Urteil des VG Köln vom 10.06.2010
VG Köln (treu und glauben, gegen die guten sitten, gebot der rechtssicherheit, rücknahme, bundesverfassungsgericht, rechtswidrigkeit, rechtssicherheit, materielles recht, grobes verschulden, bundesrepublik deutschland)
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5186/09
Datum:
10.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5186/09
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
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Bei der Klägerin handelt es sich um ein Mühlenunternehmen, das Brotgetreide vermahlt
und anschließend als Mehl verkauft. Als solches unterlag sie der Beitragspflicht nach
dem Absatzfondsgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung sind
vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - für den
Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt worden.
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Mit monatlichen Bescheiden, denen jeweils eine ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wurde die Klägerin zu Beiträgen zum
Absatzfonds herangezogen, so auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Juni 2002
bis November 2008. Gegen die Bescheide wurde kein Widerspruch eingelegt. Die
Beiträge wurden von der Klägerin jeweils entrichtet, insgesamt zahlte sie in dem
genannten Zeitraum ausweislich der vorgelegten Bescheide 48.209,63 Euro, wobei die
Monate August 2003 und Dezember 2005 nicht erfasst sind. Mit Aufhebungsbescheid
vom 20. Februar 2009 stornierte die Beklagte den Beitragsbescheid Nr. 228 für
November 2008 in Höhe von 663,36 Euro.
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Mit am 29. April 2009 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin unter Hinweis
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rückzahlung der Beiträge
zum Absatzfonds für den Zeitraum von Juni 2002 bis November 2008 (bis einschließlich
Bescheid Nr. 228) - mit Ausnahme der Monate August 2003 und Dezember 2005 - in
Höhe von 48.209,63 Euro sowie die Erstattung von Säumniszuschlägen und den
Kosten einer Vollstreckungsmaßnahme. Die Beklagte vermerkte, dass der Bescheid für
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November 2008 bereits storniert worden sei. Im Übrigen wertete sie das
Rückzahlungsverlangen auch als Antrag auf Wiederaufgreifen und lehnte mit Bescheid
vom 6. Mai 2009 das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Bescheide bis
Nr. 227 und eine Rückzahlung ab. Dagegen legte die Klägerin am 2. Juni 2009
Widerspruch ein, den sie nicht weiter begründete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009, zugestellt am 16. Juli 2009, wies die
Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Bescheide bis einschließlich Nr. 227 als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, ein Rückzahlungsanspruch sei nicht
gegeben. Die den Zahlungen zugrunde liegenden Beitragsbescheide seien nicht
nichtig, weil in der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fehlenden
Rechtsgrundlage schon kein schwerer Fehler zu sehen sei, wie sich aus der
Normierung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ergebe. Auch sei ein eventueller Fehler im
maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide nicht offensichtlich gewesen, weil
noch im Januar 2007 das Verwaltungsgericht München die Beitragserhebung nach dem
Absatzfondsgesetz für verfassungsmäßig erachtet habe. Auch ein Aufhebungsanspruch
nach § 51 VwVfG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 48 VwVfG, bestehe nicht. Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stelle keine Änderung der Rechtslage
dar. Auch habe die Klägerin den jetzt geltend gemachten Grund im früheren Verfahren
geltend machen können, in dem sie gegen die Beitragsbescheide jeweils Widerspruch
hätte einlegen können. Die Beitragsbescheide seien auch nicht nach § 48 VwVfG
zurückzunehmen, weil eine dafür erforderliche Ermessensreduzierung auf Null nicht
gegeben sei. Die Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht bewirke
keinesfalls zwangsläufig eine Ermessensreduzierung auf Null, die zu einer Rücknahme
zu führen habe. Zwar sei der Verstoß gegen das Grundgesetz mit in die Abwägung
einzubeziehen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich für den
grundsätzlichen Vorrang der Rechtssicherheit entschieden habe, indem er für die
Anfechtung von Verwaltungsakten Fristen vorschreibe. Rechtssicherheit und
Bestandskraft stellten für die Allgemeinheit Grundsätze eines funktionierenden
Verwaltungshandelns dar. Dies gelte um so mehr, wenn es sich um unanfechtbare
Verwaltungsakte handele, deren Rechtsfolgen in der Vergangenheit abgeschlossen
seien. Die Beitragsbescheide seien in großer Zahl und mit zutreffender
Rechtsbehelfsbelehrung erlassen worden und teilweise seit Jahren unanfechtbar. Auf
Vertrauensschutz oder Billigkeitserwägungen könne sich die Klägerin daher nicht
berufen, weil sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet habe. Vielmehr
komme hier der Gedanke der Verwirkung zum Tragen.
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Am 14. August 2009 hat die Klägerin Klage gegen die Bescheide über die Ablehnung
des Wiederaufgreifens sowie auf Zahlung von 48.209,63 Euro erhoben. Mit am 27.
Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz hat sie den Klageantrag erweitert, dass auch
das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bescheides Nr. 228 für November
2008 begehrt werde. Nach Rückzahlung des Betrages für diesen Monat im April 2010
haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache insoweit für
erledigt erklärt.
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Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, sie habe einen Anspruch auf
Rücknahme aus § 48 VwVfG aufgrund einer anzunehmenden Ermessensreduzierung
auf Null. Die Rücknahme werde zunächst nicht durch § 79 Abs. 2 BVerfGG gesperrt. Die
Ermessensreduzierung sei hier aufgrund der Verfassungswidrigkeit der für die
Beitragserhebung maßgeblichen Normen anzunehmen, die in das Grundrecht der
Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen, aber auch gegen die ebenfalls den Schutz
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der Klägerin bezweckenden Regelungen des Grundgesetzes über die
Finanzverfassung sowie Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hätten. Der Verfassungsverstoß
lasse die Beitragserhebung wie auch den Fortbestand der Beitragsbescheide als
schlechthin unerträglich erscheinen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Verstoßes
gegen Art. 12 Abs. 1 GG für die hier betroffene Mehlmüllerei, weil die Tätigkeit des
Absatzfonds sogar zur Förderung der Konkurrenz im Exportgeschäft geführt habe und
überdies eine Überwälzung der Beiträge auf den letztlich von den Maßnahmen
profitierenden Handel nicht möglich gewesen sei. Der Gesetzgeber sei seiner
Beobachtungspflicht nicht nachgekommen. Er habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt
die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz
erkennen müssen. Dies sei der Beklagten zuzurechnen. Überdies sei auch die
Zuständigkeit der Beklagten zur Beitragserhebung durch die
Verfassungswidrigkeitserklärung rückwirkend beseitigt worden, auch aus diesem
Grunde seien die Beitragsbescheide aufzuheben, ohne dass es auf Ermessensfragen
ankomme. Jedenfalls seit dem Vorlagebeschluss des erkennenden Gerichts im Mai
2006 sei die Verfassungsmäßigkeit mehr als zweifelhaft gewesen; seit diesem Zeitpunkt
hätte die Beklagte die Beitragsbescheide unter einen entsprechenden Vorbehalt stellen
müssen, wie er auch im Steuerrecht üblich sei.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Mai 2009 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, die Beitragsbescheide für
den Zeitraum von Juni 2002 bis Oktober 2008 - mit Ausnahme der Monate August 2003
und Dezember 2005 - aufzuheben und die entrichteten Beiträge in Höhe von 47.546,27
Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.
Juni 2009 - an die Klägerin zurückzuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus den ablehnenden
Bescheiden und trägt vor, offensichtliche Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Auch ein
Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei nicht gegeben; gerichtliche
Entscheidungen stellten keine Änderung der Rechtslage dar, selbst wenn ihnen
Gesetzeskraft zukomme. Im Übrigen habe die Klägerin durch die Einlegung von
Widersprüchen gegen die Beitragsbescheide ihre Rechte wahren können. Schließlich
bestehe auch keine Verpflichtung zur Rücknahme nach § 48 VwVfG, weil keine
Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei. Parameter für die Ermessensausübung
seien einerseits die materielle Gerechtigkeit im Einzelfall und andererseits der durch die
Bestandskraft der Bescheide eingetretene Rechtsfrieden; zwischen diesen beiden
Aspekten sei abzuwägen. Dabei sei es - wie § 79 Abs. 2 BVerfGG zeige - eine
Möglichkeit, sich für den Fortbestand des Verwaltungsakts zu entscheiden. Die Beklagte
sei auch nicht gehalten gewesen, nach dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts
Köln einen Vorbehalt der späteren Nachprüfung in die Beitragsbescheide aufzunehmen
oder die Beiträge nur vorläufig festzusetzen. Dafür bestehe bereits - anders als in der
Abgabenordnung - keine gesetzliche Möglichkeit; die Beklagte als Teil der Exekutive
könne nicht faktisch ein Parlamentsgesetz außer Kraft setzen, bevor das dazu berufene
Bundesverfassungsgericht über die Nichtigkeit geurteilt habe. Ein allgemeiner Vorbehalt
hätte aber zu dieser Folge geführt, weil dies dem Absatzfonds die wirtschaftliche
12
Existenz entzogen hätte. Die Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide sei daher weder
schlechthin unerträglich noch verstoße sie gegen die guten Sitten oder Treu und
Glauben. Da die Beklagte sich auch in allen Fällen für die Aufrechterhaltung der
Beitragsbescheide entschieden habe, verlange auch der Gleichbehandlungsgrundsatz
keine Rücknahme zugunsten der Klägerin. Mangels Verpflichtung zur Rücknahme und
damit zur Aufhebung der Beitragsbescheide sei auch weder eine Rückzahlungs- noch
eine Verzinsungspflicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
14
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war
das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
analog.
15
Von einer Beiladung des Absatzfonds hat das Gericht abgesehen, weil weder ein Fall
der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO gegeben noch eine einfache
Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO angezeigt war. Denn berührt sind hier keine
rechtlichen Interessen des durch die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz
letztlich begünstigten Absatzfonds, sondern nur dessen wirtschaftliche Interessen. Die
(verfahrens-)rechtliche Abwicklung der Beitragserhebung wie auch die Rückerstattung
erfolgte allein durch die Beklagte.
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Die Klage ist im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid
der Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14.
Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der
Beitragsbescheide (§ 113 Abs. 5 VwGO), womit auch kein Anspruch auf Erstattung der
geleisteten Beitragszahlungen und Verzinsung besteht.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Wege des Wiederaufgreifens des
Verfahrens begehrte Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide. Denn die
Voraussetzungen der dafür allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 51
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) liegen nicht vor.
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Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die
Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes unter anderem dann
zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder
Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1). Der Antrag ist
nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den
Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch
Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Antrag muss binnen drei
Monaten nach Kenntnis des Betroffenen vom Grund für das Wiederaufgreifen gestellt
werden, § 51 Abs. 3 VwVfG. Unberührt bleibt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG die nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Behörde über eine etwaige
Rücknahme oder einen Widerruf.
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Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht gegeben, denn es
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liegt keine Änderung der Rechtslage vor. Eine solche ist in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, mit der die maßgeblichen Normen des
Absatzfondsgesetzes für nichtig erklärt worden sind, nach allgemeiner Meinung nicht zu
sehen,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164,
178/64 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), 20, 230 (235)
unter Hinweis auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010,
§ 51 Rn. 30.
21
Die Klägerin kann die Aufhebung der Beitragsbescheide in Form der Rücknahme (sei
es ganz oder teilweise) im vorliegenden Verfahren auch nicht über eine
Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG verlangen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt -
wie hier die jeweils ergangenen Beitragsbescheide -, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die an die
Klägerin nach dem 1. Juli 2002 gerichteten Beitragsbescheide sind rechtswidrig
geworden, weil das Bundesverfassungsgericht unter anderem die für die
Beitragserhebung von den Handelsmüllereien wie der Klägerin maßgeblichen
Rechtsgrundlagen für ab diesem Zeitpunkt mit dem Grundgesetz unvereinbar und
nichtig erachtet hat,
22
vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316.
23
Damit war der Beitragserhebung formell wie materiell bereits bei Erlass der
Beitragsbescheide die Rechtsgrundlage entzogen.
24
Einer Rücknahme steht § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift, die nach § 82 Abs. 1 BVerfGG auch
für die im Wege der konkreten Normenkontrolle für verfassungswidrig und nichtig
erachteten Normen des Absatzfondsgesetzes Anwendung findet, bleiben die auf einer
für nichtig erklärten Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen
unberührt. Zu den "Entscheidungen" im Sinne der Vorschrift gehören sowohl die auf der
Grundlage der verfassungswidrigen und damit "ex tunc" nichtigen Norm ergangenen -
bestandskräftigen - Verwaltungsakte als auch die diese bestätigenden nicht mehr
anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen,
25
vgl. Bethge, in Maunz/Schmidt Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 Rn. 46 m. w.
Nachw. (Stand: Mai 2009).
26
Durch § 79 BVerfGG sollen die Rechtsfolgen der Nichtigkeit im Interesse des
Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden,
27
BVerfG, st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164, 178/64 -,
a.a.O., BVerfGE 20, 230 (235), und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, BVerfGE
115, 51 (62 m. w. Nachw.).
28
§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht aber nicht einer Rücknahme nach § 48 VwVfG
entgegen, die Vorschrift enthält keine Rücknahmesperre,
29
vgl. nur Bethge, a.a.O., § 79 Rn. 56 m. w. Nachw.
30
Jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme der Beitragsbescheide nach
(§ 51 Abs. 5 i.V.m.) § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, denn eine dafür erforderliche Reduktion
des Rücknahmeermessens auf Null liegt nicht vor.
31
Wird - wie hier - die Rücknahme von bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakten
begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass
dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt
als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht
ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen
Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches
Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des
Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer
Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit,
durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen,
zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse
daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Diese Folge, selbst
rechtswidrige, aber bestandskräftige Verwaltungsakte hinzunehmen, wird kompensiert
durch die Möglichkeit der Anfechtung belastender Maßnahmen mit Widerspruch und
Anfechtungsklage. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines
Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der
Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem
Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es zunächst Sache des
Gesetzgebers und dann der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu
regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden
Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen
Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines
bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin
unerträglich" ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin
unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung
der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist etwa
dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in
der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in
anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände
gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß
gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann
ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin
unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen
keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung
einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. In dem einschlägigen Fachrecht kann
aber eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben
sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme
des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem
Sinne als intendiert erweist.
32
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -,
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 121, 226 (230 f.) mit
umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts;
33
BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
(NVwZ) 2007, 709 (710).
Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme einer Reduzierung des
Rücknahmeermessens auf Null hier aus. Die von der Beklagten getroffene
Ermessensentscheidung, die Beitragsbescheide nicht zurückzunehmen, führt hier nicht
zu einem "schlechthin unerträglichen" Ergebnis. Allein der Umstand, dass damit auf
verfassungswidriger Grundlage ergangene Bescheide aufrechterhalten bleiben,
begründet eine solche Bewertung ersichtlich nicht. Denn der Gesetzgeber nimmt es hin,
dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte in Bestandskraft erwachsen und im Rahmen
einer Ermessensentscheidung der Rechtssicherheit im Einzelfall höhere Bedeutung als
der Einzelfallgerechtigkeit beigemessen wird.
34
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht gegeben. Diese ist anzunehmen, wenn an
dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht
vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt.
Anders als bei der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist es
nicht erforderlich, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet; dieser wäre hier allerdings in dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage
wegen deren Verfassungswidrigkeit zu sehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung, ob sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist in der
Regel der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Die die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit fehlt,
wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird,
35
BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710 f.).
36
Daran gemessen fehlt es hier an der zu fordernden Evidenz. Es kann nicht
angenommen werden, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der
Beitragsbescheide ab Juli 2002 an deren Rechtswidrigkeit vernünftigerweise keine
Zweifel bestanden haben und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängte. Dies gilt für
die Zeiträume vor Ergehen des Vorlagebeschlusses des erkennenden Gerichts im Mai
2006, aber auch für die Zeiträume danach.
37
Eine solche Evidenz ließ sich zunächst nicht aufgrund des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) zur Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der
betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, annehmen,
38
vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C 325/00 -, Sammlung der Rechtsprechung
2002, S. I-09977 ff. - Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft
mbH (CMA).
39
In dieser Entscheidung, ergangen in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland, bedurfte es zunächst eingehender Darlegungen, dass die
Werbemaßnahmen der privatrechtlich organisierten CMA dem deutschen Staat
zurechenbar seien, sowie der weiteren vertieften Prüfung, ob die Verwendung der
Gütezeichen nicht unter den auch europarechtlich zulässigen Schutz regionaler
Herkunftsbezeichnungen fiel und dadurch gerechtfertigt war. Bereits diese vertieften
Erwägungen des EuGH stehen der Annahme einer Offensichtlichkeit entgegen,
40
vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C
41
32.06 -, NVwZ 2007, 709 (711).
Auch betraf die Entscheidung des EuGH nicht die Beitragserhebung an sich, sondern
nur die Form der allenfalls mittelbar durch den Absatzfonds veranlassten
Werbemaßnahmen.
42
Darüber hinaus wurde noch im Januar 2007 die Beitragserhebung nach dem
Absatzfondsgesetz für verfassungsmäßig erachtet,
43
so Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 8. Januar 2007 - M 18 S 06.4166 -,
juris.
44
Dass die Vorlage des erkennenden Gerichts zulässig und begründet sein würde, war
nicht absehbar. Auch aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im
Mai 2004 die Beitragserhebung für den "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" sowie im
Juli 2005 die Beitragserhebung für den "Solidarfonds Abfallrückführung" für
verfassungswidrig erachtet hat,
45
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 ff.
("Klärschlamm-Entschädigungsfonds") und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 -,
BVerfGE 113, 128 ff. ("Solidarfonds Abfallrückführung"),
46
und die dort angewendeten Kriterien auch für die Verfassungswidrigkeit der Normen des
Absatzfondsgesetzes maßgeblich waren,
47
vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316 (333 ff.),
48
kann nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit im oben beschriebenen Sinne bei
Erlass der Beitragsbescheide geschlossen werden. Denn auch danach bedurfte es -
ebenso wie nach der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über die
Vorlage des Gerichts zum Absatzfondsgesetz - noch der Subsumtion und Gewichtung
der maßgeblichen tatsächlichen Elemente, die etwa den vom
Bundesverfassungsgericht geforderten "besonderen Gruppennutzen" betrafen,
49
vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316 (335 ff.),
50
was im Einzelnen streitig und daher nicht offensichtlich war.
51
Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der
Beitragsbescheide als "schlechthin unerträglich" erscheinen ließen und daher zu einer
Ermessensreduzierung führen könnten. Dem einschlägigen Fachrecht lässt sich nichts
für eine zwingende Rücknahme Sprechendes entnehmen, so dass es bei den
allgemeinen Grundsätzen bleibt. Dies ist hier insbesondere auch § 79 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG. Die Vorschrift sperrt weder die Rücknahme noch führt sie umgekehrt zu einer
Ermessensreduzierung,
52
vgl. Bethge, a.a.O., § 79 Rn. 56 m. w. Nachw.
53
§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG räumt dem der materiellen Einzelfallgerechtigkeit
gegenläufigen Gebot der Rechtssicherheit jedoch grundsätzlich den Vorrang ein.
Entschließt sich die zur Entscheidung über die Rücknahme berufene Behörde, wie hier
54
die Beklagte, dazu, in Wahrung des verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG in allen Fällen die
Beitragsbescheide nach dem Absatzfondsgesetz aufrecht zu erhalten, so ist das nach
dem in § 79 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen
schon nicht ermessensfehlerhaft und kann daher erst recht nicht zu einer
Ermessensreduzierung auf Null führen. Nichts anderes gilt in Ansehung der von der
Klägerin in besonderer Weise betonten Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit
aus Art. 12 Abs. 1 GG oder auch der weiteren, zur Begründung der Nichtigkeit vom
Bundesverfassungsgericht genannten Verfassungsverstöße. Denn auch die
Konstellation, dass ein Gesetz wegen eines verfassungswidrigen Eingriffs in
Grundrechte nichtig ist, ist vom Regelungsziel des seinerseits vom
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsmäßig
erachteten § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfasst,
so BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35.93 -, juris Rn. 4, für einen Eingriff
in die Berufswahlfreiheit.
55
Insofern lässt sich eine schlechthin nicht hinnehmbare Unerträglichkeit auch nicht
aufgrund des Umstands annehmen, dass nach den Angaben der Klägerin die Tätigkeit
des Absatzfonds für die Handelsmüllereien zu einer Verknappung des
Getreideangebots, damit zu einer Preiserhöhung und so möglicherweise - mittelbar - zu
einem weiteren Eingriff in die Berufsfreiheit der Müllereien geführt hat. Dies hätte nur
den vom Bundesverfassungsgericht zur Begründung der Nichtigkeit des
Absatzfondsgesetzes angenommenen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstärkt, nicht
aber zu einer zusätzlichen unerträglichen Beschwer geführt. Eine letztlich von der
Klägerin angestrebte Doppelverwertung der Elemente, die zu Verfassungswidrigkeit
geführt haben, sowohl bei der Rechtswidrigkeit der Bescheide selbst als auch bei der
Rücknahmeentscheidung im Wege der Ermessensreduzierung steht die Ratio des § 79
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach dem vorstehend Ausgeführten entgegen.
56
Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten ist nicht gegeben. So
war es aus den oben dargelegten Gründen zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit für die
Beklagte nicht ersichtlich, dass das Absatzfondsgesetz in maßgeblichen Teilen
verfassungswidrig war. Sie hat daher nicht "sehenden Auges" Beitragsbescheide
erlassen in der Hoffnung, dass sie mangels Anfechtung bestandskräftig würden,
57
vgl. zu diesem Ansatz Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6 f.
58
Ebenfalls war die Beklagte nicht gehalten, die Beitragsbescheide grundsätzlich oder
jedenfalls nach dem Ergehen des Vorlagebeschlusses des erkennenden Gerichts im
Mai 2006 mit einem Vorbehalt der Vorläufigkeit zu versehen, und ein solches
Unterlassen wäre auch nicht als treuwidrig zu werten. Denn anders als nach § 165 Abs.
1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 der Abgabenordnung, wonach eine vorläufige Steuerfestsetzung
erfolgen kann, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht
Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof,
Bundesverfassungsgericht oder obersten Bundesgericht ist, besteht diese Möglichkeit
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Regelungsgefüge des
Absatzfondsgesetzes nicht. Die Beklagte hätte daher als Teil der Exekutive
eigenmächtig den gesetzgeberischen Befehl, dass nach dem Absatzfondsgesetz
Beiträge zu erheben und entsprechend dem Gesetz zu verwenden sind, in Frage
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gestellt und faktisch außer Kraft gesetzt, weil dann dem Absatzfonds keine Mittel mehr
zur Verfügung gestanden hätten. Dies konnte von ihr im Hinblick auf die
Gesetzesbindung der Beklagten nach Art. 20 Abs. 3 GG mangels entsprechender
gesetzlicher Ermächtigung nicht gefordert werden. Die unbedingte Beitragsfestsetzung
stellt daher keinen Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten dar.
Mangels Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der bestandskräftigen
Beitragsbescheide und damit fortbestehendem Rechtsgrund für die seitens der Klägerin
geleisteten Zahlungen besteht auch keine Rückzahlungsverpflichtung nach den
Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Auch für eine
Verzinsungspflicht ist mithin keine Grundlage gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten
Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Unter den gegebenen
Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des
erledigten Teils der Klägerin aufzuerlegen, weil die Klage betreffend den insoweit
maßgeblichen Beitragsbescheid Nr. 228 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig
war; dieser Bescheid war bereits vor Antragstellung und Klageerhebung aufgehoben
worden.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §
709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
VwGO zuzulassen, bestanden nicht. Insbesondere hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen nicht zuletzt durch die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -,
NVwZ 2007, 709 ff., geklärt sind.
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