Urteil des VG Köln vom 17.08.2009

VG Köln (sachliche zuständigkeit, verwaltungsgericht, zuständigkeit, bag, gvg, verfahrensart, raum, bundesrecht, sache, auslegung)

Verwaltungsgericht Köln, 33 K 4297/09.PVB
Datum:
17.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
33. Bundespersonalvertretungskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 K 4297/09.PVB
Tenor:
Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen erklärt sich
nach (schriftlicher) Anhörung der Verfahrensbeteiligten für sachlich
unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das allgemeine
Verwaltungsgericht Köln.
G r ü n d e
1
Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Köln
ist für die vorliegende Kostenerstattungsangelegenheit eines
Bezirksschwerbehindertenvertreters sachlich unzuständig.
2
Die sachliche Zuständigkeit der Fachkammer ist in § 83 Abs. 1 BPersVG abschließend
geregelt. Der vorliegende, auf § 96 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 SGB IX i.V.m. §§ 44, 54
Abs. 1 BPersVG gestützte Rechtsstreit fällt unter keine der dort genannten
Zuständigkeitsfallgruppen. Zwar hat die Fachkammer früher ihre Zuständigkeit für
organrechtliche Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern mit den
Dienststellenleitern bejaht. Sie war der Auffassung des BAG, Beschluss vom 21.
September 1989 - 1 AZR 465/88 - Personalvertretung 1990, 180 (181, 182 jeweils 2.
Spalte) gefolgt und hatte in dem in § 26 Abs. 3 bis 6 SchwbG geregelten Verweis auf die
Rechtsstellung u.a. von Mitgliedern des Personalrats nicht nur eine materiellrechtliche,
sondern (mangels einer ausdrücklich normierten Zuständigkeitsregelung) auch eine
verfahrensrechtliche Vorschrift gesehen. Diese Rechtsauffassung lässt sich aufgrund
der ab Juli 2001 geltenden Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht mehr
vertreten. Durch diese Gesetzesänderung sind die von §§ 94, 95, 139 SGB IX erfassten
organrechtlichen Streitigkeiten - gleichgültig, ob es sich um eine in der Privatwirtschaft
oder im öffentlichen Dienst tätige Schwerbehindertenvertretung handelt - abweichend
von der bisherigen Rechtspraxis ausschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen
worden. Damit ist für die bisherige Auslegung, der Gesetzgeber des
Schwerbehindertengesetzes habe die Rechtsstreitigkeiten über die Rechte und
Pflichten des Organs „Schwerbehindertenvertretung" im Beschlussverfahren vor den
Arbeitsgerichten (soweit Betriebe betroffen) oder vor den Verwaltungsgerichten (soweit
Dienststellen betroffen) entschieden haben wollen, kein Raum mehr. Der Gesetzgeber
hat offenbar für die sonstigen, nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten
organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern keine besondere
Verfahrensart mehr vorgesehen und sie dem Individualrechtsschutz zugeordnet (vgl.
3
hierzu auch die Erläuterungen von Assmann zu § 96 SGB IX, Das deutsche
Bundesrecht, V C 10/IX, insbesondere Seite 111, letzter Absatz zu § 96; ferner zur durch
die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geänderten Rechtslage, BAG, Beschluss
vom 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 -, Personalrat 2004, 279).Über die
Zweckmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung, die bezweifelt werden mag, hat die
Fachkammer nicht zu befinden.
Die Zuordnung der nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtlichen
Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern zum Individualrechtsschutz hatte in dem
früher bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 33 K 2811/06.PVB, in dem der
Bezirksschwerbehindertenvertreter den Status eines Berufssoldaten hatte, dazu geführt,
dass das Verfahren an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln verwiesen und von der
für Soldatenrecht zuständigen Kammer bearbeitet wurde. Im dem Verfahren 33 K
597/07.PVB hatte die antragstellende Bezirksschwerbehindertenvertreterin den „Status"
einer Verwaltungsangestellten, sodass die Sache an das für ihren
Individualrechtsschutz sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen war.
4
Angesichts der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Fachkammer für
Bundespersonalvertretungssachen ist der Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag
der Verfahrensbeteiligten an das sachlich zuständige allgemeine Verwaltungsgericht
Köln zu verweisen (vgl. § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 48 Abs. 1
ArbGG).
5
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).
6