem Antragsteller gemäß § 44c Abs. 1 KWG auf, nach
vorheriger Terminsmitteilung Angehörigen der Landeszentralbank in C. , die das BAKred
gemäß § 7 KWG um Mitwirkung gebeten habe, sämtliche Bücher und Schriften vorzulegen,
die die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers beträfen oder mit diesen
Geschäftstätigkeiten in Zusammenhang stünden, und über die Geschäftsangelegenheiten
Auskunft zu erteilen (V.). Für den Fall, dass der Antragsteller dem Ersuchen zu V. nicht
oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen ab dem von der Landeszentralbank noch
bekannt zu gebenden Termin nachkommen sollte, drohte das BAKred ihm nach § 13
VwVG i.V.m. § 50 KWG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 DM
an (VI.). Schließlich ordnete das BAKred die sofortige Vollziehung der
Zwangsgeldandrohungen zu III. und VI. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an (VII.). Zur Begründung der Verfügungen wurde im
Wesentlichen auf den Inhalt der beiden Anhörungsschreiben verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. und 19. Juli 2001 teilte der Antragsteller dem BAKred mit, dass er
die Stilllegung seiner Internet-Homepage "J. " veranlasst habe und seine
Vermittlungstätigkeit bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit ab sofort einstellen
werde.
Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2001 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juli
2001 Widerspruch ein und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf sein bisheriges
Vorbringen Bezug.
Am 28. August 2001 führten Angehörige der Landeszentralbank in C. bei dem Antragsteller
das Auskunfts- und Vorlageersuchen zu Ziffer V. des Tenors des Bescheides vom 12. Juli
2001 durch. In dem diesbezüglichen Bericht wurde vermerkt, dass der Antragsteller
angegeben habe, seit 1999 insgesamt zwölf Beteiligungen als Gesellschafter der "L. " mit
einem Anlagevolumen von 208.500,00 DM vermittelt zu haben. Dabei sei die Abwicklung
des Geschäfts so erfolgt, dass der Antragsteller einem Internet-Anwender, der auf seine
Homepage aufmerksam geworden sei und daraufhin sein Interesse an einer Beteiligung an
der "L. " bekundet habe, den Zeichnungsprospekt der "L. " übersandt habe. Der Interessent
habe dann das Beitrittserklärungsformular, das Bestandteil des Zeichnungsprospekts sei,
selbst ausgefüllt und an den Geschäftsführer L. gesandt sowie den gewünschten
Anlagebetrag auf das Treuhandkonto der "L. " überwiesen. Der Antragsteller habe von dem
Beitritt eines neuen, durch ihn geworbenen Gesellschafters erst später dadurch Kenntnis
erhalten, dass er einen Durchschlag von der Beitrittserklärung bekommen habe.
Schließlich legte der An- tragsteller eine Erlaubnis des Landrats des S. -Kreises zur
Vermittlung des Abschlusses und zum Nachweis der Gelegenheit von Verträgen über den
Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft gemäß § 34c
Gewerbeordnung (GewO) vom 19. Januar 2000 vor.
Mit Schreiben vom 30. August 2001 beantragte der Antragsteller beim BAKred, die
sofortige Vollziehung des Bescheids vom 12. Juli 2001 auszusetzen, da ihm durch die
geforderten Maßnahmen erhebliche Vermögenseinbußen wie auch Beschädigungen
seines geschäftlichen Rufs drohten.
Mit Schreiben vom 13. September 2001 lehnte das BAKred den Antrag auf Aussetzung der
sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vom 12. Juli 2001 enthaltenen Verfügungen
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ab, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden und der Gesetzgeber in § 49 KWG die
Grundsatzentscheidung getroffen habe, dass Wi- derspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37, 44c Abs. 1 KWG keine aufschiebende Wirkung
hätten. Demgegenüber vermöge die von dem Antragsteller geltend gemachte
Existenzvernichtung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Untersagungsverfügung nicht zu überwiegen.
Am 11. Oktober 2001 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung des Antrags legt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ein
Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. vom 6. September 2001 vor. Weiterhin trägt er vor, dass
im Fall des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO gefordert werde, dass sich die Vermittlungs-
bzw. Nachweistätigkeit unmittelbar auf den Abschluss eines Vertrages über das konkrete
Objekt beziehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Anwendungsbereich
der Vorschrift insoweit, als er den Abschluss von Verträgen über Finanzinstrumente i.S.d. §
1 Abs. 11 KWG betroffen habe, seit dem 1. Januar 1998 von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG
erfasst werde. Außerdem handele es sich bei der "L. " auch um eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB, weil die gemeinsame private Kapitalanlage als
gemeinsamer Zweck nach § 705 BGB ausreiche und sich die Informations- und
Mitwirkungsrechte der Gesellschafter ergänzend zum GV und zum GVV aus den
gesetzlichen Bestimmungen ergäben; im Übrigen sei die "L. " auch nach außen hin als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Juli 2001 gegen die
Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des Tenors des Bescheides des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Juli 2001 anzuordnen bzw.
wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen vor, dass der GV und der GVV
lediglich als einheitlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 675, 662 BGB anzusehen
seien, so dass es sich bei der "L. " nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§
705 ff. BGB handele. Dies folge vor allem daraus, dass das gemeinsame Interesse der
Anleger an der Erzielung einer möglichst hohen Rendite als gemeinsamer Zweck i.S.d. §
705 BGB nicht ausreiche. Zudem würden die Anleger über die konkreten geschäftlichen
Aktivitäten der "L. " nur unzureichend informiert. Auch würden den Anlegern keine
Mitwirkungsrechte bei der vorgeblichen gemeinsamen Zweckverfolgung eingeräumt, so
dass der Geschäftsführer ihnen gegenüber eine dominierende Stellung innehabe. Gegen
eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit spreche schließlich auch, dass die Anleger
gemäß § 13 Abs. 1 GV ihre vermeintliche Gesellschaftseinlage ohne Beschränkung auf
Dritte übertragen könnten. Ferner seien die in der Verfügung zu Ziffer V. des Tenors des
Bescheides vom 12. Juli 2001 geforderten Auskünfte und Unterlagen erforderlich, um
überwachen zu können, dass der Antragsteller die von ihm ohne die gemäß § 32 KWG
erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzdienstleistungen eingestellt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 14 L 2133/01 sowie auf die in
beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 19. Juli 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis III., V. und VI. des
Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 ist zulässig.
Insbesondere ist der Antrag statthaft, weil ein Widerspruch gegen Maßnahmen des BAKred
auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §
49 KWG keine aufschiebende Wirkung hat und sich der gesetzliche Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht allein auf den Grundverwaltungsakt,
sondern auch auf die Vollstreckungsmaßnahmen - wie hier die Androhung von
Zwangsgeldern - erstreckt, da andernfalls der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49
KWG zugrunde liegende Sinn und Zweck - Schnelligkeit und Effektivität des
Verwaltungshandelns zum Schutz der Anleger - in unverständlicher Weise ausgehöhlt
würde (vgl. hierzu: Engelhardt/App, Kommentar zum VwVG, 5. Auflage 2001, § 6 Rdnr. 13;
Sadler, Kommentar zum VwVG, 4. Auflage 2000, § 6 Rdnr. 85). Im Übrigen können die in
dem Tenor des Bescheides vom 12. Juli 2001 in Ziffer III. und VI. enthaltenen
Zwangsgeldandrohungen des BAKred auch als "Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37
und 44c KWG" i.S.d. § 49 KWG angesehen werden, da die den Zwangsgeldandrohungen
vo- rausgegangenen Grundverfügungen in Ziffer I., II. und V. des Bescheidtenors aufgrund
von §§ 37, 44c KWG erlassen worden sind. Dass das BAKred in Ziffer VII. des
Bescheidtenors die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist rechtlich unschädlich.
Schließlich hat der Antragsteller auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse.
Insbesondere sind die Verfügungen zu Ziffer I., II. und V. des Tenors des Bescheides vom
12. Juli 2001 nicht schon erledigt, weil der Antragsteller in seinen Schreiben vom 18. bzw.
19. Juli 2001 an das BAKred zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Vermittlungs- und
Werbetätigkeit für die "L. " zunächst nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Verfahrens einstellen werde, und das BAKred von dem Antragsteller
tatsächlich - über die schon erteilten Auskünfte bzw. vorgelegten Unterlagen hinaus - die
Erteilung weitere Aus- künfte bzw. die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen könnte.
Der Antrag ist auch begründet.
Die von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen zu
Ziffer I. bis III., V. und VI. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 und
dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
vom 19. Juli 2001 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil nach der gegenwärtigen
Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen
summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Verfügungen bestehen (Rechtsgedanke des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Das gilt zunächst bezüglich der auf §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG gestützten
Verfügungen in Ziffer I. und II. des Bescheidtenors.
Gemäß § 37 Satz 1 KWG kann das BAKred, wenn Finanzdienstleistungen ohne die nach §
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32 KWG erforderliche Erlaubnis erbracht werden, die sofortige Einstellung des
Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. Gemäß §
37 Satz 2 KWG kann das BAKred für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine
geeignete Person als Abwickler bestellen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der
schriftlichen Erlaubnis des BAKred, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Finanzdienstleistungen erbringen will. Eine Finanzdienstleistung ist nach § 1 Abs. 1a Satz
2 Nr. 1 KWG unter anderem die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung oder die
Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung).
Ob der Antragsteller durch die vorliegend in Rede stehende Tätigkeiten unerlaubt die
Anlagevermittlung ausübt, erscheint ernstlich zweifelhaft, da das Tatbestandsmerkmal
"Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten" in § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht
vorliegt.
Dabei kann die Tätigkeit des Antragstellers zunächst kaum als Vermittlungstätigkeit i.S.d. §
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1. Alt. KWG, sondern eher als Nachweistätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 2. Alt. KWG angesehen werden. Unter "Vermittlung" i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 1. Alt. KWG ist nach der Gesetzesbegründung (vgl. Deutscher Bundestag,
Drucksache 13/7142, S. 65) i.V.m. Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der Richtlinie des Rates
über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22/EWG) (abgedruckt in: Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1993 Nr. L 141, S. 27 ff.), auf welchem der
Tatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 1. Alt. KWG beruht, die Entgegen- bzw. Annahme
und Übermittlung von Anlegeraufträgen zu verstehen. Diese Auffassung wird - soweit
ersichtlich - sowohl von der Literatur (vgl. Jung, BB 1998, S. 649 (650); Jung / Schleicher,
Neue gesetzliche Regelungen für Finanzdienstleister - Die 6. KWG-Novelle, 1. Auflage
1998, S. 51; Beck / Samm, Kommentar zum KWG, Loseblatt, Stand: September 1998, § 1
Rdnr. 258; Fülbier, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage
2000, § 1 Rdnr. 120) als auch von dem BAKred in seinem Informationsblatt 1/99 für
inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor (Abschnitt I. Gliederungspunkt A.
unter dem Stichwort "Anlagevermittlung") geteilt. Vorliegend nimmt der Antragsteller nach
seiner eigenen Auskunft vom 28. August 2001 in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 GV aber
nicht die Beitrittserklärungen der neuen Gesellschafter zur "L. " von die- sen zur
Übermittlung an den Geschäftsführer L. entgegen, sondern weist lediglich Interessenten
durch Übersendung des Zeichnungsprospekts samt Beitrittserklärungsformular die
Beitrittsmöglichkeit in die "L. " nach. Der Beitrittsvertrag wird dann direkt zwischen dem
neuen Gesellschafter und den alten Gesellschaftern, vertreten durch den Geschäftsführer L.
, geschlossen.
Außerdem kommen als Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG, auf die sich die
Nachweistätigkeit des Antragstellers beziehen könnte, nur die von der O. in London im
Rahmen ihrer alleinigen Vermögensverwaltung bzw. die von anderen beauftragten und
bevollmächtigten Vermögensverwaltern für die "L. " angeschafften oder veräußerten
Finanzinstrumente und nicht die Gesellschaftsanteile an der "L. " in Betracht. Anteile an
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nämlich in Ermangelung ihrer Handelbarkeit
an einem Markt keine Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG (vgl. Jung, BB 1998, S.
649 (651); Jung / Schleicher, a.a.O., S. 53; Beck / Samm, a.a.O., § 1 Rdnr. 261;
Informationsblatt 1/99 des BAKred für inländische Unternehmen im
Finanzdienstleistungssektor, Abschnitt II. a.E.). Im Übrigen geht auch die "L. " in ihrem
Zeichnungsprospekt (S. 21) davon aus, dass ihre Gesellschaftsanteile nicht an einem Markt
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handelbar sind. Dabei stellt die "L. " wohl auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d.
§§ 705 ff. BGB dar, da sich die Anleger durch den GV gegenseitig verpflichtet haben, die
Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den GV bestimmten Weise zu fördern,
insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, womit die (niedrigen) Anforderungen
des § 705 BGB an das Vorhandensein ein Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt sind.
Dabei reicht als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB auch die Verwaltung eigenen
Vermögens aus, wenn damit - wie hier - die Absicht der Gewinnerzielung verbunden ist
(Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 60. Auflage 2001, § 705 Rdnr. 20 m.w.N.). Auch die
übrigen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen eine Anerkennung der "L. " als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 BGB greifen wohl nicht durch: Zunächst ist
in § 710 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt, dass die übrigen Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, wenn -
wie vorliegend in § 5 Abs. 1 GV - in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte
einem Gesellschafter allein übertragen ist. Die Kontrollrechte der übrigen Gesellschafter
der "L. " ergeben sich dabei in erster Linie aus § 716 BGB, nach dessen Abs. 1 sich ein
Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den
Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die
Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des
Gesellschaftsvermögens anfertigen kann, wobei gemäß Abs. 2 eine dieses Recht
ausschließende oder beschränkende Vereinbarung der Gel- tendmachung des Rechts
nicht entgegen steht, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Darüber hinaus kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine
Gesellschafterversammlung herbeiführen, wenn die Geschäftsführung nicht zu ihr einlädt
und der Gesellschafter die Einberufung berechtigterweise verlangen kann (Palandt-Sprau,
a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 10 m.w.N.). Auf einer derartigen Versammlung der "L. "-
Gesellschafter könnte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. d) i.V.m. Abs. 4 lit. e) Satz 3 GV auch der
Geschäftsführer mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen abberufen werden;
bei dieser Abstimmung darf der Geschäftsführer aus dem Gedanken der Interessenkollision
heraus selbst nicht mitwirken (vgl. hierzu: Palandt- Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 15
m.w.N.). Ferner kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über
seinen Gesellschaftsanteil, d.h. die Mitgliedschaft insgesamt, mit Zustimmung der übrigen
Gesellschafter verfügen, wobei die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter
auch - wie hier in § 13 Abs. 1 GV - bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein kann
(Palandt-Sprau, a.a.O., § 719 Rdnr. 6 m.w.N.). Schließlich ist bei der Beurteilung der Frage,
ob die "L. " eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB darstellt, zu
berücksichtigen, dass die "L. " im Rechtsverkehr nach außen hin - wie etwa in ihrer
Vereinbarung mit der O. oder in ihrem Zeichnungsprospekt gegenüber den potentiellen
Anlegern - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - in der Form der sog.
Publikumsgesellschaft (vgl. zum Begriff: Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 47 m.w.N.) -
aufgetreten ist. Im Üb- rigen ist es bei einer sog. Publikumsgesellschaft, die zum Zweck der
Kapitalsammlung auf der Grundlage eines fertigen Gesellschaftsvertrages dem Beitritt einer
Vielzahl persönlich nicht miteinander verbundener Gesellschafter offensteht, zulässig, dass
- wie vorliegend Herr L. nach § 4 Abs. 2 GV - der Ge- schäftsführer nach dem
Gesellschaftsvertrag über den Beitritt neuer Gesellschafter entscheidet (Palandt-Sprau,
a.a.O., § 705 Rdnr. 16a).
Letztendlich sind die von dem Antragsteller nachgewiesenen Eintritte in die "L. " jedoch
wohl nicht i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG "Geschäfte über" die von der O. bzw. die von
anderen beauftragten und bevollmächtigten Vermögensverwaltern für die "L. "
angeschafften oder veräußerten Finanzinstrumente, weil konkreter Gegenstand der von
dem Antragsteller nachgewiesenen Geschäfte der Eintritt in die "L. " und nicht die
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Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten durch die O. bzw. durch andere
Vermögensverwalter ist. Dabei ergibt sich die Interpretation des - vom Wortlaut her offenen
- Terminus "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG als Geschäfte, deren
Gegenstand die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11
KWG ist, sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus einer systematischen
Auslegung der Norm in Bezug auf § 5 Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV) und ist
auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG vereinbar.
In der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist zunächst der Hinweis
enthalten, dass der Tatbestand (der 1. Alt. ("Vermittlung")) auf Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit.
a) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie beruht (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache
13/7142, S. 65). Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
definiert als im Sinne der Richtlinie zu regulierende Dienstleistung unter anderem die
"Annahme und Übermittlung - für Rechnung von Anlegern - von Aufträgen, die eines oder
mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente zum Gegenstand haben". Da aber das
Tatbestandsmerkmal "Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten" sowohl in der 1. Alt. ("Vermittlung") als auch in der 2. Alt. ("Nachweis")
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG enthalten ist und der Gesetzgeber in die
Gesetzesbegründung keinen Hinweis auf eine unterschiedliche Interpretation dieses
Tatbestandsmerkmals in den beiden Alternativen aufgenommen hat, ist davon
auszugehen, dass beide Alternativen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand
haben, i.S.d. Wertpapierdienstleistungsrichtlinie voraussetzen. Dieser Interpretationsansatz
findet seine Bestätigung in dem dritten Satz der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 KWG, wonach die 2. Alt. der Regelung die Tätigkeit des Nachweismaklers i.S.d. § 34c
GewO erfasst, soweit sie sich auf Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG bezieht (vgl.
Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 65). Der Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss von Verträgen gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO besteht jedoch darin,
dass der Gewerbetreibende ein konkretes Vertragsobjekt i.S.d. lit. a) o. b) der Vorschrift und
den künftigen Vertragspartner benennt (vgl. Marcks, in: Landmann / Rohmer, Kommentar
zur Gewerbeordnung, Loseblatt, Stand: Juni 1998, § 34c Rdnr. 13 m.w.N.). Demnach lässt
sich "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nach der Gesetzesbegründung
i.V.m. der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie auslegen als Geschäfte, deren konkreter
Gegenstand die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs.
11 KWG ist.
Dieser Auslegung entspricht auch § 5 der - durch das BAKred im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute aufgrund von §§
24 Abs. 4, 64e Abs. 2 Satz 4 KWG erlassenen - Verordnung über die Ergänzungsanzeige
von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandels- banken nach dem Gesetz über
das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigen-verordnung). Nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift
haben Anzeigepflichtige, welche die Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 2. Alt.
KWG anbieten, zusätzlich zu den allgemeinen Angaben und Unterlagen unter anderem
eine Aufzählung der Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, in
denen Geschäfte nachgewiesen werden, einzureichen. Solche näheren Angaben wird
jedoch vor allem derjenige machen können, der das konkrete Anschaffungs- bzw.
Veräußerungsgeschäft nachweist, und nicht schon derjenige, der ein Geschäft nachweist,
als dessen (mögliche) Folge in weiteren, erst noch zu tätigenden Geschäften von
beauftragten und bevollmächtigten Dritten Finanzinstrumente (nach deren alleinigem
Ermessen) angeschafft und veräußert werden. Dass der Verordnungsgeber die zuletzt
beschriebene Nachweistätigkeit nicht als Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
2. Alt. KWG eingestuft wissen wollte, wird auch daran deutlich, dass zu den nach § 5
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ErgAnzV vorzulegenden be- sonderen Unterlagen nicht auch diejenigen über das Geschäft
gehören, als (dessen) mögliche Folge in weiteren, erst noch zu tätigenden Geschäften von
beauftragten und bevollmächtigten Dritten Finanzinstrumente (nach deren alleinigem
Ermessen) angeschafft und veräußert werden, was aber bei Annahme einer
erlaubnispflichtigen Tätigkeit in diesem Fall nahe gelegen hätte.
Ferner ist die so gewonnene Auslegung des Terminus "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz
2 Nr. 1 KWG auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG
vereinbar, welcher gemäß Abs. 2 der Präambel der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
darin besteht, die Anleger zu schützen sowie die Stabilität des Finanzsystems zu
gewährleisten. Diese Zwecke werden bereits da- durch erreicht, dass derjenige, der die
konkreten Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte nachweist, und / oder derjenige, der
nach seinem Ermessen die konkreten Anlageentscheidungen trifft, (als Anlagevermittler
bzw. als Finanzportfolioverwalter) der Aufsicht des BAKred bzw. - bei Erbringen von
Finanzdienstleistungen im Ausland - der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde
unterliegt. So ist im vorliegenden Fall die O. nach dem bisher unwidersprochen
gebliebenen Vortrag des Antragstellers sowohl in Deutschland beim BAKred als auch in
Großbritannien bei der dortigen Aufsichtsbehörde (als Finanzportfolioverwalter) lizensiert.
Die damit gefundene Interpretation des Terminus "Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
1 (2. Alt.) KWG wird - soweit ersichtlich - auch von der Literatur geteilt, nach der in diesem
Zusammenhang der Nachweis von Geschäftsabschlüssen über Finanzinstrumente und
nicht schon über diesen Geschäftsabschlüssen erst vo- rausgehende Geschäftsabschlüsse
entscheidend ist (vgl. Jung / Schleicher, a.a.O., S. 51 f.; Beck / Samm, a.a.O., § 1 Rdnr.
265).
Schließlich teilt das erkennende Gericht nicht die von dem VG Berlin in seinem Beschluss
vom 28. März 2001 - VG 25 A 248.00 - vorgenommene Auslegung des Terminus
"Geschäfte über" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG. Danach seien als wirtschaftliche
Vermittlungsgeschäfte bei der nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung
gebotenen Auslegung auch die Vermittlungstätigkeiten - z.B. auch als Unter- oder
Zwischenvermittlungen - erfasst, die nicht direkt den rechtsgeschäftlichen Erwerb des
Finanzinstrumentes herbeiführten, sondern in sonstiger Weise diesen Erwerb förderten.
Dieser Interpretation ist zunächst entgegen zu halten, dass sie weder in der
Gesetzesbegründung noch in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie noch in § 5 ErgAnzV
eine Stütze findet und auch nach Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
KWG - wie oben aufgezeigt - nicht erforderlich sein dürfte. Hätte der Gesetzgeber - wie es
das VG Berlin annimmt - über die Vorgaben in Anhang Abschnitt A Nr. 1 lit. a) der
Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinaus Dienstleistungen, die das Kaufs- und
Verkaufsgeschäft von Finanzinstrumenten - wenn auch nur mittelbar - fördern, in § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 1 KWG einbezogen wissen wollen, hätte er dies - wie im Fall der Tätigkeit
des Nachweismaklers i.S.d. § 34c GewO, soweit sie sich auf Finanzinstrumente i.S.d. § 1
Abs. 11 KWG bezieht - wohl in der Gesetzesbegründung erwähnt, was aber nicht
geschehen ist. Darüber hinaus dürfte der Wortlaut des Terminus "Geschäfte über" in § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG als offen anzusehen sein und nicht zwingend zu der vom VG
Berlin vorgenommenen Auslegung führen. Ferner überzeugt auch das von dem VG Berlin
für seine Interpretation angeführte Argument der Gleichstellung von Vermittlungs- und
Nachweistätigkeit in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG nicht, weil für beide Alternativen des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG das Tatbestandsmerkmal "Geschäfte über" vorliegen muss.
Davon abgesehen erwarben in dem von dem VG Berlin entschiedenen Fall die neuen
Gesellschafter mit ihrem Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unmittelbar
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Miteigentum nach Bruchteilen i.S.d. § 1008 BGB an den angeschafften
Finanzinstrumenten, während im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 3 u. 4 GV die
beigetretenen Gesellschafter ab dem nächsten Monatsersten, der auf den Eingang des
kompletten Zeichnungsbetrages auf dem Treuhandkonto folgt, über ihren Anteil an dem
gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen am Gewinn und Verlust der "L. "
teilnehmen. Im Übrigen sind die Beitrittserklärungen zur "L. " auch als solche und nicht -
wie im Fall des VG Berlin - als "Aufnahmeantrag Aktiendepot", "Aufnahmeantrag
Anleihendepot" oder "Aufnahmeantrag Unternehmensbeteiligungsdepot" überschrieben,
was nach Ansicht des VG Berlin bei den - die konkrete juristische Gestaltung regelmäßig
nicht erfassenden - Anlegern die Vorstellung erwecke, Finanzinstrumente zu erwerben.
Dessen ungeachtet sind die Verfügungen zu Ziffer I. und II. des Tenors des Bescheides des
BAKred vom 12. Juli 2001 wohl insoweit zu unbestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), als in ihnen dem Antragsteller generell die
Erbringung der Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 1 KWG sowie die
Werbung für Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten untersagt wird und diese Untersagung anschließend nur in Ziffer I.
teilweise ("insbesonde-re") im Hinblick auf die Vermittlung einer Beteiligung als
Gesellschafter an der "L. " konkretisiert wird (vgl. zur Unbestimmtheit von Verfügungen
gemäß § 37 KWG: Fischer, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1.
Auflage 2000, § 37 Rdnr. 8 m.w.N.; Szagunn / Hauk / Ergenzinger, Kommentar zum KWG,
6. Auflage 1997, § 37 Rdnr. 6 m.w.N.).
Ferner bestehen nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden
Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der auf §§ 44c Abs. 1, 1 Abs. 1b u. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 1 KWG gestützten
Verfügung in Ziffer V. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001.
Gemäß § 44 c Abs. 1 Satz 1 KWG hat ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass es ein Institut ist, dem BAKred auf Verlangen Auskünfte über die
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Institute i.S.d. KWG sind
nach § 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs- institute.
Finanzdienstleistungsinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine
Kreditinstitute sind. Vorliegend handelt es sich wohl bei der Verfügung in Ziffer V. des
Bescheidtenors bereits aufgrund des äußeren Umstands, dass die Verfügung nach den
Verfügungen gemäß § 37 KWG in einem gemeinsamen Bescheid ergangen ist, um
Weisungen für die Abwicklung i.S.d. § 37 Satz 2 KWG und nicht um
Ermittlungsmaßnahmen im Hin- blick auf eine mögliche unerlaubte Tätigkeit des
Antragstellers als Anlagevermittler nach § 44c Abs. 1 KWG, welche erst die
Sachverhaltsgrundlage für ein Einschreiten nach § 37 KWG liefern sollen (vgl. zur
Reihenfolge von Maßnahmen aufgrund von § 44c und § 37 KWG: Lindemann, in: Boos /
Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 44c Rdnr. 2;
Reischauer / Kleinhans, Kommentar zum KWG, Loseblatt, Stand: Juli 1999, § 44c Rdnr. 1;
a.A. offensichtlich das VG Berlin in seinem Beschluss vom 2. Februar 2001 - VG 25 A
270.00 -, das im Rahmen seiner Erörterung des § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG allerdings nicht
auf § 37 Satz 2 KWG eingeht). Zudem hat das BAKred in der Antragserwiderung vom 30.
Oktober 2001 (S. 11) selbst eingeräumt, dass die Verfügung in Ziffer V. des Bescheidtenors
erforderlich sei, um überwachen zu können, dass der Antragsteller die von ihm ohne die
gemäß § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzdienstleistungen eingestellt
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habe. Nach den zuvor gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verfügungen in
Ziffer I. und II. des Bescheidtenors sind die Voraussetzungen der §§ 37 Satz 1 u. 2, 32, 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG jedoch nicht gegeben. Im Übrigen dürfte die Verfügung in Ziffer
V. des Bescheidtenors - gestützt auf § 44c Abs. 1 KWG - unzweckmäßig und damit
ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sein, weil die Verfügungen gemäß § 37
KWG, für die die Ermittlungsmaßnahmen nach § 44c Abs. 1 KWG erst die
Sachverhaltsgrundlage liefern sollen, bereits in Ziffer I. und II. des Bescheidtenors erlassen
worden sind und eine nachträgliche Sachverhaltsermittlung zur Rechtfertigung von schon
ergangenen Verfügungen gemäß § 37 KWG wohl nicht vom Zweck des § 44c KWG
gedeckt ist.
Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG
gestützten Androhungen von Zwangsgeld in Höhe von jeweils 50.000,00 DM in Ziffer III.
und VI. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 12. Juli 2001 ergeben sich aus den
ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Grund- verfügungen in Ziffer I.,
II. und V. des Bescheidtenors.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen,
da sie unterliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz
(GKG). Dabei hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer
Fortführung seiner Tätigkeit als Nachweismakler in Bezug auf Gesellschaftsanteile an der
"L. Fonds GbR" auf 10.000,00 DM geschätzt. Dieser Betrag ist für das vorläufige
Rechtsschutzverfahren zu halbieren.