Urteil des VG Köln vom 12.12.2008
VG Köln: aufenthaltserlaubnis, schwiegertochter, wiedereinreise, unbefristet, sozialhilfe, stadt, abgabe, familie, anschrift, anschluss
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3672/07
Datum:
12.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3672/07
Tenor:
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-
Kreises vom 30. Januar 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger wird vom Beklagten für die Rückzahlung von Lebensunterhaltskosten
betreffend die türkische Staatsangehörige G. T. auf der Grundlage von § 84
Ausländergesetz (AuslG), jetzt : § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Anspruch
genommen.
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Die im Jahre 1978 geborene Frau T. - damals noch P. - heiratet am 20. Dezember 1994
in der Türkei den im Jahre 1977 geborenen I. T. , den Sohn des Klägers. Am 20.
November 1995 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der
Familienzusammenführung. Da der Ehemann seinerzeit noch Schüler bzw.
Auszubildender ohne eigenes Einkommen war, gab der Kläger am 31. Oktober 1995 vor
der Ausländerbehörde des Erftkreises eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung
gemäß § 84 Abs. 1 AuslG betreffend den Sohn I. sowie die Schwiegertochter G. ab. Auf
den Wortlaut der Erklärung (Blatt 25 der Beiakte 1) wird Bezug genommen. Mit
zweckentsprechendem Visum reiste Frau T. am 15. Januar 1996 ein und nahm in der
Wohnung der Schwiegereltern (damals F. Straße 000 in Bedburg) Aufenthalt. Sie erhielt
in der Folgezeit wie folgt Aufenthaltstitel: Am 10. März 1996 eine Aufenthaltserlaubnis
bis zum 4. Januar 1997. Am 27. Januar 1997 erfolgte eine Verlängerung bis zum 26.
Januar 1999 und am 10. März 1999 eine Verlängerung bis zum 9. März 2001. Eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde nicht erteilt, da der Ehemann als
Auszubildender nach wie vor kein ausreichendes Einkommen hatte. Am 5. März 1998
war aus der Verbindung das Kind T1. hervorgegangen. Mittlerweile war man in die F.
Straße 00 in Bedburg eingezogen, ein Mehrfamilienhaus mit Gewerberäumen, dessen
Eigentümer der Kläger ist. Im Verlängerungsantrag vom 20. Februar 2001 machte Frau
T. keine Angaben zum Personenstand und nannte als Anschrift P1. Straße 00 in
Bergheim. Dort war Frau T. im September/Oktober 2000 zugezogen und hatte seit dem
26. September 2000 dort Sozialhilfeleistungen bezogen. Gleichwohl erteilte die Stadt
Bergheim am 14. März 2001 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 14. März 2002. Auf
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Antrag vom 12. November 2001 erfolgte trotz Sozialhilfebezug und abweichender
Anschrift des Ehemannes eine Verlängerung bis zum 10. Dezember 2002. Am 1. Mai
2002 meldete Frau T. sich erneut in der F. Straße 00 in Bedburg, dem Haus des Klägers
an. Dort stand sie weiter im Sozialhilfebezug, der Mietanteil der Sozialhilfe wurde
laufend an den Kläger überwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 teilte die Ausländerbehörde des Erftkreises dem
Beklagten mit der Vorlage der Kostenübernahmeerklärung den Zusammenhang von
Aufenthaltserlaubnis und Sozialhilfebezug mit. Bei einer Vorsprache am 17. Januar
2003 gab Frau T. unter anderem an, sie lebe vom Ehemann seit dem 2. Juni 2000
getrennt. Der Ehemann arbeite nicht und zahle auch keinen Unterhalt. Er kümmere sich
auch nicht um das gemeinsame Kind. Der Ehemann I. T. war bis zu dieser Zeit gemeldet
für „ L. 00" in Bedburg. Unter dem 21. Januar 2003 teilte der Beklagte Frau T. mit, die
Sozialhilfeleistungen würden aufgrund der Kostenübernahmeerklärung des Klägers seit
dem 31. Januar 2003 eingestellt. Frau T. nahm daraufhin im März 2003 eine
Erwerbstätigkeit als Gartenbauhelferin an. Am 15. Februar 2005 meldete sie sich für
52445 Titz (Kreis Düren) an. Sie hat seit dem 1. Juni 2004 eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis.
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Mit Leistungsbescheid vom 5. Februar 2003 forderte der Beklagte den Kläger unter
Berufung auf die Kostenübernahmeerklärung vom 31. Oktober 1995 auf, an Frau T.
geflossene Beträge zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 3.463,73 Euro für
einen Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 zurückzuzahlen. Mit dem
hiergegen gerichteten Widerspruch vom 21. Februar 2003 ließ der Kläger im
wesentlichen vortragen, es könne nicht sein, dass er - auch wenn es der Sohn sei - für
jemanden der hier geboren und aufgewachsen sei, jahrelang den Lebensunterhalt
tragen solle. I. T. sei für sich und seine Familie selbst verantwortlich. G. T. sei im Juni
2000 „auf eigene Verantwortung" zurück in ihre Heimat Türkei gereist und ihr Verhältnis
mit seiner Familie sei aufgelöst worden. Ihre Wiedereinreise im November 2000 habe
sie nicht mit ihm abgesprochen. Er habe erst 4 bis 6 Wochen später von der
Wiedereinreise erfahren und die Ausländerbehörde „angewiesen", sie abzuschieben.
Seine Kostenübernahmeerklärung habe keine Gültigkeit mehr. Er habe G. T. nur aus
Gutmütigkeit seine Mietwohnung zur Verfügung gestellt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2007 wies der Landrat des Rhein- Erft-
Kreises den Widerspruch zurück. Der Betrag wurde dahingehend rechnerisch korrigiert,
dass 3.155,73 Euro zum Lebensunterhalt sowie 454,87 Euro Krankenhilfe, insgesamt
also 3.610,60 Euro vom Kläger zu erstatten seien.
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Der Kläger hat - entsprechend der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des
Widerspruchsbescheides - am 28. Februar 2007 bei dem Sozialgericht Köln Klage
erhoben, die mit Beschluss vom 23. Juli 2007 an das erkennende Verwaltungsgericht
Köln verwiesen worden ist. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, die
Kostenübernahmeerklärung vom 31. Oktober 1995 könne nicht so verstanden werden,
dass der Kläger „unbefristet und für alle Zeiten" für alle Kosten in Anspruch genommen
werden könne, die aus öffentlichen Kassen für Frau T. erbracht worden seien bzw.
erbracht würden. Frau T. habe sich im Juni 2000 vom Sohn des Klägers getrennt und
sei in die Türkei zurückgekehrt. Der Kläger habe von der anschließenden Rückkehr
nichts gewusst. Im übrigen sei die Verpflichtung aus der Kostenübernahmeerklärung auf
den Ablauf der Gültigkeit der ersten Aufenthaltserlaubnis beschränkt, die aufgrund
dieser Erklärung erteilt worden sei. Daher sei die Kostenübernahmeerklärung „erledigt".
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Der Kläger beantragt,
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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 30. Januar 2007
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kostenübernahmeerklärung sei abgegeben worden, um den
Regelversorgungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG (fehlende Sicherung des
Lebensunterhaltes durch den Ehemann) auszuräumen und eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilen zu können. Eine Beschränkung der Zeit
oder der Höhe nach sei nicht vorgenommen worden. Die Auslegung des Klägers, die
Kostenübernahmeerklärung sollte nur für die Dauer der ersten, im Anschluss an die
Erklärung erteilten Aufenthaltserlaubnis laufe dem Sinn und Zweck (Verhinderung der
Belastung öffentlicher Kassen für die Dauer des Aufenthalts des Ausländers) eindeutig
zuwider. Die Darstellung, die Wiedereinreise der Frau T. sei gegen den Willen des
Klägers und ohne Kenntnis des Klägers erfolgt, was zur Folge habe, dass er nicht mehr
an seine Erklärung gebunden sei, werde widerlegt durch den Umstand, dass er ab dem
1. Mai 2002 erneut eine Wohnung für die Schwiegertochter zur Verfügung gestellt habe.
Auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte, ohne
Kostenübernahmeerklärung, stets der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
entgegen gestanden. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Verpflichtung gegenüber
der Ausländerbehörde zu widerrufen. Die Rückforderung sei angesichts der
Vermögensverhältnisse des Klägers auch nicht unverhältnismäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 30. Januar 2007
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte kann den
Kläger nicht aufgrund der am 31. Oktober 1995 angegebenen Verpflichtungserklärung
gemäß § 84 AuslG (jetzt: § 68 AufenthG) für Lebensunterhaltungskosten der türkischen
Staatsangehörigen G. T. in Anspruch nehmen, die der Beklagte in einem Zeitraum vom
1. Mai 2002 bis zum 31. Januar 2003 aufzuwenden hatte.
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Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geht die
erkennende Kammer davon aus, dass es sich bei der Verpflichtungserklärung auf der
Grundlage von § 84 AuslG (nicht anders als jetzt gemäß § 68 AufenthG) um eine
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ohne vertraglichen Charakter handelt,
die weder befristet abgegeben sein muss, um wirksam zu sein noch sich auf einen
bestimmten, etwa den ersten im Anschluss an die Erklärung erteilten Aufenthaltstitel
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beziehen muss,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE, 108, 1ff. =:
Informationsbrief Ausländerrecht 1999, 182.
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Der jeweilige Erstattungsbetrag ist - wie vorliegend geschehen - durch Verwaltungsakt
festzusetzen und anzufordern. Die Geltendmachung obliegt dem Leistungsträger,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a. a. O..
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Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 84 AuslG war als solche
wirksam. Anzeichen für eine Nichtigkeit etwa aufgrund eines Mißverhältnisses zwischen
Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Klägers oder aber einer völligen
Unangemessenheit der Forderung der Übernahme der Lebensunterhaltskosten zum
Zwecke der Ermöglichung der Einreise der Ehefrau des Sohnes bestehen nicht.
Außerdem dürfte es gerade einer sittlichen Pflicht entsprochen haben, der jungen
Ehefrau des Sohnes, der selbst noch kein eigenes Einkommen hatte, die Einreise zum
Zweck der Familienzusammenführung zu ermöglichen.
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Im übrigen unterliegt die Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG den selben
Wirksamkeitsanforderungen wie sonstige verwaltungsrechtliche Erklärungen, die auf die
Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind,
22
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 17 A 2160/97 -, EZAR 603 Nr. 8.
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Die Verpflichtungserklärung muss dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot genügen, also
hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Umfanges hinreichend bestimmt sein.
Inhaltlich bestehen insoweit keine Bedenken, da die Kostenarten in der Erklärung im
einzelnen genannt werden. Lediglich informatorisch sei darauf hingewiesen, dass die -
mit dem angefochtenen Leistungsbescheid allerdings nicht geltend gemachten - in der
Erklärung genannten Rückreisekosten bzw. Abschiebungskosten nicht dem
Regelungsbereich des § 84 Abs. 1 AuslG unterfielen, was sich aus §§ 82, 83 AuslG
ergibt. In zeitlicher Hinsicht trifft die Kostenübernahmeerklärung keine Regelung. Die
Verpflichtung wird einerseits nicht befristet, andererseits aber auch nicht ausdrücklich
als „unbefristet" bezeichnet,
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vgl. zur Unwirksamkeit einer ausdrücklich unbefristet erteilten Verpflichtungserklärung:
OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 17 A 2160/97 - a. a. O..
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Da das Fehlen einer Befristung wiederum grundsätzlich unschädlich ist,
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vgl. BVerwG, Urteilt vom 24. November 1998 1 C 33.97 - a.a. O.,
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ist durch Auslegung anhand objektiver Umstände zu ermitteln (vgl. §§ 133, 157 BGB)
welchen zeitlichen Rahmen die vom Kläger eingegangene Verpflichtung umfassen
sollte. Insoweit gilt vorliegend: Zweck der Verpflichtungserklärung war die Ermöglichung
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs
(Familienzusammenführung) auf der damaligen Rechtsgrundlage der §§ 17, 18 Abs. 1
Nr. 4 AuslG. Eine solche Aufenthaltserlaubnis war an sich ausgeschlossen, weil der
Lebensunterhalt der begünstigten Frau T. nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gesichert
war und im Rahmen von § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Ausnahmemöglichkeit im Wege
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des Ermessens nur bei anderweitiger Sicherung des Lebensunterhalts (hier durch den
Kläger als Schwiegervater) zugelassen werden konnte. Da der Aufenthaltszweck
Familienzusammenführung kein seiner Natur nach vorübergehender Aufenthaltszweck
ist, stand bei Abgabe der Verpflichtungserklärung für den Kläger von vornherein fest,
dass er sich längerfristig bereit erklärte, die Unterhaltskosten von Sohn und
Schwiegertochter zu tragen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich seinerzeit
etwa nur für die Geltungsdauer der ersten, nach der Einreise erfolgten
Aufenthaltserlaubnis verpflichten sollte und wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der bei Abgabe der Verpflichtungserklärung geltenden Regelung des § 14 Abs. 1
Satz 2 AuslG, denn die Aufenthaltsdauer hängt vom Aufenthaltszweck ab und war im
Hinblick darauf, dass Familienzusammenführung beabsichtigt war, ungewiss. Dies
ändert nichts daran, dass der Zeitraum hinreichend bestimmt war,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, a. a. O..
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Eine hinreichende Bestimmung des Verpflichtungszeitraumes läßt sich nämlich in der
Form vornehmen, dass man diesen jedenfalls dann als beendet ansieht, wenn der
begünstigten Schwiegertochter erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte
bzw. erteilt wurde, für die rechtlich der Nachweis des Lebensunterhaltes ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht (mehr) erforderlich war.
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Dies war hier spätestens jedenfalls der Fall, als die Begünstigte in die Rechtsposition
eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Rahmen des seinerzeit geltenden § 19 Abs.
1 AuslG hineingewachsen war, welches gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch im Falle
von Sozialhilfebezug verlängert werden konnte. Im Falle der Frau T. waren die
zeitlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG in der bis zum 30. April 2000
geltenden Fassung (BGBl. 99 I, 1619; 4 Jahre Ehebestandszeit im Bundesgebiet) wie
auch in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung (BGBl. I, 742; 2 Jahre
Ehebestandszeit im Bundesgebiet) jedenfalls in dem Zeitpunkt erfüllt, als sie sich ohne
den Ehemann im September/Oktober 2000 in Bergheim anmeldete und dort am 26.
September 2000 Sozialhilfe beantragte. Ein etwaiger Türkeiaufenthalt der Begünstigten
zwischen Juni 2000 und Ende September 2000 hätte keine rechtlichen Auswirkungen
auf die seinerzeit gültige Aufenthaltserlaubnis gehabt (vgl. § 44 Abs. 1 AuslG).
Dementsprechend wurde die Aufenthaltserlaubnis der Frau T. von der Stadt Bergheim
offenbar auch am 14. Mai 2001 trotz Sozialhilfebezugs und abweichenden Wohnorts
des Ehemannes erneut verlängert.
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Die vom Beklagten geltend gemachten, in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Januar
2003 angefallenen Aufwendungen aus Sozialhilfemitteln fallen daher, ohne dass es
einer Überprüfung der Höhe nach bedarf, jedenfalls nicht mehr in den von der
Verpflichtungserklärung des Klägers vom 31. Oktober 1995 umfassten Zeitraum.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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