Urteil des VG Köln vom 06.04.2005

VG Köln: aufschiebende wirkung, wohnhaus, grundstück, öffentlich, lärm, vorplatz, firsthöhe, parkplatz, stadt, auflage

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 131/05
06.04.2005
Verwaltungsgericht Köln
8. Kammer
Beschluss
8 L 131/05
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten der
Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Januar 2005 gegen die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgeg- ners vom 14. Januar 2005 zur
Errichtung eines Meerwasseraquariums auf dem Grundstück L. -B. , S.----allee 0,
Gemarkung L. , Flur 0, Parzelle Nr. 0000 anzuordnen,
ist im Hinblick auf die nach § 212a des Baugesetzbuchs (BauGB) entfallende
aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs zulässig, jedoch unbegrün- det.
Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 i.V.m. 80 a Abs. 1 Nr. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die hier kraft Gesetzes entfallende aufschie- bende
Wirkung eines Nachbarwiderspruchs an, wenn das Interesse des Antragstel- lers,
einstweilen zu verhindern, dass der Beigeladene von der erteilten Baugenehmi- gung
Gebrauch macht, das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der
sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn sich in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht konkrete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben und die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs verhindert, dass durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung
eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert würde oder bei Ausnutzung der
Baugenehmigung auch die Duldung des vorübergehenden Zustan- des für den Nachbarn
unzumutbar wäre.
Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist,
dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens
ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem
Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut- zes
gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Das vom Antragsgegner ge- nehmigte
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Vorhaben verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der
Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind.
Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende
bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu Lasten der Antragsteller liegt nicht vor.
Die in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin erheblichen Abstandsflä- chen T1a,
T1b und T4a wurden unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 5 BauO NRW grundsätzlich
maßgeblichen Tiefe von 0,8 H zutreffend berechnet. Sie liegen ausweislich des mit dem
Bauantrag eingereichten und bauaufsichtlich genehmigten Lageplans (Blatt 29 BA1) auf
dem zu bebauenden Grundstück selbst.
Soweit die Antragstellerin eine Überdeckung der einzuhaltenden Abstandsflä- chen rügt,
führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, denn die Beigeladene
hat das ihrerseits Erforderliche und Notwendige getan, indem sie die von ihrem
Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken
eingehalten und auf dem von ihr zu bebauenden Grundstück nachge- wiesen hat. Mögliche
Überschneidungen der Abstandsflächen beruhen darauf, dass das Wohnhaus der
Antragstellerin grenzständig errichtet ist. Schon in Ermangelung einer entsprechenden
Baulast besteht aber kein Anspruch der Antragstellerin darauf, dass auf dem
Nachbargrundstück neben den durch das Bauvorhaben einzuhalten- den Abstandsflächen
auch von dem Haus der Antragstellerin ausgelöste Abstands- flächen einzuhalten sind.
Die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung von nachbarschützen- den
bauplanungsrechtlichen Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor.
Die Kammer sieht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einer
Inzidentprüfung des Bebauungsplans "00/00 - C. ", dessen Festsetzungen das
Bauvorhaben der Beigeladenen entspricht, ab. Die Inzidentprüfung kann bereits deshalb
unterbleiben, da die erteilte Baugenehmigung zur Überzeugung des Gerichts auch im Falle
der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes rechtmäßig wäre. Denn das Bauvorhaben würde
sich im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Sinne des dann maßgeblichen §
34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen.
Die nähere Umgebung des Vorhabens bildet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil
im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das
Vorhaben der Beigeladenen insbesondere seiner Art nach ein.
Die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB
nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der BauNVO, wenn die Eigenart der
näheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet im Sinne der BauNVO entspricht. Ist das
Vorhaben nach diesen Vorschriften in dem faktisch vorhandenen Baugebiet seiner Art nach
unzulässig, wird der Nachbar durch die Genehmigung des Vorhabens in seinen eigenen
Rechten verletzt. Ebenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan
vermittelt § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO dem
Nachbarn Schutz dagegen, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung
solcher Vorhaben verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht zulässig sind,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -,
17
18
19
20
21
22
BVerwGE 94, 151.
Ein solcher Anspruch auf Wahrung der Gebietsart wird durch das genehmigte Vorhaben
der Beigeladenen indes nicht verletzt. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht
jedenfalls einem Mischgebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem das Vorhaben der Beigeladenen als sonstiger
Gewerbebetrieb i. S. v. § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO zulässig ist.
Augrund eigener Kenntnisse von der Örtlichkeit beurteilt die Kammer die maß- gebliche
nähere Umgebung als Mischgebiet.
Die nähere Umgebung des in Innenstadtlage der Stadt L. befindlichen Bauvorhabens der
Beigeladenen wie auch des Grundstücks der Antragstellerin ist geprägt durch eine
gemischte Bebauung und Nutzung, die nach Westen durch den Rhein begrenzt wird und in
nördlicher Richtung jedenfalls bis zur L1.----straße , in östlicher Richtung jedenfalls bis zur
H.-----straße und in südlicher Richtung jedenfalls bis zur N.-------straße bzw. T. reicht. In
diesem Bereich befinden sich neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Restaurants, Hotelbetriebe und Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche und kulturelle Zwecke. Die Prägung jedenfalls als
Mischgebiet erfährt der Bereich insbesondere durch die sich kreuzenden Straßen I.----
straße und E.----------straße , die das Kernstück der Innenstadt L2. ausmachen und
insbesondere durch diverse Einkehrmöglichkeiten und Einzelhandelsgeschäfte geprägt
sind. Dabei ist die I.----straße ab der Kreuzung E.----------straße /I.----straße in nördlicher
Richtung als Fußgängerzone ausgestaltet. Aber auch in südlicher Richtung stellt die E.------
---- straße keine Gebietszäsur dar. Auch dieser Bereich ist neben Wohnnutzung durch die
Nutzung für kirchliche Zwecke wie auch durch Hotels, Gaststätten und
Einzelhandelsbetriebe geprägt. Das Wohnhaus der Antragstellerin befindet sich
unmittelbar an der E.----------straße . Angrenzend an das Wohnhaus befindet sich ein
Souvenirshop/Kiosk. Die weitere unmittelbare Bebauung in nördlicher und östlicher
Richtung weist unter anderem Gebäude der Stadtverwaltung und der Kirche sowie eine
Touristeninformation auf. In westlicher Richtung folgt die Rheinpromenade mit diversen
Einkehrmöglichkeiten. In der Gesamtschau kommt eine Einordnung der näheren
Umgebung als allgemeines oder gar reines Wohngebiet nicht in Betracht.
Das Vorhaben zur Errichtung eines kommerziell betriebenen Meerwasseraquariums stellt
einen sonstigen Gewerbebetrieb dar, der - wie nachfolgend ausgeführt wird - das Wohnen
nicht wesentlich stört. Damit liegt eine Verletzung des Rechts auf Bewahrung des
Gebietscharakters nicht vor.
Ist das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung in dem Baugebiet grundsätzlich
zulässig, verstößt die Baugenehmigung nur dann gegen nachbarschützende Vorschriften
des Bauplanungsrechts, wenn das Meerwasseraquarium ausnahmsweise unzulässig
wäre, weil es das Gebot der Rücksichtnahme verletzte. Dieses Gebot ist in § 34 Abs. 2
BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO verankert. Nur wenn ein Vorhaben sich
gerade deshalb nicht in die Umgebungsbebauung einfügt, weil es die gebotene
Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft vermissen lässt, ist überhaupt ein nachbarliches
Abwehrrecht gegeben.
Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der
Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils
nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist
dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des
23
24
25
26
27
28
Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des
berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt
muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer
die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des
Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene
Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn
nicht mehr zumutbar sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff (126).
Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin liegt hier nicht
vor. Wie ausgeführt sind die landesrechtlichen Regelungen über die Einhaltung
erforderlicher Abstandflächen, die auch der Sicherung der ausreichenden Belichtung,
Besonnung und Belüftung sowie der Wahrung des Sozialfriedens dienen, hier eingehalten.
Das Abstandflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange eine Konkretisierung des
Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, so dass insoweit für die Annahme eines
Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein Raum ist, wenn die
Abstandflächenvorschriften eingehalten sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879.
Besonderheiten für die Annahme, die Antragstellerin würde trotz der eingehaltenen
Abstandflächen in den hierdurch geschützten Belangen unzumutbar beeinträchtigt, sind
nicht gegeben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen wird nicht unmittelbar vor, sondern
seitlich nach Süden versetzt zu dem Wohnhaus der Antragstellerin errichtet. Ausweislich
des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lageplans liegt die Firsthöhe des
Bauvorhabens der Beigeladenen (mit Ausnahme des in deutlicher Entfernung und versetzt
stehenden Technikaufsatzes) zudem deutlich unter der Firsthöhe des Hauses der
Antragstellerin. Von einer Abriegelung kann deshalb nicht gesprochen werden.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht zu
erwarten, dass die Antragstellerin durch die bestimmungsgemäße Nutzung des
genehmigten Vorhabens unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein wird.
Mit Lärmbelästigungen durch Personen und Besuchergruppen auf dem Vorplatz zum
Eingangsbereich des Meerwasseraquariums, die sich als unzumutbar dar- stellen, ist nicht
zu rechnen. Die Antragstellerin wohnt wie ausgeführt in einem Mischgebiet. Die E.----------
straße , an der sich das Haus der Antragstellerin unmittelbar befindet, wird ohnehin von
einer erheblichen Zahl an Touristen frequentiert, die sich entweder von einer der
Rheinfähren oder von der Rheinuferpromenade kommend in Richtung Drachenfels bzw.
Drachenfelsbahn begeben oder umgekehrt die Rheinuferpromenade als Ziel haben. Der an
das Haus der Antragstellerin angebaute Souvenirkiosk wie auch der dem Haus der
Antragstellerin gegenüber liegende Rathausvorplatz mit Brunnen und der Nähe zum
Siebengebirgsmuseum und zur Touristeninformation stellen touristische Anziehungs-
punkte dar. Die damit einhergehende Lärmvorbelastung hat in dem von der Antragstellerin
vorgelegten Gutachten des Dipl. Ing. I1. I2. vom 24. März 2005 keine Berücksichtigung
gefunden. Zudem ist nach Auffassung der Kammer bereits der Ausgangspunkt der
gutachterlichen Beurteilung unzutreffend, da der Gutachter sein Gutachten auf die
unzutreffende Annahme gestützt hat, es handele sich bei der zu beurteilenden Umgebung
um ein Wohngebiet. Legt man den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet maßgeblichen
Wert von 60 dB(A) zugrunde, kann - insbesondere auch angesichts der Besonderheiten der
Örtlichkeit und der bestehenden Vorbelastung - keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für
29
30
einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme angenommen werden. Die
Befürchtung der Antragstellerin, Besucherschlangen würden sich insbesondere vor ihrem
Wohnhaus bilden, teilt die Kammer nicht. Der Eingangsbereich des Meerwasseraquariums
befindet sich auf der vom Wohnhaus der Antragstellerin eher abgewandten Seite und
orientiert sich zum Rhein hin. Eventuelle Menschenschlangen in Stoßzeiten dürften sich
deshalb ebenfalls eher in diese Richtung bilden. Vor dem Hintergrund, dass der Eingang
für Besucher und Besuchergruppen aus den Baugenehmigungsunterlagen ersichtlich und
Gegenstand der Baugenehmigung ist, bedurfte es auch der Einbeziehung der
Ausgestaltung des - ohnehin nicht im Eigentum der Beigeladenen stehenden - Vorplatzes
in die Baugenehmigung nicht. Der Antragstellerin ist es allerdings unbenommen, gegen
künftige Baumaßnahmen auf dem Vorplatz Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, falls sie
sich dadurch in subjektiven Rechten verletzt sieht.
Hinsichtlich der Geräuschquellen technischer, insbesondere raumlufttechnischer Anlagen
ist in der Auflage 20.9 zur Baugenehmigung festgehalten, dass Lärmimmissionen
entsprechend der VDI 2081 (Geräuscherzeugung und Lärmminderung in
Raumlufttechnischen Anlagen) sowie der VDI 2567 (Schallschutz durch Schalldämpfer i. V.
m. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu begrenzen und die
Einhaltung der zulässigen Immissionsschutzwerte durch einen Sachverständigen während
der Abnahmeprüfung gemäß Technischer Prüfverordnung vom 5. Dezember 1995
nachzuweisen ist. Nach Auffassung der Kammer ist diese Auflage hinreichend bestimmt
und gewährleistet insbesondere, dass eine Abnahme und der Betrieb des
Meerwasseraquariums ohne vorherigen Nachweis der Einhaltung der maßgeblichen
Immissionsrichtwerte nicht erfolgen wird. Dem Gebot der Rücksichtnahme ist damit auch
insoweit Genüge getan.
Auch in Anbetracht des geltend gemachten erhöhten Verkehrsaufkommens erweist sich
das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos.
Durch Eintragung einer entsprechenden Baulast wurden für das Vorhaben der
Beigeladenen 36 PKW-Stellplätze und 3 Busstellplätze auf der Gemarkung L. , Flur 0,
Flurstück 0000, 0000, 0000 nachgewiesen. Von dem Bau eines Parkhauses im
Untergeschoss des Meerwasseraquariums sowie von dem Nachweis oberirdischer
Parkplätze am Objekt wurde mit Rücksicht auf die Anwohner abgesehen. Durch die
Nutzung der nun nachgewiesenen Parkplätze an der I.---- straße werden Belange der
Antragstellerin nicht berührt, zumal eine Einfahrt in die E.----------straße in westliche der S.---
-allee aus über die E.----------straße nicht erreicht werden kann. Als Nebenbestimmung zur
Baugenehmigung (Ziffer 24) ist im Zusammenhang mit der Verkehrsführung u. a. festgelegt,
dass die Beigeladene im Zusammenhang mit jeglicher Werbung auf den zentralen
Parkplatz unter der Drachenfelsbrücke der B 42 und die entsprechende Verkehrsführung
hinzuweisen hat (Ziffer 24.1), dass vor Inbetriebnahme des Meerwasseraquariums in
Abstimmung mit der Stadt L. eine Beschilderung zu diesem Parkplatz zu erfolgen hat (Ziffer
24.2) und dass auf die Verkehrsführung und Parkmöglichkeiten für Reisebusse bei den
entsprechenden Reiseveranstaltern hinzuweisen ist (Ziffer 24.3). Bei dieser Sachlage kann
bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass im
vorliegend zu beurteilenden Bereich zusätzlicher Parksuchverkehr in einem unzumutbaren
Maße aufkommen wird. Insoweit ist ebenfalls die situationsbedingte Vorbelastung des
Grundstücks der Antragstellerin zu berücksichtigen. Bereits jetzt wird der dem Grundstück
der Antragstellerin gegenüber liegende Vorplatz des Rathauses durch entsprechend
ausgewiesene Parkplätze als öffentlicher Parkraum genutzt. Für eine für die Antragstellerin
unzumutbare Erhöhung des Parkplatzsuchverkehrs liegen angesichts der an anderer Stelle
nachgewiesenen Parkplätze und der angeführten Nebenbestimmungen zur
31
32
33
34
35
36
37
38
Baugenehmigung keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Die Eintragung des auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Hauses als
Baudenkmal führt ebenfalls nicht dazu, dass subjektive Rechte der Antragstellerin durch
das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt sind. Die denkmalschutzrechtliche
Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 b) des Denkmalschutzgesetzes wurde erteilt. Die
Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung, da
jedenfalls eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ausscheidet. Denn die
denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Objekts erfolgt ausschließlich im öffentlichen
Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1989 - 7 B 745/89 -, NVwZ - RR 1989, 614.
Denkmalschutzrechtliche Bestimmungen entfalten grundsätzlich keine drittschützende
Wirkung,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. September
1996 - 3 B 111/96 -, juris,
und auch dadurch, dass ein Bürger seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur
Denkmalerhaltung nachkommt, vermag er den Schutzzweck des Denkmalrechts nicht zu
privatisieren,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1989 - 7 B 745/89 -, a.a.O..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese
einen Antrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben, §§ 162
Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG. Der
Streitwert orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsge- richtsbarkeit
(Fassung 7/2004). Davon ausgehend bringt die Kammer bei baurechtlichen
Nachbarstreitigkeiten grundsätzlich regelmäßig 7.500,00 Euro in Ansatz. Dieser Betrag ist
vorliegend angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.