Urteil des VG Köln vom 15.04.2008

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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4187/06
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4187/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur ., Flurstücke ..., ... und
..., postalische Anschrift I.--weg .. in F. . Vor dem Grundstück liegt ein seit dem
15.02.2006 betriebsfertiger Mischwasserkanal, in den die Kläger inzwischen das
anfallende Schmutzwasser einleiten.
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Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zum Anschluss an diesen Kanal zur
Beseitigung (auch) des Niederschlagswassers. Ein Antrag auf Freistellung von der
Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers ist Gegenstand des am gleichen
Tag entschiedenen Verfahrens 14 K 2800/06.
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Mit Verfügung vom 15.02.2006 forderte der Beklagte die Kläger zum Anschluss des
Grundstücks an den Mischwasserkanal bis zum 20.05.2006 auf. Mit ihrem rechtzeitig
gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wandten sich die Kläger gegen die
Anschlusspflicht auch für das Niederschlagswasser. Zur Begründung machten sie
geltend, das Regenwasser könne auf dem Grundstück beseitigt werden, was auch von
einem Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde bestätigt worden sei. Im Übrigen müssten
sie, die Kläger, nach § 51 a Abs. 3 Landeswassergesetz das Regenwasser auf ihrem
Grundstück entsorgen.
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Nachdem die Anschlussverfügung vom 15.02.2006 "aus formellen Gründen" durch den
Beklagten aufgehoben worden war, erließ dieser unter dem 30.06.2006 eine
inhaltsgleiche neue Verfügung. Die Frist zum Anschluss wurde auf den 06.10.2006
festgelegt.
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Der gegen diese neue Verfügung eingelegte Widerspruch vom 10.07.2006 wurde mit
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.08.2006 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Am 20.09.2006 haben die Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass ein im Parallelverfahren 14 K 2800/06
verfolgter Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht für das
Niederschlagswasser bestehe. Daraus folge die Rechtswidrigkeit des Anschluss- und
Benutzungszwangs für das Niederschlagswasser.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 30.06.2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom
21.08.2006 insoweit aufzuheben, als darin auch angeordnet wird, dass auf den
Grundstück I.--weg .. anfallende Oberflächenwasser dem öffentlichen Kanal zuzuführen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage bereits mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Gegenwärtig
sei der Anschluss- und Benutzungszwang jedenfalls zu Recht verfügt worden. Selbst
bei einem Obsiegen im Parallelverfahren entfalle der Anschluss- und Benutzungszwang
nur für die Zukunft. Sollte dort eine für die Kläger positive Entscheidung rechtskräftig
werden, entfalle ab dann kraft Satzungsrecht der Anschluss- und Benutzungszwang.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 14 K 2800/06) sowie der vorgelegten
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger ein Rechtsschutzinteresse
zur Durchführung des Klageverfahrens schon deshalb, weil sie die Möglichkeit haben
müssen, den Eintritt der Bestandskraft der Anschlussverfügung zu verhindern. Zudem
erscheint nicht eindeutig, ab welchem Zeitpunkt eine Freistellung von der
Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser den Anschluss- und
Benutzungszwang entfallen ließe.
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Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide des
Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für den verfügten umfassenden Anschluss- und Benutzungszwang ist
§ 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde F. vom 15.12.2005
(Abwasserbeseitigungssatzung). Die satzungsgemäße Einführung eines Anschluss-
und Benutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht
vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1 c des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetzt - LWG -) in der seit dem 12.05.2005
geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung des Abwassers
einschließlich des Niederschlagswasser gesetzlich normiert worden ist. Nach § 9 Abs. 5
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der Abwasserbeseitigungssatzung besteht der Anschluss- und Benutzungszwang auch
für das Niederschlagswasser, es sei denn es liegt ein Fall des § 5 Abs. 2 und 3 der
Abwasserbeseitigungssatzung vor. Danach besteht ein Anschluss- und
Benutzungszwang für das Niederschlagswasser dann nicht, wenn die Gemeinde einen
Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat (§ 5 Abs. 2 der
Satzung) oder wenn die Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers
verzichtet hat (§ 5 Abs. 3 der Satzung).
Ein Verzicht in diesem Sinne kommt vorliegend nicht in Betracht, die Gemeinde hat
einen solchen auch nicht erklärt.
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Ebenso wenig haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass sie von der Pflicht zur
Überlassung des Niederschlagswassers durch den Beklagten befreit werden. Dies hat
die Kammer mit Urteil vom gleichen Tag im Verfahren 14 K 2800/06 entschieden. Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Entscheidung Bezug
genommen.
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Da die Kläger sonstige Gründe gegen den verfügten Anschluss- und Benutzungszwang
nicht vorgetragen haben, ist auch die vorliegende Klage mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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