Urteil des VG Köln vom 05.11.2003
VG Köln: mitbestimmungsrecht, initiativrecht, teilzeitarbeit, form, zahl, umwandlung, anteil, anknüpfung, zitat, gerichtsakte
Verwaltungsgericht Köln, 34 K 7449/02.PVL
Datum:
05.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
34. Landespersonalvertretungskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 K 7449/02.PVL
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00
EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller ist der Personalrat bei den S. Kliniken des Landschaftsverbandes S1. .
Im April 2002 vertrat er 1376 Beschäftigte dieser Dienststelle. Die Arbeitszeitregelungen
in der Dienststelle der S. Kliniken sind teilweise durch Dienstpläne wie etwa im
pflegerischen Bereich, teilweise durch feste Arbeitszeiten wie im ärztlichen Bereich oder
Verwaltungsbereich geregelt. Eine nicht unerhebliche Zahl von Beschäftigten macht seit
Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit-
und Befristungsgesetz - TzBfG) zum 01.01.2001 von der Möglichkeit der Reduzierung
der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG Gebrauch. Die Teilzeit- quote bei den Beschäftigten lag
im April 2002 bei 36,12 %.
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Mit Schreiben vom 26.03.2002 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und
führte aus, nach reiflicher Überlegung sei man zu der Auffassung gekommen, dass auch
bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeiten im Einzelfall (Beginn, Ende, Lage der
Pausen) der Personalrat mitbestimmungspflichtig zu beteiligen sei. Mindestens sei aber
der Personalrat von einer Änderung zu unterrichten. Die Mitbestimmungspflicht ergebe
sich im Hinblick auf die Überwachungspflicht des Personalrats bei der Umsetzung des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
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Mit Schreiben vom 19.04.2002 antwortete der Beteiligte, die Mitbestimmungsrechte der
Personalvertretung und mithin auch die daraus folgenden Initiativrechte des
Personalrats zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit seien im LPVG
einschließlich der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend
geregelt und rechtlich bewertet worden. Der § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG, der sich mit Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf
die einzelnen Wochentage befasse, schließe nicht ein, dass der Personalrat bei
Sonderregelungen für einzelne Beschäftigte zu dieser Thematik ein
Mitbestimmungsrecht habe. Ein solches Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch nicht
aus dem neuen § 8 Abs. 4 TzBfG. Die Vorschriften des Arbeitszeitrechtes seien damals
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wie heute Vorschriften, die nicht nur kollektiv - sondern auch individualrechtliche
Bedeutung hätten. Gleichwohl seien bis heute Sonderregelungen für einzelne
Beschäftigte aus dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ausgenommen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er bei der
Regelung der Lage der Arbeitszeit von Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit gem. § 8 Abs.
4 TzBfG reduzierten, mitzubestimmen habe. Im Einzelnen macht er geltend: Dem
Antragsteller stehe ein Mitbestimmungsrecht gem. § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG zu. Nach
dieser Regelung habe der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bezogen auf alle
Vorgänge, die die zeitliche Lage der dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitszeit sämtlicher oder einzelner Arbeitnehmer regelten. Der
Mitbestimmung unterlägen danach nicht nur die Regelungen hinsichtlich der
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sondern auch Regelungen im Einzelfall. Eine
Einschränkung des Mitbestimmungsrechts ergebe sich auch nicht aus dem
sogenannten Kollektivbezug des Mitbestimmungsrechts. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung beziehe sich das Mitbestimmungsrecht nur auf generelle Regelungen,
die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von
Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit festlegten und dabei ihre Verteilung auf die
Wochentage vornähmen. Bei sogenannten Individualmaßnahmen solle das
Mitbestimmungsrecht des § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG jedoch nicht eingreifen. Soweit dieser
Rechtsprechung in der generellen Form überhaupt gefolgt werden könne, könne unter
dem Geltungsbereich des TzBfGs und die dortige Teilzeitreduzierungsmöglichkeit ein
Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeitregelung schon deshalb nicht in Abrede gestellt
werden, weil von der Festlegung und Einbindung der verkürzten Arbeitszeit in die
betrieblichen Arbeitszeiten auch die Arbeitszeiten anderer Arbeitnehmer betroffen seien
und daher ein kollektivrechtlicher Bezug bestehe. Hinzu komme im vorliegenden Fall,
dass aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage
des Initiativrechts von Personalräten auch im Einzelfall nach nordrhein-westfälischem
LPVG eine Einschränkung der Mitbestimmung auf kollektive Tatbestände nicht mehr
vertretbar sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 24.10.2001
festgestellt, dass das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 LPVG den Personalrat berechtige,
beim Dienststellenleiter personelle Maßnamen Zugunsten auch einzelner Beschäftigter
zu beantragen. Da das Initiativrecht aber nichts anderes sei als die Ausübung des
Mitbestimmungsrechts in aktiver Form, könne auch das Mitbestimmungsrecht insofern
keinen besonderen kollektivrechtlichen Einschränkungen unterliegen. Es komme
vielmehr entscheidend nur darauf an, dass auch bei geänderten Arbeitszeitregelungen
aufgrund der Inanspruchnahme der Teilzeitregelung des § 8 TzBfG Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage im System der dienststellenmäßigen Arbeitszeitorganisation betroffen sei.
Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheide auch nicht deshalb aus, weil es im
vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 1
bzw. Abs. 4 TzBfG gehe und es sich nach Auffassung der Dienststelle ausschließlich
um eine individualrechtliche Maßnahme handele. Diese Betrachtungsweise greife zu
kurz, da nicht die individualrechtliche Arbeitszeitreduzierung Gegenstand des
Verfahrens sei, sondern die Einstellung der individualrechtlich verkürzten Arbeitszeit in
das kollektivrechtliche Arbeitszeitsystem. Die Änderung des jeweils individuellen
Arbeitsvertrages in Folge der Inanspruchnahme der Regelung des § 8 TzBfG sei als
wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG
mitbestimmungspflichtig. Dies sei zwischen den Beteiligten offensichtlich auch nicht
streitig. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts ergebe sich
aber, dass ein Initiativrecht und damit auch ein Mitbestimmungsrecht auch bezogen auf
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Einzelfälle bestehe. Diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht
zwischenzeitlich auch bezogen auf die Mitbestimmungsregelung in Arbeitszeitfragen
nach § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG übertragen. Nach dem Beschluss vom 12.08.2002 greife
das Mitbestimmungsrecht in Arbeitszeitfragen nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 LPVG bei der
Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch dann, wenn nur ein Teil
der täglichen Arbeitszeit geregelt werde und sei nicht davon abhängig, ob eine Gruppe
von Beschäftigten betroffen sei. Wörtlich habe das Bundesverwaltungsgericht
ausgeführt:
"Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz
dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt."
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Entscheidend für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts sei also die Frage eines
kollektiven Tatbestandes. Die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten und die Fest-
legung deren Arbeitszeitlage in die kollektive betriebliche Arbeitszeitregelung sei aber
als kollektiver Tatbestand anzusehen, sodass das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs.
4 Nr. 2 LPVG greife. Die Frage, wie hoch der Anteil teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter in
der Dienststelle sei, sei dabei für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nicht
entscheidend. Auch wenn die Teilzeitquote sich geringfügig nach unten entwickelt
haben sollte, lasse sich festhalten, dass mehr als 1/3 der Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter in Teilzeit arbeiteten.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass er bei der Regelung der Lage der Arbeitszeit von Beschäftigten, die
ihre Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 4 TzBfG reduzieren, mitzubestimmen hat.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt aus: Wie der Antragsteller zutreffend dargestellt habe, beziehe sich das
Mitbestimmungsrecht seinem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen. Dies
entspreche der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Auch in der vom
Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
09.10.1991 zu einem Einzelfall sei letztlich eine Gruppe von Beschäftigten betroffen
gewesen. Bei dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG handele es
sich jedoch um eine Individualmaßnahme. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG könne ein
Arbeitnehmer verlangen, dass seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert
werde. § 8 Abs. 4 TzBfG sehe vor, dass die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den
Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen sei. Aus dieser Regelung werde deutlich,
dass es sich bei der Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitverhältnis nicht
um einen generellen Tatbestand handele, sondern um einzelvertragliche Regelungen.
Diese Maßnahme unterfalle nicht dem Tatbestand des § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG. Die
Personalvertretung sei nach § 7 Abs. 3 TzBfG über Teilzeitarbeit im Betrieb und
Unternehmen zu unterrichten, insbesondere über vorhandene oder geplante
Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in
Vollzeitarbeitsplätze und umgekehrt. Dieser Verpflichtung sei der Dienststellenleiter
bislang auch nachgekommen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen,
dass sich der Anteil an teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern in der Dienststelle seit
Inkrafttreten des TzBfG nicht erhöht habe. Während im September 2000 bei einer
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Gesamtmitarbeiterschaft von 1363 Mitarbeitern 525 Teilzeitkräfte (38,45 %) beschäftigt
gewesen seien, seien es im September 2002 bei 1361 Mitarbeitern 497 (36,52 %)
Teilzeitkräfte gewesen. Das Inkrafttreten des TzBfG habe insofern zu keinen
wesentlichen Veränderungen geführt. Hieran ändere auch die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2001 nichts. In dieser Entscheidung sei
herausgestellt worden, dass das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 LPVG den Personalrat
auch berechtige, beim Dienststellenleiter personelle Maßnahmen zugunsten einzelner
Beschäftigter zu beantragen. Diese Entscheidung sei für den vorliegenden Sachverhalt
jedoch nicht heranzuziehen. Der Antragsteller beanspruche eine Beteiligung nach § 72
Abs. 4 Nr. 1 LPVG, der für generelle Regelungen greife, bei Individualmaßnahmen.
Dieses sei nicht möglich. Das Initiativrecht erweitere in Personalangelegenheiten die
gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse nicht. Es solle die Personalvertretung lediglich
in den Stand versetzen, ihren Mitbestimmungsrechten nach Maßgabe des jeweils
anzuwendenden Personalvertretungsgesetzes von sich aus Geltung zu verschaffen, in
dem sie insofern eigene Anträge stellten. Das Initiativrecht ermögliche somit, wie sich
aus seiner gesetzlichen Anknüpfung an die Mitbestimmung ergebe, lediglich die
Ausübung von Mitbestimmungsrechten in aktiver Form. Damit gehe das Initiativrecht
nicht weiter als das Mitbestimmungsrecht. Wenn aber bei der Umwandlung eines
Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis eine Mitbestimmung nach §
72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG nicht gegeben sei, dann eröffne sich insoweit auch kein Rahmen
für ein Initiativrecht. Seinem Antrag zufolge begehre der Antrag-steller die
Mitbestimmung bei der Regelung der Lage der Arbeitszeit derjenigen Beschäftigten, die
ihre Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz reduziert hätten. Es gehe ihm
also nicht darum, eine Regelung für den gesamten Personenkreis der
Teilzeitbeschäftigten anzustreben, sondern er wolle in jedem Einzelfall hinsichtlich der
zeitlichen Lage der Arbeitszeit mitbestimmen. In den S. Kliniken Köln würden die
unterschiedlichsten Teilzeitmodelle angeboten. Sowohl bei den Einstellungsverfahren
für Teilzeitbeschäftigte wie auch bei den Vertragsänderungen, die gegebenenfalls eine
Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Inhalt
hätten, werde der Antragsteller jederzeit ordnungsgemäß be-teiligt. Nunmehr mache er
jedoch für jeden einzelnen Mitarbeiter hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit den
Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG geltend, wobei unklar sei, ob
er nur in den Fällen beteiligt werden wolle, in denen die Arbeitszeit von Voll- auf
Teilzeitarbeit umgestellt werde oder aber auch in den Fällen, in denen sich am
zeitlichen Umfang des Arbeitseinsatzes nichts ändere, wohl aber die Verteilung der
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ein derart weites Mitbestimmungsrecht sei
von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht gedeckt. Das vom Antragsteller angeführte Zitat
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2002 sei unvollständig. In
dieser Entscheidung werde ausdrücklich herausgestellt, dass für das Eingreifen des
arbeitszeitbezogenen Mitbestimmungstatbestandes nach ständiger
Senatsrechtsprechung eine generelle Regelung im Raum stehen müsse. Der voraus-
gesetzte kollektive Tatbestand liege immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage
stelle, die die Interessen der Beschäftigen unabhängig von der Person und den
individuellen Wünschen des Einzelnen berühre. Gerade die individuellen Wünsche des
Einzelnen spielten bei der zeitlichen Lage der Arbeitszeit eine ausschlaggebende Rolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte.
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II.
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit wie hier
eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf
die einzelnen Werktage. Zweck der Mitbestimmung ist es, dem Schutz der Beschäftigten
zu dienen, indem ihre Interessen und Bedürfnisse vom Personalrat in den
Entscheidungsprozess über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und
der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage eingebracht werden können.
Gleichzeitig ist damit dem Personalrat auch die Aufgabe auferlegt, darauf zu achten,
dass der Schutz der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang
gebracht wird,
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vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW,
Kommentar, Stand April 2003, § 72 Rdnr. 348 m.w.N..
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§ 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG setzt dabei für das Vorliegen eines
Mitbestimmungstatbestandes weiterhin voraus, dass es sich bei der in Rede stehenden
Maßnahme um eine generelle Regelung handelt, während für Individualmaßnahmen
kein Mitbestimmungsrecht besteht,
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ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom
12.08.2002 - 6 P 17/01 -, des OVG NRW, vgl. z.B. Beschluss vom 05.02.1998 - 1 B
651/97.PVL - sowie der erkennenden Kammer, vgl. z.B. VG Köln, Beschluss vom
10.12.1997 - 34 K 3648/97.PVL -.
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An dem Erfordernis einer solchen generellen Regelung fehlt es hier.
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Der bei Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG
vorausgesetzte kollektive Tatbestand liegt immer dann vor, wenn sich eine
Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person
und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen
Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver
Tatbestand vorliegt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2002 - 6 P 17/01 - unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 10.06.1986 -
1 ABR 61/84 - BAGE 52, 160.
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Die Regelung der Lage der Arbeitszeit von Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit gemäß § 8
Abs. 4 TzBfG reduzieren, hängt indes maßgeblich von den individuellen Wünschen des
Einzelnen ab, denen der Beteiligte dadurch Rechnung trägt, dass er die
unterschiedlichsten Teilzeitmodelle anbietet. Gerade die Regelung des § 8 Abs. 4
TzBfG, wonach der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre
Ver-teilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen hat, soweit
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, zeigt, dass es sich hier um einzelvertragliche
Regelungen handelt, die einer Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 LPVG entzogen sind. Der erforderliche kollektive Bezug wird entgegen der Ansicht
des Antragstellers auch nicht dadurch hergestellt, dass die Festlegung und Einbindung
der verkürzten Arbeitszeit des Einzelnen zwangsläufig - als eine Art Rechtsreflex - auch
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die Interessen anderer Beschäftigter berührt. Denn dies ändert nichts daran, dass die
Regelung als solche eine Individualmaßnahme bleibt, die im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts an den individuellen Wünschen des Einzelnen
ausgerichtet ist.
Aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2001 - 6 B 13/00 -
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erfolgt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Zwar stellt das Bundesver-
waltungsgericht in dieser Entscheidung fest, das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 LPVG
berechtige den Personalrat auch, beim Dienststellenleiter personelle Maßnahmen
zugunsten Einzelner, namentlich benannter Beschäftigter zu beantragen. Das
Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung indes zugleich, dass
Initiativrecht solle festgeschrieben und verdeutlicht werden und auf alle
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausgedehnt werden. Das durch das
Initiativrecht neue Mitbestimmungstatbestände geschaffen oder vorhandene erweitert
werden sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Dies muss vielmehr dem Gesetzgeber
vorbehalten bleiben.
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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
kein Raum.
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