Urteil des VG Köln vom 12.12.2002

VG Köln: psychologie, fakultät, numerus clausus, wissenschaft und forschung, diplom, studienjahr, verordnung, pädagogik, aufteilung, befristung

Verwaltungsgericht Köln, 6 NC 356/02
Datum:
12.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 NC 356/02
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psycho- logie
bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem
Studienfach nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
- i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
3
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester 2002/2003
festgesetzte Höchstzahl von 80 Studienplätzen für das 1. Fachsemester des Stu- diums
Psychologie (Diplom),
4
vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungs- zahlen und die
Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2002/2003
vom 19.06.2002 (GV NRW 246), geändert durch Verordnung vom 12.08.2002 (GV NRW
404),
5
die tatsächlich an der Universität zu Köln vorhandene Kapazität unterschrei- tet.
6
Nach der Berechnungsweise der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord-
nung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, geändert durch die erste Verord- nung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 11.04.1996 (GV NRW 176) er- rechnet
sich die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit aus einer Gegenüberstellung von
Lehrangebot und Lehrnachfrage.
7
Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen - MSWF - geht in seiner Kapazitätsermittlung mit Erlass vom 23.09.2002 -
213.2 - 7.01.02.02.06.03 - bei der Ermittlung des Lehrangebots aufgrund der per-
8
sonellen Ausstattung von folgenden Stellen des wissenschaftlichen Personals mit den
jeweils zugeordneten Lehrverpflichtungen aus:
Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden C 4 Universitätsprofessor 7 8 56 C 3/2
Universitätsprofessor 4 8 32 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 2 4 8
9
A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 8 8 64 A 15-13 Studienrat im
Hochschuldienst 5 12 60 BAT I-II a Wiss. Angest. (befristet) 6 4 24 BAT I-II a Wiss.
Angest. (unbefristet) 3 8 24 35 268
10
Die Kammer lässt offen, ob die diesem Stellenplan zugrundeliegende Zuordnung des
Instituts für Psychologie der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu
Köln zur Lehreinheit Psychologie den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 KapVO entspricht.
Denn im Falle einer Nichtzuordnung dieses Instituts zur Lehreinheit ergäben sich keine
über die oben genannten Studienplatzzahlen hinausgehenden Kapazitäten (s. u.). Im
Übrigen vermag die Kammer den oben genannten Darlegungen des MSWF zum
Lehrangebot zu folgen: Gegen die Festsetzung der Stellenzahl sowie die dargestellte
Verteilung auf einzelne Stellengruppen bestehen bei der im vorliegenden Verfahren
gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.
11
Hinsichtlich der jeweiligen Lehrdeputate ist von den durch § 3 der Verordnung über die
Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV
NRW 518) festgesetzten Lehrverpflichtungen auszugehen, wobei diese vorliegend den
bis dahin im Erlasswege festgesetzten Werten entsprechen, die von der Kammer in den
vergangenen Studienjahren nicht beanstandet worden sind.
12
Vgl. u. a. Beschluss vom 05.02.1992 - 6 Nc 472/91 u. a. -; zum Studiengang
Psychologie: Urteil vom 25.10.1983 - 10 K 1586/82 - sowie Beschluss der Kammer vom
23.03.1999 - 6 Nc 317/98 - betr. das WS 1998/99.
13
Die festgesetzten Lehrdeputate entsprechen dabei den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1,
Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 13 LVV sowie § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 4 LVV. Dabei begegnet es
keinen Bedenken, wenn das Lehrdeputat eines Studienrats im Hochschuldienst (A 15-
13) wie in der Vergangenheit mit 12 DS in Ansatz gebracht worden ist. Nach § 3 Abs. 1
Nr. 13 LVV beträgt das Lehrdeputat dieser Stellengruppe "je nach Umfang der weiteren
Dienstaufgaben 12 - 16 Lehrveranstaltungsstunden". Vorliegend sind keine
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Lehrdeputat mit 12 DS bei den diesbezüglichen
5 Stellen zu niedrig angesetzt worden wäre.
14
Vgl. hierzu Beschluss der Kammer betr. den Studiengang Psychologie für das WS
1999/2000 vom 25.02.2000 - 6 Nc 293/99 - u. a..
15
Das Gesamtlehrdeputat von 268 DS hat das MSWF alsdann um weitere 20 DS auf 288
DS erhöht im Hinblick darauf, dass von den 8 Akademischen Räten/ Oberräten mit
ständigen Lehraufgaben 5 Stelleninhaber nicht übergeleitet worden seien und nach
Besoldungsgruppe H 1 bzw. H 2 besoldet würden (L. , X. , I. , Q. (Phil. Fak.) sowie T.
(EZW-Fak.)), weshalb ihnen anstelle der für Akademische Räte/ Oberräte sonst
vorgesehenen Lehrdeputate von 8 DS ein Lehrdeputat von jeweils 12 DS generell
zuzuordnen sei.
16
Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV sowie zum früherem Rechtszustand OVG NRW, Urteil vom
17
19.12.1983 - 13 A 167/83 -, KMK -Hochschulrecht 1985, S. 478.
Der Akademische Oberrat Dr. I. war indessen nicht mehr zu berücksichtigen, da dieser
nach den Angaben in der Antragserwiderung seit dem 31.07.2001 aus dem Dienst
ausgeschieden ist. Die Kammer geht indessen, da die entsprechende Berück-
sichtigung im Kapazitätsfestsetzungserlass sich kapazitätsgünstig auswirkt, insoweit
von den Festsetzungen des MSWF aus.
18
Dass andere Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im
befristeten Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt sind, denen persönlich
eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht ersichtlich.
Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen ergibt sich, dass die am
30.09.2002 auf einer Stelle für befristete wissenschaftliche Angestellte geführten
Lehrkräfte Funktionen zu erfüllen hatten, die Weiterbildung im Sinne des § 57 b HRG
darstellten, zum Beispiel Promotion oder Projektarbeit. Den auf Stellen BAT I-II a
wissenschaftlicher Angestellter (befristet) Beschäftigten ist in den mit ihnen
abgeschlossenen Verträgen mithin zu Recht nur eine Regellehrverpflichtung von 4 DS
zugewiesen worden.
19
Soweit die Arbeitsverträge nach dem 22.02.2002 abgeschlossen wurden, ist auf die
Novellierung des Hochschulrahmengesetzes - HRG - hinzuweisen. Nach § 57 b Abs. 1
HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I, 18) zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.08.2002 (BGBl. I, 3138) ist bei
wissenschaftlichen Mitarbeitern nunmehr eine Befristung von Arbeitsverträgen ohne
Sachgrund bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion
ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von weiteren 6 Jahren zulässig.
20
Das sich danach ergebende Lehrangebot von 288 DS ist gemäß § 10 KapVO um die in
Deputatstunden umgerechneten Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die im
Sommersemester 2001 und im Wintersemester 2001/2002 für die Lehreinheit
Psychologie erbracht worden sind.
21
Hierbei handelte es sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners um
folgende Veranstaltungen:
22
Sommersemester 2001
23
a) Methoden der Medienpsychologie: Datenmanagement und Datenanalyse von
Fernsehrezeptionsdaten C. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4135
24
b) Ökologische Gedächtnisforschung (Allgemeine Psychologie I) L1. , 2 SWS,
Vorlesungs-Nr.: 4148
25
c) Kultur und Psychologie in der Türkei Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4184
26
d) Beiträge zur Führungspsychologie (Arbeits- und Organisationgspsychologie) Prof. Dr.
M. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4199
27
e) Organisationspsychologische Personalauswahl und Personalentwicklung S. , 2
SWS, Vorlesungs-Nr.: 4200
28
f) Gruppenpsychologie Dr. C1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4209
29
g) Wahrnehmungen (mit Experimenten) Dr. T2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4210
30
Wintersemester 2001/02
31
a) Entwicklungsorientierte Beratung und Intervention Dr. C2. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.:
4158
32
b) Reciprocal Management. Konsensuales Führen in Unternehmen Prof. Dr. M. , 2 SWS,
Vorlesungs-Nr.: 4168
33
c) Psychologie in China und Indien Dr. T1. , 2 SWS, Vorlesungs-Nr.: 4178
34
Das MSWF hat alsdann noch 40 DS für Lehrauftragsstunden betreffend die beiden
Bezugssemster aus der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, die der Antragsgegner
mit Schriftsatz vom 10.12.2002 ergänzend nachvollziehbar im Einzelnen spezifiziert hat,
hinzugerechnet, so dass von insgesamt 60 DS Lehrauftragsstunden ausgegangen
werden kann.
35
Weitere anrechenbare Lehrleistungen sind nicht feststellbar. Daraus errechnen sich für
das Wintersemester 2002/2003 60 : 2 = 30 DS an Lehrauf- tragsstunden.
36
Dementsprechend beläuft sich das Lehrangebot - günstigstenfalls - auf (288 + 30 =) 318
DS.
37
Von diesem Lehrangebot wären bei Zugrundelegung der Formel 2 der Anlage 1 zur
KapVO 257,70 DS abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung für
den Studiengang Pädagogik/ Diplom und die Lehramtsstudiengänge "e" erbringt.
Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO ist das MSWF insoweit für die Lehramtsstudiengänge "e"
von den Studienanfängern in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden
Semestern (SS 2001 und WS 2001/2002) ausgegangen. Dabei waren bei den
Lehramtsstudiengängen "e" im SS 2001 und WS 2001/2002 1790,0 Studienanfänger zu
verzeichnen. Für den Studiengang Pädagogik/Diplom, der im Studienjahr 2002/2003
einem Auswahlverfahren der ZVS unterliegt, wurde die hälftige Zulassungszahl der Jah-
resaufnahmekapazität für das Studienjahr 2002/2003 von 100,0 Studienanfängern
zugrunde gelegt.
38
Bei Berücksichtigung eines gegenüber dem Vorjahr unveränderten und von der
Kammer gebilligten Curricularanteils (CAq) des Faches Psychologie von 0,25 im
Studiengang Pädagogik/Diplom und von 0,13 in den Lehramtsstudiengängen "e" ergibt
sich nach Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO ein Dienstleistungsabzug von (0,25 x 100,0
=) 25,00 DS + (0,13 x 1790,0 =) 232,70 DS, d. h. insgesamt 257,70 DS.
39
Nach diesen Angaben würde das bereinigte Lehrangebot (318 DS - 257,70 DS =) 60,30
DS betragen, so dass sich bei Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils der
Lehreinheit Psychologie von 2,56 (Studienjahr 2001/2002 : 2,44, 2000/2001 : 2,59,
1999/2000 : 2,65, 1998/99 : 3,13; 1997/98 : 3,66; 1996/97 : 3,57; 1995/96 : 3,31; 1994/95
: 3,61; 1993/94 : 3,53) nach der in Anlage 1 Ziffer II (5) der KapVO enthaltenen Formel
eine jährliche Aufnahmekapazität von (60,30 x 2) : 2,56 = 47,11, gerundet 47
Studienplätzen ergäbe. Gegen die Bemessung des genannten Curricularanteils
40
bestehen keine Bedenken. Der Unterschied gegenüber dem Vorjahr beruht auf einer
veränderten Aufteilung der Anteilquoten (zp) für die der Lehreinheit zugeordneten
Studiengänge Psychologie/Diplom und Psychologie/Magister Nebenfach. Für die
Ermittlung der Anteilquoten dieser der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sind die
Bewerberzahlen des Wintersemesters 2001/02 maßgeblich. Danach entfielen nach den
glaubhaften Angaben des Antragsgegners im Wintersemester 2001/02 von den 1.452
Bewerbern in der Lehreinheit Psychologie 751 Studienbewerber (52 %) auf den Diplom-
Studiengang und 701 Studienbewerber (48 %) auf den Studiengang
Magister/Nebenfach. Somit errechnet sich für den Diplom-Studiengang eine Anteilquote
in Höhe von 0,52. Daraus ergibt sich bei im Übrigen im Vergleich zu den Vorjahren
unveränderten Eigenanteilen (CAq) ein gewichteter Curricularnateil in Höhe von 2,56:
4,00 x 0,52 = 2,08 1,00 x 0,48 = 0,48 2,56
41
Hieraus folgte unter Berücksichtigung von - nicht zu beanstandenden, auf den Zulas-
sungszahlen des WS 2001/2002 beruhenden Studienbewerberzahlen - Anteil-quoten
von 0,52 für den Diplomstudiengang und 0,48 für den Magisterstudiengang eine
Zulassungszahl von 24 für den Diplomstudiengang (47 x 0,52 = 24,44, gerundet 24) -
und für den Magisterstudiengang von 23 (47 x 0,48 = 22,56, gerundet 23) -, bezogen auf
das jeweilige erste Fachsemester. Bei Zugrundelegung eines
Schwundausgleichsfaktors von 1 : 0,99, bezogen auf den Studiengang Diplom, läge die
Zulassungszahl für diesen Studiengang aber erkennbar weit unter der vom MSWF
tatsächlich auf Vorschlag der Hochschule festgesetzten Zulassungszahl von 80 für das
erste Fachsemester. Das bedarf keiner näheren Erörterung. Das MSWF hat insoweit
den rechtlichen Bedenken der Kammer gegen die vorab dargestellte
Kapazitätsermittlung Rechnung getragen.
42
Die Kammer hat - wie bereits in den Beschlüssen betreffend die voraufgegangenen
Studienjahre zum Ausdruck gebracht - nämlich Bedenken, ob der allein durch die
Aufteilung der Lehreinheit Psychologie auf die Philosophische und die
Erziehungswissenschaftliche Fakultät entstandene hohe Dienstleistungsabzug von
257,70 DS für die zum Teil zulassungsfreien Studiengänge "e" zu Lasten eines
(bundesweiten) Numerus-clausus-Faches nicht den Grundsätzen einer erschöpfenden
Nutzung vorhandener Kapazitäten widerspricht. Dieser Abzug hätte immerhin im
Ergebnis eine Vernichtung von Kapazitäten in dem - einem "harten" numerus clausus
unterliegenden - Studiengang Psychologie zugunsten der zum Teil zulassungsfreien
Studiengänge der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät zur Folge. Ebenfalls bestehen
Bedenken, ob die diesen Dienstleistungsabzug verursachende Aufteilung der
Lehreinheit mit den Grundsätzen des § 7 Abs. 2 KapVO vereinbar ist.
43
Für die Zulässigkeit eines derartigen Dienstleistungsabzuges indessen OVG NRW,
Beschlüsse vom 07.06.1993 - 13 C 337/93 -, 14.04.1994 - 13 C 93/94 - und vom
24.01.1997 - 13 C 2/97 -.
44
Diese Bedenken werden vom MSWF - wie dargelegt - zumindest im Ergebnis geteilt.
Denn es hat den hohen Dienstleistungsabzug in Übereinstimmung mit dem
Antragsgegner nicht als sachgerecht angesehen und einen solchen lediglich in Höhe
des Lehrangebots des Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen
Fakultät berücksichtigt, so dass das gesamte Institut faktisch "neutralisiert" wird. Diese
Neutralisation hat, solange der Dienstleistungsabzug höher ist als das Lehrangebot des
Instituts für Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, dieselbe
45
Wirkung wie eine Herausnahme des Instituts für Psychologie an der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät aus der Kapazitätsberechnung unter
gleichzeitiger Außerachtlassung des Dienstleistungsexports für die
Erziehungswissenschaftliche Fakultät. Mit Rücksicht darauf ist die vom MSWF in
Übereinstimmung mit dem Antragsgegner vorgenommene Berechnung der Kapazität
jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Danach bedarf es zunächst, da sämtliche
der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Stellen entweder dem Institut für Psychologie
einschließlich dem neu errichteten Institut für Klinische Psychologie und Psychotherapie
IKPP an der Philosophischen Fakultät oder dem Institut für Psychologie an der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angegliedert sind, der Berechnung des
Lehrangebots des erstgenannten Instituts. Dieses hat der Antrags- gegner wie folgt
ermittelt:
Nach dem vorgelegten Stellenplan stehen der Lehreinheit Psychologie - wie in den
Vorjahren - folgende Stellen, die dem Institut für Psychologie an der Philosophischen
Fakultät eingegliedert sind, zur Verfügung:
46
Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden (DS) C 4 Universitätsprofessor 4 8 32 C 3
Universitätsprofessor 2 8 16 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 1 4 4 A 14-13 Studienrat
im Hochschuldienst 1 12 12 A 14-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 7 8
56 BAT I-II a Wiss. Angest. (unbefristet) 2 8 16 BAT I-II a Wiss. Angest. (befristet) 4 4 16
152
47
Das Lehrdeputat des Instituts für Psychologie von 152 DS ist dabei um weitere 12 DS
auf 164 DS zu erhöhen, da 3 der Akademischen Räte/Oberräte ein Lehrdeputat von
jeweils 12 DS zuzuordnen ist. Der Akademische Oberrat Dr. I. ist nach Angaben des
Antragsgegners - wie erwähnt - am 31.07.2001 augeschieden. Er ist daher nicht (mehr)
zu berücksichtigen.
48
Eine Stellenüberprüfung seitens des Antragsgegners hat - wie er in der
Antragserwiderung ausgeführt hat - allerdings ergeben, dass im Sommersemester 2002
Veränderungen erfolgt sind, die nicht in den Kapazitätsbericht und in die
Stellenaufteilung im Erlass des MSWF eingeflossen sind: Das Lehrangebot der
Philosophischen Fakultät hat hiernach eine zusätzliche Oberassistentenstelle C 2
erhalten (Lehrdeputat: 6 DS), die mit der zur Oberassistentin ernannten Frau Dr. T3.
besetzt ist. Gleichzeitig sind zwei befristete BAT(Ib/IIa)-Stellen (Lehrdeputat: insgesamt
8 DS) nicht mehr in der Lehreinheit Psychologie vorhanden. Da diese
Stellenveränderungen im Ergebnis das Lehrangebot um 2 DS reduzieren, ist die erfolgte
kapazitätsfreundliche Berechnung jedenfalls nicht zu beanstanden. Für das kommende
Studienjahr hat der Antragsgegner eine Anpassung an den neuen Stellenbestand in
Betracht gezogen.
49
Dieses Lehrangebot erhöht sich weiter um die oben genannten, nicht auf die
Erziehungswissenschaftliche Fakultät entfallenden Lehrauftragsstunden in Höhe von 10
DS, so dass sich ein bereinigtes Lehrangebot von (164 + 10 DS =) 174 DS ergibt.
50
Das MSWF hat den gewichteten Curricularanteil für die Lehreinheit Psychologie - wie
im Vorjahr - mit 3,13 zugrundegelegt. Dabei hat es wie in früheren Studienjahren im
Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer
51
- u. a. Beschluss vom 18.03.1992 - 6 Nc 340/91 u. a. -
52
den Eigenanteil für den Studiengang Psychologie/Diplom mit 4,00 und für den Stu-
diengang Magister im Nebenfach mit 1,00 berücksichtigt.
53
Weiter hat das MSWF in zulassungsfreundlicher Weise zugunsten der
Diplomstudiengänge die Anteilquoten der Vorjahre - Diplom: 0,71 und
Magister/Nebenfach: 0,29 - in Ansatz gebracht, die von der Kammer im Beschluss vom
25.02.2000, a. a. O., nicht beanstandet worden waren. Hieraus ergibt sich der oben
genannte, gewichtete Curricularanteil von
54
4,00 x 0,71 = 2,84 1,00 x 0,29 = 0,29 3,13
55
Demgegenüber beträgt der gewichtete Curricularanteil für das jetzige Studienjahr - wie
dargelegt - 2,56.
56
Von einer weiteren Überprüfung sieht die Kammer ab, da insbesondere für die nähere
Ermittlung der den Festlegungen der KapVO zugrundeliegenden
Ableitungszusammenhänge im vorliegenden, nur summarischer Überprüfung
zugänglichen Eilverfahren kein Raum ist.
57
Das sich somit ergebende Lehrangebot des Instituts für Psychologie - einschließlich des
genannten neu eingerichteten Instituts - an der Philosophischen Fakultät beträgt 174
DS. Demgemäß errechnet sich für das Institut für Psychologie an der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät ein Lehrangebot von 144 DS (=
Gesamtlehrangebot in Höhe von 318 DS - Lehrangebot des Instituts für Psychologie der
Philosophischen Fakultät in Höhe von 174 DS). Da dieses Lehrangebot kleiner ist als
der Dienstleistungsabzug wegen eines Dienstleistungsexports für die
Erziehungswissenschaftliche Fakultät in Höhe von 257,70 DS, muss er - wie oben
ausgeführt - außer Ansatz gelassen werden. Es verbleibt deshalb bei einem zu
berücksichtigenden Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie von 174 DS.
58
Nach der in Anlage 1 der KapVO unter Ziffer II (5) enthaltenen Formel ergibt sich eine
jährliche Aufnahmekapazität von (174 x 2 : 3,13 =) 111,18 Studienplätzen. Hiervon
entfallen - entsprechend der Anteilquote von 0,71 - 78,81, aufgerundet 79 Studienplätze
auf den Studiengang Psychologie/Diplom.
59
Für das Studienjahr 2002/2003 hat das MSWF von der ihm in § 14 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2
KapVO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und die Zahl der Studienanfänger
durch den Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1 : 0,99 erhöht. Dieser
Schwundausgleichsfaktor ist bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.
60
Die um den Schwundausgleichsfaktor 1 : 0,99 erhöhte jährliche Aufnahmekapazität
beträgt damit 79 x 1 : 0,99 = 79,80, gerundet 80.
61
Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS 80 Studienplätze
besetzt worden. Folglich ergeben sich auch bei Neutralisation des Instituts für
Psychologie an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät trotz des erhöhten
Lehrangebots keine ungenutzten Studienplätze.
62
Der Antrag ist daher mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität
abzulehnen.
63
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei die
Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen (B. v. 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert
von 3.000,00 EUR (= ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren) festzusetzen ist.
65