Urteil des VG Köln vom 03.06.2008
VG Köln: nachteilige veränderung, gewässer, wesentliche veränderung, see, eigentümer, behörde, wahrscheinlichkeit, eigenschaft, auflage, abgrabung
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1009/06
Datum:
03.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1009/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0
(verschiedene Flurstücke) eine Nassauskiesung.
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Mit Plangenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 23. April 1986 wurde der
Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Herstellung eines Gewässers durch
Abgrabung und Herrichtung auf den Flurstücken 0, 000/0, 0 - 00, 000 (tlw.), 000, 000
(tlw.), 000, 000, 000 (tlw.), sowie 000 - 000 gestattet. Diesbezüglich erhielt die Klägerin -
in der Folge - wasserrechtliche Erlaubnisse für das Entnehmen von Wasser aus einem
Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der
Kieswäsche in ein Oberflächengewässer.
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Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 wurde
zugunsten der Klägerin weiter der Plan festgestellt, auf den Grundstücken Flurstücke 00
- 00 durch die Gewinnung von Sand und Kies ein Gewässer herzustellen. Der Klägerin
wurde unter IV.3.15. des Planfeststellungsbeschlusses - konzentriert - eine Erlaubnis für
das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw.
für das Einleiten von Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer erteilt.
Mit Plangenehmigungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom 28.
November 2001 wurde der Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die
Auskiesung auf dem Flurstück 000 einschließlich angrenzender Ufer genehmigt werde.
Die Auskiesungs- bzw. Rekultivierungsfristen wurden mit
Plangenehmigungsbescheiden des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom 28.
November 2001 bzw. 23. Mai 2006 letztlich auf den 31. August 2008 bzw. 31. August
2009 hin verlängert.
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Am 1. Juli 2004 erklärte die Klägerin gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten,
dass im Jahr 2003 schätzungsweise 398.869 m³ Wasser entnommen worden seien. Mit
Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September
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2004 wurde die Klägerin zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von
16.428,83 EUR herangezogen; dabei wurde eine Entnahmemenge von 398.869 m³
zugrunde gelegt.
Hiergegen legte die Klägerin am 4. Oktober 2004 Widerspruch ein, weiter wurde
beantragt die Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ein
entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1
WHG vorliege. Nach absolut herrschender Auffassung sei ein „eigener Bedarf" im Sinne
von § 24 Abs. 1 WHG auch dann gegeben, wenn der Bedarf ein gewerblicher oder
industrieller sei. Auch scheitere die Erlaubnisfreiheit nicht daran, dass die beabsichtigte
Benutzung nach § 4 WHG mit einer Auflage oder Bedingung versehen werden dürfe,
wenn sie erlaubnispflichtig wäre. § 24 Abs. 1 WHG beschränke den
Eigentümergebrauch nicht auf Fälle, in denen keinerlei Bedarf für Auflagen bestehe.
Schließlich werde durch die erteilten Auflagen auch sichergestellt, dass die
Anforderungen an die Grenzen des Gemeingebrauchs nach § 6 WHG bzw. des insoweit
kongruenten § 24 Abs. 1 WHG auch eingehalten würden. Aber auch im Übrigen liege
keine nachteilige Veränderung der konkreten Eigenschaften des Wassers im Sinne von
§ 24 WHG vor; geringfügige Nachteile seien im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu
berücksichtigen. Die „Trübung", die durch das Einleiten in den See - nach Klärung in
zwei Absetzbecken - erfolge, sei in diesem Sinne nicht nachteilig. Denn neben
nachteiligen Effekten - Trübung des Wassers - komme es auch zu positiven Effekten.
Insgesamt werde die Wiedereinleitung von Kieswaschwasser mit Feinpartikeln von der
Arbeitsgruppe „Baggerseen" der Deutschen Gesellschaft für Limnologie sogar positiv
beurteilt. Auch würden die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b WHG nicht berührt.
Am 18. Oktober 2004 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten die Vollziehung aus,
am 5. August 2005 wurde die Aussetzung der Vollziehung widerrufen. Die Klägerin
zahlte den ausstehenden Betrag. Mit Widerspruchsbescheid des Rechtsvorgängers der
Beklagten vom 9. Februar 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein
Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liege
nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu erwarten
sei. Nachteilige Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift seien auch solche geringsten
Ausmaßes, eine Veränderung sei dann zu erwarten, wenn sie im Bereich der nahen
Wahrscheinlichkeit liege. Bei der Wiedereinleitung von Kieswaschwasser erhöhten die
ausgespülten Feinkornanteile Ton und Schluff den Schwebstoff- bzw. Feststoffgehalt
des Waschwassers und veränderten so die physikalischen Beschaffenheit des
Wassers. Die durch Feinkornanteile verursachte Trübung des Wassers und die
Sedimentation ließen negative Auswirkungen auf die Biozönose des Sees erwarten.
Die Entwicklung einer gewässertypischen artenreichen Vielfalt des Sees sei bedroht.
Daran ändere auch die erteilte Erlaubnis nichts, da ihr die Auflage beigefügt sei, dass
das Abwasser mittels eines Zyklonabscheiders mit nachgeschalteten Absetzbecken zu
reinigen sei.
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Am 16. Februar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird vertiefend
vorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG
NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Das Fehlen von „nachteiligen Veränderungen"
ergebe sich bereits aus dem im Verfahren VG Köln 14 K 4395/06 vorgelegtem
Gutachten des Büros Dr. Tillmanns & Partner GmbH und aus dem Gutachten des IVÖR
vom 24. Januar 2007; auf die Gutachten wird Bezug genommen. Die durch die
Wiedereinleitung von Kieswaschwasser hervorgerufene Eintrübung sei
vernachlässigbar gering und im Hinblick auf die durch den eigentlichen
Gewässerausbau bedingten Eingriffe völlig bedeutungslos. Selbst bei der im
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Herbst/Winter 2004 aufgetretenen Störung im Poldersystem und dem dadurch
gegenüber dem normalen Aufbereitungsbetrieb deutlich erhöhten Eintrag von
Schwebstoffen sei ein Beeinträchtigung des physikalischen Eigenschaften des Wassers
nicht feststellbar gewesen. Soweit es zu einer Eintrübung komme, liege diese an den
Kiesabbau- bzw. an der Rekultivierungsmaßnahmen. Dies werde schon daran deutlich,
dass sie im Veranlagungsjahr 2004 etwa 35.500 m³ Abbaumasse zur Herstellung einer
Berme in der Parzelle 000 im Rahmen der Rekultivierung eingebracht habe, wodurch
zwangsläufig Eintrübungen entstanden seien. Eine Funktion als Lebensraum könne das
Gewässer daher erst dann gewinnen, wenn die Abgrabung beendet sei.
Dementsprechend sei der Vergleich mit der Sichttiefe anderer Baggerseen nicht
sinnvoll, da bei diesen anderen Baggerseen die Ausbauphase bereits beendet sei.
Auch sei nach § 24 WHG das gesamte Gewässer in den Blick zu nehmen, die Trübung
an der Einleitstelle sei nicht repräsentativ für das gesamte Gewässer. Weiter sei der
erlaubnisfreie Eigentümergebrauch nicht von vornherein auf solche Fälle beschränkt, in
denen die zuständige Behörde einen trotz fehlender Erlaubnispflicht eingeholten
Erlaubnisbescheid ohne Auflagen bzw. Bedingungen erteilen würde. Dies folge daraus,
dass zur Herstellung von Rechtssicherheit auch in den Fällen des § 24 Abs. 1 WHG ein
Erlaubnisbescheid erteilt werden müsse. Auch allgemein sei es zulässig, die Grenzen
des Eigentümergebrauchs durch Auflagen bzw. Bedingungen zu regeln. Es sei dann
Sache des Eigentümers selbst zu prüfen, ob die Auflagen eingehalten würden oder ob
er diese Überprüfung von der Behörde vornehmen lasse. Im Übrigen werde auf den
Vortrag im Klageverfahren VG Köln 14 K 4395/06 Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen Behörde vom 9. Februar
2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ein Eigentümergebrauch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1
WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der physikalischen
Eigenschaften des Wassers - bei Unterstellung einer ungenehmigten Abgrabung - zu
erwarten sei. Ob der Klägerin eine Erlaubnis nach § 7 WHG erteilt worden sei, sei für die
Beurteilung der nachteiligen Veränderungen nach § 24 WHG unerheblich. Auch in der
Sache lägen nachteilige Veränderungen vor, da die Entwicklung einer
gewässertypischen artenreichen Vielfalt des Sees bedroht sei. Bei der Wiedereinleitung
von Kieswaschwasser erhöhten die ausgespülten Feinkornanteile Ton und Schluff -
ungeachtet des Umstandes, dass diese Feststoffe natürlichen Ursprungs seien - den
Schwebstoff- bzw. Feststoffgehalt des Waschwassers und veränderten so die
physikalischen Beschaffenheit des Wassers. Die durch Feinkornanteile verursachte
Trübung des Wassers und die Sedimentation ließen negative Auswirkungen auf die
Biozönose des Sees erwarten. Abhängig von u.a. den Windverhältnissen und der
Korngröße könne sich die Trübung über den gesamten See ausbreiten., Schluff und
Tonpartikel lagerten sich auf dem Seeboden ab. Dadurch sei zu erwarten, dass das
Verhältnis von organischer Substanz zu Mi- neralstoffen im Wasser bzw. an der
Wassersohle sehr klein werde, so dass filtrie- renden Organismen - z.B. Muscheln - die
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Lebensgrundlage entzogen werde. Zudem bestehe durch die feinkörnige Ton- und
Schluffsedimentation - die sich als wasserundurchlässige Schicht an der Seesohle
absetze - die Gefahr, dass das Hartsubstrat im Wasser flächenmäßig so reduziert werde,
dass sich eine gewässertypische artenreiche Vielfalt des Zoobenthos nach Einstellung
der Kiesförderung nicht mehr entwickeln könne. Dies alles werde letztlich auch durch
das Gutachten des IVÖR bestätigt. Die dort festgehaltene Sichttiefe von 1,0 m liege
unter der durchschnittlichen Sichttiefe von anderen Baggerseen. Ursache für diese den
gesamten See betreffende Trübung sei vermutlich eine Ende 2004/Anfang 2005
aufgetretene Störung des Poldersystems. Das Gesagte gelte auch dann, wenn dass
Kieswaschwasser durch zwei Absetzbecken gereinigt werden. Zwar komme es bei den
Abgrabungen der Klägerin im Regelfall lediglich zu geringen nachteiligen
Veränderungen, dies sei aber allein auf die erteilten Auflagen zurückzuführen. Sobald
eine Auflage notwendig sei, um die Beeinträchtigung der Belange des Wasserhaushalts
auszugleichen, seien die Grenzen des Eigentümergebrauchs über- schritten. Dies folge
schon aus §§ 4, 24 WHG, dort sei nicht vorgesehen, dass Auf- lagen erteilt werden
könnten, um die Grenzen des Eigentümergebrauchs zu sichern. Auch folge aus dem
Umstand, dass konkret die Erlaubnis nur unter Auflagen erteilt worden sei, dass keine
Eigentümergebrauch vorliege.
Mit Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 18. Juli 2006 wurde die
Klägerin für das Jahr 2004 zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von
15.910,14 EUR herangezogen. Hiergegen legte sie am 23. August 2006 Wider- spruch
ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 zurückgewiesen wurde. Am
30. November 2006 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben (VG Köln 14 K 5091/06).
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar
ist die Klage zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen,
dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17.
September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen Behörde vom
9. Februar 2006 durch den Heranziehungsbescheid des Rechtsvorgängers der
Beklagten vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober
2006 „ersetzt" wurde. Denn die Klägerin muss besorgen, im Hinblick auf den
Vorauszahlungsbescheid für den Zeitraum vom 18. Oktober 2004 bis zum 5. August
2005 für Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden.
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Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K 7094/05 - , juris m.w.N.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten
vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen
Behörde vom 9. Februar 2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der
Entnahme- und Ableitungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW ist
grundsätzlich erfüllt (1.). Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW
i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor (2.). Auch die zugrunde gelegten
Wasserentnahmemengen sind nicht zu beanstanden (3.).
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen und Ableiten
von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das
entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Diese Vorschrift kann nicht
einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass sie dann nicht greife, wenn eine
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Gewässerbenutzung im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG nicht vorliege.
Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nur darauf ankommt, ob Wasser
entnommen oder abgeleitet sowie einer Nutzung zugeführt wird; ein Verweis auf § 3
Abs. 3 WHG fehlt. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift macht deutlich, dass
es dem Gesetz darum geht, auf einen gemeinwohlverträglichen Umfang mit der
Ressource Wasser hinzuwirken und den Sondervorteil, den einzelne Nutzer eines
Gutes der Allgemeinheit durch diese Nutzung erwirtschaften, abzuschöpfen. Daher ist
es unerheblich, ob das Wasser im Rahmen eines Gewässerausbaus genutzt wird oder
nicht. Auch systematisch macht es keinen Sinn, § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW im
Hinblick auf § 3 Abs. 3 WHG einschränkend auszulegen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3
WHG dient der Abgrenzung zwischen Planfeststellungs- und Erlaubnisverfahren, hier
geht es aber nicht um eine solche Abgrenzung, sondern allein um die Entnahme bzw.
das Ableiten von Wasser. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des WasEG
NRW gegen die oben genannte Auslegung. Die Klägerin nimmt die Ressource Wasser
in Anspruch und verschafft sich dadurch einen Sondervorteil. Nach alledem ist
unerheblich, dass die Begriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens von Wasser an § 3
Abs. 1 Nr. 1 WHG angelehnt sind.
So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 8 K 674/06 - , juris. Zur
Entstehungsgeschichte des WasEG NRW vergleiche LT Drucks. 13/4528, S. 29 f. Zur
Anlehnung der Begriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens an das WHG vgl. Breuer,
NWVBl 2007, S. 457 (460 f.).
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Hier entnimmt die Klägerin - unstreitig - aus einem oberirdischen Gewässer Wasser,
führt es grundsätzlich einer Nutzung zu und leitet es anschließend wieder ab. Ob
insoweit ein Gewässerausbau im Sinne von § 3 Abs. 3 WHG vorliegt, kann dahinstehen.
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2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG wird ein
Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für die Benutzung eines oberirdischen
Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen
Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige
Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der
Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten
sind. Hier liegt kein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vor (a), auch wird
durch die Kieswäsche die Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG
nachteilig verändert (b).
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a) Ein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor. Zwar mag ein
„eigener Bedarf" als solcher auch einer zu „eigenen" gewerblichen bzw. industriellen
Zwecken sein (z.B. für das Sprengen des Rasens der industrieeigenen Grünanlage). In
der Sache liegt ein „eigener Bedarf" im Sinne der genannten Vorschrift jedoch nur dann
vor, wenn der „Bedarf" im Verhältnis zum Eigentum eine dienende Funktion hat und es
um eine wasserwirtschaftlich minder bedeutsame und traditionelle Nutzung geht.
Welche Nutzung nach Art und Umfang im Einzelfall noch dem eigenen Bedarf
zuzurechnen ist, bestimmt sich nämlich anhand des Herkommens und der Zielsetzung
des wasserrechtlichen Eigentümergebrauchs. Auch die systematische Stellung der
Vorschrift in dem abgestuften Regelungsgefüge des Wasserhaushaltsgesetzes, das für
die Einwirkungen in ein Gewässer in Form der Benutzung, der Unterhaltung und des
Ausbaus materiell- und verfahrensrechtlich je eigene Anforderungen aufstellt, ist in die
konkretisierende Auslegung mit einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
der Regelung des § 24 WHG in dem gemeinsamen Abschnitt "Erlaubnisfreie
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Benutzungen" vorangestellte Vorschrift des § 23 WHG (Gemeingebrauch) nur für - fast
ausschließlich traditionelle - wasserwirtschaftlich minder bedeutsame Arten der Nutzung
eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des §
2 WHG macht und der in § 25 WHG geregelten erlaubnisfreien Benutzung zu Zwecken
der Fischerei selbst geringfügige nachteilige Stoffeinträge in ein Gewässer
entgegenstehen. Daher kann jedenfalls die massenhafte Nutzung von Wasser zur
Kieswäsche nicht mehr als Fall des - traditionellen - Eigentümergebrauchs angesehen
werden.
VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - , juris; Czychowski/Reinhardt,
WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rdnr. 4. Vgl. auch Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand
September 2007, § 24 Rdnr. 7: „Der Bedarf der Mitglieder eines Wasser- und
Bodenverbands wird nicht als Bedarf des Verbands angesehen werden können."
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Eine solche massenhafte Nutzung des Wassers zur Kieswäsche liegt hier vor. Die
Klägerin hat voraussichtlich im Jahr 2004 geschätzte 398.869 m³ (!) Wasser entnommen
bzw. abgeleitet. Im Übrigen „dient" die Kieswäsche hier nicht dem Eigentum, vielmehr
ist sie integraler Bestandteil des Eigentums an der Nassauskiesungsanlage.
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b) Durch die Kieswäsche ist zu erwarten, dass die Eigenschaft des Wassers im Sinne
von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert wird. Eine „nachteilige Veränderung" der
Eigenschaften des Wasser im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG liegt dann vor, wenn die
physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers im
konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1
WHG). Eine nachteilige Veränderung ist dann gegeben, wenn auch nur graduell
geringste Veränderungen der Eigenschaften des Wassers zu einer Verschlechterung
der Eigenschaften des Wassers führen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die
Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern sind (§ 1a Abs. 1 Satz 1 WHG) . Insoweit ist sowohl unerheblich, ob
es neben der Verschlechterung der Eigenschaften des Wassers auch zu eine
Verbesserung - anderer - Eigenschaften des Wasser kommt oder ob für die Entnahme
bzw. Ableitung des Wassers eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. „Zu
erwarten" ist eine nachteilige Veränderung dann, wenn sie im Bereich einer nahen
Wahrscheinlichkeit liegt.
24
Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - , juris und vom
21. Juni 2007 - 9 B 278/07 - ; VG Düsseldorf, a.a.O.; VG Aachen, a.a.O. juris. Zur
Konkretheit der Veränderung des Wassers, zur Unerheblichkeit einer positiven
Veränderung des Wasser hinsichtlich einer anderen Eigenschaft und zum Begriff des
„Erwartens" vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand September 2007, § 24 Rdnr. 9 f.;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 1982 - 3 Ss 238/81 - ZfW 1982, S. 385.
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Entnahme und Ableitung des Wassers sind als einheitlicher Vorgang zu verstehen.
Dabei sind im Rahmen der Prüfung der nachteiligen Veränderung des Wassers solche
Maßnahmen des Eigentümer bzw. Berechtigten auszublenden, die nach einer
nachteiligen Veränderung des Wassers dazu dienen, diese eben wieder rückgängig zu
machen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewässerbeeinträchtigung durch diesbezügliche Auflagen behördlich angeordnet sind.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WHG, wonach der
Eigentümergebrauch schon dann ausgeschlossen ist, wenn durch die Benutzung allein
eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers - und eben nicht eines
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Gewässers - zu erwarten ist (vgl. zur Unterscheidung von „Wasser" und „Gewässer"
auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG einerseits und §§ 19a Abs. 2,
19b Abs. 1 und 2, 19g Abs. 1, 26 Abs. 2 WHG). Nach Systematik und nach Sinn und
Zweck der Vorschrift ergibt sich dies daraus, dass ansonsten der Eigentümer bzw.
Berechtigte es selbst in der Hand hätte, die Grenzen des Eigentümergebrauchs - und
damit der Erlaubnisfreiheit - durch Maßnahmen zur Rückgängigmachung der
nachteiligen Veränderung selbst zu bestimmen und sich einer Überwachung zu
entziehen. Genau solche Maßnahmen zur Rückgängigmachung einer nachteiligen
Veränderung des Wassers und die diesbezügliche Überwachung sollen aber nach dem
Regelungsgefüge des WHG dem behördlichen Auflagen- und Überwachungsregime
unterliegen (vgl. z.B. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 19g
ff. WHG). Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass der Eigentümer oder sonstig
Berechtigte im Rahmen des Eigentümergebrauchs Wasser sogar massivst - z.B. durch
Chemikalien - verunreinigen dürfte, wenn er es hinterher nur wieder - z.B. durch
aufwendige chemische Prozesse - reinigt; dieses Ergebnis ist mit den Ansätzen des
WHG nicht in Einklang zu bringen. Auch ergäben sich sonst für die Beurteilung im
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und für die Beurteilung der Reichweite
des Eigentümergebrauchs im Rahmen des Ausnahmetatbestands zur Entgeltpflicht
andererseits bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage unterschiedliche
Ergebnisse. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es auch im Rahmen des
Eigentümerbrauchs möglich sei, durch Auflagen sicherzustellen, dass die Grenzen des
Eigentümergebrauchs eingehalten würden. Selbst wenn dies rechtlich möglich wäre,
änderte dies doch nichts daran, dass Maßnahmen zur Rückgängigmachung einer
nachteiligen Veränderung von Wasser nach dem WHG eben im Rahmen einer
Erlaubnis und der ihr beigefügten Auflagen zu regeln sind. Das Institut des
auflagenbewehrten Negativattests ist dem WHG so jedenfalls nicht bekannt.
Vgl. zu alldem VG Düsseldorf, a.a.O. und zur - etwaigen - Möglichkeit die Grenzen des
Eigentümer- gebrauchs durch Auflage zu bestimmen HessVGH, Urteil vom 22. März
2000 - 4 UE 613/97 - , juris.
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Hier liegt eine jedenfalls geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen
Eigenschaften des Wassers im Bereich des nahen Wahrscheinlichkeit. Denn das
Wasser, das unmittelbar nach der Kieswaschung in das erste Absetzbecken gelangt, ist
in hohem Umfang mit Schluff und Ton durchsetzt, wodurch der Schwebestoff und
Feststoffgehalt des Wassers verändert wird; dies zeigt sich schon an einer massiven
Trübung des Wassers. Durch die Trübung und den Schwebestoff bzw. Feststoffgehalt
wird der Wasserflora Licht entzogen, wodurch es zu einer Verminderung der
Photosynthese kommt. Mittelbar kommt es - infolge einer verminderten Ernährung der
Mikroorganismen, die sich mittels Fotosynthese ernähren - auch zu einer Verminderung
von Biomasse. Darüber hinaus legen sich die Schwebe - und Feststoffe unmittelbar auf
die Wasserflora, auch werden Tiere durch Sediment überdeckt, die Filterorgane der
Filtrierer (z.B. Muscheln, Röhrenwürmer aber auch Lilien) verstopfen und den
Jungmuscheln droht aufgrund der Bodenbedeckung mit feinen Sedimenten eine nicht
ausreichende Wasserversorgung. Dies alles wird durch die von der Klägerin selbst
vorgelegten Gutachten bestätigt, in denen die Auswirkungen der Wiedereinleitung von
Kieswaschwasser beschrieben werden. Bezogen auf den Buschbergsee kommen diese
Gutachten insbesondere nicht zum Schluss, dass auch bei Zugrundlegung der
physikalische Eigenschaften des Wasser, wie es unmittelbar nach der Kieswaschung in
das erste Absetzbecken gelangt, nachteilige Veränderungen nicht vorliegen. Soweit in
dem Gutachten von Dr. Tillmanns & Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 festgehalten
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wird, dass selbst bei einer Störung des Poldersystems keine Hinweise auf eine
Beeinflussung der Sichttiefebedingungen zu erkennen seien, bezieht sich diese
Feststellung ersichtlich nur auf eine - vorübergehende - Störung, nicht aber auf die
Folgen einer dauerhaften Einleitung von vollständig unfiltriertem Kieswaschwasser in
den See.
Vgl. die von der Klägerin in den Verfahren 14 K 1008/05 bzw. 5615/05 vorgelegten
Gutachten von Dr. Tillmanns Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 und des IVÖR von
Januar 2007. Vgl. weiter VG Düsseldorf, a.a.O.
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Insoweit liegt es auch im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit, dass durch die
feinkörnige Ton- und Schluffsedimentation die Gefahr, dass das Hartsubstrat im Wasser
flächenmäßig so reduziert wird, dass sich eine gewässertypische artenreiche Vielfalt
des Zoobenthos nach Einstellung der Kiesförderung nicht mehr entwickeln kann. Ob es
neben der nachteiligen Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Wassers
auch positive Veränderungen der Eigenschaften des Wassers gibt, ist unerheblich.
Ohne Belang ist auch, welchen ökologischen Wert der Buschbergsee derzeit hat bzw.
ob er durch die Abgrabungen bzw. Rekultivierungsmaßnahmen ohnehin schon stark
belastet ist. Denn es liegt auf der Hand, dass das Wasser des Buschbergsees durch das
Kieswäschewasser, unterstellt es gelangte unmittelbar nach der Kieswaschung in den
See, noch weiter - jedenfalls geringfügig - nachteilig verändert würde. Dass diese
nachteiligen Veränderung von ganz kurzfristiger und vorübergehender Natur wären, ist
nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung der Photosynthese wirkt durch das gebremste
Wachstum der Mikroorganismen in die Zukunft fort, die Sedimentschichten bleiben auch
nach Einstellung des Betriebs erhalten.
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Damit kann dahinstehen, ob hier ein Eigentümergebrauch bereits deshalb ausscheidet,
weil - möglicherweise - eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu erwarten
ist oder weil - möglicherweise - eine „Benutzung" nach §§ 24 Abs. 1, 3 Abs. 3 WHG
nicht gegeben ist.
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3. Schließlich sind auch die zugrunde gelegten Wasserentnahmemengen nicht zu
beanstanden, insbesondere bestand keine Veranlassung, auf die entnommene Menge
einen Abschlag von 15% zu gewähren. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG NRW bemisst
sich die Vorauszahlung für das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 nach der im
Jahr 2003 entnommenen Wassermenge; die im Jahr 2003 entnommene Menge hat der
Entgeldpflichtige bis zum 1. Juli 2004 zu erklären (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW).
Auch im Übrigen stellt das WasEG NRW bei der Berechnung des
Wasserentnahmeentgelts durchgängig auf die „entnommene" Wassermenge ab (vgl. §§
2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 6 Abs. 3 WasEG NRW). Damit ist Maßstab für die Berechnung des
Wasserentnahmeentgelts zunächst nur die entnommene Menge. Zwar stellt § 1 Abs. 1
WasEG NRW hinsichtlich der Entgeltpflicht nicht nur auf die Entnahme als solche,
sondern auch darauf ab, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.
Insoweit kann offen bleiben, ob und inwieweit die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG
NRW die Auslegung der Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG NRW beeinflusst und
welchen Bedeutungsgehalt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW selbst hat; unklar
ist insoweit ob diese Voraussetzung als „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung
zugeführt werden soll" oder aber als „soweit das entnommene Wasser einer Nutzung
zugeführt wird" zu lesen ist.
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Vgl. zu alldem Breuer, a.a.O., S. 461; C. Meyer, Wasser und Abfall 2004, S. 22 (24), VG
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Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 11 K 3735/04 - .
Jedenfalls ist das „schlichte" Abstellen auf die entnommene Gesamtmenge dann
gerechtfertigt, wenn zwar ein untergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar
genutzt wird, die Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit einer Nutzung erfolgt.
Dies schon folgt aus dem Wortlaut des Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG NRW, nach
denen es eben nur auf die „Entnahme" ankommt. Systematisch ergibt sich dies daraus,
dass einerseits §§ 2, 3, 6 WasEG NRW auf die Entnahme abstellen, § 1 Abs. 1 WasEG
NRW aber andererseits auch die Nutzung des Wasser in den Blick nimmt. Beides kann
in Zusammenschau nur bedeuten, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW mit
ihrer „Nutzungsbestimmung" nur dann das Entstehen einer Entgeldpflicht ausschließt,
wenn das entnommene Wasser als solches von vornherein nicht zur Nutzung bestimmt
ist (z.B. beim Abpumpen von Hochwasser). Erfolgt die Entnahme allerdings - wie hier -
im Gesamtzusammenhang mit der Nutzung, bleibt es bei der schlichten Anknüpfung an
die Entnahme. Alles andere würde im Übrigen den technischen und wirtschaftlichen
Gesamtzusammenhang der Nutzung von Wasser künstlich auseinanderreißen und
würde dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass es dem natürlichen Zustand von
Wasser entspricht, dass im Rahmen seiner Nutzung immer ein Teil „verloren" geht.
Damit kann dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht von vornherein an den
Wassermengen festhalten lassen muss, die sie am 1. Juli 2004 angegeben hat.
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Siehe dazu VG Düsseldorf, a.a.O.
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Die Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen, da sie unerheblich waren. Für die
Beweisanträge Nr. 1 bis 16 folgt dies zum einen daraus, dass vorliegend kein Gebrauch
für den „eigenen Bedarf" gegeben ist. Zum anderen sind die genannten Beweisanträge
deshalb unerheblich, da sie - wie sich aus ihrer Bezugnahme auf die vorgelegten
Schriftsätze in allen Verfahren bzw. den Gutachten und aus dem Beweisantrag Nr. 7
ergibt - erkennbar von der Prämisse ausgehen, dass maßgeblicher Ansatzpunkt für die
Beurteilung der nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Wassers zunächst
einmal (von Störungen abgesehen) der Einleitpunkt in den See sei. Tatsächlich ist aber
auf den Zustand des Wassers unmittelbar nach der Kieswaschung bei Einleitung in das
erste Absetzbecken abzustellen. Die Beweisanträge Nr. 17 und 18 sind deswegen
unerheblich, da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW auch dann greift, wenn zwar
ein untergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar genutzt wird, die
Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit der Nutzung erfolgt. Der Beweisantrag
Nr. 19 ist unerheblich, da hier kein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG
vorliegt, auch ist durch die Kieswäsche eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften
des Wassers zu erwarten (siehe Oben).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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