Urteil des VG Köln vom 14.10.2010
VG Köln (vwvg, aufschiebende wirkung, verfügung, antrag, prüfung, öffentliches recht, öffentliches interesse, pfändung, anordnung, wirkung)
Verwaltungsgericht Köln, 14 L 415/10
Datum:
14.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 415/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58,58 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin war zunächst in Anwendung
der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegen. Die Antragstellerin begehrt offenbar
einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom
17. März 2010. Zur Begründung stützt sie sich vorrangig - soweit die Darlegungen
verständlich sind - darauf, die Pfändungsverfügung sei formal rechtswidrig (wegen
zunächst unterbliebener Zustellung der Verfügung an sie) und verstoße gegen
Vorschriften des Pfändungsschutzes (Bezug von Arbeitslosengeld II) sowie gestützt auf
den Vortrag, die zugrundeliegenden Forderungen seien von vornherein rechtswidrig
bzw. sämtlich von ihr erfüllt worden.
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Dies zugrundegelegt wird zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie
beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 1927/10 gegen die
Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2010 anzuordnen
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und
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Zwangsvollstreckung bezüglich der in die vorgenannte Pfändungsverfügung
eingegangenen Forderungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre
diesbezüglichen Einwendungen einzustellen.
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Das Gericht konnte über diesen Antrag entscheiden, ohne dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine weitere Fristverlängerung für eine
Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. September 2010 zu
gewähren. Die Antragstellerseite hatte bereits mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010
detailliert zu den Zahlungsentwicklungen auf dem Personenkonto der Antragstellerin
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vorgetragen; diese Aufstellung hatte das Gericht dazu veranlasst, den Sachverhalt in der
geschehenen Weise eingehend weiter aufzuklären. Weitergehendes muss dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragstellerin keine Gesichtspunkte andeutet, die nicht bereits von seiner Aufstellung
vom 21. Juni 2010 erfasst sein müssten. Soweit ersichtlich fehlt in der Aufstellung des
Antragsgegners keine der Zahlungen, die die Antragstellerin in ihrer o.g. Aufstellung
aufgeführt hatte.
Der Antrag hat keinen Erfolg (Beschluss zu Ziffer 1.).
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 AG VwGO statthaft.
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Er ist indes soweit die Antragstellerin sich auf Regelungen des Pfändungsschutzes
beruft bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1
VwVG NRW gelten die Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO
und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und
Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren. Von daher beruft sich die
Antragstellerin im Ausgangspunkt zu Recht auf den in § 55 Abs. 1 SGB I, § 48 VwVG
NRW, § 850i ZPO vorgesehenen Schutz des allerdings nicht von ihr sondern von ihrem
Ehemann bezogenen Arbeitslosengeldes. Bereits aus dem von der Antragstellerin
selbst vorgelegten Schreiben der Drittschuldnerin (Postbank AG) vom 22. März 2010
ergibt sich indes, dass diese den Pfändungsschutz beachten wird. Auch der
Antragsgegner hat dies im Verfahren betont. Das Bestehen weiterer geschützter
Forderungen ist weder vorgetragen noch drängt es sich sonst auf. Abgesehen davon ist
gemäß § 48 Abs. 2 VwVG NRW Vollstreckungsgericht im Sinne der §§ 850-852 ZPO
der Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde. Pfändungsschutzbegehren sind von
daher zunächst beim Antragsgegner geltend zu machen. Erst wenn dieser ablehnend
über sie entschieden hat, kommt eine Befassung des Verwaltungsgerichts damit in
Betracht. Dass eine solche Entscheidung zu erwarten und der Verweis der
Antragstellerin darauf deshalb unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich: In der
Antragserwiderung hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Pfändung nur den Teil
des Guthabens erfassen soll, der oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt.
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Soweit sich die Antragstellerin auf die "Zugangsberechtigung" ihres Ehemannes und
anderer Verwandter zu dem Konto beruft, ist nichts geltend gemacht, was insoweit ihre
Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) rechtfertigen könnte.
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Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer
Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei hat es das öffentliche Interesse an der
Vollziehung und das Interesse daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu werden,
gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des
Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht
kommt, besteht umgekehrt regelmäßig kein öffentliches Interesse am Vollzug einer
offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen
ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der
vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Auch ist in den Fällen der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für
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den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Rechnung zu tragen.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Pfändungsverfügung
offensichtlich rechtswidrig ist.
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Ermächtigungsgrundlage für die streitige Pfändungsverfügung ist die Vorschrift des § 40
VwVG NRW. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde im
Falle der Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an
den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über
die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist
auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung
einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die
Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die
Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Bereits aus
diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass allein ein offenbar erst am 25. März erfolgter
Erhalt einer Ausfertigung der Verfügung durch die Antragstellerin keinen die
Rechtswidrigkeit der Verfügung begründenden Verfahrensfehler darstellt. Dem
Schuldnerschutzcharakter der Vorschrift ist genüge getan, wenn der
Vollstreckungsschuldner von der Pfändung der Forderung noch mit hinreichendem
zeitlichen Vorlauf vor deren Überweisung an den Gläubiger erfährt und ausreichend
Möglichkeit hat, Pfändungsschutz und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
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Vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08 - juris Rn. 14.
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Es drängt sich auch kein Verstoß der Ziffer 2 der Pfändungsverfügung gegen § 13
VwVG NRW auf, weil der Schuldgrund insoweit nicht für die Antragstellerin hinreichend
präzise bezeichnet wäre. § 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW modifiziert für die Fälle der
vorliegenden Art die Anforderungen an die Angabe des Schuldgrundes in der Weise,
dass die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden
Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen soll. Dadurch
wird der Schuldner in seinen Rechten nicht eingeschränkt, da er insbesondere
Möglichkeiten hat, außerhalb der Pfändungsverfügung selbst, umfassend über Art, Höhe
und Zeitraum der der Pfändung zugrundeliegenden Ansprüche Unterrichtung zu
erlangen, etwa im vorliegenden Falle durch die von dem Antragsgegner übersandte
Aufstellung.
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In materieller Hinsicht macht die Antragstellerin sinngemäß allein geltend, die
Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Dafür ist jedoch bei summarischer
Prüfung nicht Überwiegendes ersichtlich. Insbesondere liegt der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
VwVG NRW erforderliche Leistungsbescheid vor.
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Hinsichtlich der Position 1. der Verfügung (Schornsteinfegergebühren) vollstreckt der
Antragsgegner nach § 5 Abs. 2 der Schornsteinfeger-Zuständigkeits-Verordnung den
Gebührenbescheid des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 26. Oktober 2006;
substantiierte Einwände gegen dessen Vollstreckbarkeit sind weder vorgetragen noch
ersichtlich. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit des
Bescheides können in diesem Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, vgl. §
7 Abs. 1 VwVG NRW.
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Betreffend die Wasserverbrauchs- und Kanalbenutzungsgebühren (Position 2.) werden
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die Forderungen aus den offenen entsprechenden Jahresgebührenbescheiden 2003 bis
2010 sowie zugehörige Nebenforderungen des Antragsgegners vollstreckt. Insoweit
macht die Antragstellerin, insbesondere im zugehörigen Klageverfahren, sinngemäß
geltend, es bestünden hieraus keine Restforderungen, weil sämtliche Forderungen
beglichen seien. Dahingestellt, ob die formellen Voraussetzungen des insoweit allein in
Betracht kommenden § 6a Abs. 1 Buchstabe c VwVG NRW vorliegen, nach denen die
Antragstellerin u.a. das Erlöschen der Forderungen urkundlich zu beweisen hat, spricht
nach Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten Aufstellungen bei summarischer
Prüfung jedenfalls nicht Überwiegendes dafür, dass Forderungen in der gepfändeten
Höhe nicht mehr bestehen. Aus der vom Antragsgegner unter dem 22. September 2010
übermittelten Aufstellung ergibt sich bei summarischer Prüfung nachvollziehbar, dass
die Antragstellerin Forderungen des Antragsgegners in Höhe von 297,13 EUR noch
nicht erfüllt hat. Diese Forderungen haben sich in nicht unerheblichem Umfang durch
Mahn- und Vollstreckungskosten ergeben, an deren Anfall sich Zweifel nicht aufdrängen
und deren Berechtigung im Einzelfall nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
abschließend geprüft werden kann, wobei sich durchgreifende Zweifel insoweit nicht
aufgedrängt haben. Nach § 20 VwVG NRW fallen diese Kosten der Antragstellerin zur
Last. Auch Einzelheiten der im Einzelfall praktizierten Verrechnungspraxis des
Antragsgegners, §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW, 225 AO, können im
vorliegenden Verfahren nicht zur Annahme der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der
Verfügung führen, weil bei summarischer Prüfung diesbezüglich jedenfalls keine Fehler
ersichtlich sind, die sich für die Antragstellerin nachteilig ausgewirkt hätten.
Zweifel an der Vollziehbarkeit der Bescheide und der Fälligkeit der Forderungen sind
nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die der
Antragstellerin übersandten Fassungen der Mahnungen offensichtlich nicht den
rechtlichen Erfordernissen nach § 19 VwVG NRW genügt hätten oder die Frist nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW nicht eingehalten worden wäre, bestehen nicht und sind auch
nicht geltend gemacht worden.
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Hinsichtlich der ebenfalls mit vollstreckten Säumniszuschläge bedurfte es gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 218 AO einer vorherigen
Festsetzung durch Leistungsbescheid nicht. Die Säumniszuschläge und
Nebenforderungen sind ohne Ergehen eines Leistungsgebotes sofort fällig (§ 254 Abs.
2 AO bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 240 AO), die Einhaltung
einer Schonfrist und das Ergehen einer Mahnung sind in Bezug auf sie entbehrlich (§ 6
Abs. 4 Buchstabe b VwVG NRW). Der Höhe nach sind substantiierte Zweifel weder
vorgebracht worden, noch drängen sie sich bei summarischer Prüfung auf.
Durchgreifende Bedenken gegen die gemäß § 20 VwVG NRW mit in die
Pfändungsverfügung aufgenommenen Kosten (Position 7 und 9) sind weder
vorgetragen noch drängen sie sich bei summarischer Prüfung auf; bei den in Ziffer 7
aufgenommenen Kosten handelt es sich - soweit ersichtlich - um die Kosten für den
Vollstreckungsversuch betreffend die in Ziffer 1 der Verfügung aufgenommenen
Forderungen.
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Dass die Antragstellerin die materielle Berechtigung der festgesetzten Forderungen in
Zweifel zieht, bleibt im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Gemäß § 7 VwVG
NRW sind nämlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch
vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür
zugelassenen Rechtsbehelfen und im Regelfall gegenüber der Erlassbehörde zu
verfolgen. Die von der Antragstellerin in den Vordergrund gestellten Erwägungen "über
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die Hauptsache der Bürgerausbeutung" sind im vorliegenden Verfahren rechtlich
unerheblich.
Dass Pfändungsschutz nicht in der Pfändungsverfügung angeordnet wurde, führt nicht
zur Rechtswidrigkeit der Verfügung.
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Vgl. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 24. April 2003 - V 15/03 - juris Rn. 29 ff.
sowie FG München, Beschluss vom 14. November 2008 - 14 V 3293/08 - juris Rn. 20.
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Auch die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Betrachtung der
gegenläufigen Interessen führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit Beträge zu Unrecht
eingezogenen werden sollten, kann dies durch Erstattung rückgängig gemacht werden.
Im Übrigen ist die Antragstellerin durch die gesetzlichen Vorschriften des
Pfändungsschutzes hinreichend geschützt.
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Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 VwGO unterliegt bereits erheblichen Zweifeln hinsichtlich seiner Zulässigkeit,
weil sich aus der Akte nicht ergibt, ob und mit welchem Begehren die Antragstellerin vor
Befassung des Gerichts an den Antragsgegner herangetreten ist, ob also die Behörde
bereits mit einem Antrag nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW befasst ist oder war. Dies
dahingestellt, ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass
durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung
ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und
einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte
Verwaltungshandeln, glaubhaft gemacht hat. Dabei ist das Gericht entsprechend dem
Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer
vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das
Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf.
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Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123
Abs. 3 VwGO, §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO.
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Bei summarischer Prüfung ist nicht vom Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller- in
auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß § 7 Abs. 2 VwVG
NRW auszugehen. Die Antragstellerin beruft sich zwar sinngemäß wohl darauf, dass
keine Restforderungen mehr gegen sie bestünden, weil sie stets alles bezahlt habe.
Das ist indes nach den obigen Ausführungen nicht überwiegend wahrscheinlich.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Leistungsbescheide sind
nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfahrens geltend zu machen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss zu Ziffer 2. beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. In
Übereinstimmung mit Ziffern 1.6.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 hat das Gericht 1/4 des gepfändeten Betrages in
Ansatz gebracht und den sich danach ergebenden Betrag wegen der Vorläufigkeit
dieses Verfahrens nochmals halbiert.
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