Urteil des VG Köln vom 17.11.2003
VG Köln: aufschiebende wirkung, körperliche unversehrtheit, haus, vollziehung, vep, sicherheit, bad, zahl, gefahr, fahrbahn
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2523/03
Datum:
17.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 2523/03
Tenor:
1.) Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2.) Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 17. Okto- ber 2003
gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2003
"über die probeweise Einführung des auf der Basis des Ver- kehrsentwicklungsplans
(VEP) beschlossenen Einbahnverkehrs (sog. Karreelösung)"
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anzuordnen, hat keinen Erfolg.
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I. Der Antrag ist zulässig. Auch ein (nur) vom Verdrängungsverkehr betroffener Anlieger
kann durch die dies ver- ursachenden verkehrsrechtlichen Anordnungen in seinen
Rechtspositionen (Art. 14 GG, Art. 12 GG - wie vorliegend - und Art. 2 Abs. 1 GG)
betroffen sein
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- vgl. OVG NW, Urteile vom 23. Mai 1991 - 13 A 2319/89 - und vom 21. November 1991 -
13 A 1641/90 -. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9/02 -, DAR
2003, S.44 -.
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Auch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des VGH Baden- Württemberg,
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Urt. vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415
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stellt dies nicht in Frage, verlangt aber offensichtlich, dass eine schwere und
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unerträgliche Betroffenheit im Eigentum oder die Befürchtung einer
Gesundheitsschädigung geltend gemacht wird
(aaO, Seite 415, rechte Spalte).
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Auch nach diesen Maßstäben - sofern man ihnen folgt - hält die Kammer den Antrag für
zulässig.
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II. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die vom
Antragsteller angefochtene Maßnahme anordnen, wenn das Interesse des
Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt. Diese
Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der
Hauptsache. Ein gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners
überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig
dann nicht in Betracht, wenn sich die Maßnahme bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5
VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die
sofortige Vollziehung damit im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben. Die verkehrsrechtliche Anordnung des
Antragsgegners vom 16. Oktober 2003 "über die probeweise Einführung des auf der
Basis des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) beschlossenen Einbahnverkehrs (sog.
Karreelösung)" (= Verwaltungsvorgang 4 des Verfahrens 11 L 2637/03, Seite 283) stellt
sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als
rechtmäßig dar.
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Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -. Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden "zur
Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen" (§ 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO) "die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und
den Verkehr umleiten"(§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die rechtsatzmäßigen
Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen vor (unter 1); Ermessensfehler des
Antragsgegners bei der Anordnung sind ebenfalls nicht er- kennbar (unter 2). 1) Zur
Überzeugung des Gerichts stellen die gegenwärtigen Verkehrsströme, die über die
Linzer Straße und sodann über die Hauptstraße in Richtung Aegidienberg und zur
Autobahnauffahrt Bad Honnef/Linz der BAB 3 geleitet werden, eine zur
verkehrsrechtlichen Regelung Anlass gebende konkrete Gefahr für die Sicherheit oder
Ordnung des Straßenverkehrs dar. Dies wurde für die Kammer schon eindrucksvoll
belegt durch die Augenscheinseinnahme im Termin am 11. November 2003. Dabei
zeigte sich, dass die stark befahrene Hauptstraße im Bereich des denkmalgeschützten
Hauses "Sebastians Hüsje" (vgl. die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom
10.11.2003 eingereichten Lichtbilder 6 bis 13, = Blatt 42 c folgende der Akte 11 L
2637/03) keinen Gehweg für Fußgänger aufweist und diese zum Überqueren der
Hauptstraße oder Betreten der Fahrbahn nötigt, um das denkmalgeschützte Haus zu
passieren. Die Kammer konnte sich während des Ortstermins von der Verkehrssituation
im Bereich der Hauptstraße überzeugen. Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom
10.11.2003 eingereichten Lichtbilder 6 bis 13 (= Blatt 42 c folgende der Akte 11 L
2637/03) geben den im Termin am 11.11.2003 gewonnenen Eindruck in zutreffender
Weise wieder. Bereits der Engpass im Bereich der Hauptstraße stellt zur Überzeugung
der Kammer eine zum ver- kehrsrechtlichen Einschreiten Anlass gebende
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Gefahrensituation dar. Der wiederholt vorgetragene Einwand von Anwohnern, das
denkmalgeschützte Haus stehe zum Verkauf, mag zutreffen ( vgl. die am 11.11.2003
überreichte Ablichtung der "Honnefer Sonntagszeitung vom 24.08.2003, die als Anlage
zur Niederschrift vom 11.11.2003 genommen worden ist). Ob allein der mögliche
Verkauf des Hauses den Engpass an dieser Stelle beseitigen könnte, erscheint der
Kammer mehr als fraglich: Zunächst ist noch nicht einmal dargetan, ob die untere
Denkmalbehörde einem Abriss des - erweislich einer Aufschrift - aus dem frühen 17.
Jahrhundert stammenden Gebäudes zustimmen würde. Zudem ragen die unmittelbaren
Nachbargebäude ähnlich weit in die Straßenflucht, so dass selbst bei einem Abriss des
denkmalgeschützten Hauses keine gravierende Verbesserung der Verkehrssituation in
diesem Bereich zu erwarten ist
- vgl. hierzu die im Ortstermin am 10.05.2002 im Verfahren 11 L 926/02 angefertigten
Lichtbilder Nr. 13 und 14, = dort Seite 126, die die Anschlussbebauung des "Sebastians
Hüsje" in Richtung Aegidienberg wiedergeben -.
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Unabhängig von dieser Engstelle rechtfertigt aber auch die bereits heute vorhandene
Zahl der Verkehrsbewegungen im Bereich der Hauptstraße, auf der Grundlage des § 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO eine (Teil-) Umleitung der Verkehrsströme zu erproben. Die
Verkehrsbewegungen im Bereich der Hauptstraße sind offenkundig hoch. Die Zahl der
Verkehrsbewegungen ergibt sich mittelbar aus der prognostizierten Zunahme des
Verkehrs im Bereich der Mülheimer Straße, die vom Antragsgegner im anhängig
gewesenen Verfahren 11 L 926/02 (dort Schriftsatz vom 30.04.2002, Seite 7 = Blatt 86
der Gerichtsakte) auf 6.186 Kfz/24 h ansteigend (von bislang 518 kfz/24h) angenommen
wurde. Auch wenn ein Teil des die Mülheimer Straße befahrenden Verkehrs von der
neu errichteten Fachhochschule für Touristik und Hotelmanagement verursacht werden
sollte, geben diese Zahlen einen Anhaltspunkt für die derzeit im Bereich der
Hauptstraße anzutreffenden Verkehrsströme in Richtung Aegidienberg. Dass von
diesem heute vorhandenen Verkehr beispielsweise Lärmauswirkungen für die
ansässige Wohnbevölkerung der Hauptstraße ausgehen können, liegt auf der Hand.
Damit ist das straßenverkehrsrechtliche Schutzgut des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1 b
Nr. 5 StVO angesprochen; die tatbestandlichen Voraussetzungen einer nicht nur
vermuteten, sondern konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
Straßenverkehrs sind damit dargetan
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vgl. zu den Voraussetzungen eines Probebetriebs: OVG NW, Urteil vom 19.12.1995 - 25
B 2750/05 -, in: NZV 1996, 214.
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Unerheblich ist, dass es bislang möglicherweise in der Hauptstraße noch nicht zu einem
Unfallereignis gekommen ist. Es versteht sich von selbst, dass ein nicht
auszuschließendes Schadensereignis nicht erst abgewartet werden muss.
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Die vom VGH Baden-Württemberg
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im Urteil vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, VBl BW 1994, 415
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gemachte Einschränkung, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO zur probeweisen
Einführung nur solcher verkehrsregelnder Maßnahmen ermächtige, die als endgültige
Regelungen ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu treffen sind, führt
vorliegend nicht zur Unzulässigkeit der getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung. Es
ist ersichtlich, dass sämtliche Maßnahmen in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom
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08.10.2002, auf die sich die Anordnung des Probebetriebs "ergänzend" stützt (vgl. den
Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 16.10.2003) mit den Mitteln des
Straßenverkehrsrechtes umgesetzt werden können. Die Annahme, der im Bereich der
Hauptstraße geplante Einbahnverkehr mache eine Teileinziehung nach § 7 StrWG NW
erforderlich, trifft ersichtlich nicht zu, da mit der Umleitung von Verkehrsströmen der
Widmungszweck einer öffentlichen Straße nicht beschränkt wird, was Voraussetzung
einer Teileinziehung wäre. Querschnitt und Verkehrsführung der Mülheimer Straße
mögen auf den ersten Blick zwar nicht für die Durchleitung des überörtlichen Verkehrs
sprechen; nicht übersehen werden darf aber, dass die Mülheimer Straße auch nicht
geringer dimensioniert ist als die in Richtung Aegidienberg führende Fahrspur der
Hauptstraße, die zudem den gefahrträchtigen Begegnungsverkehr zu verkraften hat.
Eine fehlende Eignung der Mülheimer Straße, überhaupt den Durchgangsverkehr
aufzunehmen, lässt sich jedenfalls derzeit nicht feststellen. Auch sonstige Bedenken
gegen die Ausgestaltung des Probebetriebs sind nicht er- sichtlich. Der Zeitraum von 6
Monaten ist knapp, aber nach Auffassung der Kammer noch nicht zu knapp bemessen,
um über den Beobachtungszeitraum verlässliche Aussagen über die Auswirkungen der
umgeleiteten Verkehrsströme zu erhalten. Der VGH Baden- Württemberg hat
im Urteil vom 26.10.1994 - 5 S 2344/94 -, VBlBW 1995, S. 237
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immerhin - je nach der gestellten Aufgabe - einen Erprobungszeitraum von 9 ½ Monaten
für angemessen erachtet. Schließlich sind auch die von den Antragstellern erhobenen
Bedenken, der Maßnahme komme tatsächlich kein Erprobungscharakter mehr zu, weil
der Antragsgegner sich schon zur Umsetzung der in der verkehrsrechtlichen Anordnung
vom 08.10.2002 umschriebenen Maßnahmen festgelegt habe, nicht geeignet, die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO rechtserheblich in
Frage zu stellen. Es spricht zwar angesichts des Verlaufs des Verwaltungsverfahrens
unter Einbeziehung der der Kammer bekannten Verlautbarungen des Antragsgegners in
der örtlichen Presse viel dafür, dass beim Antragsgegner eine solche Festlegung
vorhanden war. Übersehen wird dabei aber, dass seitens des Beigeladenen die
Durchführung des Probebetriebs ausdrücklich angeordnet worden ist und nunmehr
möglicherweise ein Meinungswandel auch beim Antragsgegner eingesetzt hat. Der
Ortstermin vom 11.11.2003 hat jedenfalls bei der Kammer den Eindruck hervorgerufen,
dass auch der Antragsgegner ergebnisoffen (oder jedenfalls ergebnisoffener) an die
Durchführung des Probebetriebs herangeht. Auf jeden Fall hat aber der Beigeladene,
der über die anhängigen Widersprüche gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom
08.10.2002 zu entscheiden hat, der Kammer den Eindruck vermittelt, in seiner
Entscheidung über die Widersprüche der Anlieger nicht durch frühere Festlegungen
(etwa des Antragsgegners) gebunden zu sein. Auf Nachfrage im Ortstermin hat der
Beigeladene erklärt, die vorzunehmenden gutachterlichen Untersuchungen
ergebnisoffen auszuwerten und denkbare Alternativen (etwa: Verlagerung des LKW -
Verkehrs) zu erwägen. Die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.11.2003 (dort
Seite 7) auf Verlangen der Kammer gemachte Präzisierung zur Ausgestaltung des
Probebetriebs wurde zudem durch den Antragsgegner und den Beigeladenen im
Ortstermin vom 11.11.2003 (vgl. die Niederschrift vom 11.11.2003) um zusätzliche
Messungen erweitert. Damit erscheint der Kammer die nähere Ausgestaltung des
Probebetriebs geeignet, verlässliche Erkenntnisgrundlagen für die zu treffende
endgültige verkehrsrechtliche Entscheidung zu erhalten. Bedenken ergeben sich
schließlich nicht aus den Gründen des Schriftsatzes der An- tragsteller vom 13.11.2003.
Das Gerichts geht nach den obigen Darlegungen davon aus, dass die rechtsatzmäßigen
Voraussetzungen für die Anordnungen eines Probebetriebs gegeben sind. Zu der von
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den Antragstellern im Ortstermin am 11.11.2003 als Alternativlösung favorisierten
Ampellösung ist zu sagen: Im Ver- kehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Bad Honnef -
Tal vom Januar 2001
- Beiakte 1 zu 11 L 2637/03, dort Seite VI -2.3 -
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ist festgehalten, dass ein alternatives Signalisierungskonzept nicht geeignet ist,
langfristige Belastungszuwächse - wodurch immer sie hervorgerufen werden mögen - zu
verkraften. Es musste daher nicht Grundlage für einen Probebetrieb sein. Auch diese
Alternative wird aber vom Antragsgegner bzw. dem Beigeladenen bei der endgültigen
verkehrsrechtlichen Anordnung abzuwägen sein. 2.) Liegen die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO somit vor, ist gegen die getroffene
Anordnung des Probebetriebs durch den Antragsgegner unter
Ermessensgesichtspunkten nichts zu erinnern. Die Antragsteller sind durch die
zunächst für sechs Monate veranschlagte Umleitung des Verkehrs im Kreuzungsbereich
Linzer Straße/Mülheimer Straße zur Überzeugung des Gerichts nicht in einer Weise in
ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 GG bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG (Leben und körperliche Unversehrtheit) betroffen, die einer Durchführung des
Probebetriebs bereits jetzt schon entgegen stehen würden. Es ist nicht erkennbar, dass
das Grundeigentum der Antragsteller durch diese - vorübergehende - Maßnahme in
seinem Wert gemindert wäre. Das Haus der Antragsteller ragt zwar nah an die Fahrbahn
der Mülheimer Straße heran. Einer besonderen Gefährdung ist das Haus durch den
Umleitungsverkehr zur Überzeugung des Gerichts damit aber nicht ausgesetzt.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die Sperrung in ihrem
Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG oder in ihrem Anspruch auf
fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO verletzt
wären. In allen Fällen besteht nur ein Anspruch auf Abwägung der eigenen Interessen
mit den Interessen der Allgemeinheit, die für die Einführung der Verkehrsregelung
sprechen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Interessen der Antragsteller gewichtiger
wären als die für die - vorübergehende - Verkehrsbeschränkung sprechenden
gewichtigen Gründe; eine endgültige Entscheidung über die zukünftige Verkehrsführung
fällt erst nach Ablauf des Probezeitraumes. Für dessen Dauer sind keine nachhaltigen
und unzumutbaren Auswirkungen zu erwarten. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 27.03.1992 - 13 A 428/91 -, S. 16 der Ausfertigung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu
erklären, weil dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beträgt die Hälfte des Wertes, den die
Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren unter Be- rücksichtigung der von den
Antragstellern hervorgehobenen wirtschaftlichen Bedeutung für sie hätte.
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