Urteil des VG Köln vom 08.08.2007

VG Köln: betreiber, genehmigung, aufschiebende wirkung, wahrscheinlichkeit, unternehmen, international, firma, orange, willkür, ermessensunterschreitung

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 289/07
Datum:
08.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 289/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die
Leistungen E.1-Verbindungen in das GSM- Telekommunikationsnetz der Antragstellerin
und E.2-Verbindungen in das UMTS-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 1 K 5228/06 ein Terminierungsentgelt
in Hö- he von 00,00 Cent/min vorläufig zu genehmigen;
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2. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An- ordnung zu
verpflichten, für die Leistungen E.1-Verbindungen in das GSM-Telekommunikationsnetz
der Antragstellerin und E.2-Verbindungen in das UMTS-Telekommunikationsnetz der
Antragstellerin mit Wirkung vom 23. November 2006 bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Klage 1 K 5228/06 ein Terminierungsentgelt in Höhe von 00,000
Cent/min vorläufig zu genehmigen,
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist statthaft. Zwar sieht § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG im Verfahren nach § 123
VwGO die Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes
durch das Gericht selbst vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch
auf die Geneh- migung des höheren Entgeltes besteht. Die Kammer legt die
Bestimmung jedoch in ständiger Rechtsprechung einschränkend dahingehend aus,
dass keine Anordnung einer Zahlung durch das Gericht selbst erfolgen darf, sondern
lediglich eine Ver- pflichtung der Regulierungsbehörde zur Erteilung einer vorläufigen
höheren Entgelt- genehmigung in Betracht kommt,
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vgl. Beschlüsse der Kammer vom 31. Oktober 2005 und 19. Dezember 2005 - 1 L
1586/05 - sowie vom 04. April 2006 - 1 L 2056/05 -.
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Für die Durchführung des Verfahrens besteht auch ein Rechtsschutzinteresse, da
derzeit von der Genehmigungspflichtigkeit der in Rede stehenden Terminierungs-
entgelte auszugehen ist, nachdem es das Bundesverwaltungsgericht durch Be- schluss
vom 13. Juni 2007 - 6 VR 2.07 - abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage
der Antragstellerin gegen die Regulierungsverfügung der Bundesnetz- agentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - BNetzA - vom 30. August
2006 anzuordnen, durch die die Entgelte der Antragstellerin für die Gewährung des
Zugangs zu ihrem Mobilfunknetz der Genehmigungspflicht nach § 31 TKG unterworfen
worden sind.
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Der Antrag hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag (Ziff. 1) noch mit dem
Hilfsantrag (Ziff. 2) Erfolg.
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1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich i.S.d. § 35 Abs. 5 S.2 TKG, dass der
Antragstellerin ein Anspruch auf Genehmigung des mit dem Hauptantrag geforderten
höheren Entgeltes zusteht. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dann
auszugehen, wenn eine höhe- re Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines derartigen
Anspruchs spricht, als für das Nichtbestehen des Anspruchs.
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vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2005 - 1 L 3263/04 -.
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Dabei ist nicht im Hinblick auf den Umstand, dass das Gericht möglicherweise
abschließend für den Leistungszeitraum bis zum Ergehen einer Hauptsachenent-
scheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch entscheidet, die Prüfdichte im
Eilverfahren zu erhöhen. Insbesondere ist im vorliegenden Eilverfahren für die Einho-
lung von Sachverständigengutachten kein Raum (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920
Abs. 2 und 294 Abs. 2 ZPO). Soweit die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG ver-
fassungsrechtliche Bedenken aufwerfen sollte, kann diesen gegebenenfalls im Kla-
geverfahren nachgegangen werden.
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Das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Genehmigung des von ihr
beanspruchten höheren Verbindungsentgeltes für die Anrufzustellung in ihrem Mobil-
funknetz (Terminierungsleistung E.1 und E. 2) in Höhe von 00,00 Cent/min. (statt der
genehmigten 12,4Cent/min bzw. 9,94 Cent/min) ist nicht wahrscheinlicher als das
Nichtbestehen dieses Anspruchs. Es ist vielmehr offen, ob ein derartiger Anspruch
besteht.
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Nach § 31 Abs. 1 TKG sind Entgelte, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG
genehmigungsbedürftig sind, nur genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) nicht überschreiten. Da die der angegriffenen
Entgeltgenehmigung zugrundeliegende, gegenüber der Antragstellerin ergangene
Regulierungsverfügung - entsprechend der Gesetzeslage - keinerlei zeitliche
Differenzierung hinsichtlich der Geltung des KeL-Maßstabes vorsieht, ist von dessen
Anwendbarkeit für den gesamten Genehmigungszeitraum, mithin auch denjenigen vom
30. August bis 22. November 2006, auszugehen. Für eine Anwendbarkeit lediglich des
Missbrauchsmaßstabes des § 28 TKG für den genannten Anfangszeitraum war kein
Raum.
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Die für die Erteilung einer Genehmigung erforderliche Bestimmung der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung ist in erster Linie auf Basis der vom beantragenden
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Unternehmen gemäß § 33 TKG mit dem Entgeltantrag vorzulegenden Kostenunterlagen
vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 TKG).
a) Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das von der Antragstellerin begehrte
erhöhte Entgelt von 00,00 Cent/min für die Terminierungsleistungen E.1 und E. 2 aus
den von ihr vorgelegten Kostenunterlagen hergeleitet werden kann. Dabei kann
offenbleiben, ob und inwieweit sämtliche von der BNetzA in ihrem Bescheid vom 08.
November 2006 (Ziff. 5.1.2.1.1, Seiten 23 bis 25) aufgezeigten angeblichen Mängel der
Kostenunterlagen, insbesondere - die fehlende Überprüfbarkeit der Kostennachweise
wegen verspäteter Vorlage einer vollständig verformelten und verknüpften Excel-
Kalkulation, - die fehlende Nachvollziehbarkeit und nicht ausreichende Dokumentation
der Überleitrechnung zur Überführung der relevanten Aufwendungen aus den
Jahresabschlussdaten in die Kostenbasis, - die Unmöglichkeit der Überprüfung der
Ermittlung der Routingfaktoren auf sachliche Plausibilität wegen fehlender
weiterführender Erläuterungen, - die aus Sicht der BNetzA erheblichen
Nachweismängel bei der mittels Preis- Mengen-Gerüst erfolgten Abbildung der
Netzinfrastruktur und der darauf aufbauenden Kapitalkostenberechnung (Mängel bei der
Zuordnung von Belegen zu einzelnen Kostenpositionen bei Systemkomponenten und
Bauleistungen) nachvollziehbar und plausibel belegt oder umgekehrt durch das
Vorbringen der Antragstellerin entkräftet worden sind. Eine Herleitung des von der
Antragstellerin geltend gemachten erhöhten Entgelts aus den vorgelegten
Kostenunterlagen ist jedenfalls deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil die
Kostenunterlagen nicht die erforderliche Aktualität aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 TKG
sind mit dem Entgeltantrag die zur Prüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen
vorzulegen, wozu insbesondere aktuelle Kostennachweise (Nr. 1) und Angaben über
u.a. die Höhe der einzelnen Kosten bezogen auf die zwei zurückliegenden Jahre, das
Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre (Nr. 3) gehören. Das bedeutet unter
dem Aspekt der Zeitnähe, dass es sich bei den Nachweisen über die tatsächliche
Entwicklung der Kosten in den beiden dem Antragsjahr vorangehenden Jahren
grundsätzlich um Ist-Kosten- Werte handeln muss.
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Vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 - 1 K 8312/01 - zur insoweit
vergleichbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 TEntgV.
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Die von der Antragstellerin vorgelegten Kostennachweise genügen diesen
Anforderungen nicht. Die Antragstellerin hat lediglich für das Jahr 2004 Ist-
Kostennachweise vorgelegt. Die Nachweise für das dem Antragsjahr vorangegangene
Jahr 2005 beruhen dagegen lediglich auf sog. Budget-Werten (d.h. prognostizierten
Werten). Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, sie habe die Änderung der
Verkehrsminuten für die Jahre 2005/2006 ausdrücklich in ihren Kostenunterlagen
ausgewiesen und hierzu auf Abschnitt 2.1 der Kostenkalkulation, Tabelle 1 mit der
Überschrift: „Ergebnisdarstellung: Fortgeschriebene Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung für das Jahr 2006 auf der Grundlage der ermittelten KeL 2005
und der geplanten Verkehrsmengen 2006", verwiesen hat, belegt dies nicht, dass die
„ermittelten KeL 2005" ihre Grundlage in von der Antragstellerin vorgelegten Ist-Kosten-
Nachweisen gehabt hätten. Die Antragstellerin hat in ihren Kostenunterlagen unter
Abschnitt 1.2.6. (Bl. 202 der Verwaltungsvorgänge) vielmehr selbst ausdrücklich
ausgeführt, dass die Darstellung der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung für das
Jahr 2005 - im Gegensatz zur Darstellung für das Jahr 2004 - nicht auf Ist-Kosten,
sondern auf den budgetierten Kosten und Einsatzmengen 2005 beruhe.
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Auch kann der Auffassung der Antragstellerin, dass aufgrund der erstmaligen
Einreichung von Kostenunterlagen geringere Anforderungen an die Aktualität der
Kostennachweise zu stellen seien, nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 33 TKG
unterscheidet bezüglich der Aktualitätsanforderungen an die Kostennachweise nicht
zwischen erstmals regulierten und seit längerem der Regulierung unterliegenden
Unternehmen. Eine derart unterschiedliche Interpretation des Aktualitätsbegriffs ist mit
Rücksicht auf die raschen Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt auch nicht
aus Sinn und Zweck der Vorschrift herleitbar. Die Antragsgegnerin hat in ihrer
Antragserwiderung zutreffend ausgeführt, dass angesichts der rasanten
Marktentwicklung auf den nationalen und internationalen Mobilfunkmärkten mit der
Folge starker Verkehrsmengenzuwächse auch die dienstespezifischen Kosten der
Terminierungsleistung starken Veränderungen in kurzen Zeiträumen unterliegen. Unter
diesen Umständen kann eine Kostenkalkulation auf Datenbasis des Vorvorjahres der
Entgeltgenehmigung nicht der gesetzlichen Aktualitätsanforderung genügen. Soweit im
Prüfbericht des Referats 113 der Antragsgegnerin vom 03. November 2006 (S. 2)
ausgeführt worden ist, dass die Vorlage von Ist-Kosten- Nachweisen aus dem vorletzten
Jahr aufgrund der erstmaligen Einreichung von Kostenunterlagen ausnahmsweise
akzeptiert werden könne, ist die zuständige Beschlusskammer dem im angefochtenen
Bescheid deshalb zu Recht nicht gefolgt. Die Abweichung von den Ausführungen im
Prüfbericht kann deshalb auch nicht als willkürlich angesehen werden.
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Dass es der Antragstellerin schlechthin unmöglich gewesen wäre, Ende August 2006
Ist-Kosten-Nachweise des Jahres 2005 vorzulegen, ist ebenfalls weder glaubhaft
gemacht noch sonst erkennbar.
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Nach allem ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin aufgrund der
von ihr vorgelegten Kostenunterlagen die mit dem Hauptantrag begehrte Genehmigung
eines erhöhten Entgeltes von 00,00 Cent/min für die Terminierungsleistungen E.1 und
E. 2 beanspruchen kann.
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b) Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch
auf Genehmigung eines Entgeltes von (mindestens) 00,00 Cent/min für die
Terminierungsleistungen E.1 und E.2 auf der Grundlage einer
Vergleichsmarktbetrachtung zusteht. Die Antragstellerin leitet ihren behaupteten
Anspruch nicht aus einer von ihr selbst vorgenommenen oder in Auftrag gegebenen
Vergleichsmarktbetrachtung (etwa dem Gutachten der WIK-Consult vom 08. August
2006), sondern aus dem von der Antragsgegnerin vorgenommenen Tarifvergleich her,
aus dem sich bei Beseitigung mehrerer von der Antragstellerin im Einzelnen
aufgeführter angeblicher Bewertungsmängel, Fehler und Inkonsistenzen und bei
Berücksichtigung von Zuschlägen aufgrund von Besonderheiten der Vergleichsmärkte
ein Anspruch auf Genehmigung eines Entgeltes für die Terminierungsleistungen E.1
und E. 2 mindestens in Höhe des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages
ergebe.
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Ein derartiger Anspruch ist indes nicht überwiegend wahrscheinlich.
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aa) Hierzu bedarf zunächst keiner weiteren Überprüfung, ob die
Vergleichsmarkbetrachtung der Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - wegen
fehlerhafter Ermessensausübung (Ermessensunterschreitung wegen Vorrangigkeit
eines Kostenmodells) bzw. Willkür (Nichtberücksichtigung des Marktanteils bei der
Vergleichsgruppenbildung) zu beanstanden ist, weil die genannten Fehler - ihre
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Existenz unterstellt - nicht korrigierbar wären (ein Kostenmodell und eine
Vergleichsmarkbetrachtung unter Einbeziehung der Marktanteile existieren bislang
nicht) und deshalb zwar in einem Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des
angefochtenen Bescheides führen, nicht dagegen den geltend gemachten Anspruch auf
Genehmigung eines höheren Entgeltes stützen könnten.
bb) Soweit die Antragstellerin ausgehend von der Vergleichsmarktbetrachtung der
Antragsgegnerin lediglich eine inkonsistente Anwendung der von der Antragsgegnerin
selbst zugrunde gelegten Bewertungs- und Vergleichsmaßstäbe rügt, ergibt sich hieraus
ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des mit dem
Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs.
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Zunächst ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin den irischen
Betreiber Meteor zu Unrecht der Vergleichsgruppe der 900-MHz- Netzbetreiber
zugeordnet hat. Dem Betreiber Meteor sind unstreitig im Jahre 2000 neben 900-MHz-
Frequenzen auch 1800-MHz-Frequenzen zugeteilt worden. Gemessen an dem von der
Antragsgegnerin gewählten Zuordnungskriterium der Erstausstattung mit den jeweiligen
Frequenzen kommt deshalb sowohl eine Zuordnung zur Gruppe der 900-MHz-Betreiber
als auch zur Gruppe der 1800-MHz- Betreiber in Betracht. Eine Zuordnung war daher
nur anhand ergänzender Gesichtspunkte möglich. Die Antragstellerin hat insoweit
geltend gemacht, Meteor müsse wegen des späten Markteintritts und des geringen
Marktanteils der Gruppe der 1800-MHz-Netzbetreiber zugeordnet werden.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ihre Zuordnung von Meteor zur Gruppe der
900-MHz-Betreiber im Wesentlichen damit begründet, dass dessen
Frequenzausstattung der der anderen irischen 900-MHz-Netzbetreiber entspreche und
es den Erfahrungen der irischen Regulierungsbehörde entsprochen habe, dass die
irischen Betreiber zunächst nur mit der 900-MHz-Technologie gearbeitet und eine
Ausgestaltung des Netzes mit 1800-MHz-Zellen umgangen hätten (weshalb es
erforderlich gewesen sei, für die 1800-MHz-Technologie besondere
Ausbauverpflichtungen aufzuerlegen). Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen,
dass auch Meteor mit der 900-MHz- Technologie gestartet sei. Insbesondere der
letztgenannte Umstand des Betriebsstarts mit 900-MHz-Technologie kommt dem
Kriterium der Frequenzerstausstattung zumindest nahe, während die Gesichtspunkte
des späten Markteintritts und des Marktanteils von der Antragsgegnerin bei der
Vergleichsgruppenbildung nicht berücksichtigt worden sind, weshalb deren
Heranziehung bei einem einzelnen Betreiber die Aussagekraft der Gruppenbildung
insgesamt in Frage stellen würde. Aus alldem folgt, dass für die Unzulässigkeit der
Einordnung des irischen Betreibers Meteor in die Gruppe der 900-MHz-Betreiber
jedenfalls nicht mehr spricht als für deren Zulässigkeit.
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Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegnerin (im Gegensatz zu den
niederländischen) die beiden schwedischen Betreiber in die
Vergleichsmarktbetrachtung einbezogen habe und weiter beanstandet, dass die
Antragsgegnerin statt der Gleitpfade aus Tabelle 23 der Mitteilung von Cullen-
International die stichtagsbezogenen Tarife aus Tabelle 24 der Mitteilung von Cullen-
International vom 21. August 2006 berücksichtigte habe, kann dies den geltend
gemachten Anspruch auf Genehmigung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten
höheren Entgelts von 00,00 Cent/min schon deshalb nicht stützen, weil die
schwedischen Betreiber der Gruppe der 900-MHz-Betreiber angehören und sich im
Falle der Änderung des für diese Gruppe genehmigten Entgeltes zwar möglicherweise
die „Spreizung" der Entgelte zwischen den beiden Vergleichsgruppen, nicht jedoch das
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hier allein in Rede stehende Entgelt für die Gruppe der 1800-MHz-Betreiber, der die
Antragstellerin angehört, ändern würde.
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei der
Vergleichsmarktbetrachtung zu Unrecht die Terminierungsentgelte des österreichischen
Unternehmens tele.ring in der Gruppe der 1800-MHz-Betreiber berücksichtigt hat. Zwar
mag das Unternehmen tele.ring aufgrund der durch Vertrag vom 02. September 2006
erfolgten Übernahme durch den 900-MHz-Betreiber T-Mobile Austria GmbH im
maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheides der BNetzA als rechtlich selbständiges
Unternehmen nicht mehr existiert haben, die Antragsgegnerin hat jedoch insoweit
vorgetragen, dass die bisherigen Terminierungsleistungen der Firma tele.ring auch nach
der Übernahme de facto zunächst weiterhin in deren bisherigen 1800-MHz-
Mobilfunknetz erbracht worden seien. Dieser bislang nicht widerlegte Umstand spricht
dafür, dass die Terminierungsentgelte der Firma tele.ring zu Recht in den Tarifvergleich
der Antragsgegnerin einbezogen worden sind. Jedenfalls kann deshalb nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Unzulässigkeit der Berücksichtigung der
Firma tele.ring in der Vergleichsgruppe der 1800-MHz- Betreiber ausgegangen werden.
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Soweit die Antragstellerin weiterhin gerügt hat, dass die Antragsgegnerin für das in der
Gruppe der 1800-MHz-Betreiber aufgeführte spanische Unternehmen Amena die
Entgeltwerte des Konsultationsentwurfs der spanischen Regulierungsbehörde CMT aus
der Cross-Country analysis Cullen International vom 21. August 2006 herangezogen
habe, anstatt die in der Regulierungsentscheidung der spanischen
Regulierungsbehörde am 05. Oktober 2006 - also noch vor Erlass des
streitgegenständlichen Bescheides - festgesetzten Entgelte zu berücksichtigen, handelt
es sich auch hierbei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Rechtsfehler
der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin geht zu Recht davon aus, dass der mit der
Erstellung eines internationalen Tarifvergleichs verbundene erhebliche Zeitaufwand
angesichts der zur Verfügung stehenden nur zehnwöchigen Verfahrensfrist zur
Festlegung eines Stichtages zwingt, bis zu dem Tarifinformationen berücksichtigt
werden können. Dass die Antragsgegnerin diese sog. Deadline auf den 30. September
2006 festgelegt hat, also auf einen Zeitpunkt, zu dem nahezu die Hälfte der
Verfahrensfrist bereits abgelaufen war, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu
beanstanden. Hieraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Entgeltfestsetzungen
der spanischen Regulierungsbehörde vom 05. Oktober 2006 zu Recht nicht mehr
berücksichtigt hat.
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Ferner spricht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Rechtsfehler der
Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Terminierungsentgelte für die beiden britischen
1800-MHz-Netzbetreiber T-Mobile und Orange, weil es sich bei den von der
Antragsgegnerin herangezogenen Entgelten aus der „Flash Message 110/2006"
lediglich um die im Rahmen eines nicht rechtsverbindlichen Konsultationsentwurfes der
britischen Regulierungsbehörde dargestellten „Gleitpfadentgelte" und damit nicht um die
tatsächlich im Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Terminierungsentgelte
gehandelt habe. Bei den im Rahmen des Gleitpfadmodells veröffentlichten Tarifen
handelt es sich - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - um
kostenorientiert ermittelte Entgelte, deren Berücksichtigung im Rahmen eines
Tarifvergleichs mit ebenfalls am KeL- Maßstab sich orientierenden Entgelten eine
höhere Aussagekraft besitzt, als die zum Zeitpunkt der streitbefangenen
Entgeltgenehmigung tatsächlich geltenden britischen Mobilfunkterminierungsentgelte.
Dass es sich bei den Gleitpfadentgelten noch nicht um verbindlich angeordnete Entgelte
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handelt, erscheint dabei unter Berücksichtigung des bei der Entgeltgenehmigung
gebotenen „forward-looking-Ansatzes"
- vgl. Schuster/Ruhle, Beck`scher TKG-Kommentar § 31 Rdn. 35 -
31
hinnehmbar.
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c) Nicht überwiegend wahrscheinlich ist schließlich, dass die von der Antragsgegnerin
angestellte Vergleichsmarktbetrachtung deshalb fehlerhaft ist, weil die Besonderheiten
der Vergleichsmärkte nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Die Antragstellerin
hat insoweit geltend gemacht, die Antragsgegnerin hätte die Kostenunterschiede
zwischen D- und E-Netzen, insbesondere die frequenzbedingten Nachteile der E-Netz-
Betreiber, die Kosten für den UMTS-Lizenzerwerb und UMTS- Infrastrukturaufbau sowie
die Kosten des sog. Subskriptionsdefizits (Handysubventionen) durch Gewährung eines
Zuschlags berücksichtigen müssen. Eine solche Berücksichtigung von Kostenfaktoren
liefe - wie die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat -
dem Prinzip der Vergleichsmarktbetrachtung zuwider, demzufolge nur Preise - und nicht
Kosten - zu vergleichen sind, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG,
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vgl. auch Beschluss der Kammer vom 23. April 2007 - 1 L 1997/06 - .
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2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
der Antragstellerin auf der Grundlage der Vergleichsmarktbetrachtung der
Antragsgegnerin - bereinigt um die oben unter Ziff. 1. b) genannten angeblichen
Bewertungsmängel, Fehler und Inkonsistenzen - ein Anspruch auf Genehmigung eines
Entgelts von 00,000 Cent/min für die Terminierungsleistungen E. 1 und E. 2 zusteht. Wie
oben unter Ziff. 1. b) ausgeführt, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die genannten Bewertungsmängel, Fehler und Inkonsistenzen
bestehen bzw. den geltend gemachten Anspruch begründen können.
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Nach allem war der Antrag insgesamt abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des in Hauptsacheverfahren auf
Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach der Rechtsprechung der Kammer
anzusetzenden Wertes zugrundegelegt worden ist.
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Dieser Beschluss ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unanfechtbar.
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