Urteil des VG Köln vom 03.03.2005
VG Köln: zusammenschaltung, erlass, aufschiebende wirkung, sicherheit, nachrichten, spezifikation, inhaber, verwaltungsverfahren, wettbewerber, ermessen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 4261/02
Datum:
03.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4261/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Bei- geladenen trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Inhaberin
einer Lizenz der Lizenzklasse 4 für das Bundesgebiet.
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Die Beigeladene ist Eigentümerin der Telekommunikationsnetze der E. C. bzw. E. C. U.
und der hierzu gehörenden technischen Ein- richtungen.
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Die Telekommunikationsnetze für Sprachtelefondienste der Klägerin und der
Beigeladenen sind aufgrund eines unbefristeten Beschlusses der Regulierungsbe-
hörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 26.01.2001 zusammengeschal-
tet.
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Der Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz in Deutschland ist für die ver-
schiedenen Telekommunikationsdienste in Gassen aufgeteilt. In der Gasse 0137, die
aus 10 Teilgassen besteht, bietet die Beigeladene seit dem Jahr 2000 mittels ihres
Dienstes T-Vote-Call sogenannte MABEZ-Dienste an. Das Kürzel "MABEZ" steht für
"Massenverkehr zu bestimmten Zielen". Es bezeichnet ein hohes Verkehrsvolumen, das
typischerweise kurzfristig aufgrund einer Vielzahl gleichzeitig auftretender Anruf-
versuche auftritt und dem im Ziel nur eine begrenzte Zahl von Abfragemöglichkeiten zur
Verfügung steht. Kunden, die diesen Dienst in Anspruch nehmen, sind Pro-
grammanbieter oder Rundfunkanstalten (z.B. für die Fernsehsendung "Wetten dass...?").
MABEZ-Dienste werden außer in der Rufnummerngasse 0137 auch in den
Rufnummerngassen 0180 und 0190 angeboten. Zur Realisierung von MABEZ-
Diensten sind Vorkehrungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und Netzintegri- tät
erforderlich. Sowohl der Schutz des Normalverkehrs (Fernsprech- und Internet- verkehr)
gegen Verdrängung als auch die begrenzte Anzahl von Abfragemöglichkei- ten im Ziel
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machen eine ursprungsnahe Kontrolle und Begrenzung von Massenver- kehren
notwendig. Aus diesem Grunde hat der multilaterale Arbeitskreis der in Deutschland
tätigen Netzbetreiber (AKNN) die sogenannte MABEZ-Spezifikation verabschiedet.
Diese betrifft die MABEZ-Dienste in den Rufnummerngassen 0137, 0180 und 0190.
Gemäß der MABEZ-Spezifikation werden Massenverkehre in den einzelnen MABEZ-
Rufnummerngassen - auch bei MABEZ-Verbindungen mit dem Ziel in
Wettbewerbernetzen - kanalisiert und ursprungsnah durch sogenannte Anruf-
ratenobergrenzen "gedrosselt". Die Anrufratenobergrenze definiert, wie viele Anrufe zu
einem bestimmten Ziel gelenkt werden können und wird ursprungsnah in Relation zu
den zugehörigen Telefonanschlüssen (Belegungen pro Sekunde je 1.000 TelAs)
eingerichtet. Anrufer, die aufgrund dieser "Drosselung" abgewiesen werden, werden auf
das Zeichen "besetzt" geschaltet. Für diese nicht erfolgreichen Verbindungen werden
keine Entgelte erhoben. Diejenigen Anrufe, die nicht durch die Anrufratenobergrenze
blockiert werden, wer- den im Netz der Beigeladenen über die Weitvermittlungsstelle
(WVSt) in das soge- nannte "Intelligente Netz" (IN) der Beigeladenen geführt. Dort wird
eine bestimmte Anzahl der ankommenden Anrufe nicht bis zum Ziel des T-Vote-Call-
Kunden (Rund- funkanstalt) geleitet, sondern auf eine entgeltpflichtige Ansage (z.B. "Ihr
Anruf wurde gezählt, bitte legen Sie auf") geschaltet, registriert und gezählt. Auf diese
Weise wer- den Abstimmungsergebnisse im Rahmen des Dienstes ermittelt. Wie viele
Anrufe jeweils auf die Ansagenfunktion geführt und wie viele zum Ziel des T-Vote-Call
gelei- tet werden (sog. Vorzählfunktion), ist abhängig von der konkreten Anwendung.
Stan- dardmäßig wird der Verteilschlüssel 24/1 eingestellt, d.h. nur jeder 25. Anrufer
wird zum Ziel des Kunden durchgeschaltet, die restlichen 24 Anrufe hingegen zur
Ansage geleitet. Im Falle von Abstimmungen werden normalerweise sämtliche Anrufe
auf die Ansage geschaltet. Eine Durchschaltung zum Veranstalter findet dann nur in
Aus- nahmefällen statt. Kommerziell ist der T-Vote-Call-Dienst so gestaltet, dass das
vom Anrufer für die Teilnahme (d.h. für einen erfolgreich getätigten Anruf) gezahlte Ent-
gelt zwischen der Beigeladenen und dem Anbieter geteilt wird.
Unter dem 23.04.2001 beantragte die Klägerin bei der RegTP eine weitere
Zusammenschaltung ihres Netzes mit dem der Beigeladenen, welche ihr die Zuführung
von Verbindungen zu MABEZ-Diensten unter den Dienstekennzahlen 0137 und 0138
im Netz der Klägerin ermöglichen sollte.
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Mit Bescheid vom 03.07.2001 erließ die RegTP eine Zusammenschaltungsanordnung,
mit der die Beigeladene verpflichtet wurde, ihren Kunden auch Verbindungen zu
Diensten in der Gasse 0137, die von der Klägerin realisiert würden, anzubieten (Ziff. 1
Satz 1). Die Beigeladene sei verpflichtet, die Mehrzahl der Verbindungen auf eine der
von ihr eingerichteten Standardansagen zu lenken, die Anzahl dieser Anrufe zu
erfassen und der Beigeladenen für jede Zielrufnummer mitzuteilen (Ziff. 1 Satz 2 der
Anordnung). Zur Begründung führte die RegTP u.a. aus, die Anordnung in Ziff. 1 Satz 2
sei erforderlich, um die in Ziff. 1 Satz 1 geregelte Zusammenschaltung zu ermöglichen.
Ohne die Mitbenutzung der Standardansagenfunktion könne die Klägerin aus dem Netz
der Beigeladenen keine Zuführungsleistungen zu MABEZ-Diensten erhalten. Die
Klägerin sei nicht in der Lage, die für die Übernahme des gesamten Verkehrs
erforderliche Menge an ICAs für kurzzeitige Verkehrsspitzen vorzuhalten, da die
zwischen den Parteien bestehende Zusammenschaltungsanordnung zugunsten der
Beigeladenen eine mit MABEZ-Verkehren nicht erreichbare Mindestauslastung von
Interconnectio- nanschlüssen (ICAs) vorsehe und der Beigeladenen zudem derzeit nicht
möglich sei, die gesamte Verkehrsmenge zu den Netzübergängen der Klägerin zu
routen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene die Klage 1 K 5684/01. Einen
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gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 1681/01)
lehnte die Kammer mit Beschluss vom 24.10.2001 ab. Auf die hiergegen zugelassene
Beschwerde der Beigeladenen ordnete das OVG NRW mit Beschluss vom 12.02.2002
(13 B 1426/01) die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5684/01 an. Zur Begründung
führte es u.a. aus, die Anordnung der Mitbenutzung der Standardansagenfunktion der
Beigeladenen in Ziff. 1 Satz 2 sei voraussichtlich rechtswidrig, weil sie nicht zur
Verwirklichung der Zusammenschaltungsleistung nach Ziff. 1 Satz 1 erforderlich sei. Mit
der von der Beigeladenen angebotenen Bestellmöglichkeit für "ICAs-Customer-sited-
Sicherheit-2Mbit/s" stehe ein gleich geeignetes, jedoch die Beigeladene weniger
belastendes Mittel zur Verfügung, um die begehrte Zusammenschaltung durchführen zu
können.
Mit Änderungsbescheid vom 11.04.2002 widerrief die RegTP daraufhin nach vorheriger
Anhörung der Beteiligten den Tenor des Beschlusses vom 03.07.2001 und fasste
diesen wie folgt neu: Unter Ziff. 1 wurde die Beigeladene verpflichtet, im Rahmen ihrer
bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten über die vereinbarten
Zusammenschaltungsanschlüsse an den Orten der Zusammenschaltung
vollautomatisch aufgebaute Verbindungen aus ihrem nationalen Telefonnetz zu
MABEZ-Diensten unter der Dienstekennzahl 0137 im Netz der Klägerin herzustellen.
Die Leistung setze sich zusammen aus dem Verbindungsaufbau über den
Signalisierungskanal und dem Durchschalten und Halten des Nutzungskanals bis zum
Netzübergang der Klägerin. Unter Ziff. 2 wurde die Klägerin verpflichtet, für die
Leistungen, die sie aufgrund der Anordnung in Ziff. 1 nachfrage, an die Beigeladene das
jeweils genehmigte Entgelt zu zahlen. Ziff. 3 enthielt einen Widerrufsvorbehalt für den
Fall eines schriftlichen Vertragsschlusses über die angeordnete
Zusammenschaltungsleistung. Im Übrigen wurde der Antrag der Klägerin
zurückgewiesen (Ziff. 4). Zur Begründung führte die RegTP im Wesentlichen aus: Der
Widerruf finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 1 VwVfG. Seit Erlass des
Bescheides vom 03.07.2001 habe sich die Sachlage geändert. Anders als im Juli 2001
sei es der Beigeladenen nach ihren eigenen Angaben nunmehr möglich, ihre
Routingeinrichtungen auf die besonderen Belastungen von MABEZ-Verkehren
abzustimmen. Außerdem habe sie inzwischen erklärt, auf eine Mindestauslastung bei
Sicherheits-ICAs verzichten zu wollen. Die Mitbenutzung der Standardansagenfunktion
der Beigeladenen durch die Klägerin sei daher nicht mehr erforderlich. Dies gelte auch
in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Klägerin sei durchaus in der Lage, MABEZ-
Anwendungen ohne Standardansagenfunktion anzubieten, wie sich daraus ergebe,
dass sie Wert auf die Vollziehbarkeit der Anordnung in Ziff. 1 Satz 1 des Tenors lege.
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Am 15.05.2002 hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben.
9
Sie trägt vor:
10
Sie habe nach wie vor einen Anspruch auf Anordnung der Zusammenschaltung unter
Einschluss der Standardansagenfunktion der Beigeladenen.
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Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 - ausdrücklich
entschieden, dass der Wettbewerber gemäß § 35 TKG einen Anspruch auf alle in dem
zugänglich gemachten Netz des Marktbeherrschers vorhandenen Leistungsmerkmale
habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Leistung für den Wettbewerber wesentlich
oder erforderlich sei oder die Zusammenschaltung andernfalls wirtschaftlich sinnlos sei.
Gleiches müsse im Rahmen eines Zusammenschaltungsverfahrens nach § 37 TKG
12
gelten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die beantragte Leistung für die
Durchführung der Zusammenschaltung erforderlich sei. Dies gelte auch für solche im
Rahmen einer Zusammenschal- tungsanordnung nachgefragte Leistungen, die nicht
unmittelbar oder mittelbar eine Kommunikation i.S.v. § 3 Nr. 24 TKG ermöglichen
sollten. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 TKG sei insoweit im Lichte des europäischen
Gemeinschaftsrechts erweiternd auszulegen. Im Übrigen sei der Zugriff auf die
Standardansagenfunktion im Netz der Beigelade- nen durch die Klägerin erforderlich,
um gleichwertige Angebote unter wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anbieten zu
können. Der Umstand, dass sie auf einer Vollziehbarkeit der reinen
Zusammenschaltungsan- ordnung (Ziff. 1 des Bescheides) bestanden habe, stehe dem
nicht entgegen, da sie hierdurch lediglich in den Stand versetzt werde, "im kleinen
Rahmen" MABEZ- Anwendungen durchzuführen. Zu aufwändigen MABEZ-
Anwendungen, wie sie die Beigeladene durchführe, sei sie hingegen ohne
Mitbenutzung der Standardansagenfunktion der Beigeladenen nicht in der Lage. Soweit
das von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren 13 B 1426/01 vorgelegte Gutachten
vom 18.12.2001 davon ausgegangen sei, dass die Netzkapazität der Klägerin - bei
geringfügigem Ausbau des Netzes zur Abfangung von Belastungsspitzen - ausreichend
sei, um sämtliche MABEZ-Anwendungen ohne Rückgriff auf die
Standardansagenfunktion der Beigeladenen durchführen zu können, sei diese
Annahme unzutreffend. Dies folge vor allem daraus, dass die Klägerin seit Herbst 2001
ihr Netz erheblich verkleinert und die Anzahl ihrer ICAs von 2.327 im Dezember 2001
auf 1.067 zum Stand 01.07.2002 reduziert habe. Die Schaffung zusätzlicher
Netzkapazitäten sei ihr nicht zumutbar. Von den durch MABEZ-Anwendungen zu
erzielenden Einnahmen ließen sich nicht einmal die laufenden Kosten für die
Vorhaltung der hierfür erforderlichen Netzkapazitäten bestreiten.
Jedenfalls könne ein Anspruch auf Mitbenutzung der Standardansagenfunktion auf §§
33, 35 TKG gestützt werden. Insoweit bestünden keine Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Klage. Insbesondere habe sie im Verwaltungsverfahren einen
ausreichenden Antrag gestellt, der sowohl nach §§ 33, 35 TKG, als auch nach § 37 Abs.
1 TKG hätte beschieden werden können. Außerdem sei für die Einleitung eines
Verfahrens nach § 33 TKG ein Antrag nicht zwingend erforderlich, da es sich um ein
Offizialverfahren handele. Ihr Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die Beklagte ihr
Ermessen nach § 33 TKG noch nicht ausgeübt habe, da sämtliche zu beachtenden
Gesichtspunkte im Beschlusskammerverfahren eingebracht und im vorliegenden
Gerichtsverfahren ergänzt worden seien. Darüber hinaus sei das Ermessen der
Beklagten auf Null reduziert, da der Anspruch aus § 35 TKG unbedingt sei. Jedenfalls
könne die Kammer ein Bescheidungsurteil erlassen. Schließlich sei auch bei
Zugrundelegung der Vorschriften des TKG i.d.F. vom 22.06.2004 von einem Anspruch
auf Mitbenutzung der Standardansagenfunktion der Beigeladenen auszugehen.
13
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 11.04.2002 wie folgt zu ergänzen:
15
1. Die Beigeladene wird verpflichtet, die zur Verhinderung einer Überlastung des
Netzübergangs zur Klägerin erforderliche Anzahl von Verbindungen auf eine von der
Beigeladenen eingerichtete Standardansage zu lenken, die Anzahl der Anrufe zu
erfassen und der Klägerin für jede Zielrufnummer mitzuteilen. Die Klägerin wird der
Beigeladenen vor jeder Anwendung anhand des sogenannten "Vorzählfaktors" bzw.
weiterer von der Beigeladenen offenzulegender Parameter im sog. IN-System der
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Beigeladenen mitteilen, in welchem Verhältnis die erwartungsgemäß eingehenden
Anrufe zu einer der Standardansagen gelenkt werden müssen, um eine Überlastung
des Netzes der Klägerin zu verhindern.
2. Der Klägerin und der Beigeladenen wird auferlegt, innerhalb eines Mo- nats nach
Rechtskraft des Urteils die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen
für die Auswahl der Standardansage (Ziffer 1 Satz 1), dem Verhältnis zwischen den
Verbindungen nach Ziffer 1 Satz 1 (oben) und Ziffer 1 Satz 1 und 2 des
Änderungsbeschlusses (00 00 00-000/000.00.00) sowie die Übermittlung des
Ergebnisses der Zählung (Ziffer 1 Satz 1 ) zu vereinbaren.
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3. Die Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund der Anordnung in
Ziffer 1. und Ziffer 2. nachfragt, an die Beigeladene das jeweils genehmigte oder
teilgenehmigte Entgelt zu zahlen.
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4.
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Die Beklagte beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Sie trägt vor: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen
Anspruch auf Anordnung der Zusammenschaltung ihres Netzes hinsichtlich der
Standardansagenfunktion im IN der Beigeladenen. Bei der Führung der Anrufe auf eine
Standardansage handele es sich nicht um eine Zusammenschaltungsleistung, da sie
nicht der Ermöglichung unmittelbarer oder mittelbarer Kommunikation diene (§ 3 Nr. 24
TKG). Die auf die Standardansage geleiteten Anrufe verblieben im Netz der
Beigeladenen. An dieser Betrachtungsweise habe sich auch durch die Entscheidung
des BVerwG vom 25.06.2003 nichts geändert. Bei der vom BVerwG überprüften
Leistung Z.-2 habe es sich zwar auch um eine Ansagedienstfunktion gehandelt, der
Unterschied zum vorliegenden Fall bestehe jedoch darin, dass bei der Leistung Z.-2
eine Verbindung zwischen dem Netz der Beigeladenen und dem eines Wettbewerbers
über einen Netzzugang hergestellt werde. Die von der Klägerin begehrte Mitbenutzung
der Standardansagenfunktion stelle mithin keine Zusammenschaltungsleistung dar und
könne von der RegTP daher allenfalls als sonstige begleitende Maßnahme im Rahmen
einer Zusammenschaltung angeordnet werden, wenn sie für deren Durchführung
erforderlich sei. Die Mitbenutzung der Standardansagenfunktion im IN der Beigeladenen
sei jedoch für die Durchführung auch großer MABEZ-Anwendungen nicht mehr
notwendig. Nach Behebung der Routingprobleme der Beigeladenen und deren Verzicht
auf eine Mindestauslastung von Sicherheits-ICAs gebe es ein gleich wirksames, jedoch
milderes Mittel: Die Klägerin könne eigene Kapazitäten zur Bewältigung von MABEZ-
Anwendungen aufbauen. Sie könne die hierfür erforderliche technische Ausrüstung
erwerben und Kapazitätsengpässen bei den Netzübergängen durch Erwerb von
Sicherheits-ICAs begegnen. Dass die Klägerin zwischenzeitlich die Anzahl ihrer ICAs
reduziert habe, stehe dem nicht entgegen. Nach dem Wegfall der außerhalb des
Einflussbereichs der Klägerin liegenden Hindernisse sei diese nunmehr zu einer
eigenen unternehmerischen Entscheidung aufgerufen, ob und in welchem Umfang sie
die Zuführung von MABEZ-Anrufen unter Einsatz eigener Mittel bei der Beigeladenen
nachfragen wolle. Wenn die Klägerin vortrage, nicht nur kleine, sondern auch
aufwändige MABEZ-Anwendungen anbieten zu wollen, sei nicht nachzuvollziehen,
dass sie gleichzeitig ihre Netzkapazitäten zurückführe. Eine derartige
22
Geschäftsstrategie widerspreche jeglicher redlichen kaufmännischen Geschäftsführung.
Die Beigeladene beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Sie trägt über das Vorbringen der Beklagten hinaus vor: Die Klägerin habe keinen
Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass einer die Mitbenutzung der
Standardansagenfunktion ermöglichenden Zusammenschaltungsanordnung. Soweit die
Kammer und das OVG NRW im parallelen Eilverfahren 1 L 1681/01 bzw. 13 B 1426/01
die Zulässigkeit der Anordnung "flankierender Maßnahmen", die selbst keine
Zusammenschaltungsleistung darstellten, bejaht hätten, wenn diese für die Reali-
sierung der Zusammenschaltung erforderlich seien, bestehe für die Anerkennung einer
solchen "Annex-Kompetenz" kein Raum, da keine Gesetzeslücke bestehe. Der
Gesetzgeber habe mit §§ 33,35 TKG selbst Vorschriften erlassen, die der Fallgestaltung
hinreichend Rechnung trügen. Selbst wenn man gleichwohl annähme, dass § 37 Abs. 1
TKG Raum für annexweise Anordnungen ließe, seien diese jedenfalls auf solche
Anordnungen beschränkt, die aus technischen Gründen unmittelbar zur Realisierung
der Zusammenschaltung erforderlich seien. Die Mitbenutzung ihres IN der
Beigeladenen durch die Klägerin sei jedoch nicht erforderlich, um selbst MABEZ-
Anwendungen anbieten zu können. Das OVG NRW habe in seiner Entscheidung im
Eilverfahren ausgeführt, dass es der Klägerin zumutbar sei, durch die Installation von
ICAs Customer-sited-Sicherheit-2 Mbit/s ausreichende Kapazitäten für kurzfristig
auftretende Verkehrspitzen zu schaffen. An dieser Feststellung habe sich durch die
Reduzierung der regulären ICAs durch die Klägerin nichts geändert. Zwar benötige sie
als Folge dieser Entscheidung nunmehr eine größere Zahl an ICAs Customer-sited-
Sicherheit. Dass ihr deren Bestellung nicht zumutbar sei, habe die Klägerin indes nicht
dargelegt. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf die durch einen Netzausbau
entstehenden hohen Kosten verweise, sei dieser Aspekt für die vorliegende
Zusammenschaltungsanordnung, die allein der Verbesserung der Kommunikation
zwischen Nutzern verschiedener Netze diene, unerheblich. Soweit die Klägerin ihr
Begehren auch auf § 33 TKG stütze, sei die Klage unzulässig. Abgesehen davon, dass
es an einem Antrag auf Einschreiten nach § 33 TKG fehle, beträfen § 33 und § 37 TKG
völlig unterschiedliche Sanktionssysteme und stellten keine konkurrierenden
Anspruchsgrundlagen für dasselbe Klagebegehren dar. Ferner könne die von der
Klägerin in Ziff. 1 ihres Klageantrages begehrte Verpflichtung auch deshalb nicht auf §
33 TKG gestützt werden, weil die Vorschrift ein zweistufiges Verfahren voraussetze und
selbst bei Vorliegen der Einschreitensvoraussetzungen vor einer Verpflichtung zunächst
eine Aufforderungsverfügung nach § 33 Abs. 2 S. 2 TKG zu ergehen habe.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
26
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27
Die zulässige Klage ist unbegründet.
28
Der Klageart nach handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, da die Klägerin nicht
etwa eine Aufhebung des im Bescheid vom 11.04.2002 enthaltenen Widerrufs anstrebt
(etwa um die ursprüngliche Regelung von Ziff. 1 Satz 2 des Bescheides der RegTP vom
03.07.2001 wieder aufleben zu lassen), sondern ausdrücklich die Verpflichtung der
29
Beklagten zur "Ergänzung" des Änderungsbescheides durch verschiedene
Regelungen, insbesondere durch Anordnung der Mitbenutzung der
Standardansagenfunktion der Beigeladenen begehrt.
Mit diesem Inhalt hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der im
Antrag aufgeführten Ergänzungen des streitgegenständlichen Bescheides.
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Hierbei geht die Kammer wegen der Besonderheiten des
Zusammenschaltungsverfahrens trotz der Einstufung des Klagebegehrens als
Verpflichtungsklage davon aus, dass nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, also des Erlasses des
Bescheides der RegTP vom 11.04.2002 abzustellen ist. Klagt ein
Zusammenschaltungspartner gegen eine zu seinen Lasten ergangene Regelung im
Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung, so kann - wie generell bei
Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung - nur der Zeitpunkt der
Entscheidung der RegTP maßgeblich sein. Gleiches muss aber auch dann gelten,
wenn die RegTP die belastende Regelung unterlässt und - umgekehrt - der andere
Zusammenschaltungspartner mit dem Ziel Klage erhebt, die RegTP zum Erlass der
genannten Regelung zu zwingen. Andernfalls würden für die für die Ü- berprüfung der
Rechtmäßigkeit von Regelungen in ein- und derselben
Zusammenschaltungsanordnung maßgebliche Sach- und Rechtslage unterschiedliche
Zeitpunkte gelten, je nachdem welcher Zusammenschaltungspartner um Rechtsschutz
nachsucht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die RegTP nach § 37 Abs. 1 TKG 1996
(TKG a.F.) innerhalb einer Frist von sechs bzw. zehn Wochen nach Antragstellung über
die Zusammenschaltungsanordnung zu entscheiden hat. Dies legt es nahe, sowohl die
Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Entscheidung getroffenen Anordnungen, als auch
die Rechtmäßigkeit der Unterlassung beantragter Regelungen auf der Grundlage des
bei Fristablauf vorliegenden Sachverhalts und der zu diesem Zeitpunkt geltenden
rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als der RegTP nach der
Rechtsprechung der Kammer beim Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung
innerhalb der durch das TKG und europarechtliche Vorgaben gezogenen Grenzen ein
Beurteilungsspielraum zusteht,
32
vgl. u.a. Urteil vom 13. Februar 2003 - 1 K 809/00 - ,
33
dessen Einhaltung nur anhand der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Entscheidungszeitpunkt überprüft werden kann.
34
Sind mithin vorliegend die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt
des Änderungsbescheides der RegTP vom 11.04.2002 maßgeblich, so beurteilt sich
das Begehren der Klägerin nach § 37 Abs. 1 TKG a.F..
35
1. Zu Recht hat die RegTP die Anordnung der mit Satz 1 des Klageantrages zu 1)
zunächst begehrten Verpflichtung der Beigeladenen abgelehnt, die zur Verhinde- rung
einer Überlastung des Netzübergangs zur Klägerin erforderliche Anzahl von
Verbindungen auf eine von der Beigeladenen eingerichtete Standardansage zu lenken,
die Anzahl der Anrufe zu erfassen und der Klägerin für jede Zielrufnummer mitzuteilen.
Eine derartige Verpflichtung kann nicht Gegenstand einer
36
Zusammenschaltungsanordnung nach § 37 TKG a.F. sein. Die mit Satz 1 des
Klageantrages zu 1) begehrte Verpflichtung stellt - wie die Kammer bereits in ihrem den
Parteien bekannten Beschluss vom 24.Oktober 2001 im parallelen Eilverfahren 1 L
1681/01 für eine entsprechende Anordnung der RegTP entschieden hat - keine
Zusammenschaltungsleistung i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG a.F. dar, da hierdurch keine
Kommunikation zwischen Nutzern verschiedener Netze ermöglicht werden soll. Es
findet hierbei - anders als bei den nicht auf die Standardansage gelenkten und an den
Inhaber der Zielrufnummer "durchgestellten" Anrufen - kein Austausch von Nachrichten
i.S.d. § 3 Nr. 16 TKG a.F. zwischen Nutzern verschiedener Netze statt, da die auf die
Standardansage geleiteten Verbindungen im Netz der Beigeladenen verbleiben und die
gegebenenfalls (d.h. soweit vom Dienstekunden überhaupt gewünscht) von der
Beigeladenen vorgenommene Übermittlung der bloßen Anzahl der auf die
Standardansage geleiteten Verbindungen keinen auch nur mittelbaren Austausch von
(inhaltlichen) Nachrichten zwischen Anrufer und Inhaber der Zielrufnummer darstellt.
Hiervon ist auch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 12. Februar 2002 im Be-
schwerdeverfahren 13 B 1426/01 ausgegangen. Dieser Betrachtungsweise steht die
Entscheidung des BVerwG vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 - nicht entgegen. Bei der vom
BVerwG überprüften Leistung Z.-2 handelte es sich zwar auch um eine
Ansagedienstfunktion. Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht jedoch darin,
dass bei der Leistung Z.-2 eine Verbindung zwischen dem im Netz des Wettbewerbers
befindlichen Anrufer und dem Ansagedienst im Netz der Beigeladenen hergestellt wird
und es dementsprechend zu einem Austausch von Nachrichten über Netzgrenzen
hinweg kommt. Zudem hat das BVerwG in der genannten Entscheidung lediglich
ausgeführt, dass die Leistung Z.-2 zur "Gewährung eines besonderen Netzzuganges"
nach § 39 TKG a.F. gehört und daher gerade keine Aussage zu möglichen Inhalten
einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 37 TKG a.F. getroffen.
Fehlt es mithin an einer Zusammenschaltungsleistung, so steht damit allerdings noch
nicht abschließend fest, dass die mit Satz 1 des Klageantrages zu 1) begehrte
Verpflichtung nicht doch Gegenstand einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 37
TKG a.F. sein kann. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 24.10.2001
Verfahren 1 L 1681/01 Folgendes ausgeführt:
37
"Vielmehr geht die Kammer mit der Antragsgegnerin davon aus, dass eine derartige
Anordnung neben der eigentlichen Zusammenschaltung zusätzliche Dienstleistungen
zum Inhalt haben kann, wenn diese mit der Zusammenschaltung in einem engen, im
wesentlichen technisch zu verstehenden Zusammenhang stehen und für die Erbringung
der Zusammenschaltungsleistung erforderlich sind,
38
vgl. auch Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsge- setz mit FTEG, § 37 TKG Rdn.
19,
39
da andernfalls die Zusammenschaltung ins Leere liefe oder nicht funktionieren würde.
Darüber hinausgehende sonstige Dienstleistungen, die für die eigentliche
Zusammenschaltungsleistung nicht erforderlich sind, können hingegen nicht
Gegenstand einer Zusammenschaltungsanord- nung sein......
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Dagegen spricht insbesondere auch, dass andernfalls der Anwendungsbereich des §
37 TKG ausufern und sich die Zusammenschaltungsanordnung zu einem von den
Hindernissen des § 33 TKG befreiten regulierungsrechtlichen Allzweck- Instrument
entwickeln würde. Dies hätte zudem erhebliche Konsequenzen für die Frage des
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Ausmaßes der in § 39, 2. Alt. TKG normierten Genehmigungspflicht von Entgelten " für
die Durchführung einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37", die vom Gesetz
kaum in diesem Umfange beabsichtigt sein dürfte. Denn dann wäre das Entgelt für
praktisch jedes über die Zusammenschaltung im engeren Sinne erreichbare und vom
Zusammenschaltungsberechtigten gewünschte Netzprodukt der Antragstellerin ex ante
genehmigungspflichtig.
Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass Art. 2 Abs. 1 a der Richtlinie 97/33/EG vom
30.06.1997 i.F.d. Änderungsrichtlinie 98/61/EG vom 24.09.1998 unter
Zusammenschaltung u.a. auch den "Zugang zu Diensten" einer Organisation versteht.
Dies zwingt nicht zu einer erweiternden Auslegung des Zusammenschaltungsbegriffs in
§ 37 TKG. Die Zusammenschaltungsrichtlinie geht von einem weiten
Zusammenschaltungsbegriff aus, der z.B. auch den besonderen Netzzugang als
Unterfall umfasst, während das TKG den besonderen Netzzugang in §§ 3 Nr. 9, 35 TKG
von der in §§ 3 Nr. 24, 36, 37 TKG ge- regelten Zusammenschaltung unterscheidet und
Letztere nach § 35 Abs. 1, S. 3 TKG als Unterfall des Netzzuganges ansieht.
42
Hieraus folgt, dass der in Art 2 Abs. 1 a der genannten Richtlinie unter dem Begriff der
Zusammenschaltung geregelte "Zugang zu Diensten" (s.o.) vom deutschen
Gesetzgeber mit den in § 35 TKG enthaltenen Bestimmungen über einen besonderen
Netzzugang hinreichend umgesetzt worden ist, so dass es einer erweiternden
Auslegung des Zusammenschaltungsbegriffs der §§ 3 Nr. 24 und 37 TKG nicht be-
darf."
43
An dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest, zumal das OVG NRW ebenfalls
entschieden hat, dass § 37 Abs. 1 TKG nur dann Ermächtigungsgrundlage für
"flankierende Maßnahmen", die selbst keine Zusammenschaltungsleistung darstellen,
sein kann, wenn sie zur Sicherstellung der an die Zusammenschaltung zu stellenden
Anforderungen bestimmt und auf das insoweit unbedingt Erforderliche beschränkt sind.
44
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2002 - 13 B 1426/01 - , S. 6 des
Entscheidungsabdrucks.
45
Bei Zugrundelegung dieser Vorgaben kann die mit Satz 1 des Klageantrages zu 1)
begehrte Anordnung nicht Gegenstand einer Zusammenschaltungsanordnung nach §
37 TKG a.F. sein. Sie ist nicht zur Sicherstellung grundlegender Anforderungen an eine
Zusammenschaltung erforderlich und zwar auch nicht im Hinblick auf über die
zusammengeschalteten Netze der Beigeladenen und der Klägerin abzuwickelnde
MABEZ-Verkehre. Die Klägerin kann insoweit auf die von der Beigeladenen nach
Erlass des Bescheides vom 03.07.2001 vorbehaltlos (d.h. ohne Mindestauslastung)
angebotene Installation von ICAs "Customer-sited- Sicherheit" verwiesen werden, mit
dem die bei MABEZ-Verkehren auftretenden Verkehrsspitzen aufgefangen werden
können.
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Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr vorhandenes Netz nicht über ausrei-
chende Kapazitäten zur Durchführung von aufwändigen MABEZ-Veranstaltungen - wie
sie die Beigeladene durchführe - verfüge und ihr durch die deshalb erforderliche
Anmietung zusätzlicher ICAs derart erhebliche Kosten entstünden, dass sich die
Durchführung derartiger Veranstaltungen nicht rechne, kommt es hierauf nicht an. Das
OVG NRW hat in seiner oben genannten Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass
die wegen nicht ausreichender Netzkapazität für die Durchführung von MABEZ-
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Verkehren zu erwartenden Kosten für die Anmietung weiterer ICAs "Customer-sited-
Sicherheit" der Klägerin zumutbar seien. Dem schließt sich die Kammer an. Bei der
Beurteilung der Erforderlichkeit der Anordnung "sonstiger" Leistungen im Rahmen einer
Zusammenschaltungsanordnung nach § 37 TKG a.F. ist jedenfalls bei Leistungen, die -
wie vorliegend - auch Gegenstand eines Missbrauchsverfahrens nach § 33 TKG a.F.
sein können, ein strenger Maßstab anzulegen, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass
§ 33 TKG a.F. bzw. dessen Voraussetzungen unterlaufen würden. Dies legt es nahe, die
Frage der Erforderlichkeit allein anhand objektiver Maßstäbe zu beantworten, so dass
für subjektive Kriterien, wie die Zumutbarkeit von Aufwendungen für einen Netzausbau
beim Zusammenschaltungspartner kein Raum ist. Andernfalls hinge die Zulässigkeit der
Anordnung "sonstiger" Leistungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 33 TKG
a.F. trotz gegebener technischer Realisierbarkeit der Zusammenschaltung vom
jeweiligen Ausbauzustand des Netzes des Zusammenschaltungspartners und damit
letztlich von dessen Willensentscheidung ab.
Ein Anspruch auf Verpflichtung der RegTP zum Erlass der in Satz 1 des Klageantrages
zu 1) genannten Regelung lässt sich auch nicht aus § 33 TKG a.F. herleiten.
Abgesehen davon, dass die Klage insoweit bereits wegen eines fehlenden Antrages im
Verwaltungsverfahren unzulässig sein dürfte, steht dem geltend gemachten Anspruch in
der Sache - ohne dass es der Prüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen
bedarf - jedenfalls entgegen, dass § 33 TKG a.F. als Rechtsfolge eine zweistufige
Regelung enthält, deren erste Stufe keine "Anordnung" ermöglicht, wie sie mit Satz 1
des Klageantrages zu 1) begehrt wird, sondern lediglich zu einer Aufforderung
ermächtigt, ein beanstandetes Verhalten abzu- stellen.
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2. Hat die Klägerin nach allem keinen Anspruch auf Verpflichtung der RegTP zum
Erlass der in Satz 1 des Klageantrages zu 1) genannten Regelung, so gilt Gleiches für
die in Satz 2 des Klageantrages zu 1) und in den Klageanträgen zu 2) und 3) genannten
Regelungen, die in untrennbarem Zusammenhang mit Satz 1 des Klageantrages zu 1)
stehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Nichtzulassung
der Revision beruht auf den §§ 132 Abs. 2, 135 Satz 3 VwGO i.V.m. §§ 137 Abs. 3 und
150 Abs. 13 TKG n.F.
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