Urteil des VG Köln vom 20.12.2002

VG Köln: aufschiebende wirkung, grundstück, treu und glauben, beleuchtungseinrichtung, gehweg, karte, offenkundig, gemeinde, fahrbahn, abrechnung

Verwaltungsgericht Köln, 17 L 1409/02
Datum:
20.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1409/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.788,19 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller ist Miteigentümer des in L. gelegenen Grundstücks Gemarkung X. ,
Flur 00, Flurstück 00/00, mit der Lagebezeich- nung T. weg 000. Das Grundstück ist mit
einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut und hat ausweislich eines
Grundbuchauszuges eine Größe von 774 qm. Die nordwestliche Grundstücksseite
grenzt an eine vom Hauptzug des T. wegs ab- zweigende, befahrbare Sackgasse an;
der Stichweg ist zunächst nur entlang seiner südöstlichen Seite bebaut. Wegen der
weiteren Einzelheiten zur Lage des Grund- stücks wird auf die vorgelegten Lagepläne
Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 25 und 39).
3
Die Stadt L. baute den Stichweg auf einer Länge von etwa 108 m zwischen September
1967 und März 1984 aus. Der T. weg einschließlich des Stichweges galt ausweislich
verschiedener Vermerke in den Verwaltungsvorgängen des An- tragsgegners bereits
vor 1962 als öffentliche Straße (Gemeindestraße ohne Be- schränkung) gewidmet, an
anderer Stelle heißt es, der T. weg galt schon vor 1962 als Wirtschaftsweg gewidmet.
Das Grundstück des Antragstellers und der Stichweg liegen nicht im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes.
4
Mit Beitragsbescheid vom 06. Mai 2002 zog der Antragsgegner den Antragsteller für die
Erschließungsanlage T. weg 000 bis 000 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von
11.152,75 EUR heran. Hierbei legte der Antragsgegner eine beitrags- pflichtige
Grundstücksgröße (F) von 719 qm und eine Geschoßfläche (G) von 152 qm zu Grunde;
das geometrische Mittel aus beiden Werten (Wurzel F x G) be- trägt 331.
5
Hiergegen legte der Antragsteller am 15. Mai 2002 Widerspruch ein, der bislang nicht
beschieden worden ist.
6
Am 13. Juni 2002 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes
nachgesucht, zu dessen Begründung er im wesentlichen vorträgt: Der T. weg sei bereits
vor 1946 als Straße vorhanden gewesen und als historische Straße einzuordnen. Er sei
entsprechend den früheren Anforderungen programm- gemäß hergestellt worden. Die
Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sei fehlerhaft bestimmt worden. Es
bestehe eine Diskrepanz zwischen den Flächen- berechnungen für Entwässerung und
Beleuchtung (1.080 qm) und der Summe der Flächen von Fahrbahn, Gehweg und
Parktaschen (988 qm). Er habe die Flächen nachgemessen und sei zu anderen
Ergebnissen gekommen. Da die Deutsche Grundkarte im interessierenden Bereich
falsch sei, habe er selbst eine Karte der Straße erstellt. Der vom Antragsgegner
vorgelegte Lageplan entspreche gleichfalls nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das
tatsächliche Begleitgrün sei größer als im offiziellen Plan dargestellt. Auf der Länge von
92,3 m seien nur zwei Lampen in- stalliert worden; die dritte Lampe stehe direkt an der
Brücke zum Faulbach und liege außerhalb der Baumaßnahme. Das letzte Stück der
Straße vor dem Haus Nr. 000 sei nicht ausgebaut. Hier befinde sich ein privat
hergestellter Gehweg (kleines Basalt- pflaster). Dieser private Gehweg sei 65,2 qm groß
und nicht zur Ausbaufläche hinzu- zurechnen; er sei kein Bestandteil der
Erschließungsanlage, der entwässert und be- leuchtet werde. Der Ausbau der Straße
sei für die Anlieger nicht erforderlich gewe- sen. Die Straßenbreite von 6 m sei
unverhältnismäßig, da nur fünf Häuser an der ausgebauten Straße vorhanden seien und
nur wenige mehr im weiteren Verlauf des Stichweges. Die Parkflächen seien nicht
erforderlich bzw. begründeten für die Anlie- ger keine Sondervorteile. Die
nächsterreichbare Stellplatzmöglichkeit befinde sich 60 m von seinem Grundstück
entfernt. Auf den Grundstücken der Anlieger seien zu- dem hinreichende
Parkmöglichkeiten vorhanden. Bei der Berechnung des Beitrages sei zu Unrecht
unberücksichtigt geblieben, dass das Grundstück des Antragstellers nur zum Teil an
dem Stichweg gelegen sei. Es sei fraglich, ob die Zuschüsse tatsächlich nur für
Radwege ausgegeben worden seien. Ihm sei unverständlich, wie der Antragsgegner die
angewandten Einheitssätze ermittelt habe bzw. welcher Herstellungszeitraum
diesbezüglich zu Grunde gelegt worden sei. Hinsichtlich der Fremdkapitalkosten werde
die Offenlegung der Berechnung und ihrer Nachweise beantragt, da dies dem Bescheid
nicht entnommen werden könne und insofern bestritten werde. Die Berechnung der
Geschoßfläche sei fehlerhaft erfolgt, da bei ihrer Ermittlung Garagen unberücksichtigt
bleiben müssten. Der Beitragsanspruch sei schließlich durch Verjährung erloschen. Es
sei unzutreffend, dass die Anlage erst mit Ablauf des 31. Dezember 1997 als im
Rechtssinne endgültig hergestellt zu qualifizieren sei. Es dränge sich die Annahme auf,
dass der Antragsgegner - der über einen Zeitraum von 19 Jahren nach technischer
Fertigstellung der Straße keine Zustimmung der Bezirksregierung eingeholt habe -
selbst von der Unrechtmäßigkeit der Herstellung ausgegangen sei. Der Ausbau
entspreche auch nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB, insbesondere
seien die privaten und öffentlichen Belange fehlerhaft abgewogen worden. Selbst wenn
der Ausbau rechtmäßig erfolgt sein sollte, habe er - der Antragsteller - auf Grund des
Zeitablaufs seit der technischen Herstellung der Anlage schutzwürdig darauf vertrauen
dürfen, dass keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben würden.
7
Der Antragsteller beantragt,
8
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06. Mai
2002 anzuordnen.
9
Der Antragsgegner beantragt,
10
den Antrag abzulehnen.
11
Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers im einzelnen entgegen und trägt darüber
hinvor, er habe die Fläche des T. weg und seiner Teileinrichtungen überprüft und
vollständig neu berechnet. Die insgesamt befestigte Gehwegfläche vermindere sich von
259 qm auf 255 qm, die Parkflächen von 171 qm auf 165 qm; die befestigte Fläche der
Fahrbahn erhöhe sich von 681 qm auf 683 qm. Gekürzt auf die beitragsfähige
Höchstbreite und nach Kürzung um diejenigen Flächen, für deren Herstellung kein
Aufwand geltend gemacht werde habe der Gehweg noch eine beitragsfähige Breite von
189 qm, die Parkflächen eine solche von 161 qm und die Fahrbahn eine von 638 qm.
Dies führe bei einer Neuberechnung des auf das Grundstück des Antragstellers
entfallenden Erschließungsbeitrages zu einer Erhöhung um 4,14 EUR.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners Bezug genommen.
13
II.
14
Der Antrag ist unbegründet.
15
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende
Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine
behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier nach § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4
Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar
ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der
Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den
Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
16
Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von dem Antragsteller weder
etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich.
17
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem
Erschließungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls
dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem
Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist.
In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt
werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der
Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei
summarischer Prüfung auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen
getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Daran
gemessen ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend
wahrscheinlich, da seine Einwände gegen die streitige Maßnahme aller Voraussicht
nach nicht durchgreifen und der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen
Rechtsfehlern leidet.
18
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem
Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "T. weg" im Abschnitt von Haus Nr.
000 bis Haus Nr. 000 sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der
Stadt L. über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 06. Juni 1988 (EBS 1988) i.d.F. der Elften Satzung
zur Änderung der EBS 1988 vom 15. Mai 1998 - letztere rückwirkend in Kraft getreten
zum 01. Januar 1998 -.
19
Zunächst spricht bei Würdigung des wechselseitigen Vortrages der Beteiligten und des
von ihnen vorgelegten Kartenmaterials nichts Überwiegendes dafür, dass es sich bei
dem T. weg im hier interessierenden Teil um eine beitragsfreie sogenannte vorhandene
Straße oder um eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt programmgemäß ausgebaute
Straße handelt (vgl. § 242 Abs. 1 BauGB). Soweit für die Beantwortung der Frage, ob es
sich hier um eine vorhandene Straße handelt, weitere tatsächliche Feststellungen
notwendig sein sollten, könnten diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht
getroffen werden, sondern müssten einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
20
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2598/96 -, S. 2 des amtlichen
Umdrucks (AU) m.w.N.
21
Der Beitragsbescheid ist bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die
Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden.
22
Der Antragsgegner dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass es sich bei dem T.
weg in dem hier maßgeblichen Bereich um eine selbständige Erschließungsanlage
handelt. Ob eine Verkehrsanlage erschließungsbeitragsrechtlich selbständig oder
unselbständig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die
tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Ob zwei
Straßenzüge als eine einzelne oder zwei getrennte Erschließungsanlagen anzusehen
sind, richtet sich ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise nach dem
Erscheinungsbild der Straßen; bei der Abgrenzung ist der Sache nach zu differenzieren
zwischen (schon) selbständigen Anbaustraßen und (noch) unselbständigen Zufahrten
als "Anhängseln" der selbständigen Anbaustraßen, von denen sie abzweigen.
Regelmäßig ist eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann
als selbständig zu qualifizieren, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor
Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt.
23
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -, Buchholz 406.11 § 131
BauGB Nr. 109, S. 102, 109/110, und vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23,
25/26.
24
In Anwendung dieser Kriterien ist zunächst entscheidend, dass die ausgebaute Straße
mit etwa 108 m Länge die vom Bundesverwaltungsgericht für die Unselbständigkeit
einer Stichstraße angenommene "Regelgrenze" von 100 m nicht ganz unerheblich
überschreitet und nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts namentlich
in seinem Urteil vom 16. September 1998, a.a.O., alles dafür spricht, dass hiernach zwar
Unterschreitungen, nicht aber Überschreitungen dieser Grenze möglich sind. Umstände,
die ein Abweichen von der maßgeblichen Regel gebieten könnten, sind weder
vorgetragen noch offensichtlich. Auch die Breite und die Ausstattung der Sackgasse
lässt nicht den Eindruck aufkommen, sie diene lediglich als schlichte Zufahrt zu
25
Hinterliegergrundstücken; auf die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners
enthaltenen Ablichtungen (Beiakte 1, Blatt 11 bis 16) wird insoweit Bezug genommen.
Schließlich kann die Zahl der erschlossenen Grundstücke - sieben - nicht als gering
bezeichnet werden.
Ferner ist die Ermittlung des Erschließungsaufwandes anhand der von dem
Antragsgegner zu Grunde gelegten Grundflächen für die verschiedenen
Teileinrichtungen und nach Maßgabe der in der EBS 1988 insoweit vorgesehenen
Einheitssätze bei summarischer Bewertung nicht zu beanstanden.
26
Nach der Neuberechnung der Straßenlandflächen durch den Antragsgegner (vgl. den
Schriftsatz vom 15. November 2002 mit Anlagen in Verbindung mit dem Schriftsatz vom
22. August 2002, dort unter Nr. 2) spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner
die Grundflächen der Teileinrichtungen der Erschließungsanlage richtig vermessen hat.
Der Mitteilung des Antragsgegners, dass er die maßgebenden Grundflächen der Anlage
anhand einer Schlußvermessung auf der Basis einer digitalen Karte ermittelt habe, und
der Neuberechnung der Grundflächen ist der Antragsteller nicht (mehr) substantiiert
entgegengetreten. Es drängt sich auch nicht auf, dass das von dem Antragsgegner
verwendete Kartenmaterial die Örtlichkeiten unzutreffend wiedergibt - mit der Folge,
dass seine Flächenberechnungen falsch sein könnten - und stattdessen nur die von
dem Antragsteller selbst verfertigte Karte (vgl. Blatt 89 a der Gerichtsakte) und die von
ihm ermittelten Werte richtig sein könnten. Soweit der Antragsteller meint, der
Wendehammer sei in der von dem Antragsgegner verwendeten Karte nicht enthalten,
trifft dies nicht zu. Die von dem Antragsgegner ermittelten Werte der Flächen für
Parktaschen und Gehwege sind nur unwesentlich größer als die von dem Antragsteller
berechneten; Begleitgrün hat der Antragsgegner im maßgeblichen Plan entgegen den
Angaben des Antragstellers nicht dargestellt; den Einmündungsbereich der Sackgasse
in den Hauptzug des T. weg hat der Antragsteller bei seinen Berechnungen erkennbar
nicht berücksichtigt. Den Ursachen für die Diskrepanzen bei den ermittelten
Flächenwerten mag gegebenenfalls im Widerspruchs- oder einem eventuell
nachfolgenden Hauptsacheverfahren nachzugehen sein.
27
Der abgerechnete Ausbau der Anlage überschreitet bei summarischer Bewertung
weiterhin nicht die Grenzen dessen, was i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Nutzung
der Bauflächen erforderlich ist. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie
nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter
Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird
lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der
Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten
Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich
schlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf
die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige
Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede
stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig
gehaltenen Umfang gibt.
28
BVerwG, Urteil vom 03. März 1995 - 8 C 25.93 -, Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28,
S. 1, 3/4 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 15
Rdnr. 8 m.w.N.
29
Die so gezogene Grenze dürfte durch den Ausbau nicht überschritten sein. Zur
30
Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Darlegungen im Schriftsatz des
Antragsgegners vom 04. Juli 20002 (dort unter Nr. 2 c) Bezug genommen. Mit Blick auf
die Antragsbegründung ist ergänzend auszuführen, dass eine Fahrbahnbreite von 6,00
m nicht offenkundig und schlechthin außer Verhältnis zur Anzahl der durch die Straße
erschlossenen Grundstücke steht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Straße im
weiteren Verlauf und Straßen im Wohngebiet ein schmaleres Profil haben. Ob die
Anlieger über einen langen Zeitraum mit dem früheren Ausbauzustand problemlos
zurechtgekommen sind, ist unerheblich. Entsprechendes gilt für die Anlegung der
Parkflächen. Es ist regelmäßig im Rahmen des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegend
anzusehen, wenn öffentliche Parkgelegenheiten bis zu einem Zehntel der auf den
erschlossenen Grundstücken nutzbaren Geschoßflächen eingerichtet wurden.
BVerwG, Urteil vom 05. September 1969 - IV C 67.68 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG
Nr. 5, S. 3, 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 15 Rdnr.
12 m.w.N.
31
Die Geschoßflächen betragen nach Berechnungen des Antragsgegners insgesamt
958,89; die beitragsfähige Parkfläche ist nach seiner Neuberechnung insgesamt 161 qm
groß, nach Berechnungen des Antragstellers insgesamt 155 qm. Auch wenn die
Parkflächen damit zwischen 16 und 17 % der Geschoßflächen - deren Berechnung vom
Antragsteller ihrerseits angegriffen wird - entsprechen, erscheint dieser Wert jedenfalls
im Rahmen der hier nur anzustellenden vorläufigen Prüfung nicht völlig überzogen.
32
Bei summarischer Bewertung hat der Antragsgegner darüber hinaus zu Recht die
gesamte Straßenoberfläche des Stichweges, wie sie aus den Karten in den vorgelegten
Abrechnungsunterlagen ersichtlich ist (also unter Einschluss der offenbar auf private
Veranlassung hin gepflasterten Gehwegfläche am westlichen Ende des ausgebauten
Straßenabschnitts), bei der Aufwandsermittlung für die Beleuchtungs- und
Entwässerungseinrichtungen mit berücksichtigt. Nach den vom Antragsgegner
vorgelegten Fotografien (vgl. Blatt 120, 121 der Gerichtsakte und Blatt 16 der Beiakte 1)
und den daraus erkennbaren topografischen Verhältnissen drängt es sich nicht auf,
dass - wie der Antragsteller behauptet - die Entwässerung der gepflasterten Fläche nicht
über die städtische Entwässerungseinrichtung, sondern zum Faulbach hin erfolgt. Es ist
für die Abrechnung auch unerheblich, ob sich Leuchten tatsächlich an den Enden des
ausgebauten Abschnitts befinden, da es nur auf das Vorhandensein einer für die Anlage
insgesamt funktionstüchtigen Beleuchtungseinrichtung ankommt; letzteres zieht aber
auch der Antragsteller nicht in Zweifel. Wegen der parallel gelagerten Problematik
spricht schließlich Überwiegendes dafür, die Ausführungen im Urteil der Kammer vom
30. Januar 1996 - 17 K 4829/93 -, denen zufolge eine - gemäß der EBS 1988 nach
Einheitssätzen für jeden Quadratmeter ausgebauter Fläche erfolgende - Abrechnung
der Entwässerungseinrichtung ein bautechnisch fertige Straßenoberfläche voraussetzt,
auf die Abrechnung der Beleuchtungseinrichtung zu übertragen.
33
Vgl. Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2002 - 17 L 380/01 -.
34
Für die einzelnen Teileinrichtungen sind auch die für den jeweiligen
Herstellungszeitraum geltenden Einheitssätze zutreffend berücksichtigt worden. Dies
gilt insbesondere für die Beleuchtungseinrichtung. Auf die Ausführungen in
Schriftsätzen des Antragsgegners vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 2 b) und vom 22.
August 2002 (dort unter Nr. 3), wird insoweit Bezug genommen. Zureichende
Anhaltspunkte für die Annahme, dass mit der Aufstellung der auf den vom Antragsteller
35
vorgelegten Fotografien aus den 50er Jahren erkennbaren Gaslaternen auf der
gesamten Ausbaulänge des T. weg eine programmgemäße endgültige Herstellung der
Beleuchtungseinrichtung vorgenommen worden war und deshalb nur ein vor 1967
(Herstellung der jetzigen Beleuchtungseinrichtung) geltender Einheitssatz bzw. die
tatsächlichen Baukosten anzusetzen waren, lassen sich weder dem Vortrag des
Antragstellers entnehmen noch sind solche sonst ersichtlich. Die Stadt war
dementsprechend nicht gehindert, zum Teil vorhandene Teileinrichtungen
(Straßenbeleuchtung) durch neue zu ersetzen und die dafür aufgewandten Kosten in
den Erschließungsaufwand einzubeziehen.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, Buchholz 406.11 § 128
BBauG Nr. 35, S. 20 f. m.w.N.
36
Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass für bestimmte Teileinrichtungen bereits einmal
Erschließungs- oder Ausbaubeiträge erhoben worden wären.
37
Weiterhin ist es nicht offenkundig, dass der beitragsfähige Aufwand um Zuschüsse zu
kürzen war. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners in den
Schriftsätzen vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 2 d) und vom 22. August 2002 (dort unter
Nr. 4) ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
38
Es drängt sich schließlich nicht auf, dass die Berechnung der
Fremdfinanzierungskosten durch den Antragsgegner fehlerhaft sein könnte; die von der
Rechtsprechung insoweit aufgestellten Grundsätze hat er bei summarischer Prüfung
berücksichtigt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen
des Antragsgegners vom 31. Juli 2002 (dort unter Nr. 2) Bezug genommen. Diesen ist
der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten; seinen Einwänden ist deshalb
hier nicht weiter nachzugehen.
39
Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner ferner den umlagefähigen
Erschließungsaufwand zutreffend auf die erschlossenen Grundstücke und insbesondere
auf das Grundstück des Antragstellers verteilt.
40
Das Grundstück des Antragstellers wird von der Straße voll erschlossen und erhält von
ihr den vollen Erschließungsvorteil. Denn es grenzt - wie vom Antragsgegner in der
Antragserwiderung vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 3 b) zutreffend ausgeführt worden
ist - mit seiner gesamten Front an den ausgebauten Abschnitt des T. weg an. Diesen
Ausführungen ist der Antragsteller auch nicht mehr entgegengetreten. Daß der
Antragsteller die von seinem Grundstück etwas weiter entfernt liegenden Parkflächen
aus persönlichen Gründen nicht zu nutzen braucht, ist dabei unerheblich. Denn es
kommt nur darauf an, ob sein Grundstück von der Erschließungsanlage in ihrer
Gesamtheit erschlossen wird.
41
Es drängt sich auch nicht auf, dass die für das Grundstück des Antragstellers (und
anderer Anlieger) ermittelte Geschoßfläche fehlerhaft berechnet worden sein könnte.
Zum einen hat die Kammer die von dem Antragsteller angegriffene Berücksichtigung
von Garagenflächen in - wie hier - unbeplanten Gebieten bei der Bemessung der
baulichen Nutzung und damit bei der Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes bereits ausdrücklich gebilligt.
42
Vgl. Urteil der Kammer vom 15. Februar 2000 - 17 K 9701/98 -.
43
Zum anderen ist es nicht offensichtlich und im Rahmen dieses vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend zu klären, dass bzw. ob sich aus den
Vorschriften der BauNVO (namentlich §§ 20 und 21 a) und der BauO NRW (vor allem §
6 Abs. 11) auch mit Wirkung für unbeplante Gebiete etwas anderes ergeben könnte.
44
Soweit es auf Grund der Regelung in § 6 Abs. 1 (i.V.m. der Anlage) EBS 1988 möglich
erscheint, dass der Erschließungsaufwand für den hier abgerechneten Abschnitt des T.
weg nicht gemäß § 5 Abs. 1, 3 und 5 EBS 1988 nach dem kombinierten Grundflächen-
und Geschossflächenmaßstab, sondern nach dem Frontmetermaßstab zu verteilen sein
könnte, ist es weder offenkundig noch vorgetragen, dass sich dadurch der auf das
Grundstück des Antragstellers entfallende Beitrag nennenswert verändern,
insbesondere niedriger werden könnte. Der Frage ist deshalb im Rahmen der hier nur
summarischen Prüfung nicht weiter nachzugehen.
45
Der Beitragsanspruch ist schließlich nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. §§ 47, 169 Abs.
2, 170 Abs. 1 AO erloschen. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein
bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Voll- oder
Teilbeitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst nach Ablauf von vier Jahren
seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Das
Entstehen sachlicher Beitragspflichten war und ist u.a. von einer nach Maßgabe des §
125 BauGB rechtmäßigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage
abhängig.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288, 291;
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 7 Rdnrn. 20, 41 ff.
47
Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 04. Juli 2002 (dort unter Nr. 4
a) nachvollziehbar dargelegt, dass die Beitragspflicht unter der Geltung des
Fluchtlinienplanes Nr. 8060, d.h. bis 1993, wegen eines planabweichenden bzw. -
überschreitenden Ausbaus nicht hat entstehen können. Anhaltspunkte dafür, dass die
Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage durch die Abweichungen von
den Festsetzungen der Pläne gemäß § 125 Abs. 3 BauGB nicht berührt worden ist, sind
weder offensichtlich noch trägt der Antragsteller insoweit etwas vor. Es kommt hier
deshalb auf die Regelung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der bis zum 31. Dezember
1997 gültigen Fassung an, nach der bei Fehlen eines Bebauungsplanes als
Voraussetzung für die rechtmäßige Vornahme von Ausbauarbeiten zur Herstellung
einer beitragsfähigen Erschließungsanlage eine Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich war. Eine nach dieser Vorschrift erteilte Zustimmung
der Bezirksregierung L. zum Ausbau der Erschließungsanlage ist bis Ende 1997 indes
nicht ergangen. Sie war auch nicht entbehrlich, weil mit Blick auf die nur einseitige
Anbaubarkeit und den Ein- mündungsbereich zum Hauptzug des T. weg erhebliche
Gestaltungsmöglichkeiten bestanden haben. Die Festsetzungsfrist war mithin bei
Ergehen des Beitragsbescheides am 06. Mai 2002 noch nicht abgelaufen, da die
Beitragspflicht erst zum 01. Januar 1998 entstanden ist; das - nicht sonderlich
substantiierte - Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu ernstlichen
Zweifeln daran, dass die abgerechnete Anlage nunmehr die Voraussetzungen des §
125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB erfüllt.
48
Der Beitragsanspruch des Antragsgegners ist darüber hinaus nicht wegen des
49
Zeitraumes zwischen technischer Fertigstellung der Anlage und der Heranziehung zu
dem streitgegenständlichen Erschließungsbeitrag verwirkt. Die Verwirkung eines
Erschließungsbeitragsanspruches kann nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu
einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem
Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht
(mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der
Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf
verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet
hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Voraussetzungen gegen
Treu und Glauben verstoßen würde.
Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 19 Rdnr. 46 f.
50
Diese Voraussetzungen, die auch bei ungewöhnlich langen Zeiträumen zwischen der
technischen Herstellung einer Erschließungsanlage und der Beitragserhebung gelten,
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. November 1997 - 3 B 3543/95 - m.w.N. und Urteil
vom 28. Juni 1996 - 3 A 3088/91 -, wo es um Zeiträume von 20 bzw. 25 Jahren ging,
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liegen offenkundig nicht vor.
53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen
Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
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