Urteil des VG Köln vom 18.10.2005

VG Köln: nicht störender gewerbebetrieb, verfassungskonforme auslegung, ermessen, grundstück, foto, bevölkerung, bebauungsplan, ausschluss, stadt, verfügung

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 7267/04
Datum:
18.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7267/04
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2004
und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom
16.09.2004 verpflichtet, der Klägerin auf den Bauantrag vom 29.01.2004
die Baugenehmigung zu ertei- len.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin beantragte unter dem 29.01.2004 eine Baugenehmigung für eine
Werbeanlage (Megalight auf Monofuß mit einer beleuchteten Fläche) auf dem
Grundstück Gemarkung O. , Flur 00, Flurstück 000, M. Str. 0 - 0, in Köln. Das im
Einmündungsbereich des T. Weges in die M. Straße gelege- ne Grundstück ist mit
einem neungeschossigen Wohnhaus bebaut, dessen Erdge- schoss gewerblich genutzt
wird. Die Anlage soll in der Nähe der M. , südöstlich der Einmündung des T. Weges in
der privaten Grünfläche errichtet werden, so dass es für die auf der M. Straße von
Nordwesten kommenden Ver- kehrsteilnehmer sichtbar ist.
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Der Beklagte lehnte den Bauantrag durch Bescheid vom 19.05.2004 mit der
Begründung ab, die Umgebung sei ein allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2
BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO. In diesem könne die Anlage nicht
aunahmsweise zugelassen werden, weil sie gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW verstoße.
Die M. Straße habe trennende Wirkung hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungen
auf der nordöstlichen Seite (Gewerbegebiet) und auf der südwestlichen Seite
(allgemeines Wohngebiet).
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Ihrem rechtzeitig eingelegten Widerspruch fügte die Klägerin Fotos aus der Umgebung
bei, die belegen sollten, dass die Umgebung als Mischgebiet einzustufen sei.
4
Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom
16.09.2004 zurück.
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Die Klägerin hat am 09.10.2005 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft
sie das frühere Vorbringen. Sie beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.05.2004 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16.09.2004 zu verpflichten,
der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbean- lage (Megalight auf
Monofuß, beleuchtet) gemäß Antrag vom 29.01.2004 auf dem Grundstück Gemarkung
O. , Flur 00, Flurstück 000, M. Str. 0 - 0. in Köln zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf die Begründung der Bescheide. Ergänzend trägt er vor, die
Werbeanlage verdecke die Aussicht auf begrünte Fläche.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme durch eines ihrer
Mitglieder. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom
09.02.2005 im Verfahren 2 K 7273/04 verwiesen, das eine in unmittelbarer Nähe zu
errichtende Werbeanlage auf einem anderen Grundstück betraf.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der
beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch ergibt sich
aus § 75 Abs. 1 BauO NRW; denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegen.
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Die geplante Werbeanlage ist planungsrechtlich zulässig. Im unbeplanten Innenbereich
richtet sich die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach § 34 BauGB. Der Beklagte hat die
Rechtmäßigkeit der von der Klägerin beantragten Werbeanlage hier zu Recht anhand
von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung beurteilt. Die für
die Beurteilung maßgebende nähere Umgebung stellt sich als faktisches allgemeines
Wohngebiet dar (vgl. § 4 BauNVO). Sie wird im Süden und Osten von der M. Straße und
dem Q. begrenzt. Beide Straßen haben aufgrund ihrer Breite und Verkehrsbedeutung
eine deutlich trennende Wirkung, die M. Straße weist zudem an der nordöstlichen
Straßenseite keine Wohnbebauung, sondern wohngebietsun-ver-trägliche gewerbliche
Nutzung auf. Wieweit das faktische Allgemeine Wohngebiet sich nach Norden und
Westen erstreckt, braucht nicht entschieden zu werden, denn in jenen Bereichen gibt es
nur Wohn-nutzung.
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In der nicht alleine durch Wohnnutzung geprägten engsten Umgebung im Einmün-
dungsbereich der M. Straße in den Q. dominiert durch die Hochhäuser und die
zahlreichen Wohnblocks ebenfalls die Wohnnutzung. Die gewerbliche Nutzung, die in
diesem Bereich auf den zahlreichen Fotos zu sehen ist, die die Klägerin vorgelegt hat,
und die im Ortstermin vom 09.02.2005 festgestellt worden ist, ist fast sämtlich nach § 4
Abs. 2 oder 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig.
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Dies gilt insbesondere für die beiden Litfaßsäulen, die als sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO der Annahme eines faktischen
allgemeinen Wohngebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO
nicht entgegenstehen. Allenfalls der Elektro-Service-Betrieb im T. Weg 00 kann von
seiner Art her möglicherweise in einem allgemeinen Wohngebiet nicht einmal
ausnahmsweise zugelassen werden. Dieser Betrieb, der in einem Wohnblock einer
Seitenstraße untergebracht ist, übt auf die Umgebung, die sich ansonsten sehr
einheitlich als allgemeines Wohngebiet darstellt, keine prägende Kraft aus und tritt im
Verhältnis zu der ganz überwiegenden Wohnnutzung völlig zurück.
In dieser Umgebung ist die geplante Werbeanlage der Klägerin, ebenfalls ein sonstiger
nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, nach § 34 Abs.
2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
Emessensgesichtspunkte, die den Beklagten berechtigen könnten, die Erteilung einer
Ausnahme zu versagen, sind nicht ersichtlich. Das Ermessen des Beklagten ist hier auf
Null reduziert. Der Kammer ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Beklagte
Werbeanlagen bestimmter Anbieter in allgemeinen Wohngebieten ohne weiteres zuläßt
oder zumindest gegen sie nicht einschreitet, und zwar sowohl im Straßenraum als auch
auf privaten Grundstücken. Hier kommt hinzu, dass kein nachvollziehbarer Grund
erkennbar ist, die streitige Werbeanlage anders zu behandeln als die anderen Anlagen
der Fremdwerbung in der Umgebung. Der Beklagte hat nicht einmal vorgetragen, er
beabsichtige gegen die beiden Litfaßsäulen mit dem Ziel ihrer Beseitigung
einzuschreiten.
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§ 13 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BauO NRW steht der geplanten Werbeanlage der Klägerin
nicht entgegen. Denn durch sie wird nicht der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt.
Nach den Bauvorlagen, insbesondere dem vorgelegten Foto, und dem Eindruck, den
der Berichterstatter des Verfahrens 2 K 7273/04 der Kammer anhand der Pläne und
Fotos vermittelt hat, soll die Werbeanlage zwar in einer Vorgartenfläche, die als
Rasenfläche gestaltet ist, errichtet werden. Von keinem Standpunkt aus, der von
Fußgängern oder Autofahrern, die von der Anlage angesprochen werden sollen,
eingenommen wird, stellt sich jedoch die Anlage vor diese begrünte Fläche. Vielmehr
soll die Anlage nur etwa 12 m von dem Wohngebäude auf dem Baugrundstück entfernt
errichtet werden, so dass von allen relevanten Standpunkten aus die Anlage nur vor
dem Hintergrund der nördlichen Außenwand des Gebäudes wahrzunehmen ist. Das
vom Beklagten zur Bekräftigung seiner Behauptung nach dem Ortstermin vorgelegte
Foto gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Die Anlage ist in das Foto nicht
einmontiert. Sie würde sich etwas rechts der beiden Fensterreihen in der Außenwand
und links des Verkehrs- schilds (Vorfahrt achten) im Vordergrund befinden und - wie
dargelegt - nur die Au- ßenwand „verdecken". Selbst von einem Standpunkt weiter nach
links, von dem aus die Anlage von Fußgängern und Autofahrer auf der M. Straße nur bei
einer starken Kopfdrehung nach rechts wahrgenommen würde, würden durch die
Anlage allenfalls die Wipfel einiger Bäume im Hintergrund verdeckt, deren Stämme und
untere Kronen von ebenfalls im Hintergrund befindlichen Gebäuden verborgen werden.
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Die von der Klägerin geplante Werbeanlage verstößt auch nicht gegen § 13 Abs. 4 S. 1
BauO NRW. Zwar sind nach dieser Vorschrift in allgemeinen Wohngebieten nur
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und
zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und
ähnliche Veranstaltungen zulässig. Wird diese Vorschrift so verstanden, wie sie die
Rechtsprechung bisher angewendet hat, stellt sie eine kompetenzwidrig erlassene
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landesrechtliche Regelung über die Zulässigkeit einer bestimmten Art der baulichen
Nutzung in bestimmten Baugebieten dar und ist verfassungswidrig. Welche Arten der
baulichen Nutzung in den jeweiligen Baugebieten zugelassen werden können, hat der
Bundesgesetzgeber in der Baunutzungsverordnung abschließend festgelegt. Wer
bodenrechtliche Regelungen treffen will, hat sich des hierfür in der
Baunutzungsverordnung zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums zu
bedienen. Dem Landesgesetzgeber fehlt auch die Gesetzgebungskompetenz, nur
"mittelbar" bodenrechtliche Regelungen zu treffen, indem er in erster Linie eine
gestalterische Zielsetzung verfolgt. Er ist nicht befugt, im Gewande
bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen.
Vgl. zu auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden örtlichen Bauvorschriften:
BVerwG, B. v. 10.07.1997 - 4 N B 15.97 -, NVwZ-RR 1998, 486 LS; VGH Bay, U. v.
20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, ZfBR 2005, 560; insbesondere und ausdrücklich: BVerwG,
B. v. 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, ZfBR 2005, 559.
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Ein genereller Ausschluss von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten oder Teilen
von ihnen kann nur in einem Bebauungsplan auf der Grundlage und unter den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ausgesprochen werden.
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§ 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW lässt sich aber zumindest für die Fälle, in denen das
Bundesrecht Werbeanlagen nicht selbst ausschließt (vgl. § 3 BauNVO) oder
grundsätzlich zulässt (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO),
verfassungskonform auslegen.
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Die verfassungskonforme Auslegung ist möglich, indem man den in § 13 Abs. 4 S. 1
BauO NRW verwendeten Bezeichnungen der Baugebiete nicht dieselbe Bedeutung
bemisst wie den gleichen Begriffen in der Baunutzungsverordnung. Vielmehr sind auch
die nach der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten in die
Auslegung der entsprechenden Begriffe in § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW einzubeziehen.
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Eine solche Auslegung führt dazu, dass etwa in einem Bereich der - wie hier - als
allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist, obwohl sich dort auch planungsrechtlich
ausnahmsweise zulässige „nicht störende Gewerbebetriebe" in Form von
Werbeanlagen finden, deswegen nicht sozusagen automatisch die Errichtung weiterer
Werbeanlagen über die Vorschrift des § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW
bauordnungsrechtlich verboten ist, weil stereotyp und ohne nähere Differenzierung der
planungsrechtliche Begriff „allgemeines Wohngebiet" aus der Baunutzungsverordnung
in dieser bauordnungsrechtlichen Vorschrift angewandt wird.
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Es ist vielmehr zu differenzieren. Bauplanungsrechtlich liegt ein allgemeines
Wohngebiet vor, solange die Wohnbebauung derart überwiegt, dass die Grenze zum
Mischgebiet nicht überschritten wird. Wenn sich dort auch einige Werbeanlagen
befinden, macht dies die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in einem
Bebauungsplan nicht funktionslos bzw. hindert dies nicht die Einordnung der
Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO.
Bauordnungsrechtlich ist eine entsprechende Differenzierung geboten, damit es
insoweit bauplanungs- und bauordnungsrechtlich nicht zu unterschiedlichen
Ergebnissen kommt. Finden sich in einem Gebiet oder Bereich bereits Werbeanlagen,
so kann dieses Gebiet oder dieser Bereich nicht als „allgemeines Wohngebiet" im Sinne
des § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW qualifiziert werden. § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW hat
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damit gewissermaßen eine ermessenssteuernde Funktion in den Fällen, in denen das
Bundesrecht ein Ermessen eröffnet. Ergebnis der An- wendung des § 13 Abs. 4 S. 1
BauO NRW muss sein, dass sich die Zulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung
bauordnungsrechtlich nicht anderes beurteilt als nach dem Bauplanungsrecht.
In Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten ist nach dieser Auslegung
zu prüfen, ob es sich im Einzelfall um Gebiete handelt, in denen bereits Werbeanlagen
vorhanden sind und eine weitere Werbeanlage ohne Verletzung des Gleichheitssatzes
nicht verhindert werden kann. Dies gilt vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in
denen die Prüfung der Zulässigkeit sich nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. Sind in der
Umgebung bereits Werbeanlagen prägend vorhanden, können weitere nach § 13 Abs. 4
S. 1 BauO NRW regelmäßig nicht verhindert werden.
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Dies führt nicht dazu, dass die Baubehörde einmal getroffene Fehlentscheidungen nicht
korrigieren kann. Selbstverständlich ist sie berechtigt, ihr durch § 13 Abs. 4 S. 1 BauO
NRW gebundenes Ermessen zu benutzen, um in der Vergangenheit fehlerhaft erteilte
Baugenehmigungen aufzuheben bzw. gegen formell illegal errichtete Anlagen
bauordnungsbehördlich vorzugehen. Wird auf diese Weise in absehbarer Zeit das
Baugebiet wieder ein solches ohne Anlagen der Fremdwerbung, hat der Bauwillige
auch keinen Anspruch auf bauordnungsrechtliche Zulassung seiner Werbeanlage.
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Für eine derartige Korrektur früherer Fehlentscheidungen oder für ein generelles
Vorgehen des Beklagten gegen formell illegal errichtete Anlagen der Fremdwerbung
gibt es hier weder allgemein noch in der näheren Umgebung irgendwelche
Anhaltspunkte. Die Äußerung des Sitzungsvertreters des Beklagten, die angespannte
Finanzlage der Stadt Köln habe zu einer personellen Unterversorgung der Bauaufsicht
geführt und es gebe die politische Vorgabe, vordringlich Baugenehmigungsverfahren zu
bearbeiten, um die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft und der Bevölkerung zu
fördern, lässt auch in absehbarer Zeit nicht ein wirkungsvolles bauaufsichtlichtes
Vorgehen gegen bestehende Anlagen der Fremdwerbung in Kleinsiedlungsgebieten,
Reinen und allgemeinen Wohngebieten erwarten.
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Nach dieser verfassungskonformen Auslegung steht § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW der
Webeanlage der Klägerin nicht entgegen, weil dem Beklagten bauplanungsrechtlich
kein Ermessen bezüglich ihrer Zulässigkeit zusteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Zulassung der Berufung erfolgt, weil die Frage, ob mehrere vorhandene
Werbeanlagen in einem Gebiet, das ohne diese Werbeanlagen als faktisches
allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO
einzuordnen wäre, die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW auslöst,
grundsätzliche Bedeutung hat und von dem OVG NRW sowie unter den relevanten
bundesrechtlichen Gesichtspunkten nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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