Urteil des VG Köln vom 06.04.2006

VG Köln: härte, vollziehung, datum

Verwaltungsgericht Köln, 17 L 3/06
Datum:
06.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 3/06
Tenor:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschieben- den
Wirkung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des
Antrags- gegners vom 19. August 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 wird abgelehnt. Bei
summarischer Prüfung bestehen auf der Grund- lage des Vorbringens
des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmä- ßigkeit der
Beitragserhebung noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des
Beschei- des eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4
Satz 3 VwGO). Zur Begründung und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausfüh-
rungen des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid und in der
Antragserwide- rung verwiesen. Diesen Erwägungen hat der
Antragsteller nichts von Substanz ent- gegengesetzt. Ebensowenig hat
er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen einge- reicht, die das Vorliegen
einer unbilligen Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach §
154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat
entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen
Beitragssumme angesetzt.
1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wir- kung seiner
Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des An- tragsgegners vom 19.
August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 16. November 2005 wird
abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehen auf der Grundlage des Vorbringens des
Antragstel- lers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhe- bung
noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides eine un- billige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m.
Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Begrün- dung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die im Wesent- lichen zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dem
Wider- spruchsbescheid und in der Antragserwiderung verwiesen. Diesen Er-
wägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt. Ebensowenig hat
er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen eingereicht, die das Vorliegen einer unbilligen
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Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfah- rens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen
Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
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