Urteil des VG Köln vom 06.12.2006

VG Köln: aufschiebende wirkung, unternehmen, öffentliches interesse, tochtergesellschaft, aktiengesellschaft, verfügung, vollziehung, verwaltungsakt, versetzung, arbeitsbedingungen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1238/06
Datum:
06.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1238/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.08.2006 ge- gen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 19.07.2006 wiederherzu- stellen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag auf Gewährung einstweili- gen
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft.
Bei der streitigen Zuweisung des Antragstellers auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 des
Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost -
PostPersRG - in der Fassung vom 09.11.2004 handelt es sich um ei- nen belastenden
Verwaltungsakt, weshalb einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu
gewähren ist,
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vgl. zur Frage der Verwaltungsaktqualität der Zuweisung (bejahend für die Zuweisung
nach § 123 a BRRG): GKÖD, Gesamtkommentar öffent- liches Dienstrecht, § 27 Rn. 22;
OVG Berlin, Beschluss vom 27.05.2003 - 4 S 7.03 -.
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Einem Widerspruch gegen die Zuweisung kommt danach im Grundsatz auf- schiebende
Wirkung zu, da es sich nicht um den klassischen Fall einer Abordnung oder Versetzung
handelt, für die § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die aufschiebende Wirkung ausschließt,
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vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift bei „verset- zungsähnlichen"
Verwaltungsakten (ablehnend) OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 B 751/06 -.
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Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. Dies hat die Antragsgegnerin mit dem - den
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Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden - Bescheid vom 19.07.2006
getan.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die im Rahmen einer gemäß § 80 Abs. 5
VwGO zu treffenden Abwägung der Interessen der Beteiligten geht zu Lasten des
Antragstellers aus. Im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an einer
funktionsfähigen Ver- waltung ging die frühere Rechtsprechung, vor Einführung der
Regelung in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, davon aus, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO
gebotene Interessen- abwägung bei für sofort vollziehbar erklärten Abordnungen und
Versetzungen prak- tisch den jetzt aufgrund der gesetzlichen Vollziehbarkeitsanordnung
(§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anzuwendenden Grundsätzen für die Anordnung der
aufschiebenden Wir- kung des Rechtsbehelfs entsprach, so dass der Antrag nur
erfolgreich war, wenn es an einem, die Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO
überwindenden besonderen öffent- lichen Interesse am sofortigen Vollzug der
Versetzungsverfügung fehlte, weil (etwa) die Verfügung fehlerbehaftet und/oder der
Sofortvollzug dem Beamten nicht zumut- bar war,
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vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 120
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Es kann offen bleiben, ob bei der hier vorliegenden Konstellation einer beamten-
rechtlichen Zuweisung ähnliche Maßstäbe zugrunde gelegt werden können,
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vgl. zur Übertragung dieser Grundsätze auf versetzungsähnliche Verwaltungsakte: OVG
NRW, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 B 751/06 -, Denn auch wenn der nachfolgend
näher erläuterte, im Falle der sofortigen Vollzie- hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO geltende und für den Antragsteller günsti- gere - im Grundsatz sein Interesse
favorisierende - Maßstab angewendet wird, fällt die Interessenabwägung zu seinen
Ungunsten aus.
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In Fällen, in denen das Gesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes nicht
ausschließt, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollzie- hung der
angefochtenen Verfügung gegen das Interesse des Betroffenen abzuwä- gen, von der
Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind in gewissem
Umfang auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer Klage einzubeziehen.
Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen
Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich
rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentli- ches Interesse an
der sofortigen Vollziehung. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig
summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht
nur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens orien- tierter Gesichtspunkte
abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht eindeutig feststellbar, ob der
Zuweisungsbescheid vom 19.07.2006, mit dem der Antragsteller mit Wirkung vom
01.07.2006 vorläufig, befristet bis zum 30.06.2007, dem Unternehmen T- Systems
Business Services GmbH zugewiesen wurde, offensichtlich rechtmäßig oder
rechtswidrig ist, wobei vorliegend bedeutsam ist, dass die T-Systems Business Services
GmbH eine 100% Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG ist. Rechtsgrundlage
für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach kann einem Beamten auch
ohne seine Zustimmung eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen
dauerhaft zugewiesen werden, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der
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Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die
Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches
Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen
zumutbar ist.
In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des
vorliegenden Eilverfahrens nicht geboten ist, den verfassungsrechtlichen Bedenken
vertieft nachzugehen, die gegen die Norm geäußert werden,
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vgl. zur Diskussion etwa Pechstein, Wohin mit den wirtschaftlich nicht einsetzbaren
Beamten der Post-Nachfolgeunternehmen?, in: ZBR 2004, 293; Stehr, Bundesweit
flexibler Einsatz von „privatisierten" Beamten - Beispiel Deutsche Telekom AG, in: RiA
2005, 66.
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Denn es bestehen jedenfalls nicht so gravierende Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage, dass von einer offensichtlichen
Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Verfügung auszugehen wäre.
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Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden
Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorliegen.
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Vorliegend spricht vieles dafür, dass die befristete Zuweisung des Antragstellers zur T-
Systems Business Services GmbH nicht seiner Zustimmung bedurfte. Allerdings ist der
Wortlaut des § 4 Abs. 4 PostPersRG insoweit nicht eindeutig. Denn während § 4 Abs. 4
Satz 1 PostPersRG die „vorübergehende" Zuweisung des Beamten nur mit seiner
Zustimmung zu „einem Unternehmen" vorsieht, regelt § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
ausdrücklich nur die Möglichkeit der „dauerhaften" Zuweisung zu „Unternehmen, deren
Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte
beschäftigt ist". Hieraus dürfte jedoch nicht zu schließen sei, dass die vorübergehende
Zuweisung zu Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG der
Zustimmung des Beamten bedarf bzw. nicht auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützt
werden kann.
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Ob eine Zuweisung zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nach näherer Betrachtung der
Systematik und des Sinns und Zwecks des § 4 Abs. 4 PostPersRG nicht danach, ob sie
auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit
hängt vielmehr davon ab, ob eine Zuweisung an ein Tochterunternehmen erfolgt, das
sich zumindest mehrheitlich „in der Hand" der Aktiengesellschaft befindet, bei der der
Beamte beschäftigt ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, bedarf es nach § 4 Abs. 4 Satz 1
PostPersRG der Zustimmung des Beamten. Diese Differenzierung ergibt sich schon aus
der Systematik des § 4 Abs. 4 PostPersRG. Sie beruht darauf, dass eine Zuweisung des
Beamten zu einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, als ein
so wenig gravierender Einschnitt angesehen wird, dass dieser organisatorische Akt
nicht von einer Zustimmung abhängig zu machen ist; der Beamte erscheint insoweit
nicht „schutzbedürftig". Denn die beamtenrechtliche Bindung an die die
Dienstherreneigenschaft ausübende Aktiengesellschaft wird auch bei der Tätigkeit in
einer in deren Hand befindlichen Tochtergesellschaft weitgehend gewahrt. Dem
entsprechend ist (sogar) eine dauerhafte Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft
zulässig. Dass aber der Beamte, der einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz
2 PostPersRG nur vorübergehend zugewiesen wird, gegenüber demjenigen, dessen
Zuweisung zeitlich unbegrenzt ist, ein besonderes Schutzbedürfnis genießen sollte,
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dem nur mit dem Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit Rechnung getragen werden
kann, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die nur
vorübergehende Zuweisung an ein Tochterunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG in dieser Vorschrift als „Minus" enthalten und nicht an die Zustimmung des
Beamten gekoppelt ist.
Es ist vorliegend auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei der T- Systems
Business Services GmbH eine „dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird.
Der Antragsteller wird nämlich auch nach der Zuweisung zur Tochtergesellschaft die
von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit unter identischen Arbeitsbedingungen am selben
Einsatzort fortsetzen. Zweifel an einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit" könnten
allerdings insoweit bestehen, als der Antragsteller ein Amt der BesGr. A 12 bekleidet,
seine bisherige Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG im Bereich Marketing, Vertrieb
etc. als Referent - Personalposten At-NR.00000- jedoch seit der Bewertungsänderung
zum 01.01.2003 nur noch mit A 11 bewertet wird. Auf Grund des Betriebsübergangs ist
der Bereich Marketing, Vertrieb, Business und Business Services zur
Beteiligungsgesellschaft T-Systems Business Services GmbH ausgegliedert worden.
Dadurch ist auch der Personalposten des Antragstellers auf diese Gesellschaft
übergegangen. Auf diesem Personalposten soll der Antragsteller weiter beschäftigt
werden, so dass er weiterhin eine „unterwertige" Tätigkeit - wie auch bisher - ausüben
wird. Diese weitergehende „unterwertige" Beschäftigung des Antragstellers, die nicht
durch die Zuweisung selbst bedingt ist, sondern durch diese nur fortgesetzt wird, steht
bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Zuweisung des Antragstellers zu der T-Systems Business Services GmbH jedoch nicht
entgegen. Insoweit ist bei einer Zuweisung - ähnlich wie bei einer Versetzung -
zwischen zwei Organisationsakten zu unterscheiden. Der erste Organisationsakt betrifft
die Überleitung des Beamten in eine bestimmte Organisationseinheit durch
Versetzungs- bzw. Zuweisungsverfügung. Durch den nachfolgenden zweiten
Organisationsakt wird dann entschieden, welcher Dienstposten dem Beamten
zugewiesen wird. Bei der eigentlichen Zuweisungsentscheidung, wie sie § 4 Abs. 4
PostPersRG im Blick hat, spielt die Frage, welchen Dienstposten der Beamte nach der
organisationsrechtlichen Entscheidung, welcher Behörde bzw. - hier: Unternehmen - er
zukünftig zugehören wird, wahrnehmen wird, grundsätzlich noch keine Rolle. Insoweit
haben sich im vorliegenden Verfahren die Verhältnisse durch die
Zuweisungsentscheidung auch nicht geändert. Der Antragsteller war vorher
„unterwertig" beschäftigt und bleibt es weiterhin. Dabei bleibt er
selbstverständlicherweise nicht rechtsschutzlos, denn grundsätzlich hat jeder Beamte
einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-
funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines
„amtsgemäßen" Aufgabenbereichs,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 11/04 -, NVwZ-RR 2005, 643 mit zahlreichen
weiteren Nachweisen.
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Dieser Anspruch ist jedoch in einem gesonderten Verfahren im Wege der
Leistungsklage geltend zu machen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zuweisungsentscheidung
selbst, nämlich die Frage, ob der Antragsteller zukünftig der T-Systems Business
Services GmbH zugehört oder nicht.
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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 4 PostPersRG
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„Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" isoliert betrachtet darauf
hindeuten könnte, dass eine solche Zuweisung nur bei einer „amtsangemessenen"
Beschäftigungsmöglichkeit im eigentlichen Sinne möglich sein soll. Aus Sinn und
Zweck der Vorschrift, die vornehmlich einer größeren Flexibilität des Personaleinsatzes
dienen soll, ergibt sich jedoch, dass diese Wortwahl es im wesentlichen ausschließen
soll, dass der Beamte nach der Zuweisung zu einem Unternehmen eine Tätigkeit
auszuüben hat, die nicht mit seiner Ausbildung, Laufbahn und/oder seiner bisherigen
Tätigkeit zu vereinbaren wäre. Eine umfängliche Prüfung schon bei der
Zuweisungsentscheidung, ob die dann von dem Beamten zu übernehmende neue
Aufgabe in ihren Einzelheiten genau der Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes
entspricht, ist hiermit ersichtlich nicht gemeint.
Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein dringendes
betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse daran besteht, den Antragsteller der
Tochtergesellschaft zuzuweisen.
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Die Umwandlung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom in die Deutsche
Telekom AG, mit der gleichzeitig die Öffnung des Telekommunikationsmarktes
einherging, hat bei der Deutschen Telekom AG teilweise zum ersatzlosen Wegfall von
Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beschäftigten des Unternehmens geführt, so dass
der Personalbestand an den Personalbedarf angepasst werden muss. Die Zuweisung
von Tätigkeiten in anderen Unternehmen stellt einen effektiven und rationellen Einsatz
von Beamten der Deutschen Telekom AG dar, der dem Rechtsanspruch auf
Beschäftigung Rechnung trägt. Aufgrund der wirtschaftlichen und personellen Situation
ist es nicht möglich, den Antragsteller anderweitig zu beschäftigen.
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Von der Dringlichkeit des betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses, den
Antragsteller in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter zu beschäftigen, ist ebenfalls
auszugehen. Es liegt im Funktionsinteresse der Deutschen Telekom AG und ihrer
Tochtergesellschaften, die angemessene Erledigung von Aufgaben durch qualifizierte
Mitarbeiter fortlaufend wahrnehmen zu lassen.
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Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei der T- Business Services GmbH die
von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit unter identischen Arbeitsbedingungen fortführen soll
und sich auch im Übrigen, etwa im Hinblick auf den Status als aktiver Beamter,
hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und Versorgungsanwartschaften sowie den Dienstort,
für den Antragsteller keine Änderungen ergeben, bestehen keine Bedenken, dass die
Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft nach allgemeinen beamtenrechtlichen
Grundsätzen zumutbar ist.
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Angesichts der vorgehenden Ausführungen und der verfassungsrechtlichen Problematik
ist die streitgegenständliche Zuweisung allerdings (noch) nicht offensichtlich
rechtmäßig.
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Die Vornahme einer somit nicht in erster Linie an den Erfolgsaussichten eines
Hauptsachverfahrens orientierten Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des
Antragstellers aus.
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Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung besteht mit Blick
darauf, dass sie dem Antragsteller keine andere Beschäftigungsmöglichkeit zur
Verfügung stellen kann. Auch eine „Versetzung" zu Vivento wird mit Blick auf das Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 - 2 C 26/05 - nicht in Betracht kommen.
Dem gegenüber sind gewichtige schutzwürdige Interessen des Antragstellers nicht
ersichtlich, die ein überwiegendes Aufschubinteresse rechtfertigen könnten. Wie bereits
oben dargelegt, ergeben sich für ihn im Hinblick auf den Status als aktiver Beamter,
seine Tätigkeit, hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und Versorgungsanwartschaften sowie
dem Dienstort keine Änderungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumutbar, dass
der Antragsteller die streitige Verfügung vorläufig gegen sich gelten lassen muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG:
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