Urteil des VG Köln vom 30.01.2008

VG Köln: verordnung, zahnmedizin, studienjahr, befristung, hochschule, promotion, angestellter, unbefristet, wissenschaft, zivilprozessordnung

Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 236/07
Datum:
30.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Nc 236/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an
einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft
gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920
Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden
summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend
wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung
und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Wintersemester
2007/2008 (WS 07/08) festgesetzte Höchstzahl von 79 Studienplätzen für das erste
Fachsemester - FS - Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität
Bonn (RFWU),
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vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die
Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008
vom 06.07.2007 (GV. NRW. S. 262), geändert durch Verordnung vom 23.08.2007 (GV.
NRW. S. 330),
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die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren
Studienplätze zur Verfügung.
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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2007/2008 und damit
auch für das WS 07/08 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003
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(GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die
Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.)
und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand
der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln.
1. Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist
zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der
Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in
Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang
der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518),
umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120) und zuletzt
geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198), ergibt.
8
Das MIWFT des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 15.10.2007 (Az.:
131 - 7.01.02.02.06) das Lehrangebot der RFWU im Fach Zahnmedizin für das
Studienjahr 2007/2008 wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl
Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 2 18 A 15-13
AR mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 6 30
A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 10 40 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 1 7 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss.
Ang. (befristet) 4 22 88 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 5 40 Insgesamt 53
286 Durchschnittliches Deputat 5,42 Lehrauftragsstunden, § 10 KapVO 0,50
Zusätzliches Lehrangebot 1
9
Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen
summarischen Überprüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die
Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 53 Planstellen mit einem Ge-
samtlehrdeputat von 286 DS (bzw. - unter Einrechnung des zusätzlichen Lehrangebots -
287 DS).
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a) Die Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben
in § 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst feststellbar
sind, zutreffend festgesetzt worden. Soweit die Lehrdeputate seit dem Studienjahr
2004/2005 durch die oben genannte Änderungsverordnung von 21.02.2004 teilweise
neu festgelegt worden sind, ist dies durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits im Studienjahr 2004/2005 nicht
beanstandet worden.
11
Vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 24.01.2005 - 6 Nc 571/04 u. a. - und vom
29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C
126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 -, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.04.2005 - 13
C 177/05 -.
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b) Auch die jeweiligen Lehrdeputate der Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin sind bei
summarischer Prüfung zutreffend bemessen worden. Bei keiner der Stellen befristet
beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine
Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als 4 DS
rechtfertigten könnte. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass einen
Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Hinsichtlich der
vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum
15.09.2007 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten 22 Stellen für
13
Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes:
Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18) - HRG 1999 -. Hiernach
war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG 1999 einzuhalten, wobei
gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb
oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf
die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a.F. nicht anzurechnen sind.
Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die
Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999).
14
Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur
Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (Hda-
VÄndG) vom 27.12.2004, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der
nunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in
Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. Darüber hinaus ist nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG (= § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG i.d.F. des Hda- VÄndG) der
Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Personen, die bereits vor dem 23.02.2002 in
einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied i.S.v.
§ 3 des Gesetzes oder einer Forschungseinrichtung i.S.v. § 5 des Gesetzes standen,
auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes geregelten jeweils
zulässigen Befristungsdauer - diese beträgt für nicht promovierte Mitarbeiter sechs Jahre
und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin neun Jahre - mit einer
Laufzeit bis zum 29.02.2008 zulässig.
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Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die
Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar:
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Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter
erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf
der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5.
HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch
insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -
NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig
erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche
Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz
zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom
27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und
ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung
beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des
HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche
Regelungen.
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In § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2
HRG i.d.F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von
wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs
Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer
Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren
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zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten
einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung
nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese
Voraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.02.2002 bei dem Antragsgegner
beschäftigt waren, standen sie sämtlichst vor diesem Stichtag in einem befristeten
Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner. Daher gilt für diesen Personenkreis eine
Befristungsdauer bis zum 29.02.2008.
19
Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem
gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn nach § 8 Abs. 1
KapVO kommt es für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen in erster Linie auf den
geltenden Haushaltsplan und nicht auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung an.
20
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
4. Aufl., § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N.
21
Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter
Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen
kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG
NRW, dem die Kammer folgt,
22
vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, S. 2 f. des Umdrucks,
23
u.a. ausgeführt:
24
"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom
sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die
abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle
angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung
mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn
sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer
vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die
Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt
zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber
an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen
Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential
entsprechenden Studentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht
und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen
Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung
hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem
Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen
"hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit
Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip
Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem
Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers
anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und
so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
25
Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -.
26
Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die
Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-
Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung
einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient
oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum
oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar
auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder
unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr
auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines
"unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein,
wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben
eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt
werden soll."
27
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche
Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben.
Dies gilt auch für die besonders ausgedehnten Beschäftigungsverhältnisse mit den
promovierten Zeitangestellten B. und M. . Im Übrigen sind rechtserhebliche
Abweichungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
28
Vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 21.12.2006 - 6 Nc 245/06 -, zum WS
2006/2007.
29
Soweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 07/08 (S. 276 ff.) mit dem Stellenplan
zum Stichtag 15.09.2007 nicht übereinstimmt, sieht die Kammer angesichts des frühen
Redaktionsschlusses des Vorlesungsverzeichnisses keinen Anlass für weitere
Aufklärungsmaßnahmen.
30
Vgl. insoweit wiederum den Beschluss der Kammer vom 21.12.2006 - 6 Nc 245/06 -,
zum WS 2006/2007.
31
c) Von den aufgeführten 53 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO in der Fassung
der Änderungsverordnung vom 31.01.2002 (GV. NRW. S. 82) wegen der Aufgaben in
der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach dieser
Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen
pauschalen Abzug von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht relevante)
stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl
vermindert. Dies entspricht
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30 % von 53,00 Stellen = 15,90 Stellen.
33
Damit verbleiben
34
53,00 - 15,90 = 37,10 Reststellen.
35
Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 %
bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
36
Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum
37
Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden
Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -; siehe auch OVG NRW,
Beschluss vom 15.03.2006 - 13 C 96/06 -, BA S. 6 ff.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,42 DS beträgt das um den
Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte
Lehrangebot damit
38
(53 - 15,90) x 5,42 DS = 201,08 DS.
39
d) Dieses Deputat ist wegen der Vergabe von Lehraufträgen gemäß § 10 KapVO um
0,50 DS zu erhöhen, so dass sich ein Lehrangebot von
40
201,08 DS + 0,50 DS = 201,58 DS
41
ergibt.
42
f) Von diesem Lehrangebot ist in der Kapazitätsberechnung - wie im Vorjahr - ein Abzug
für Dienstleistungsbedarf (E) außerhalb der Lehreinheit vorgenommen worden, nämlich
ein Abzug von 0,20 zu Gunsten des (zum WS 2004/2005 neu eingerichteten)
Studienganges Molekulare Biotechnologie. Das Lehrangebot beträgt demnach
43
201,58 DS - 0,20 DS = 201,38 DS.
44
Die Kammer sieht von einer näheren Überprüfung dieser Reduzierung des
Lehrangebotes ab, weil sie im Ergebnis keine Auswirkungen auf die im folgenden
errechnete jährliche Aufnahmekapazität (Ap) hat.
45
2. In Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines zum
Vorjahr unveränderten und rechtlich nicht zu beanstandenden Curriculareigenanteils
(Cap) von 5,92,
46
vgl. Beschluss der Kammer vom 05.02.1992 - 6 Nc 322/91 u.a. -;OVG NRW, Beschluss
vom 03.06.1992 - 13 C 19/07 -,
47
errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an
der RFWU Bonn von
48
2 x 201,38 : 5,92 = 68,03
49
und damit - gerundet - 68 Studienplätzen.
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3. Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des
Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 79. Der
im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren
Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den Vorgaben des
MIWFT 1/0,86. Er ist damit deutlich kapazitätsfreundlicher als im Vorjahr, was im
Ergebnis eine Steigerung der Kapazität und zehn Studienplätze zur Folge hat. Die
Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet im Übrigen nach
der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen Bedenken.
Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt
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sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 68 x 1/0,86 = 79,07 =
(gerundet) 79 Studienplätzen.
4. Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im WS 2007/2008 alle 79
vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise
besetzt worden.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53
6. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG,
wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Nc-
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des
Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im
Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche
Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).
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