Urteil des VG Köln vom 14.03.2005

VG Köln: unechte rückwirkung, wissenschaft und forschung, erwerb, öffentliches interesse, verfügung, studiengebühr, daten, erstmaliger, barriere, rechtsverordnung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1740/04
14.03.2005
Verwaltungsgericht Köln
6. Kammer
Urteil
6 K 1740/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der
außer- gerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums, das diese
Kosten selbst trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem WS 2002/03 an der Fachhochschule Köln im Zusatzstu- diengang
Technologie in den Tropen eingeschrieben, der mit dem Master of Engi- neering
abschließt. Die Klägerin betreibt diesen Studiengang im Abendstudium. Zu- vor war sie
vom WS 1998/99 bis zum SS 2002 an der Fachhochschule Nordostnie- dersachsen im
Studiengang Bauingenieurwesen immatrikuliert, den sie innerhalb der Regelstudienzeit
von 8 Semestern mit dem Diplom abschloss.
Mit Bescheid vom 20.1.2004 zog der Beklagte die Klägerin für das SS 2004 zur Zahlung
einer Studiengebühr nach § 9 des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes (StKFG) in
Höhe von 650 EUR heran. Zur Begründung führte er aus, dass ihr auf dem zum SS 2004
eingerichteten Studienkonto kein Studiengut- haben mehr zur Verfügung stehe bzw. von
vornherein kein Studienkonto für sie ein- gerichtet worden sei.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 27.1.2004 Widerspruch ein, den der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 zurückwies. Zur Begründung führte er
aus, dass nach § 2 Abs. 1 StKFG Studienkonten nur für den gebührenfreien Erwerb eines
ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebüh- renfreien Erwerb
eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses in einem konse- kutiven Studiengang
gewährt würden. Da die Klägerin indessen ein Zweitstudium in nichtkonsekutiver Form
betreibe, habe für sie kein Studienkonto eingerichtet werden können.
Die Klägerin hat am 4.3.2004 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Einfüh- rung
einer Zweitstudiengebühr gegen ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie gegen das
Rückwirkungsverbot verstoße. Sie habe mit Blick auf § 10 Satz 1 Hoch- schulgesetz (HG)
NRW in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, ihr gebüh- renfrei begonnenes
Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können. Auch habe der nordrhein-westfälische
Gesetzgeber keine hinreichenden Übergangsfristen vorgese- hen. Des weiteren verstoße
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es gegen das Wesentlichkeitsprinzip sowie gegen abga- benrechtliche Grundsätze, dass
nicht der Gesetzgeber, sondern der Verordnungsge- ber die Höhe der Gebühr festgesetzt
habe. Im Hinblick auf die Klägerin sei die Erhe- bung von Studiengebühren überdies nicht
mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, denn sie müsse allein deshalb Studiengebühren
zahlen, weil sie ihr Erststudium bereits vor Beginn des SS 2004 abgeschlossen hatte. Hätte
sie hingegen ihr Erststudium wei- terverfolgt, dann wäre sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht gebührenpflichtig, da sie die Regelstudienzeit von 8 Semestern noch nicht um
mehr als das 1,5-fache überschritten hätte. Eine Ungleichbehandlung liege außerdem
darin, dass Studieren- de, die ihr Erststudium im SS 2004 oder später unterhalb der 1,5-
fachen Regelstu- dienzeit abschließen, das Restguthaben nach § 8 StKFG etwa für einen
Aufbaustu- diengang verwenden könnten. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht
damit gerechtfertigt werden, dass nur diejenigen Studierenden, die ihr Erststudium nach
dem Stichtag abschließen, von der Lenkungswirkung des Gesetzes erfasst würden. Dies
habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits im Hinblick auf den
Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 StKFG (sog. Orientierungsphase) entschie- den.
Schließlich stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass die Möglichkeit
der Verwendung von Restguthaben nur für diejenigen Studierenden be- stehe, die ihr
Erststudium in Nordrhein-Westfalen absolviert hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.1.2004 und seinen Widerspruchsbe- scheid vom
24.2.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, dass die Klägerin sich schon deshalb nicht auf Vertrauens- schutz
berufen könne, weil § 10 Satz 1 HG NRW ein gebührenfreies Studium ledig- lich bis zum
ersten berufsqualifizierenden Abschluss gewährleistet habe. Eine Verlet- zung des Art. 3
Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht festzustellen. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des
Verbrauchs eines nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses
verbleibenden Restguthabens auf den Kreis derjenigen Studierenden beschränke, die sich
im SS 2004 tatsächlich noch im Erststudium befinden, sei ver- fassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Entscheidung des Gesetzgebers halte sich innerhalb des ihm
zuzugestehenden Ermessens.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Auf das vom Gericht auf die mündliche Verhandlung vom 19.7.2004 gefasste
Auskunftsersuchen hat der Beigeladene zu den gesetzgeberischen Erwägungen, die den
Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 8 StKFG zugrunde lagen, ausgeführt: Nach dem Willen des
Gesetzgebers solle nur das Erststudium gebührenfrei sein, während für ein Zweitstudium
grundsätzlich Gebühren zu entrichten seien. Demgemäß verfolge der Gesetzgeber mit der
in § 8 StKFG vorgesehenen Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben das Ziel, die
Studierenden zu einem möglichst zügigen Erststudium anzutreiben. Dass Studierende, die
ihr Erststudium bereits vor dem SS 2004 abgeschlossen hätten, durch § 2 Abs. 2 StKFG
von dieser Möglichkeit ausgeschlossen seien, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren,
denn ohne diese Stichtagsregelung könne die gesetzgeberische Intention eines Anreizes
zu einem zügigen Erststudium nicht erfüllt werden. Daneben könne zur Rechtfertigung der
Stichtagsregelung auch auf den Gedanken der Verwaltungseffizienz und - praktikabilität
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zurückgegriffen werden. Es würde nämlich einen immensen Verwaltungsaufwand
bedeuten, für jeden neuen Zweitstudienbewerber einen individuellen Kontostand zu
ermitteln. Dies gelte insbesondere für diejenigen Stu- dierenden, die zuvor bereits
exmatrikuliert gewesen seien, denn sofern ihre sog. Stammdaten nach der Exmatrikulation
überhaupt elektronisch gespeichert worden seien, ließen sie jedenfalls keine zuverlässige
Berechnung eines Restguthabens zu. Namentlich fehle es insoweit an der Erfassung
eventueller Bonusguthaben. Ein Verstoß der Stichtagsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG
könne schließlich auch deshalb nicht festgestellt werden, weil durch die Vorschriften der §§
13 und 14 RVO- StKFG sichergestellt sei, dass in Härtefällen eine sachgerechte
Entscheidung getroffen werden könne. Im übrigen käme die Klägerin selbst dann nicht in
den Genuss der Regelung des § 8 StKFG, wenn sie ihr Erststudium erst nach dem Stichtag
abgeschlossen hätte, da sie ihr Erststudium an einer Hochschule außerhalb Nordrhein-
Westfalens absolviert habe und ihr auch aus diesem Grunde kein Studienkonto eingerichtet
worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten
vom 20.1.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist
für das SS 2004 zu Recht zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 EUR herangezogen
worden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der in Rede stehenden (Zweit-)Studiengebühr ist § 9
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von
Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) vom 28.1.2003
(GVBl. NRW S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und
Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren
an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570), geändert durch die
Erste Änderungsverordnung vom 9.8.2004 (GVBl. NRW S. 428). Danach wird von
eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für
jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr in Höhe von 650 EUR erhoben.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im Falle der Klägerin erfüllt, denn ihr steht für
das streitgegenständliche Sommersemester (SS) 2004 kein Studien- guthaben zur
Verfügung. Ein auf die 1,5-fache Regelstudienzeit begrenztes Studienguthaben wird
nämlich gemäß § 2 Abs. 1 StKFG auf dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG
eingerichteten Studienkonto (nur) für den gebührenfreien Erwerb eines ersten
berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines
weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem
konsekutiven Studiengang gewährt. Ein Zweitstudium in einem nicht konsekutiven
Studiengang ist demgegenüber grundsätzlich gebührenpflichtig. Zwar besteht nach § 8
StKFG die Möglichkeit, Studienguthaben, die mangels Ausschöpfung der 1,5-fachen
Regelstudienzeit nicht für den Erwerb eines ersten oder weiteren berufsqualifizierenden
Studienabschlusses im Sinne des § 1 StKFG verbraucht worden sind, in einem weiteren
grundständigen Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden
Studienabschlusses, in einem postgradualen Studiengang oder in einem weiterbildenden
Studium einzusetzen. Jedoch werden Studienkonten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 StKFG ab
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dem SS 2004 (nur) eingerichtet für alle Studierenden, die in einem Studiengang zum
Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang
im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG eingeschrieben sind. Studierende, die bereits vor
erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben,
erhalten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG hingegen kein Studienkonto.
Die Anwendung dieser Regelungen führt im Falle der Klägerin dazu, dass ihr zum SS 2004
kein Studienkonto eingerichtet wurde und ihr deshalb, obwohl sie mit der Gesamtzahl ihrer
Hochschulsemester die 1,5-fache Regelstudienzeit ihres Erststudiengangs zu diesem
Zeitpunkt noch nicht überschritten hatte, auch kein Restguthaben im Sinne des § 8 StKFG
zur Verfügung stand. Denn sie war im SS 2004 nicht mehr in einem Studiengang zum
Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses und auch nicht in einem
Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG eingeschrieben. Unter
Masterstudiengängen im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG sind nach der gesetzlichen Definition
nur solche Studiengänge zu verstehen, die aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder
Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führen. Der von der Klägerin
belegte Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen setzt indessen den Abschluss
eines ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studiums voraus und baut damit auf
dem von der Klägerin mit dem Diplom abgeschlossenen Erststudium des
Bauingenieurwesens auf (vgl. § 3 der Masterprüfungsordnung für den Zusatzstudien- gang
Technologie in den Tropen der Fachhochschule Köln vom 20.12.1999).
Die der Gebührenpflicht der Klägerin zugrundeliegenden Vorschriften des StKFG
verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist weder verfassungsrechtlich unzulässig,
für ein Zweitstudium, das nicht im Rahmen eines konsekutiven Studien- gangs im Sinne
des § 1 Abs. 2 StKFG erfolgt, grundsätzlich Studiengebühren zu erheben (1.), noch stellt es
einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass über die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 2
StKFG Studierende, die ihr Erststudium bereits vor dem SS 2004 abgeschlossen hatten,
von der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nach § 8 StKFG ausgeschlossen
sind (2.).
1. Die aus der Begrenzung der Gewährung von Studienguthaben auf den gebüh- renfreien
Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses sowie den gebührenfreien Erwerb
eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem
konsekutiven Studiengang gemäß § 2 Abs. 1 StKFG resultierende grundsätzliche
Gebührenpflicht eines Zweitstudiums begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Sie verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
aa) In seiner Funktion als derivatives Teilhaberecht gewährt Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip zwar ein Recht auf Zulassung zum gewünschten
Hochschulstudium, das durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird,
sondern auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf in Gestalt eines Zweitstudiums
umfasst.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8.2.1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 7, 8/75, 1 BvR 239/75, 92, 103-
114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 (363); BVerfG, Beschluss vom 22.6.1977 - 1
BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (398); BVerfG, Beschluss vom 3.11.1982 - 1 BvR 900/78,
851, 1495/80, 833, 1069/78, 343, 1039/79, 163, 294, 1258/80 und 48, 1202/81 -, BVerfGE
62, 117 (146).
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Jedoch steht dieses Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen,
was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und erstreckt
sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; BVerwG, Urteil vom
23.10.1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (146).
Dies gilt jedenfalls, solange keine unüberwindliche soziale Barriere errichtet wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O..
Eine unüberwindliche soziale Barriere wird durch die in Rede stehenden
Zweitstudiengebühr in Höhe von 650 EUR je Semester trotz des Umstandes, dass sie im
Unterschied zu der von den Studierenden im Erststudium (erst) nach Überschreitung der
1,5-fachen Regelstudienzeit erhobenen sog. Langzeitstudiengebühr grundsätzlich - sieht
man einmal von der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben aus dem Erststudium
gemäß § 8 StKFG ab - bereits vom ersten Semester des Zweitstudiums an fällig ist,
indessen nicht errichtet. Vielmehr entspricht es allgemein anerkannter Wertung, dass
derjenige, der durch sein abgeschlossenes Erststudium bereits Anteil an der Verteilung der
Berufschancen gehabt hat und nunmehr ein Zweitstudium absolvieren möchte, in
Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen
des Ausbildungsangebots hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer
berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O..
Hinzu kommt, dass die Rechtsverordnung zum StKFG auch hinsichtlich der
Zweitstudiengebühr zahlreiche Ausnahmetatbestände vorsieht. So wird etwa in den Fällen,
in denen für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher
Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich ist, bei der Einschreibung in
den weiteren Studiengang ein weiteres Studienguthaben gewährt, welches allerdings auf
die einfache Regelstudienzeit des weiteren Studiengangs begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1
RVO-StKFG). Ein Studienguthaben für ein Zweitstudium wird auf Antrag weiterhin
denjenigen Studierenden gewährt, die mit ihrem ersten und einzigen Abschluss einen
Studiengang abgeschlossen haben, der ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert
wird, deren Träger nicht die Hochschule ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG). Gleiches gilt
für das Studium eines der Lehrerbildung dienenden Studiengangs, sofern an der
beruflichen Qualifizierung dieser Studierenden in diesem Studiengang ein vom Ministerium
für Schule, Jugend und Kindern sowie vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung
festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht (§ 5 Abs. 1 Satz 4 RVO-StKFG).
Von der Entrichtung einer Zweitstudiengebühr befreit sind darüber hinaus u.a. Studierende,
die sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden oder sich auf die Promotion
durch vorbereitende Studien im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) HG NRW in der
Form eines Ergänzungsstudiums im Sinne von § 88 Abs. 2 HG NRW vorbereiten (§ 13 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 und 6 RVO-StKFG).
Schließlich findet auch die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG - zumindest in
Gestalt der Generalklausel des Satzes 1 - auf Studierende im Zweitstudium Anwendung,
so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.5.2004 - 15 L 1277/04 -, veröffentlicht in der
Rechtsprechungsdatenbank NRWE; vgl. außerdem Ziff. 29 des Runderlasses des MWF
vom 20.11.2003 - Az. 321- 2.03.07.02 -,
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weshalb von der Errichtung einer unüberwindlichen sozialen Barriere durch die Erhebung
einer Zweitstudiengebühr in Höhe von 650 EUR je Semester insgesamt nicht gesprochen
werden kann.
bb) Auch in seinem abwehrrechtlichen Gehalt ist Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dabei ist
die Einführung einer Zweitstudiengebühr ebenso wie die Einführung einer
Langzeitstudiengebühr als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und an den dafür
entwickelten Maßstäben zu messen, da - ungeachtet der Möglichkeit einer Exmatrikulation
bei Nichtzahlung der Gebühr - nicht der Zugang zum Studium als solcher geregelt wird,
sondern lediglich die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O.; a.A. BayVGH, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B
00.1551 -, juris, der von einer subjektiven Zulassungsschranke ausgeht.
Sie ist jedoch - ebenso wie die Einführung der Langzeitstudiengebühr -,
vgl. dazu Urteile der Kammer vom 19.7.2004 - 6 K 1962/04. 6 K 2216/04, 6 K 2665/04 und 6
K 3395/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE; bestätigt durch OVG
NRW, Urteile vom 1.12.2004 - 8 A 3358/04, 8 A 3797/04, 8 A 3878/04 und 8 A 3635/04 -,
veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE,
durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der nordrhein-
westfälische Gesetzgeber begründet die Erhebung einer Zweitstudiengebühr, die im
ursprünglichen Gesetzentwurf auch ausdrücklich als solche bezeichnet war,
vgl. § 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung , LT-Drs. 13/3023, S. 8,
damit, dass in Zeiten knapper öffentlicher Haushalte die Studiengebührenfreiheit
grundsätzlich nur bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bzw.
eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem
konsekutiven Studiengang gewährt werden könne.
LT-Drs. 13/3023, S. 19, 22.
Daneben dient die Zweitstudiengebühr erkennbar auch dazu, die Studierenden zu einem
stringenten und ergebnisorientierten Zweitstudium anzuhalten und so zur Entlastung der
Hochschulen ebenso wie zur Erzielung volkswirtschaftlicher Vorteile beizutragen.
Vgl. zur entsprechenden Zielrichtung der Langzeitstudiengebühr LT-Drs. 13/3023, S. 19.
Sie ist aufgrund der Tatsache, dass sie grundsätzlich vom ersten Semester des
Zweitstudiums an erhoben wird, darüber hinaus dazu angetan, nicht ernsthaft Studierwillige
von vornherein von einem Zweitstudium abzuhalten.
So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.5.2004, a.a.O.; außerdem VG München, Urteil
vom 8.11.1999 - M 3 K 99.2157 -, NVwZ-RR 2001, S. 36; BayVGH, Beschluss vom
2.12.1999 - 7 CS 99.2013 -, BayVBl. 2000, S. 724; BayVGH, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O.,
jeweils zur Zweitstudiengebühr in Bayern.
Zur Erreichung dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen des Allgemeinwohls
stellt sich die Erhebung einer Zweitstudiengebühr als geeignetes, erforderliches und - nicht
zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und
Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel dar, das die Studierenden im
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Zweitstudium in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig
einschränkt, zumal sie ohnehin weitergehende Einschränkungen dieses Grundrechts
hinzunehmen haben als Studierende im Erststudium.
b) Die Einführung einer Zweitstudiengebühr zum SS 2004 verletzt auch nicht den im
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Zwar entfalten die Regelungen des StKFG über die Erhebung der Zweitstudiengebühr
insofern eine sog. unechte Rückwirkung, als die Gebührenpflicht nicht nur diejenigen
Studierenden trifft, die sich erstmals zum SS 2004 für ein Zweitstudium immatrikulieren,
sondern auch diejenigen Studierenden erfasst, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in
einem Zweitstudium befinden. Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt,
wenn eine Regelung nicht nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte
und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, sondern wenn sich auch ihr zeitlicher
Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor
ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvL 55/83 -, BVerfGE 72, 141 (154); BVerfG,
Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86); BVerfG, Urteil vom
23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (263).
Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine unechte Rückwirkung ist danach
ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet
oder nicht erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der
bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR
882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.).
Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der
Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeitlich abstuft.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.);
BayVGH, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O..
Gemessen hieran stellt sich die Einführung einer Zweitstudiengebühr zum SS 2004
gegenüber denjenigen Studierenden, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Zweitstudium
befinden, nicht als ausnahmsweise unzulässige unechte Rückwirkung dar.
Die Erstreckung der Gebührenpflicht auch auf diejenigen Studierenden, die ihr
Zweitstudium zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Zweitstudiengebühr bereits
begonnen hatten, ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und
hochschulpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. Denn es besteht ein erhebliches
Interesse der Allgemeinheit daran, Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten eines
Studiums sowie zur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Mittel und
Ausbildungskapazitäten baldmöglichst zur Geltung zur bringen.
So bereits zur Langzeitstudiengebühr OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O.; Urteile der
Kammer vom 19.7.2004, a.a.O..
Demgegenüber konnten die bei erstmaliger Erhebung der Zweitstudiengebühr im SS 2004
bereits im Zweitstudium befindlichen Studierenden nicht in schutzwürdiger, die vom
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Gesetzgeber wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf
vertrauen, ihr gebührenfrei begonnenes Zweitstudium gebührenfrei zu Ende führen zu
können. Denn zum einen konnte sich ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen
angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von vornherein kaum
bilden. § 10 Satz 1 Hochschulgesetz (HG) NRW in seiner ab dem 1.4.2000 gültigen
Fassung, auf den sich die Klägerin insoweit beruft, garantiert nämlich nur die
Gebührenfreiheit eines Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und
eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums wurde
demgegenüber - auch schon vor der Aufnahme von § 10 Satz 2 HG NRW zum 1.2.2003,
wonach das Gesetz zur Einfüh- rung von Studienkonten und zur Erhebung von
Studiengebühren unberührt bleibt - vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber nicht
gewährleistet. Dies gilt in gleicher Weise für die - inzwischen vom
Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03) mangels
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für ver- fassungswidrig und nichtig erklärte -
bundesgesetzliche Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), die
sich ebenfalls nicht zur Gebührenfreiheit des Zweitstudiums verhielt.
Zum anderen stand den Studierenden zwischen dem Inkrafttreten des StKFG am 1.2.2003
und der erstmaligen Erhebung der Zweitstudiengebühr zum SS 2004 eine faktische
Übergangszeit von 14 Monaten zur Verfügung, um sich auf die geänderte Rechtslage
einzustellen. Durch diese Übergangsphase wird den Interessen der Studierenden in
ausreichender Weise Rechnung getragen, zumal auch für Studierende im Zweitstudium die
Möglichkeit eines Erlasses oder einer Ermäßigung der Gebühr in Härtefällen gemäß § 14
Abs. 1 RVO-StKFG besteht.
Vgl. zur Angemessenheit der Übergangsphase betreffend die Langzeitstudiengebühr
bereits Urteile der Kammer vom 19.7.2004, a.a.O.; bestätigt durch OVG NRW, Urteile vom
1.12.2004, a.a.O..
c) Schließlich begegnet die Zweitstudiengebühr auch hinsichtlich ihrer Höhe von 650 EUR
pro Semester keinen Bedenken.
aa) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen insoweit zunächst dagegen, dass die
Festsetzung der Gebührenhöhe auf 650 EUR je Semester in § 12 Abs. 1 Satz 1 der auf der
Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG erlassenen Rechtsverordnung und
nicht im Gesetz selbst erfolgt ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-
Westfalen bzgl. der Langzeitstudiengebühr, die in gleicher Höhe erhoben wird, in seinen
Urteilen vom 1.12.2004, a.a.O., ausgeführt:
"Insbesondere war der Gesetzgeber weder durch Art. 70 LV NRW noch durch den aus dem
Demokratieprinzip, dem Rechtsstaatsgrundsatz und den Grundrechten folgenden
Parlamentsvorbehalt, also die Pflicht insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung
alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47,
46, 78 zur Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen,
gehindert, die Bestimmung der Höhe der Gebühr auf den Verordnungsgeber zu übertragen.
Der Gesetzgeber hat den rechtlichen Rahmen für die Festsetzung der Gebührenhöhe
ausreichend bestimmt. Er hat dem Verordnungsgeber das sich aus der Gesamtkonzeption
des Gesetzes ergebende Ziel der Gebührenpflicht vorgegeben, nämlich die Studierenden
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einerseits zu einer das Entstehen der Gebührenpflicht möglichst vermeidenden
Studiengestaltung anzuhalten und andererseits bei ​überlanger' Inanspruchnahme der
Hochschuleinrichtungen zu einem spürbaren aber grundsätzlich tra- gbaren
Vorteilsausgleich heranzuziehen. Ferner hat er den Verordnungsgeber in § 13 Abs. 1 Satz
3 StKFG auf die wesentlichen Gebührenbemessungs- und -erhebungsregeln des
nordrhein- westfälischen Gebührengesetzes (§§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1, 26 bis 28
GebG NRW) verpflichtet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die vorläufige
Festlegung der Gebührenhöhe auf 650,00 EUR bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG,
vgl. § 1 Abs. 1 der zugleich mit dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz erlassenen
Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach dem Studienkonten- und -
finanzierungsgesetz' (Art. 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes
und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes
vom 28. Januar 2003, GVBl S. 36),
diese inhaltlichen Vorgaben auch betragsmäßig konkretisiert und damit eine Orientierung
für die Festsetzung der Gebührenhöhe gegeben, ohne den Verordnungsgeber auf diesen
Betrag festzulegen."
Diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, gelten für die Zweitstudiengebühr
entsprechend.
bb) Auch im Hinblick auf die für die Erhebung von Abgaben geltenden Grundsätze
begegnet die Höhe der Gebühr keinen Bedenken.
Insbesondere wird sie dem Äquivalenzprinzip gerecht, das als Ausprägung des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein grobes Missverhältnis
zwischen der Gebühr und dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen
Hand verbietet. Der mit der (Zweit-)Studiengebühr abgegoltene Vorteil liegt dabei in dem
mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung verbundenen Recht, das Lehrangebot sowie die
Lehrmittel der Hochschule und deren sonstige Einrichtungen in Anspruch nehmen zu
können. Dass der Gesetzgeber zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die dem Land
durch die Vorhaltung des Lehrangebots und der Einrichtungen der Hochschulen
entstehenden Kosten selbst in kostengünstigen Studiengängen die von den Studierenden
je Semester erhobene Gebühr von 650 EUR tatsächlich überschreiten, ist indessen nicht
ersichtlich.
So auch OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O.; außerdem BVerwG, Urteil vom
25.7.2001, a.a.O., zur baden-württembergischen Langzeit- und Zweitstudiengebühr in Höhe
von seinerzeit 1.000 DM.
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die (Zweit-)Studiengebühr für sämtliche
Hochschulformen und Studiengänge einheitlich auf 650 EUR festgesetzt wurde, ohne nach
den tatsächlich in unterschiedlicher Höhe entstehenden Studienkosten zu differenzieren.
Denn aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen
Leistungsproportionalität. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem
unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung
getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit
eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt
bleibt. Insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist
daher mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O..
Gemessen hieran bestehen gegen die Festsetzung der (Zweit-)Studiengebühr auf
einheitlich 650 EUR keine Bedenken. Die Gebühr ähnelt aufgrund ihrer im Verhältnis zu
den auch in kostengünstigen Studiengängen tatsächlich entstehenden Kosten relativ
geringen Höhe einer Grundgebühr, die den mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung
verbundenen Vorteil, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu nutzen, in
angemessener Weise abschöpft.
So OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O.; vgl. außerdem BVerwG, Urteil vom
25.7.2001, a.a.O., zur baden-württembergischen Langzeit- und Zweitstudiengebühr.
Zudem entspricht die einheitliche Gebührenhöhe dem alle Studierenden unterschiedslos
erfassenden Ziel der Gebührenerhebung, nämlich die Studierenden zu einem zügigen und
konzentrierten Studium anzuhalten.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O..
2. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auf- grund der
Regelung des § 2 Abs. 2 StKFG, wonach für diejenigen Studierenden, die bereits vor dem
SS 2004 einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erworben haben, kein
Studienkonto eingerichtet wird, von vornherein nicht die Möglichkeit hat, ein etwaiges
Restguthaben aus dem Erststudium gemäß § 8 StKFG für das streitgegenständliche SS
2004 einzusetzen, obwohl sie - gemessen an der Gesamtzahl ihrer Hochschulsemester -
die 1,5-fache Regelstudienzeit ihres Erststudiengangs zu diesem Zeitpunkt noch nicht
überschritten hatte.
a) Es stellt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung
innerhalb der Gruppe der Studierenden im Zweitstudium dar, dass diejenigen
Studierenden, die ihren ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss bereits vor dem SS
2004 erworben haben, mangels Einrichtung eines Studienkontos aufgrund der Regelung
des § 2 Abs. 2 StKFG von der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nach § 8
StKFG a priori ausgeschlossen sind, während diejenigen Studierenden, die ihren ersten
berufsqualifizierenden Studienabschluss erst im oder nach dem SS 2004 erwerben und
denen deshalb gemäß § 2 Abs. 2 StKFG ein Studienkonto eingerichtet wird, ein aus dem
Erststudium etwa verbleibendes Restguthaben für ein Zweitstudium einsetzen können. Die
Regelung des § 2 Abs. 2 StKFG stellt sich insoweit als Stichtagsregelung dar, die
verfassungsrechtlich jedoch gerechtfertigt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber durch Art. 3
Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssach- verhalte Stichtage
einzuführen, obwohl diese unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringen. Allerdings ist
auch bei Stichtagsregelungen zu überprüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden
Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat. Dies bedeutet, dass die
Einführung eines Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen
Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sein müssen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 -, BVerfGE
87, 1 (43); BVerfG, Urteil vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 -,
BVerfGE 80, 297 (311); BVerfG, Beschluss vom 6.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79,
212 (219); BVerfG, Beschluss vom 27.10.1970 - 1 BvR 51, 587, 759/68 und 693/70 -,
BVerfGE 29, 283 (299).
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Zu berücksichtigen ist dabei jedoch auch, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
bei begünstigenden Regelungen - wie der vorliegend in Rede stehenden Vorschrift des § 8
StKFG - weiter gespannt ist als bei benachteiligender Typisierung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 (319).
Einer Prüfung an diesen Kriterien hält die aus den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 8 StKFG
resultierende Differenzierung zwischen den Studierenden, die ihr Erststudium bereits vor
dem SS 2004 abgeschlossen haben und deshalb von der Möglichkeit der Verwendung von
Restguthaben nach § 8 StKFG von vornherein ausgeschlossen sind, und den
Studierenden, die ihr Erststudium erst im oder nach dem SS 2004 abschließen und
deshalb für ein Zweitstudium die Regelung des § 8 StKFG für sich in Anspruch nehmen
können, stand.
Sie lässt sich zum einen mit dem vom Gesetzgeber des StKFG verfolgten Lenkungszweck,
die Studierenden zu einem stringenteren und ergebnisorientierten Studium zu veranlassen,
rechtfertigen. Zur Verwirklichung dieses Lenkungszwecks trägt die Vorschrift des § 8
StKFG insofern bei, als sie geeignet ist, Studierende mit Blick auf die mögliche
Verwendung eines Restguthabens im Zweitstudium zu einem zielstrebigen Abschluss
ihres Erststudiums anzuhalten.
Vgl. zum Lenkungszweck des StKFG allgemein LT-Drs. 13/3023, S. 19; zur
Lenkungswirkung des § 8 StKFG im besonderen Ausschussprotokoll 13/755 der 31.
Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des LT NRW vom 9.1.2003, S.
6.
Auf diese Weise erfüllt die Vorschrift des § 8 StKFG in gewissem Umfang zugleich eine
Finanzierungsfunktion, indem sie die Hochschulen von den Studierenden "entlastet", die
aufgrund der Lenkungswirkung des Gesetzes ihr Erststudium zügig abschließen, sich dann
jedoch gegen die Aufnahme eines Zweitstudiums entscheiden.
Der von § 8 StKFG ausgehende Lenkungszweck stellt einen sachlichen Grund für die
vorgenommene Differenzierung "in der Zeit" innerhalb der Gruppe der Studierenden im
Zweitstudium dar, da er gegenüber denjenigen Studierenden, die ihr Erststudium bereits
vor Einführung der Studienkonten und erstmaliger Erhebung der Zweitstudiengebühr im SS
2004 abgeschlossen hatten, ins Leere geht. Sie können durch die Regelungen des
Gesetzes nicht mehr dazu angehalten werden, ihr Erststudium in einer Weise zu gestalten,
die ihnen die Verwendung eines Restguthabens für ein etwaiges Zweitstudium gestattet.
Dass sie ihr Erststudium möglicherweise auch ohne die Lenkungswirkung des Gesetzes
zügig absolviert haben und ihnen daher, würde ihnen ein Studienkonto eingerichtet, auf
diesem noch ein Restguthaben aus dem Erststudium zur Verfügung stünde, ist insoweit
unerheblich. Denn der zügige Abschluss des Erststudium, mag er auch anzuerkennen und
zu begrüßen sein, ist in diesem Fall nicht auf die lenkende Wirkung des Gesetzes
zurückzuführen.
Insofern unterscheidet sich die vorliegend in Rede stehende Konstellation von derjenigen,
die der Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG zugrunde liegt. Diese Vorschrift, nach der bei
Studiengangwechseln bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters erneut ein
vollständiges Studienguthaben gewährt wird, findet nach der Rechtsprechung des
erkennenden Gerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,
vgl. Urteile der Kammer vom 19.7.2004 - 6 K 2216/04, 6 K 2665/04 und 6 K 3395/04 -;
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bestätigt durch OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004 - 8 A 3797/04, 8 A 3878/04 und 8 A
3635/04 -,
zwar auch auf Studierende Anwendung, die einen solchen Studiengangwechsel bereits vor
dem SS 2004 vorgenommen haben. Im Unterschied zur Vorschrift des § 8 StKFG war ein
Lenkungseffekt mit der Regelung des § 2 Abs. 3 StKFG indessen von vornherein nicht
verbunden. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einräumung einer sog.
Orientierungsphase zu Beginn des Studiums auf die steuernde Wirkung des Gesetzes
gerade verzichtet. Aus diesem Grunde fehlte es an einem sachlichen Grund für die vom
beigeladenen Ministerium vorgenommene, dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 StKFG indessen
nicht zu entnehmende Differenzierung zwischen denjenigen Studierenden, deren
Orientierungsphase im SS 2004 bereits abgeschlossen war, und denjenigen Studierenden,
deren Orientierungsphase im SS 2004 noch andau- erte oder erst nach dem SS 2004
begann bzw. beginnt.
Zu der von § 8 StKFG ausgehenden Lenkungswirkung tritt als weiterer rechtferti- gender
Grund für die Beschränkung der Möglichkeit der Verwendung von Rest- guthaben auf
diejenigen Studierenden, die bis zum SS 2004 noch keinen ersten berufsqualifizierenden
Studienabschluss erreicht haben, das Argument der Verwaltungspraktikabilität hinzu. Aus
Gründen der Verwaltungsökonomie und - praktikabilität ist der Gesetzgeber grundsätzlich
berechtigt, gerade bei Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende
Regelungen zu treffen, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen Art. 3 Abs. 1
GG zu verstoßen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.4.2001, a.a.O..
Eine Stichtagsregelung stellt sich insoweit als Sonderform der Typisierung "in der Zeit" dar.
So Osterloh, in: Sachs (Hrsg.), GG, Kommentar, 3. Auflage, Art. 3, Rn. 113.
Nach den nachvollziehbaren und unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen würde
es einen nahezu unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn man für alle
Studierenden, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem SS 2004 einen ersten
berufsqualifizierenden Studienabschluss erworben haben und sich nunmehr für ein
Zweitstudium immatrikulieren wollen bzw. bereits für ein Zweitstudium immatrikuliert sind,
ihren individuellen Studienkontostand ermitteln müsste, um sodann feststellen zu können,
ob ihnen aus dem Erststudium noch ein Restguthaben zur Verfügung steht. Bei den
Studierenden, deren erster Studienabschluss schon relativ weit zurückliegt, wird es
insoweit bereits an einer (vollständigen) elektronischen Erfassung der Studiendaten fehlen.
Erforderlich wäre in diesen Fällen daher eine Ermittlung der für die Berechnung des
aktuellen Kontostandes notwendigen Daten anhand der manuell geführten Studienakten
bzw. - listen. Dass dies sehr aufwendig wäre, liegt auf der Hand. Doch auch in den Fällen,
in denen die Studiendaten bereits elektronisch erfasst sind, wäre die Ermittlung des
individuellen Kontostandes mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand
verbunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Studierenden - wie dies überwiegend der
Fall sein wird - vor der Aufnahme des Zweitstudiums bereits exmatrikuliert waren. Denn im
Fall der Exmatrikulation werden nach Auskunft des Beigeladenen nur bestimmte
Studiendaten archiviert. So wird zwar etwa die Gesamtzahl der Urlaubssemester
gespeichert, nicht jedoch, für welche Semester im einzelnen diese gewährt wurden. Aus
diesem Grunde wird der individuelle Kontostand beispielsweise in dem Fall, in dem der
oder die Studierende einerseits ein oder mehrere Urlaubssemester in Anspruch genommen
und zum anderen einen Studien- gangwechsel vorgenommen hat, kaum zu ermitteln sein,
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lässt sich den archivierten Daten doch nicht entnehmen, ob die Urlaubssemester vor oder
nach dem Studiengangwechsel liegen. Dies ist jedoch mit Blick auf § 2 Abs. 3 StKFG in
den Fällen von Bedeutung, in denen der Studiengangwechsel bis zum Beginn des dritten
Hochschulsemesters erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die Berechnung des Kontostan- des auf
der Grundlage der archivierten Studiendaten mit dem gegenwärtig eingesetzten
elektronischen Berechnungsprogramm nach Angaben des Beigeladenen technisch nicht
möglich ist; hierfür wäre vielmehr eine nicht unerhebliche Zusatzprogrammierung
erforderlich. Unabhängig von der Frage, ob die Studiendaten bereits elektronisch
gespeichert sind oder nicht, wäre die Berechnung des individuellen Kontostandes aller
Studierenden im Zweitstudium darüber hinaus vor allem auch deshalb schwierig und
aufwendig, weil man auf die zum Zeitpunkt des Erststudiums jeweils gültige Studien- bzw.
Prüfungsordnung zurückgreifen müsste, um die jeweilige Regelstudienzeit zu ermitteln.
Zwar wird es daneben auch Fälle geben, in denen die für die Ermittlung des individuellen
Kontostandes relevanten Daten ohne größere Schwierigkeiten festzustellen sind. Dies
dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn - wie bei der Klägerin - der Abschluss des
Erststudiums erst kurze Zeit zurückliegt, das Zweitstudium in unmittelbarem Anschluss
hieran aufgenommen wurde und im SS 2004 noch nicht abgeschlossen war. Diese Fälle
dürften zahlenmäßig jedoch nicht erheblich ins Gewicht fallen, weshalb der Gesetzgeber
von Verfassungs wegen nicht gehindert war, sie über die typisierende Stichtagsregelung
des § 2 Abs. 2 StKFG von der Begünstigung der Restguthabenverwendung ebenfalls
auszunehmen. Dies gilt um so mehr, als die mit einer Stichtagsregelung unvermeidlich
verbundenen Härten durch die auch auf Studierende im Zweitstudium anzuwendende
Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG abgemildert werden.
b) Der Ausschluss der Klägerin von der Möglichkeit der Verwendung eines etwai- gen
Restguthabens aus dem Erststudium stellt auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu
vereinbarende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Studierenden dar, die sich bei
gleicher Semesterzahl noch im Erststudium befinden und mangels Überschreitung der 1,5-
fachen Regelstudienzeit noch nicht gebührenpflichtig sind. Insoweit fehlt es bereits an
vergleichbaren Sachverhalten, denn im Gegensatz zu einem Studierenden im Erststudium
hat ein Studierender im Zweitstudium bereits einen Hochschulabschluss erworben, der ihn
zur Berufsausübung qualifiziert und ihm damit die Sicherung einer eigenständigen
Lebensgrundlage ermöglicht.
So im Ergebnis auch VG Münster, Beschluss vom 11.11.2004 - 1 L 1135/04 -.
3. Offen bleiben kann nach alledem, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise
darin liegt, dass die Klägerin, da sie ihr Erststudium außerhalb von Nordrhein-Westfalen
absolviert hat, selbst dann von der Möglichkeit der Verwendung eines etwaigen
Restguthabens nach § 8 StKFG ausgeschlossen wäre, wenn sie ihr Erststudium erst nach
dem Stichtag beendet hätte. Auch in diesem Fall würde es nämlich infolge des auf das
Land Nordrhein-Westfalen begrenzten Anwendungsbereichs des StKFG an der
erforderlichen Einrichtung eines Studienkontos im Erststudium fehlen, auf dem sich nach
Abschluss des Erststudiums ein etwaiges Restguthaben befinden könnte. Auf diese Frage
kommt es indessen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, da die Klägerin
bereits aufgrund der Stichtagsregelung die Begünstigung des § 8 StKFG nicht für sich in
Anspruch nehmen kann. Ob sie ihr Erststudium in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb von
Nordrhein-Westfalen absolviert hat, ist insoweit unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten des beigeladenen Ministeriums waren nicht für erstattungsfähig zu erklä-ren, weil
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es keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst dem Kostenrisiko des § 154
Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidenden Rechtsfragen der Zulässigkeit
der Einführung einer sog. Zweitstudiengebühr in Nordrhein-Westfalen sowie der
Begrenzung der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nach § 8 StKFG auf
diejenigen Studierenden, die bis zum SS 2004 noch keinen ersten berufsqualifizierenden
Studienabschluss erworben hatten, sind bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedürfen
nach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer
Klärung durch das Oberver- waltungsgericht des Landes.