Urteil des VG Köln vom 20.05.2005
VG Köln: rente, vollziehung, offenkundig, auszahlung, datum, versorgung, besoldung
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 584/05
Datum:
20.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 584/05
Tenor:
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag wird abgelehnt, weil der
angegriffene Ruhensbescheid des Landesamtes für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 08.04.2005 offensichtlich
rechtmäßig ist. Die Versorgungsbezüge des Antragstellers waren -
wogegen er Einwendungen auch nicht erhebt - um die ihm ab Mai 2005
zustehende
Rente in Höhe von Euro 698,89 zu kürzen. Dass die Rente dem Kläger
erst zum Monatsende ausgezahlt wird, er mithin für den Monat Mai
zunächst nur auf die gekürzten Versorgungsbezüge zurückgreifen kann,
ist insoweit unbeachtlich. Die Regelung nach § 55 BeamtVG ist nach
dem Willen des Gesetzgebers ab dem Monat durchzuführen, in dem
erstmals Rentenbezug und Versorgungsbezüge zusammentreffen. Der
Gesetzgeber mutet es dem Versorgungsempfänger insoweit bewusst zu,
für diesen ersten Monat nur über die gekürzten Versorgungsbezüge zu
verfügen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, weil im Allgemeinen
anzunehmen ist, dass der Versorgungs-empfänger die Zeit bis zur
erstmaligen Auszahlung der Rente anderweitig überbrücken kann. Im
Übrigen ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Bescheides nach § 80 Abs. 2 und 3 VwGO nicht fehlerhaft. Die
Vermeidung von Überzahlungen liegt offenkundig sowohl im Interesse
der Allgemeinheit an einer sparsamen Verwendung von
Haushaltsmitteln als auch im Interesse des Versorgungsempfängers, der
damit von späteren Rückforderungen verschont bleibt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1
VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf Euro 326,13 festgesetzt,
womit die Kammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier
angestrebten Regelung nur die Hälfte des streitigen Kürzungsbetrages
ansetzte (Euro 652,25 : 2 = Euro 326,13).
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