Urteil des VG Köln vom 25.09.2008

VG Köln: betriebswirtschaftslehre, bwl, universität, fakultät, prüfungsfach, prüfungsordnung, vertrauensschutz, wahlpflichtfach, gleichwertigkeit, klageänderung

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3180/07
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3180/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger war bis zum Wintersemester 2006/2007 Studierender im Studiengang
Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln. Am 15.01.2007 schloss er dieses
Studium mit der Diplomprüfung mit der Note „gut" (2,3) ab. Diese Prüfung bestand aus
folgenden Prüfungsleistungen:
2
Pflichtfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre gut (2,5) Pflichtfach Allgemeine
Volkswirtschaftslehre gut (2,3) Wahlpflichtfächer Spezielle Betriebswirtschaftslehre:
Beschaffung und Produktpolitik befriedigend (2,7) Corporate Finance erlassen
Sonstiges Wahlpflichtfach: Wirtschafts- und Sozialgeografie gut (2,3) Hauptseminare gut
(1,7) Diplomarbeit gut (2,3).
3
Zugleich ist vermerkt, dass bei Addition der Leistungspunkte für die einzelnen
Prüfungsfächer die Gesamtzahl von 183 Leistungspunkten erreicht worden ist. Dabei
beruht die Eintragung „erlassen" im Wahlpflichtfach Corporate Finance darauf, dass
dem Kläger insoweit im Wintersemester 2005/2006 an der Universität Helsinki erbrachte
Leistungen auf seinen Antrag aus März 2006 hin angerechnet worden waren.
4
In den diesbezüglichen Leistungsübersichten des beklagten Prüfungsausschusses sind
neben den genannten Angaben unter der Überschrift „Zusatzleistungen" aufgeführt
„Industrieökonomik Übung", „Ordnungspolitik", „Ausgewählte Fragen des Controlling I:
Risikocontrolling".
5
Zum Sommersemester 2007 setzte der Kläger seine Studien im Studiengang
Volkswirtschaftslehre an der Universität zu Köln fort, wobei ihm unter dem 19.01.2007 6
Semester aus dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre als Fachsemester in
Volkswirtschaftslehre angerechnet wurden und das Wintersemester 2006/2007 als sein
7. Fachsemester im Studiengang Volkswirtschaftslehre ausgewiesen wurde. Außerdem
wurden vom beklagten Prüfungsausschuss aus dem bisherigen Studiengang auf die
Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre angerechnet: Die Prüfung im Fach
6
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre sowie im Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre
und die Diplomarbeit. Diese drei Prüfungsleistungen ergeben bei einer Gesamtzahl von
183 zu erreichenden Leistungspunkten insgesamt 90 Leistungspunkte.
Während des Studiums der Betriebswirtschaftslehre waren mit Wirkung zum 01.04.2006
sowohl im Studiengang Betriebswirtschaftslehre als auch im Studiengang
Volkswirtschaftslehre neue Diplomprüfungsordnungen in Kraft getreten (im Folgenden
DPO genannt). Im Studiengang Volkswirtschaftslehre trifft die DPO 2006 im
Wesentlichen folgende Änderungen: Außer der Einführung eines vom Hochschulgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen geforderten Leistungspunktesystems wurden die
sieben vierstündigen Klausuren (§ 18 Abs. 1 bis 8 DPO 2002) abgeschafft und jeweils in
regelmäßig einstündige Modulprüfungen aufgeteilt (§ 16 DPO 2006), die zeitlich
getrennt und überwiegend frei wählbar abzulegen sind. In den Wahlpflichtfächern sind
dies regelmäßig vier Prüfungen zu je sechs Leistungspunkten. Dabei sind die Fächer
bestanden, wenn jeweils insgesamt 24 Leistungspunkte erworben werden. Außerdem
wurden die früher zu erbringenden vier Leistungsnachweise (Hauptseminar- oder
Klausurleistungen - sog. „Sn- und Ln-Scheine" - vgl. § 17 Abs. 1 und 2 DPO 2002 -)
abgeschafft, die bis zum 01.04.2006 allein als Zulassungsvoraussetzungen für die
Diplomprüfung dienten und damit nicht in die Diplomgesamtnote eingingen. In der
neuen DPO wurde das neue Fach Hauptseminare eingeführt, das die Ablegung von drei
Hauptseminaren als Prüfungsleistungen vorsieht (vgl. § 16 Abs. 1 und 8 DPO 2006) und
mit Note und einer Gewichtung von 21 Leistungspunkten in die Gesamtnote eingeht. Die
neue Prüfungsordnung 2006 enthält im Übrigen Übergangsregelungen für die
Studierenden, die im Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Prüfungsverfahrens
bestimmte Leistungen bereits erbracht hatten. Dementsprechend wurde u. a. in § 23
Abs. 14 DPO 2006 vorgesehen, dass im selben Studiengang vor dem Sommersemester
2006 abgelegte Studienleistungen als Prüfungsleistungen im Fach Hauptseminare oder
in Wahlpflichtfächern in einer bestimmten, näher bezeichneten Weise anzurechnen
sind. Nach Angaben des beklagten Prüfungsausschusses boten mit Blick auf diese
Regelungen zahlreiche Lehrstühle im Wintersemester 2005/2006 häufig sog. Ln-
Klausuren nochmals an und stellten hierfür Nachweise aus, die alsdann, nach Beginn
des Sommersemesters 2006, auf Antrag der Prüflinge vom beklagten
Prüfungsausschuss angerechnet wurden.
7
Unter dem 23.05.2007 beantragte der Kläger die Anrechnung von Leistungen im
Studiengang Betriebswirtschaftslehre als Prüfung im Wahlpflichtfach Spezielle
Betriebswirtschaftslehre, Controlling (§ 18 Abs. 4 Nr. 5 DPO 2006) im Studiengang
Volkswirtschaftlehre. Dem war beigefügt eine Bescheinigung des Seminars für
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Controlling der Universität zu Köln vom
31.10.2006, die im Einzelnen u. a. lautet:
8
„Hiermit wird bescheinigt, dass Herr U. T. die folgenden Prüfungsleistungen erbracht
hat: Operatives Controlling, 6 Credits, 3,7 (ausreichend), Strategisches Controlling, 6
Credits, 2,3 (gut), Wertorientiertes Controlling, 6 Credits, 2,7 (befriedigend),
Ausgewählte Fragen des Controlling I: Risikokontrolling, 6 Credits, 3,7 (ausreichend)."
9
Weiterhin ist dort ausgeführt, dass der Kläger somit 24 von „24 nötigen Credits in der
SBWL Controlling" (SBWL bedeutet Spezielle Betriebswirtschaftslehre) erworben habe.
Die ersten beiden genannten Leistungen hat der Kläger im Wintersemester 2005/2006,
die dritte im Sommersemester 2004 und die letzte im Sommersemester 2006 jeweils im
Studiengang Betriebswirtschaftslehre erbracht.
10
Diesen Antrag lehnte der beklagte Prüfungsausschuss mit formlosem Schreiben vom
29.05.2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei den fraglichen Leistungen
handele es sich um „Zusatzleistungen" aus dem Erststudium Betriebswirtschaftslehre.
Sie seien daher nicht auf die Diplomprüfung in Volkswirtschaftslehre anrechenbar.
Außerdem dürften nach einem Beschluss des beklagten Prüfungsausschusses mehr als
90 Leistungspunkte nicht auf das zweite Examen angerechnet werden. Beim Kläger
seien bereits aus dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre 90 Punkte (3 x 30)
angerechnet worden, so dass diese Obergrenze bereits erreicht sei. Mit weiterem
Schreiben vom 08.06.2006 wurde erneut ausgeführt, dass die fraglichen Leistungen als
Zusatzleistungen lediglich Studienleistungen, aber nicht anrechenbare
Prüfungsleistungen seien.
11
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2007 und 30.06.2007.
Hierin machte er im Wesentlichen geltend: Die ersten drei Module seien keine Zusatz-,
sondern Prüfungsleistungen. Das Modul „Wertorientiertes Controlling" sei ursprünglich
ein Leistungsnachweis gewesen, den man sich beim Übergang zur neuen
Diplomprüfungsordnung als Examensbestandteil habe anrechnen lassen können. Die
beiden erstgenannten Module seien Credit-Point-Klausuren gewesen, die in den
Semesterferien im (letzten) Frühjahr vor dem 01.04.2006 angeboten worden seien.
Allein das Risikocon-trolling sei als Zusatzleistung erbracht worden. Deswegen
müssten aber dennoch wenigstens die drei anderen Module anrechnungsfähig sein. Die
Klausuren in den ersten beiden Modulen seien ganz normale Klausuren gewesen.
Allerdings sei es richtig, dass das Nichtbestehen der Klausuren keine Sanktionen nach
sich gezogen hätte. Indessen sei zu beachten, dass dies in dieser Übergangsphase
auch für alle Studenten bei den Credit-Point- Klausuren gelte. Auch greife das Argument
der „90 Punkte" nicht. Dieser Beschluss gelte nur für solche anrechenbaren Leistungen,
die Bestandteil der ersten Diplomprüfung gewesen seien. Dies sei aber bei seinen
Leistungen im Controlling gerade nicht der Fall gewesen.
12
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 wies der beklagte Prüfungsausschuss den
Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt:
Durch Beschluss vom 07.11.2005 habe der beklagte Prüfungsausschuss festgelegt,
dass aus dem Erstexamen höchstens 90 Leistungspunkte auf das Zweitexamen
angerechnet würden. Diese Regelung diene dem Zweck zu verhindern, dass eine
Entwertung der Diplome der Fakultät stattfinde, die eintreten könne, würde man das
zweite Diplom schon dann erwerben können, wenn nur noch wenige eigenständige
neue Leistungen erbracht werden müssten. Unabhängig hiervon komme eine
Anrechnung aber auch deswegen nicht in Betracht, weil es sich vorliegend um
Studienleistungen handele, die nicht als Prüfungsleistungen angerechnet werden
könnten. Bei den Leistungen aus dem Wintersemester 2005/2006 handele es sich um
Prüfungen, an deren Nichtbestehen keinerlei Sanktionen geknüpft gewesen seien.
Zudem sei die Möglichkeit der Anrechnung auf den eigenen Studiengang, im Fall des
Klägers den der Betriebswirtschaftslehre, beschränkt auf den Zeitraum
Sommersemester 2006 (vgl. § 23 DPO BWL 2006). Letzteres sei zum Zeitpunkt des
Übergangs durch entsprechende Aushänge klargestellt worden, so dass der Kläger
auch keinen Vertrauensschutz in dem Sinne in Anspruch nehmen könne, dass diese
Leistungen in einem neuen Studiengang würden verwertet werden können. Ähnliches
gelte für den Ln-Schein aus dem Sommersemester 2004. Insoweit handele es sich auch
um eine bloße Zusatzleistung. Da diese Zusatzleistung gemäß § 21 DPO 2006 nicht in
die Diplomprüfung eingehe, komme ihr auch nicht die Qualität einer Prüfungsleistung
13
zu. Dabei sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer
Studienleistungen, die im Prinzip frei wiederholbar und nicht sanktionsbeschwert seien,
formal nicht gleichwertig mit Prüfungsleistungen seien.
Am 07.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die genannten vier
Module als Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung auf den Studiengang
Volkswirtschaftslehre anzurechnen.
14
Im Verlauf des Klageverfahrens hat sich der Kläger mit weiteren Begehren an den
beklagten Prüfungsausschuss gewandt. So beantragte er mit Schreiben vom
07.10.2007, den Leistungsnachweis aus seinem betriebswirtschaftlichen Studium vom
14.02.2005 über „Global Competition in the Aviation Industry" als Leistung im Fach
Hauptseminare anzuerkennen. Dies lehnte der beklagte Prüfungsausschuss mit
formlosem Schreiben vom 09.10.2007 ab. Mit Schreiben vom 11.10.2007, das der
beklagte Prüfungsausschuss mit Schreiben vom 11.10.2007 ablehnend beantwortete,
wandte sich der Kläger gegen das genannte Schreiben des beklagten
Prüfungsausschusses. Zugleich begehrte er die Anrechnung seiner Zusatzleistungen im
betriebswirtschaftlichen Studium „Ordnungspolitik" und „Übung Industrieökonomik".
Auch dies Begehren lehnte der beklagte Prüfungsausschuss mit Schreiben vom
15.10.2007 ab. Mit Schriftsatz vom 29.10.2007 hat der Kläger diese Begehren in die
Klage mit einbezogen.
15
Der Kläger beantragt,
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1. den beklagten Prüfungsausschuss unter Aufhebung seines Bescheides vom
29.05.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2007 zu verpflichten, die
Studienmodule Operatives Controlling (Veranstaltungs-Nr. 20001), Strategisches
Controlling (Veranstaltungs-Nr. 20002), Wertorientiertes Controlling (Veranstaltungs-Nr.
20003) und Ausgewählte Fragen des Risikocon-trolling I (Veranstaltungs-Nr. 20004) auf
den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre als Prüfung oder jedenfalls Teilprüfung
im Prüfungsfach Controlling anzuerkennen,
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2. den beklagten Prüfungsausschuss zu verpflichten, in dem Diplomprüfungszeugnis
Betriebswirtschaftslehre die Bewertung „erlassen" durch die Bewertung „bestanden" zu
ersetzen,
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3. den beklagten Prüfungsausschuss zu verpflichten, die Hauptseminare aus dem
Studiengang Betriebswirtschaftslehre „Global Competition in the Aviation Industry" als
Leistung im Fach Hauptseminare im Studiengang Volkswirtschaftslehre anzu- rechnen,
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4. den beklagten Prüfungssausschuss zu verpflichten, die Zusatzleistungen
„Ordnungspolitik" und „Übung Industrieökonomik" aus dem Studiengang
Betriebswirtschaftslehre auf das Fach Spezielle Volkswirtschaftslehre im Studiengang
Volkswirtschaftslehre an- zurechnen.
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Zur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner Schreiben vom 06.06.2007 und
30.06.2007. Ergänzend führt er aus: Es treffe zu, dass bei Nichtbestehen der fraglichen
Module keine Sanktionen gegriffen hätten. Dieses Argument könne aber deswegen
nicht durchgreifen, weil z. B. im Ausland erbrachte Leistungen häufig nicht eindeutig als
Studien- oder Prüfungsleistungen unterschieden werden könnten.
21
Er habe darauf vertraut, dass seine Leistungen während des betriebswirtschaftlichen
Studiums auch auf ein späteres volkswirtschaftliches Studium angerechnet würden. Im
Übrigen sei nirgends ausdrücklich erwähnt, dass die Übergangsregelungen in der DPO
2006 nur für denselben Studiengang geltend würden.
22
Der Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Hinsichtlich der erweiterten Klage (Ziffer 2 bis 4 des Antrages) hält er die Erweiterung
der Klage für unzulässig. „Rein vorsorglich" macht er geltend, dass der nunmehr
gestellte erste Antrag erstmals überhaupt gestellt werde und dass hinsichtlich der
anderen Anträge es an dem notwendigen Widerspruchsverfahren fehle.
25
In der Sache selbst macht er hinsichtlich des ursprünglichen Antrages geltend: Die
Übergangsregelung in § 23 DPO 2006 gelte entgegen der Auffassung des Klägers nicht
für Studiengangwechsler. Der Kläger verkenne, dass diese nur für den Übergang von
der alten auf die neue Prüfungsordnung im Sommersemester 2006 Geltung
beanspruchen und nur dem Vertrauensschutz von Studierenden im eigenen
Studiengang Rechnung tragen solle. Beim Kläger habe es in diesem Sinne aber keinen
Übergang gegeben, vielmehr handele es sich bei ihm um einen regulären Neueintritt in
den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre zu den aktuell geltenden Bedingungen.
Einen Vertrauensschutz darauf, dass im eigenen Studiengang einmal erbrachte
Leistungen irgendwann in späterer Zukunft noch in einem weiteren Studiengang
verwendet werden könnten, bestehe nicht. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass
im Falle einer Einschreibung des Klägers erst zum WS 2007/2008 eine Einschreibung
im Diplomstudiengang wegen dessen Ersatz durch den Bachelor-Studiengang gar nicht
mehr in Betracht gekommen wäre.
26
Die von der Fakultät beschlossene Anerkennungsobergrenze gründe auf der
verfassungsrechtlich verbürgten Fakultätsautonomie und solle dafür Sorge tragen, dass
der von der Fakultät zu verleihende akademische Grad sich nicht zum größeren Teil auf
in anderen Studiengängen oder andernorts erbrachte Leistungen stütze. Der
wesentliche Teil der Leistungen solle gerade an dieser Fakultät und in dem
Studiengang, der zum akademischen Grad führe, abgelegt werden, damit mit Recht von
einem „Kölner Diplom" gesprochen werden dürfe. Die streitbefangenen Leistungen
seien gerade nicht im Rahmen des Studiengangs Volkswirtschaftslehre erbracht. Sie
seien, wenn sie auch nicht in die Diplomprüfung Betriebswirtschaftslehre eingegangen
seien, jedoch im Rahmen dieses Studiums erbracht worden. Denn eine Teilnahme an
den entsprechenden Veranstaltungen wäre ohne Zulassung zum Studiengang
Betriebswirtschaftslehre nicht möglich gewesen.
27
Es sei zu berücksichtigen, dass drei vom Kläger im Fach Controlling erbrachte
Leistungen als Studienleistungen nach der alten DPO Betriebswirtschaftslehre erbracht
worden seien. Vor dem 01.04.2006 sei als Prüfungsleistung nur eine vierstündige
Examensklausur vorgesehen gewesen. Alle anderen Leistungen in dem Fach seien
entweder seinerzeit als Zulassungsvoraussetzung nach § 17 DPO 2002, als freiwillige
Scheine ohne jede Bedeutung für die Diplomprüfung oder als Angebot für die
Anrechnung nach § 23 DPO 2006 im eigenen Studiengang angeboten gewesen.
28
Es sei deshalb keine „Schikane", wenn der Kläger nunmehr die entsprechenden
29
Leistungen im Fach Controlling nochmals erbringen müsste. Denn die seinerzeitigen
Leistungen seien unter gänzlich anderen Bedingungen erbracht worden als diejenigen,
die im jetzigen Studiengang auferlegt seien. Etwas anderes würde zu einer
unzulässigen Privilegierung führen und sich damit als Verstoß gegen das
prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot darstellen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
30
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ist die
Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2) bis 4) ist die
Klage unzulässig.
32
I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) unbegründet.
33
Der angefochtene Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 29.05.2007 und
der Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Anrechnung der im Klageantrag näher bezeichneten Leistungen als Prüfung oder
jedenfalls Teilprüfung im Prüfungsfach Controlling im Studiengang
Volkswirtschaftslehre.
34
Rechtsgrundlage ist die DPO VWL 2006 vom 05.08.2005, die noch auf der Grundlage
des § 2 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Hochschulgesetz (HG) NRW a. F. vom 14.03.2000 (GV
NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2004 (GV NRW S. 752)
ergangen ist. Dabei können die Vorschriften der DPO allerdings nur insoweit
Anwendung finden, als sie nicht mit dem ab dem 01.01.2007 geltenden
Hochschulgesetz in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (Gesetz vom
31.10.2006, GV NRW S. 474, geändert durch Gesetz vom 20.12.2007, GV NRW S. 744)
in Widerspruch stehen. Letzteres ist vorliegend jedenfalls in dem hier in Rede
stehenden Zusammenhang nicht der Fall.
35
Die DPO 2006 ist zuletzt durch die 2. Änderungsordnung vom 09.07.2007 (Amtliche
Mitteilungen der Universität zu Köln 60/2007) mit Wirkung vom 01.10.2007 geändert
worden. Durch diese Änderungsverordnung ist u. a. § 9 DPO 2006 dahingehend
geändert worden, dass in § 9 die Absätze 4, 5 und 8 gestrichen worden sind, in § 16
Absätze 2 und 3 insbesondere der Kanon der Prüfungsfächer geändert worden ist und
in § 23 die bisherige Übergangsregelung, die sich auf den Übergang der DPO 2002 auf
die DPO 2006 im Sommersemester 2006 bezog, durch eine Übergangsregelung ersetzt
worden ist, die nunmehr die ab 01.10.2007 eingetretenen Änderungen der
Prüfungsfächer berücksichtigt bzw. umsetzt.
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Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, da es sich um eine
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) handelt, dass die zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der DPO zur Anwendung gelangt, soweit
sich aus dem (materiellen) Recht der DPO selbst nichts anderes entnehmen lässt.
Vorliegend hat sich für die hier maßgebliche Anrechnungsregelung des § 9 DPO nichts
Wesentliches geändert. Die Absätze 4 und 5 von § 9 sind vorliegend nicht einschlägig.
Die Verfahrensvorschrift des Absatzes 8 konnte gestrichen werden, da sie sich von
37
selbst versteht. Sie ist nämlich überflüssig, da § 63 Abs. 2 HG n. F. (ebenso wie § 92
Abs. 3 HG a. F.) regelt, dass ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht und die
Leistungen von Amts wegen, und nicht nur auf Antrag, anzurechnen sind.
Hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsgrundlage gilt Folgendes: Im Hochschulgesetz a. F.
war die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in § 92 Abs. 3, 94 Abs. 2 Satz
1 Nr. 11 HG a. F. geregelt. Im neuen Hochschulgesetz finden sich die entsprechenden
Regelungen in §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 2 Nr. 6 HG n. F. Wesentliche Unterschiede
bestehen zwischen dem alten Hochschulgesetz und dem jetzt geltenden
Hochschulgesetz, bezogen auf die Anrechnung von Prüfungsleistungen, im Prinzip
nicht. Unterschiede bestehen - in dem hier interessierenden Zusammenhang - lediglich
insoweit:
38
§ 92 Abs. 3 HG a. F. regelte die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
während in § 63 Abs. 2 HG n. F. von „Leistungen" in einem Studiengang die Rede ist.
Dies beruht darauf, dass es nach Einführung des Leistungspunktesystems nur noch
Prüfungsleistungen gibt, da es keine Studienleistungen als Voraussetzung für die
Zulassung zur Prüfung mehr gibt, sondern sämtliche Leistungsnachweise
Prüfungsleistungen als das Studium begleitende Teil-Prüfungen sind - im gestreckten
Modul- und Leistungs-Punkteverfahren (vgl. § 63 Abs. 1 HG n. F.) -. Außerdem sind die
Anrechungstatbestände umformuliert und teilweise zusammen gefasst. Eine inhaltliche
Änderung ergibt sich hieraus nicht.
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Streitgegenstand ist vorliegend die Anrechnung von 24 Kredit- bzw. Leistungs-Punkten
im Prüfungsfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Controlling im Studiengang
Betriebswirtschaftslehre - gänzlich oder auch nur teilweise - als Prüfungsleistung in dem
Prüfungsfach Controlling in dem Wahlpflichtfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre,
Controlling (§ 16 Abs. 4 Nr. 8 DPO 2006 VWL) im Studiengang Volkswirtschaftslehre.
40
Im Studiengang Volkswirtschaftslehre besteht diese Prüfung aus vier Modulen zu je 6
Punkten. Diese Unterteilung ergibt sich nicht aus der Diplomprüfungsordnung selbst,
sondern ist in der Studienordnung für alle Studiengänge an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 20.02.2006 geregelt,
nämlich im Anhang „Nr. 20 Controlling". Diese Modulregelung im Fach Controlling gilt
für Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
gleichermaßen. Hiernach besteht dieses Prüfungsfach aus drei Pflichtveranstaltungen
(18 Leistungspunkte), nämlich Operatives Controlling (6 Punkte), Strategisches
Controlling (6 Punkte) und Wertorientiertes Controlling (6 Punkte) sowie aus einer von 6
Wahlveranstaltungen mit je 6 Leistungspunkten, u. a. Ausgewählte Fragen des
Controlling I.
41
Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre gehörte bis zum 01.04.2006 Controlling zum
Prüfungsfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 DPO BWL 2002).
Nach der ab dem 01.04.2006 geltenden Prüfungsordnung für Betriebswirtschaftslehre
gehört das Controlling ebenfalls zu den Prüfungsfächern (§ 18 Abs. 4 Nr. 5 DPO BWL
2006).
42
Der Kläger hat sich am 31.10.2006 im Rahmen seines betriebswirtschaftlichen
Studiums vom zuständigen Seminar, bezogen auf sein betriebswirtschaftliches Studium,
die Prüfungsleistung Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Controlling bescheinigen
lassen. Die beiden erstgenannten Module hatte der Kläger dabei im Wintersemester
43
2005/ 2006, also in der Übergangszeit auf die ab 01.04.2006 geltende neue DPO,
abgelegt und das letzte Modul im Sommersemester 2006, also zum Zeitpunkt der
Geltung der neuen DPO. Das drittgenannte Modul fußt auf einem sog. Ln-Schein
(Leistungsnachweisschein) aus dem Sommersemester 2004, also nach der alten
Prüfungsordnung.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen und tatsächlichen Prämissen kann das
Anrechnungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben.
44
1. Zunächst kann der Kläger eine Anrechnung dieser Leistungen nicht auf § 23 Abs. 14
DPO VWL 2006 in der ursprünglich geltenden Fassung stützen, wobei es insoweit auf
die Sach- und Rechtslage vor dem 1.10.2007 ankommt.
45
Diese Regelung greift für den Kläger nicht, da sie (nur) eine Übergangsregelung enthält
für solche Studierende der Volkswirtschaftslehre, die sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Diplomprüfungsordnung am 01.04.2006 bereits in einem
volkswirtschaftlichen Studium befunden haben. Dies war beim Kläger zu diesem
Zeitpunkt (noch) nicht der Fall, da er seinerzeit im Studiengang Betriebswirtschaftslehre
eingeschrieben war und das Studium Volkswirtschaftslehre - unter Anrechnung von
betriebswirtschaftlichen Semestern - erst im Jahre 2007 aufgenommen hat.
46
Diese Beschränkung des Regelungsbereichs der Übergangsvorschrift ergibt sich
daraus, dass u. a. (siehe Überschrift) von „der zum SS 2006 noch nicht
abgeschlossenen Diplomprüfung" die Rede ist, sowie aus dem Absatz 14 selbst, in dem
von „in der Diplomprüfung vor dem SS 2006 erbrachten Studienleistungen" die Rede ist.
47
Gegen Änderungen der Diplomprüfungsordnung, wie der Kläger unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geltend macht, ist er nicht geschützt, da nur die
im Studiengang Volkswirtschaftslehre selbst befindlichen Studierenden aus Gründen
der Besitzstandswahrung und des Schutzes vor der Entwertung ihrer bisherigen
Studien- und Prüfungsleistungen geschützt werden sollen bzw. müssen. Ein
Studienanfänger wie der Kläger (Anfang 2007) hat aber kein schutzwürdiges Vertrauen
auf den Fortbestand etwaiger, für ihn günstigerer Regelungen. Vielmehr muss
grundsätzlich jeder mit einer Änderung der Rechtslage rechnen und sich bei seinen
Überlegungen und Dispositionen darauf einstellen.
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Dementsprechend ist im Prüfungsrecht anerkannt, dass auch während des Studiums
des Betreffenden Änderungen der Prüfungsbestimmungen grundsätzlich zulässig sind
und ein zu berücksichtigender Vertrauensschutz nur insoweit besteht, als bereits
getroffene Prüfungsdispositionen durch die neue Prüfungsordnung nicht entwertet
werden und nicht zu seinem Nachteil geändert werden dürfen, sofern er sich hierauf
nicht in zumutbarer Weise einrichten kann.
49
Vgl. näher hierzu: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl.,
Rdnr. 81 ff. m. w. N..
50
Der Kläger befand sich - im Sommersemester 2006 - noch nicht im Studium der
Volkswirtschaftslehre. Er hatte auch dementsprechend keine schutzwürdigen
Dispositionen getroffen. Er ist lediglich - in nicht schützenswerter Weise - davon
ausgegangen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Prüfung im
Studiengang Volkswirtschaftslehre nicht zu seinen Ungunsten geändert würden. Dies ist
51
aber lediglich eine rechtlich nicht geschützte Hoffnung auf den Fortbestand bisheriger
Regelungen.
Auch ist dem Kläger nicht etwa verbindlich zugesagt worden, dass diese Leistungen im
Studiengang Betriebswirtschaftslehre auf das Studium der Volkswirtschaftslehre
angerechnet werden würden. Eine verbindliche Zusage liegt in der genannten
Bescheinigung des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Controlling
nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre.
Darüber hinaus hätte eine solche verbindliche Zusage nur durch den beklagten
Prüfungsausschuss wirksam erklärt werden können. Dieser hat in diesem
Zusammenhang im Widerspruchsbescheid glaubhaft dargelegt, dass durch einen
Aushang im Wintersemester 2005/2006 klargestellt worden sei, dass angebotene
Zusatz-Prüfungen in diesem Semester nur im Rahmen des Studiums der
Betriebswirtschaftslehre und nach Maßgabe des § 23 DPO BWL 2006 anrechenbar sein
würden.
52
2. § 9 Abs. 2 Satz 1 DPO VWL 2006 greift ebenfalls nicht zu Gunsten des Klägers.
53
Hiernach werden Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet, sofern die
Gleichwertigkeit festgestellt wird. Nach Satz 3 dieser Bestimmung liegt Gleichwertigkeit
vor, wenn Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen jeweils
denen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Demgemäß müsste es
sich bei den fraglichen vier Leistungen um „Prüfungsleistungen" handeln. Zudem
müssten diese im genannten Sinne im Wesentlichen gleichwertig sein. Dies ist nicht der
Fall.
54
„Prüfungsleistungen" sind solche, die zum einen Teil der Prüfung in dem anderen
Studiengang gewesen sind sowie Teil der Prüfung in dem Studiengang sind, auf den
sie angerechnet werden sollen. Darüber hinaus müssen sie unter prüfungsmäßigen
Bedingungen abgelegt worden sein. Ob letzteres bereits aus dem Begriff der
„Prüfungsleistung" oder aus dem Gesichtspunkt der im Wesentlichen gleichwertigen
Anforderungen folgt, kann dabei dahinstehen.
55
Die Kammer hat insoweit in dem von dem Beklagten herangezogenen Beschluss vom
20.04.1994 - 6 L 356/94 - u. a. ausgeführt:
56
„Denn die „Gleichwertigkeit" einer Leistung kann nicht nur am Inhalt und Umfang des
Abgeforderten gemessen werden; vielmehr muss auch hinsichtlich der Art der
Leistungserbringung und dem zur Anwendung gelangenden Verfahren Identität oder
Vergleichbarkeit in den wesentlichen Umständen bestehen. Wegen der
unterschiedlichen Strukturen und Funktionen von Studien- und Prüfungsleistungen
können Prüfungsleistungen nämlich nur dann prüfungsentlastende Berücksichtigung
finden, wenn sie nach Anforderung und Verfahren gleichwertig sind. Dies ist nur dann
der Fall, wenn die Studienleistungen unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht
worden sind, wobei insbesondere - ebenso wie bei Prüfungsleistungen - nur
beschränkte Wiederholungsmöglichkeiten bestehen dürfen und Täuschungsversuche in
gleicher Weise wie bei Prüfungen verhindert bzw. geahndet werden müssen.
57
Vgl. hierzu: Hailbronner, HRG, § 15, Rdnr. 36 betreffend die Anrechnung von
Studienleistungen als Prüfungsleistung desselben Studienganges.
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Gelten diese Kautelen nach Hailbronner, a. a. O., bei Anrechnung von
Studienleistungen auf Prüfungsleistungen desselben Studienganges, so muss dies um
so eher für die Anrechnung von Studienleistungen in einem Studiengang auf eine
Prüfung in einem anderen Studiengang gelten. Diese dargelegten Anforderungen
stehen auch nicht mit dem Grundrecht des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG
(Übermaßverbot betreffend die Leistungsanforderungen an den Auszubildenden) und
dem mit möglichst weitgehenden Anrechungsmöglichkeiten generell erstrebten
Entlastungseffekt für die Wissenschaftlichen Hochschulen ... in Widerspruch. Denn
diese verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Grundsätze finden ihre Grenze
in dem durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Grundsatz der prüfungsrechtlichen
Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht. Dieser verlangt, dass
Prüfungsleistungen unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen erbracht werden."
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im Einzelnen Folgendes: Die
genannte Voraussetzung, dass die fragliche Leistung unter prüfungsmäßigen
Bedingungen, nämlich u. a. beschränkten Wiederholungsmöglichkeiten, erbracht sein
muss, gilt auch unter Berücksichtigung des neuen Leistungs- und Malus-Punkte-
Systems, wonach eine einzelne Prüfungsleistung bis zum Erreichen von 100 Malus-
Punkten, also bei 6 Leistungspunkten je Modul z. B. 15 Mal, wiederholt werden kann
(vgl. § 18 Abs. 4 DPO VWL 2006). Denn die erhöhte Anzahl von
Wiederholungsversuchen ändert nichts daran, dass unverändert bei der einzelnen
Modul-Prüfung das Nichtbestehen nicht folgen- bzw. sanktionslos ist.
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- Das viertgenannte Modul (Risikocontrolling) ist bereits nach den eigenen Angaben des
Klägers nicht unter Prüfungsbedingungen erbracht, so dass dessen Anrechnung als
„Prüfungsleistung" ausscheidet. Denn nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger
diese Leistung als Zusatzleistung nach § 21 DPO BWL 2006 erbracht. Zusatzleistungen
sind aber nicht Teil der Diplomprüfung und können nicht in das Diplomzeugnis
eingehen. Es handelt sich um freiwillige zusätzliche Prüfungsleistungen, die der
Betreffende ohne das Risiko des Nichtbestehens der Diplomprüfung absolvieren kann.
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- Bei dem drittgenannten Modul handelt es sich um einen Leistungsnachweis, der unter
der Geltung der alten Diplomprüfungsordnungen 2002 in Betriebswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftslehre abgelegt worden ist und gemäß jeweils § 17 Abs. 1 dieser
genannten Diplomprüfungsordnungen eine Studienleistung war und (lediglich) als
Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung absolviert werden musste.
Derartige Studienleistungen bzw. Leistungsnachweise für die Zulassung zur
Diplomprüfung sind nicht anrechnungsfähig. Ausnahmsweise sind diese
Studienleistungen - wie dargelegt - nur betreffend bereits im Wintersemester 2005/2006
eingeschriebene Betriebswirtschaftslehre-Studierende für die Diplomprüfung im
Studiengang Betriebswirtschaftslehre nach § 23 Abs. 14 Satz 4 DPO BWL 2006 als
Prüfungsleistungen behandelt worden („Wahlweise können Leistungsnachweise auch
als Prüfungsleistungen in dem entsprechenden Wahlfach angerechnet werden."). Für
nicht unter § 23 Abs. 14 DPO BWL bzw. VWL 2006 fallende Studierende bleibt es
demgegenüber bei der Behandlung dieses Scheins als bloße Studienleistung.
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- Bei den im Wintersemester 2005/2006 abgelegten ersten beiden Modulen handelt es
sich ebenfalls nicht um anrechenbare Prüfungsleistungen. Sie sind nicht unter
prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht worden. Nach den glaubhaften Angaben des
beklagten Prüfungsausschusses wurden diese Lehrveranstaltungen in dem fraglichen
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Semester mit Blick auf die Änderung der Diplomprüfungsordnung als freiwilliges
Angebot der Fakultät durchgeführt, an deren Nichtbestehen keinerlei Sanktionen
geknüpft waren. Diese Leistungsscheine konnten nach der Übergangsregelung des §
23 Abs. 14 DPO BWL 2006 alsdann ausnahmsweise als Prüfungsleistungen behandelt
und angerechnet werden. Dies ist durch einen entsprechenden Aushang (vgl. Beiakte 4)
auch den Studierenden bekannt gemacht worden, so dass hieraus nicht etwa
geschlussfolgert werden konnte, man könne diese Leistungen später als
Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang verwenden bzw. sich anrechnen
lassen.
Ist die Klage bereits aus den genannten Gründen wegen fehlender
Anrechnungsfähigkeit der im Streit befangenen Leistungen unbegründet, kommt es nicht
auf die Frage an, ob etwa auch eine Begrenzung der Anrechnung auf maximal 90
Leistungspunkte rechtlich zulässig ist.
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II. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) unzulässig, da sich diese
Klageerweiterung als - unzulässige - Klageänderung gemäß § 91 VwGO darstellt.
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Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen
Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich
widersprochen. Das Gericht lässt diese Klageänderung auch nicht als sachdienlich zu,
da die erweiterte Klage (offenkundig) unzulässig ist.
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Hinsichtlich Ziffer 2 des Antrages ist der Kläger zuvor nicht an den Beklagten
herangetreten. Insoweit ist die Klagevoraussetzung, die sich aus dem Grundsatz der
Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) von Exekutive und Gerichten einerseits sowie aus §
75 VwGO andererseits ergibt, nicht erfüllt, nämlich dass der Rechtssuchende sich vor
Inanspruchnahme des Gerichts an die Behörde gewandt haben muss, um dieser eine
Reaktionsmöglichkeit zu geben.
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Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 3 und 4 ist der Kläger zwar zuvor an den beklagten
Prüfungsausschuss herangetreten und der beklagte Prüfungsausschuss hat diese
Anliegen jeweils mit formlosem Schreiben abgelehnt. Er hat aber nicht vor Anrufung des
Gerichts das erforderliche Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) durchgeführt. Die
Schreiben des Beklagten stammen sämtlichst aus Oktober 2007. Wenn man sie als
Bescheide qualifiziert, wofür alles spricht, war insoweit noch ein Vorverfahren
durchzuführen, da die Regelungen über den Wegfall des Widerspruchsverfahrens erst
für Bescheide gelten, die ab dem 01.11.2007 ergangen sind (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 AG
VwGO NRW).
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Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor.
Diese setzt voraus, dass der Kläger insoweit Widerspruch eingelegt und jedenfalls
sinngemäß um den Erlass eines Widerspruchsbescheides nachgesucht hätte. Denn nur
dann könnte von einer Untätigkeit des beklagten Prüfungsausschusses ausgegangen
werden, die ungeschriebene Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage ist. Vorliegend
bestand für den beklagten Prüfungsausschuss aber keinerlei Anlass, die gegen die von
ihm verfassten Schreiben gerichteten Schreiben des Klägers als Widersprüche
aufzufassen. Vielmehr hat der Kläger sogleich Klage erhoben. Er hätte stattdessen
entweder auf einer förmlichen Bescheidung seines Begehrens bestehen oder um
Überprüfung der Mitteilungen des beklagten Prüfungsausschusses in einem
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Widerspruchsbescheid nachsuchen müssen.
Im Übrigen weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass die Anträge zu 2) bis 4) auch
in der Sache aus den vom beklagten Prüfungsausschuss angeführten Gründen keinen
Erfolg haben könnten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr.
3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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